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Um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB iSv. §§
305ff BGB) handelt es sich bei Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von
Verträgen vorformuliert wurden. Sie unterliegen der AGB-Kontrolle nach §§ 305ff
BGB. Inhalt und Gestaltung des Vertrages können für die Annahme sprechen, dass
es sich hier um einen solchen handelt, der für eine Vielzahl von Fällen
vorformuliert wurde. Der Umstand, dass
der Vertragstext späterhin nicht wieder verwandt wurde, ist nicht von Relevanz. Auch soweit in dem
Vertrag der Text aufgenommen wird „dass
es sich bei dem Generalunternehmervertrag um einen Individualvertrag handelt“
(oder ähnliche Formulierungen) ist dies nicht bedeutsam, worauf der BGH in
seinem Urteil vom 20.03.2014 – VII ZR 248/13 – hinwies. Zur Begründung wies der
BGH darauf hin, dass (auch im unternehmerischen) Rechtsverkehr die §§ 305ff BGB
nicht der Disposition der Parteien unterliegen, sondern zwingendes Recht sind.
Individualrechtlich können, so der BGH, diese Zwingenden Bestimmungen nicht
ausgeschlossen werden, da dadurch die Prüfung verhindert wird, ob eine
gleichberechtigte Verhandlungsposition bestand. Die Vertragsfreiheit über Art.
2 Abs. 1 GG steht dem nicht entgegen, da
dies eine freie Selbstbestimmung zur Voraussetzung hat. Ob also eine Klausel im
Vertrag tatsächlich ausgehandelt wurde, lässt sich nicht mit einer dies
bestätigenden Klausel beweisen.
BGH, Urteil vom 20.03.2014 - VII ZR 248/13 -