Bild: Thorsten Freyer / pixelio.de |
Bei der GbR handelt es sich um
eine Personengesellschaft, die seit der Entscheidung des BGH vom
29.01.2001 –
II ZR 331/00 - grundsätzlich als Außengesellschaft eine eigene Rechtsfähigkeit
besitzt, also klagen kann und verklagt werden kann. Allerdings haften die
Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft als dem Wesen der
Personengesellschaft entsprechend persönlich, also mit ihrem gesamten Vermögen,
§§ 705 BGB, 128 HGB analog; eine Haftungsbeschränkung ist nicht durch Zusätze
wie „mit beschränkter Haftung“ möglich, sondern lediglich durch
Individualvereinbarung mit Vertragspartnern (BGH, Urteil vom 27.09.1999 – II ZR
371/98 -). Vor diesem Hintergrund ist in
der Rechtsprechung anerkannt, dass die Erben eines Gesellschafters anlog § 130
HGB für Altschulden der Gesellschaft haften, worauf der BGH in seinem Beschluss
vom 17.12.2013 – II ZR 121/12 – unter Verweis auf sein Urteil vom 07.04.2003 –
II ZR 56/02 - hinwies.
Streitig ist lediglich, ob für
die GbR auch § 139 HGB für den Erben des GbR-Gesellschafters herangezogen
werden kann. § 139 ZPO bestimmt für die Offene Handelsgesellschaft, dass der
Erbe, der nach dem Gesellschaftsvertrag ein Eintrittsrecht hat, verlangen kann,
dass er als Kommanditist (und damit nicht als Vollhafter) aufgenommen wird, was
eine Umwandlung von der OHG in eine KG (Kommanditgesellschaft) erforderlich
macht. Diese Streitfrage hat der BGH, da nicht entscheidungserheblich, zwar in
seinem Beschluss aufgezeigt, aber nicht beantwortet.
Zu beachten ist, dass der Erbe,
auch wenn er nicht in die Gesellschafterstellung einrückt, sondern z.B. durch
eine qualifizierte Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag die Beteiligung
quasi am Erbe vorbei auf einen anderen Gesellschafter übergeht, nach § 736 BGB
für die bis zum Todeszeitpunkt entstanden Gesellschaftsschulden ebenfalls haftet (anschaulich im Fall LG Köln, Urteil vom 21.06.2013 - 2 O 667/05 -).
BGH, Beschluss vom 17.12.2013 - II ZR 121/12 -