Auf eine Anfrage, weshalb ein Zwangsvollstreckungsuftrag vom 14.11.2013 bisher nicht bearbeitet wurde erfolgte, teilte der Gerichtsvollzieher mit, in seinem Bezirk ruhe wegen Erkrankung seit dem 01.02.2014 die Zwangsvollstreckung. Der Verfasser wandte sich mit folgendem Schreiben an den Direktor des zuständigen Amtsgerichts:
Sehr geehrter Herr Direktor,
in der Anlage überlasse ich Ihnen ein Schreiben des OGV .... vom 05.03.2014, welcher auf meine Anfrage in bezug auf einen Vollstreckungsauftrag vom 14.11.2013 geantwortet hat. Folgt man den dortigen Angaben, dürfte hier wohl von einem Stillstand der Rechtspflege ausgegangen werden, jedenfalls was Zwangsvollstreckungsmaßnahmen anbelangt. Damit ist aber das Rechtsstaatsprinzip eklatant gestört, da die Zwangsvollstreckung im Rahmen des Gewaltenteilungsprinzips hier notwendigerweise durch Gerichtsvollzieher durchgeführt werden muss.
Ich bitte um Mitteilung, welche Maßnahmen Sie getroffen haben, um baldige Abhilfe zu schaffen und einen reibungslosen Vollzug zu ermöglichen. Ich bitte um Verständnis, dass ich eine kurzfristige Beantwortung erwarte.
Mit freundlichen Grüßen
Niehus
Rechtsanwalt
Die Antwort auf das Schreiben vom 07.03.2014 kam heute telefonisch vorab: Es wären einige Gerichtsvollzieher krank, die den Arbeitsaufwand nicht mehr schaffen würden. Es gäbe Stellensperrungen. Da (wie auch der Verfasser in anderen Amtsgerichtsbezirken feststellte, bei denen ähnliche Anfragen gestellt wurden) die Krankheiten wegen der ständigen Überbelastung zunehmen hätte auch die Präsidenten bzw. Direktoren von hessischen Amtsgerichten eine Resolution an das Justizministerium(ohne Ergebnis) verfasst. Immer weniger Gerichtsvollzieher mit teilweise nur unzureichender Ausstattung wären nicht mehr in der Lage, die anfallende Arbeit zu erledigen.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist der Gläubiger auf die Durchführung der Vollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher angewiesen. Wenn aber der Staat hierfür nicht die notwendigen Mittel bereitstellt, um die Vollstreckung innerhalb angemessener Frist zu ermöglichen, wird von ihm selbst das Rechtsstaatsprinzip in seinem Kern verletzt. Da sich nach Annahme des Direktors dieses Amtsgerichts der derzeitige Zustand noch verschlimmern wird, dürfte künftighin mancher Gläubiger wohl die “Eigenvollstreckung” betreiben. Wird er nicht durch die staatliche Untätigkeit geradezu zu einem rechtswidrigen Verhalten gedrängt ? Weshalb soll er dann überhaupt noch eventuell langwierige (und teure) Prozesse führen, wenn er am Ende zwar einen Titel gegen den Schuldner hat, diesen aber deshalb nicht mit rechtsstaatlichen Mitteln umsetzen kann, da der Staat hierfür nicht die sachlichen und personellen Möglichkeiten schafft ?