Die Klägerin und deren Ehemann erwarben von der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Eigentumswohnung. Zum Kauf schlossen sie einen Darlehensvertrag mit einer Bank über € 141.300,00 mit Zinsfestschreibung bis zum 31.03.2017. Aus hier nicht relevanten Gründen klagten sie (auch aus abgetretenen Recht ihres Ehemanns) auf Zahlung von € 141.300,00 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2012 Zug um Zeug gegen Rückübertragung der Eigentumswohnung an die Beklagte und Feststellung, dass die Beklagte zum Ausgleich weiterer Vermögensschäden aus dem Erwerb der Eigentumswohnung verpflichtet ist. Der Klage wurde am 23.07.2019 stattgegeben. Im Mai 2017 vereinbarten die Klägerin und ihr Mann mit der Bank zur Ablösung des Darlehens eine Zwischenfinanzierung. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zahlte die Beklagte die Klageforderung einschließlich der geltend gemachten Prozesszinsen von € 27.453,07. Im vorliegenden Verfahren verlangte die Klägerin (auch aus abgetretenen Recht ihres Ehemanns) Zahlung der für das Darlehen aufgewandten Zinsen und die für die Zwischenfinanzierung, der das Landgericht in Höhe von € 35.924,72 stattgab. Auf die Berufung bestätigte das OLG unter Abweisung der Klage im Übrigen das Urteil in Höhe von € 34.191,81. Mit der zugelassenen Revision begehrte die Beklagte die Abweisung der Klage in Höhe weiterer € 27.453,07 (Zinsen des Darlehens) nebst anteiligen Zinsen darauf. Der BGH hob das Urteil in Höhe von € 8.509,13 nebst anteiliger Zinsen auf und verwies insoweit den Rechtsstreit an das OLG zurück.
Nach dem rechtskräftigen landgerichtlichen Urteil des Vorprozesses sei die Beklagte zum Ausgleich des weiteren auf dem Erwerb beruhenden Vermögensschadens verpflichtet. Diese auf das negative Interesse gerichtete Schadensersatzanspruch umfasse auch die für die Finanzierung des Erwerbs aufgewandten Kreditkosten. Diese seien der Höhe nach ebenso unstreitig wie die von der Klägerin vorgenommenen Abzüge für Mieteinnahmen. Allerdings wolle die Beklagte die in Höhe von € 27.453,07 von ihr gezahlten Prozesszinsen auf die Darlehenszinsen in Anrechnung bringen und insoweit abziehen. Der Ansicht des OLG, dass insoweit eine Anrechnung in Form der Vorteilsausgleichung nicht in Betracht käme, der der BGH nicht folgte.
Die Schadensberechnung sei nach der Differenzhypothese vorzunehmen und es kämen dafür die allgemeinen Grundsätze der Schadenszurechnung und der Vorteilsausgleichung zur Anwendung. Vorteile, die durch das schädigende Ereignis adäquat kausal verursacht worden seinen und deren Anrechnung dem Sinn und Zweck der Schadensersatzverpflichtung entsprächen und weder den Geschädigten unzumutbar belasten und den Schädiger und unbillig begünstigen würden, seien zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 14.09.2004 - VI ZR 97/04 -). Daraus folge, dass dem Gläubiger neben dem Anspruch auf Nutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB aus einem überlassenen Geldbetrag nicht kumulativ ein Anspruch auf Prozesszinsen für den überlassenen Betrag zustehe. Diese Zinsen hätten die Funktion, einen Nachteil des Gläubigers auszugleichen, den er infolge nicht rechtzeitiger Zahlung des Geldbetrages habe. Durch die Herausgabe gezogener Nutzungen sei dieser Nachteil ausgeglichen. Mit der Zubilligung zusätzlicher Prozesszinsen würde der Gläubiger ohne Grund bessergestellt als bei rechtzeitiger Zahlung (BGH, Urteil vom 12.04.2019 - V ZR 341/17 -). Daher könnten Prozesszinsen und Verzugszinsen nicht nebeneinander geltend gemacht werden, da ansonsten der Vorenthaltungsschaden doppelt entschädigt würden. Für denselben Zeitraum könne daher nur der Nutzungsersatz oder der Anspruch auf Prozesszinsen geltend gemacht werden, je nachdem, welcher für den Gläubiger günstiger sei. Vor diesem Hintergrund seien die bis zum 05.05.2017 gezahlten Prozesszinsen auf die der Klägerin erstatten Zinsen für das erste Darlehen anzurechnen.
Auch wenn vorliegend die Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht im Wege des Bereicherungsausgleichs sondern im Wege des Schadensersatzes wegen fehlerhafter Beratung gemäß § 280 Abs. 1 BGB erfolgt sei, würden keine anderen Grundsätze gelten. Es handele sich um einen auf Naturalrestitution gerichteten Schadensersatzanspruch mit dem der Zustand geschaffen werden soll, der (hypothetisch) der Vermögenslage ohne das schädigende Ereignis entspräche, § 249 Abs. 1 BGB. Würden die Prozesszinsen bei dem Schadensersatz wegen der Darlehenszinsen außer Betracht bleiben, würde der unzutreffende Zustand eintreten, als habe die Klägerin die Erwerbskosten aus eigenen Mitteln finanziert.
Die Vorteilsausgleichung sei durch die Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils aus dem Vorprozess auch nicht ausgeschlossen. Die Rechtskraft erstrecke sich auf die Tatsachen, die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorlagen und hätten eingewandt werden können, soweit die das Bestehen des festgestellten Anspruchs betreffen. Dies gelte aber nur, soweit es um die grundsätzliche Verpflichtung des Schuldners zum Ersatz des Schadens geht. Ob und in welcher Höhe ein Schaden eingetreten ist, würde von dem Feststellungsurteil nicht umfasst. Dies sei, wie hier, in dem Folgeprozess zu klären. Hier sei die Höhe des Schadens zu bestimmen; es handele sich um den haftungsausfüllenden Tatbestand der im Vorprozess mit dem Feststellungsurteil festgestellten Haftung dem Grunde nach. Die Zuerkennung von Prozesszinsen im Vorprozess sage daher nichts darüber aus, ob diese auf den weiter geltend gemachten Schaden anzurechnen sind.
Auf Darlehenszinsen seien daher Prozesszinsen anzurechnen, soweit sie den gleichen Zeitraum betreffen. Von daher seien vorliegend nicht alle Prozesszinsen anzurechnen. Eine Kongruenz bestünde für den als Prozesszinsen zugesprochenen Zeitraum vom 21.12.2012 bis zum 04.05.2017, nicht für gezahlte Darlehenszinsen im Zeitraum bis 20.12.2012, da die Prozesszinsen nur ab dem 21.12.2012 zugesprochen worden seien. Gleiches gelte auch für die für den Zeitraum ab dem 05.05.2017 zugesprochenen Prozesszinsen (€ 1.770,93). Bedingt durch die Zwischenfinanzierung seien ab dem 05.05.2017 keine Darlehenszinsen mehr gezahlt worden; die Kosten der Zwischenfinanzierung seien nicht Gegenstand der beschränkt eingelegten Revision. Das Landgericht habe diesen Betrag bei dem auf die für die Zwischenfinanzierung in Anrechnung gebracht. Sie könnten nicht noch einmal bei den Darlehenszinsen, wie von der Beklagten auf die für das Darlehen gezahlten Zinsen verrechnet werden.
Der Betrag von € 8.509,13 setze sich aus zwei Teilbeträgen zusammen: € 6.738,74 aus der Differenz des vom OLG zugesprochenen Betrages von € 34.191,81 und der nur in Höhe von € 24.453,07 eingelegten Revision. € 1.770,39, in dessen Umfang das OLG die Prozesszinsen bereits mit den Kosten der Zwischenfinanzierung verrechnet habe. Insoweit sei die Revision unbegründet.
In Höhe des verbleibenden Betrages von € 25.682m68 sei das Urteil zur neuen Verhandlung und Entscheidung durch das OLG aufzuheben und zurückzuverweisen. Das OLG habe insoweit keine Feststellung dazu getroffen, ob im Zeitraum 21.12.2012 bis 04.05.2017 Darlehenszinsen in dieser Höhe gezahlt wurden. Eine Anrechnung käme bei der Feststellung in Betracht, dass die Darlehenszinsen hinter dem für den gleichen Zeitraum gezahlten Prozesszinsen zurückblieben, und zwar in Höhe der Differenz.
BGH, Urteil vom 02.07.2021 -
V ZR 95/20 -
Aus den Gründen:
Tenor
Auf die
Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Celle vom 7. April 2020 unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die
Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Zahlung eines 8.509,13 €
nebst Zinsen übersteigenden Betrages zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der
Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts
wegen
Tatbestand
Die Klägerin
und ihr Ehemann kauften im März 2007 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten
eine Eigentumswohnung zu einem Preis von 128.519 €. Zur Finanzierung schlossen
sie einen Darlehensvertrag mit einer Bank über einen Betrag von 141.300 € mit
einer Zinsfestschreibung bis zum 31. März 2017. Mit Urteil vom 23. Juli 2015
wurde die Rechtsvorgängerin der Beklagten wegen einer fehlerhaften Beratung der
Käufer verurteilt, an die Klägerin 141.300 € nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2012 zu zahlen, Zug
um Zug gegen Rückübertragung der Eigentumswohnung. Ferner wurde festgestellt,
dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten zum Ausgleich des weiteren
Vermögensschadens verpflichtet ist, soweit dieser im Zusammenhang mit dem
Erwerb der Eigentumswohnung steht. Im Mai 2017 vereinbarten die Klägerin und
ihr Ehemann zur Ablösung des Darlehens eine Zwischenfinanzierung bei einem
anderen Kreditinstitut; die Auszahlung dieses Darlehens erfolgte am 5. Mai
2017. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 23. Juli 2015 erhielt die
Klägerin von der Beklagten am 22. August 2017 einen Betrag von 168.753,07 €,
der sich aus den für den Erwerb der Eigentumswohnung aufgewendeten Kosten von
141.300 € und aus Prozesszinsen in Höhe von 27.453,07 € bis zum Auszahlungstag
zusammensetzt.
In dem
vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin aus eigenem und abgetretenem
Recht ihres Ehemanns Ersatz der auf das erste Darlehen gezahlten Zinsen und der
Kosten der Zwischenfinanzierung unter Abzug von Mieteinnahmen. Das Landgericht
hat der Klage in Höhe von 35.924,72 € stattgegeben. Auf die Berufung der
Beklagten hat das Oberlandesgericht deren Verurteilung in Höhe von 34.191,81 €
aufrechterhalten und die weitergehende Klage abgewiesen. Mit der von dem Senat
zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, will die
Beklagte die Abweisung der Klage in Höhe von weiteren 27.453,07 € (Zinsen des
ersten Darlehens) nebst anteiligen Zinsen erreichen.
Entscheidungsgründe
I.
Das
Berufungsgericht ist der Ansicht, der Klägerin stehe ein Anspruch auf
Erstattung der Darlehenszinsen, die zur Finanzierung des Kaufpreises für die
Eigentumswohnung bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist am 31. März 2017
aufgewandt worden seien, zu. Hierauf seien nur die eingenommenen Mieten, nicht
aber die mit Urteil vom 23. Juli 2015 zugesprochenen Prozesszinsen anzurechnen.
Es liege insoweit keine unzulässige Doppelkompensation vor. Die Verpflichtung
zur Zahlung der Prozesszinsen einerseits und zur Erstattung der Darlehenszinsen
andererseits beträfen nicht denselben Schaden, sondern dienten der Kompensation
jeweils unterschiedlicher Vermögensinteressen. Bei den Prozesszinsen handele es
sich um einen typisierten Mindestschaden für die Vorenthaltung der Hauptsumme;
auch solle das Verhalten des Schuldners sanktioniert und dieser zur alsbaldigen
Erfüllung angehalten werden. Mit der Erstattung der Darlehenszinsen solle
hingegen nicht ein - aus der zeitweiligen Vorenthaltung eines Geldbetrages -
entgangener Nutzungsvorteil, sondern ein gesonderter Vermögensnachteil in Form
von Zahlungspflichten aus dem Darlehensvertrag ausgeglichen werden. Die
Darlehensaufnahme beruhe nicht auf einem Zahlungsverzug der Beklagten, sondern
sei von Beginn an für die Finanzierung des infolge der Pflichtverletzung
vereinbarten Kaufpreises notwendig gewesen.
II.
Diese
Erwägungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Revision der
Beklagten hat bis auf einen Betrag von 8.509,13 € nebst anteiligen Zinsen
Erfolg.
1.
Richtig ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Aufgrund des in dem
Vorprozess ergangenen Urteils zwischen den Parteien steht rechtskräftig fest,
dass die Beklagte der Klägerin neben der Rückabwicklung des Kaufvertrages auch
zu dem Ausgleich des weiteren Vermögensschadens verpflichtet ist, soweit dieser
im Zusammenhang mit dem Erwerb der Eigentumswohnung steht. Der auf das negative
Interesse gerichtete Schadensersatzanspruch der Klägerin umfasst grundsätzlich
auch die Kreditkosten, die für ein Finanzierungsdarlehen angefallen sind,
welches - wie hier - von dem Käufer ausschließlich für den Erwerb des
Kaufgegenstandes aufgenommen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI
ZR 355/02, NJW 2004, 1868, 1870; Urteil vom 13. April 2021 - VI ZR 274/20,
BeckRS 2021, 8424 Rn. 14 zu § 826 BGB; BeckOGK BGB/Buck-Heeb/Lang,
[1.3.2021], § 675 Rn. 506).
2. Die
Beklagte stellt den der Klägerin zuerkannten Anspruch auf Ersatz der Zinsen für
das zur vollständigen Finanzierung des rückabgewickelten Kaufvertrags
aufgenommene erste Darlehen und der Kosten der Zwischenfinanzierung nach Grund,
Höhe und vorgenommenen Abzügen für Mieteinnahmen nicht in Abrede. Das Urteil
des Berufungsgerichts lässt insoweit auch Rechtsfehler nicht erkennen. Die
Beklagte möchte mit der Revision nur erreichen, dass die von ihr gezahlten
Prozesszinsen in Höhe von 27.453,07 € auf die Zinsen aus dem ersten Darlehen
angerechnet und die Verurteilung entsprechend reduziert wird.
3. Die
bis zum 5. Mai 2017 gezahlten Prozesszinsen sind entgegen der Ansicht des
Berufungsgerichts auf die der Klägerin zugesprochenen Darlehenszinsen im Wege
der Vorteilsausgleichung anzurechnen.
a) Bei
der im Ausgangspunkt nach der Differenzhypothese vorzunehmenden Schadensberechnung
kommen die allgemeinen Grundsätze der Schadenszurechnung und der
Vorteilsausgleichung zur Anwendung. Danach sind Vorteile zu berücksichtigen,
die durch das schädigende Ereignis adäquat kausal verursacht wurden und deren
Anrechnung dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspricht, d.h. den
Geschädigten nicht unzumutbar belasten und den Schädiger nicht unbillig
begünstigen (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 31. März 2006 - V ZR 51/05,
BGHZ 167, 108 Rn. 8 mwN). Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei
einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden (BGH,
Urteil vom 14. September 2004 - VI ZR 97/04, NJW 2004, 3557).
b)
Daraus folgt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass dem
Bereicherungsgläubiger neben dem Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen
nach § 818 Abs. 1 BGB aus einem rechtsgrundlos überlassenen
Geldbetrag nicht kumulativ ein Anspruch auf Prozesszinsen für den überlassenen
Geldbetrag zusteht. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass Prozesszinsen die
Funktion haben, den Nachteil auszugleichen, den der Gläubiger dadurch erleidet,
dass er infolge nicht rechtzeitiger Zahlung des Schuldners daran gehindert ist,
einen ihm zustehenden Geldbetrag zu nutzen. Durch die Zuerkennung des Anspruchs
auf Herausgabe gezogener Nutzungen ist dieser Nachteil ausgeglichen. Die
zusätzliche Zubilligung von Prozesszinsen würde den Bereicherungsgläubiger ohne
Grund besserstellen, als er bei rechtzeitiger Zahlung gestanden hätte (vgl.
Senat, Urteil vom 12. April 2019 - V ZR 341/17, WM 2019, 2213 Rn. 6; BGH,
Urteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, NJW 1998, 2529, 2531; Urteil vom 25.
April 2017 - XI ZR 573/15, NJW 2017, 2104 Rn. 44; ebenso BAGE 97, 150, 161).
Aus diesem Grund können Prozess- und Verzugszinsen nicht nebeneinander geltend
gemacht werden (RGZ 92, 283, 285; Erman/Hager, BGB, 16. Aufl., § 291 Rn.
6), und ein auf Verzug gestützter Zinsschaden gemäß § 280 Abs. 1 und
2, § 286 BGB ist nicht mit dem Anspruch auf Prozesszinsen kombinierbar, da
der Vorenthaltungsschaden ansonsten doppelt entschädigt werden würde
(Soergel/Benicke/Grebe, BGB, 13. Aufl., § 291 Rn. 38). Daher kommt für ein
und denselben Zeitraum entweder nur der Anspruch auf Nutzungsersatz oder nur
der Anspruch auf Prozesszinsen - je nachdem, welcher für den Gläubiger
günstiger ist - zum Tragen (vgl. Senat, Urteil vom 12. April 2019 - V ZR 341/17
aaO; Büttner, BB 1970, 233, 236).
c)
Danach sind die der Klägerin bis zum 5. Mai 2017 gezahlten Prozesszinsen auf
die ihr erstatteten Zinsen für das erste Darlehen anzurechnen.
aa) Die
Rückabwicklung des Kaufvertrags der Klägerin mit der Rechtsvorgängerin der
Beklagten erfolgt hier zwar nicht im Wege des Bereicherungsausgleichs, sondern
im Wege des Schadensersatzes wegen fehlerhafter Beratung gemäß § 280 Abs. 1
BGB. Für die schadensersatzrechtliche Rückabwicklung eines Kaufvertrags gelten
aber keine anderen Grundsätze. Durch den auf Naturalrestitution gerichteten
Schadenersatzanspruch soll der Zustand geschaffen werden, der (hypothetisch)
der Vermögenslage ohne das schädigende Ereignis entspricht. Die Klägerin kann
gemäß § 249 Abs. 1 BGB verlangen, so gestellt zu werden, als hätte
sie von dem Vertragsschluss abgesehen (vgl. Senat, Urteil vom 14. März 2003 - V
ZR 308/02, NJW 2003, 1811, 1814). Nach dem schadensrechtlichen
Bereicherungsverbot soll der Geschädigte aber nicht bessergestellt werden, als
er ohne das schädigende Ereignis stünde (Senat, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR
275/12, NJW 2015, 468 Rn. 20, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 200, 350).
bb)
Unerheblich ist weiter, dass der Klägerin nicht Ersatz von Nutzungen des
aufgebrachten Kaufpreises, sondern Ersatz der für das zur Finanzierung des
Kaufpreises aufgenommene Darlehen gezahlten Zinsen zuerkannt worden ist. Sie
hat den Kaufpreis nicht aus eigenen Mitteln bestritten, sondern vollständig mit
dem aufgenommenen ersten Darlehen finanziert. Deshalb konnte sie weder die ihr
als Ersatz für die Darlehensvaluta noch die als Ersatz für die Darlehenszinsen
geleisteten Zahlungen der Beklagten frei verwenden. Sie musste sie vielmehr zur
Erfüllung der Darlehensverpflichtungen einsetzen, was auch geschehen ist.
Blieben die Prozesszinsen anrechnungsfrei, stünde die Klägerin so, als hätte
sie eigene Mittel aufgewendet, die zu ihrer freien Verwendung gestanden hätten.
Da das aber nicht der Fall war, sie vielmehr, wie ausgeführt, ausschließlich
fremde Mittel eingesetzt hat, die ihr vollständig ersetzt worden sind, würde
ihr mit den Prozesszinsen ein geldwerter Vorteil (vgl. BGH, Urteil vom 26.
April 1979 - VII ZR 188/78, NJW 1979, 1494) zugewandt, den sie ohne das
schädigende Ereignis nicht hätte erlangen können. Sie stünde besser, als wenn
die Beklagte ihre Beratungspflichten erfüllt hätte. Dann nämlich wäre es
einerseits weder zu dem Abschluss des Kaufvertrages noch zu dem Abschluss eines
Darlehensvertrages zur Finanzierung des Kaufs gekommen, die Klägerin verfügte
andererseits aber auch nicht über Mittel, die sie vorher nicht hatte. Ohne
deren Anrechnung verblieben der Klägerin die Prozesszinsen, obwohl ihr nicht
nur die Darlehensvaluta, sondern auch die Darlehenszinsen vollständig ersetzt
worden sind. Sie hätte aus dem rückabgewickelten Kaufvertrag nicht nur keinen
Schaden mehr, sondern einen Vorteil erlangt. Dieses Ergebnis ist mit dem
Bereicherungsverbot nicht zu vereinbaren.
d) Es
lässt sich nicht mit dem Sinn und Zweck des § 291 BGB rechtfertigen.
aa) Zwar
soll, wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkennt, durch den
Anspruch auf Prozesszinsen das Verhalten des Schuldners sanktioniert werden,
der seinen Gläubiger zu Unrecht zur Klageerhebung zwingt und damit einem
Prozessrisiko aussetzt. Prozesszinsen stellen insoweit einen
verschuldensunabhängigen Risikozuschlag für den Schuldner dar, der es auf den
Rechtsstreit ankommen lässt und in diesem unterliegt (Erman/Hager, BGB, 16.
Aufl., § 291 Rn. 1; MüKoBGB/Ernst, 8. Aufl., § 291 Rn. 1;
Staudinger/Feldmann, BGB [1.11.2019], § 291 Rn. 1). Hierdurch soll dem
Schuldner der Anreiz für eine verzögerte Zahlung genommen und er zur
alsbaldigen Erfüllung angehalten werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 1985 -
VII ZR 266/84, BGHZ 94, 330, 333; Soergel/Benicke/Grebe, BGB, 13. Aufl.,
§ 291 Rn. 2).
bb)
Dieser Zweck rechtfertigt und erfordert aber keinen Ausschluss der
Vorteilsausgleichung.
(1) Der
Anspruch auf Prozesszinsen soll in erster Linie den Nachteil ausgleichen, den
der Gläubiger dadurch erleidet, dass er infolge nicht rechtzeitiger Zahlung des
Schuldners daran gehindert ist, einen ihm zustehenden Geldbetrag zu nutzen
(vgl. Senat, Urteil vom 12. April 2019 - V ZR 341/17, NJW 2019, 2851 Rn. 6;
BGH, Urteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, NJW 1998, 2529, 2531). Sein
Sanktionscharakter besteht, erschöpft sich aber auch darin, dass der Gläubiger
die Prozesszinsen auch dann erhält, wenn sein Schaden geringer ist. Einen darüber
hinausgehenden Strafcharakter hat die Norm nicht. Ihr Zweck, den Schuldner zu
pünktlicher Zahlung anzuhalten, könnte es auch nicht rechtfertigen, dem
Gläubiger den Schaden, der ihm durch die vorenthaltene Möglichkeit, über sein
Geld zu verfügen, entsteht, doppelt zu ersetzen.
(2) Aus
dem Urteil des Senats vom 25. Januar 2013 (V ZR 118/11, NJW-RR 2013, 825)
ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nichts anderes.
(a) Der
Senat hat zwar in der der Entscheidung zugrundeliegenden Fallgestaltung
Prozesszinsen trotz einer möglicherweise entstehenden Überkompensation
zuerkannt. Grund dafür war aber nicht, dass eine Anrechnung von Prozesszinsen
generell nicht in Betracht käme, sondern, dass sie im konkreten Fall nicht
möglich war. Die dortigen Kläger hatten die Rückabwicklung eines Kaufvertrags
im Wege des großen Schadensersatzes nach § 463 BGB aF verlangt. Die
Ermittlung dieses Schadens erfolgt grundsätzlich nach der Differenzmethode
durch einen rechnerischen Vergleich zwischen dem im Zeitpunkt der
Schadensberechnung vorhandenen Vermögen des Geschädigten und dem Vermögen, das
er bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages gehabt hätte. Bei der
Differenzberechnung kommen die allgemeinen Grundsätze der Schadenszurechnung
und der Vorteilsausgleichung zur Anwendung. Soweit die Nichterfüllung des
Vertrages zu adäquat kausalen Vorteilen für den Geschädigten geführt hat und
deren Anrechnung dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspricht, d.h.
den Geschädigten nicht unzumutbar belastet und den Schädiger nicht unbillig
begünstigt, sind die Vorteile bei dem Vermögensvergleich zu berücksichtigen
(Senat, Urteil vom 31. März 2006 - V ZR 51/05, BGHZ 167, 108 Rn. 8). Es
entsteht aber, nicht anders als bei der Rückabwicklung eines Vertrags im Wege
des Bereicherungsausgleichs (dazu Senat, Urteil vom 25. Januar 2013 - V ZR
118/11, NJW-RR 2013, 825 Rn. 13), nur ein einheitlicher Schadensersatzanspruch,
der nach § 291 BGB zu verzinsen ist (Senat, Urteil vom 27. September 2013
- V ZR 52/12, ZfIR 2014, 51 Rn. 28).
(b)
Richtig ist allerdings, dass sich bei der Rückabwicklung im Wege des großen
Schadensersatzes die zeitweilige Überlassung des Kaufpreises als Gegenleistung
für die zeitweilige Nutzung des Grundstücks darstellt und die Zuerkennung von
Prozesszinsen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten dazu führen kann, dass der
Kläger für die Dauer des Rechtsstreits sowohl die Nutzungen der Grundstücke
behalten darf als auch in Gestalt von Prozesszinsen Erträge aus dem Kaufpreis
erhält, der die wesentliche Berechnungsgrundlage des geltend gemachten
Schadensersatzanspruchs bildet (Senat, Urteil vom 25. Januar 2013 - V ZR
118/11, NJW-RR 2013, 825 Rn. 18). Ein solcher Vorteil lässt sich aber bei der
Schadensberechnung im Wege des großen Schadensersatzes nicht vermeiden. Die
Prozesszinsen sind keine saldierungsfähige Position. Sie sind vielmehr auf den
Saldo geschuldet, der sich bei der Saldierung ergibt. Sie lassen sich keiner
hierbei berücksichtigten Position zuordnen. Daher verwirklicht sich in einer
solchen Fallkonstellation das mit § 291 BGB für den Schuldner verbundene
Risiko eines verschuldensunabhängigen Zuschlags auf die Klageforderung (vgl.
Senat, Urteil vom 25. Januar 2013 - V ZR 118/11, aaO, Rn. 19).
e)
Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der Anrechnung der rechtskräftig
zugesprochenen Prozesszinsen nach den Grundsätzen der Vorteilsaus-gleichung im
konkreten Fall auch nicht die Rechtskraft des Urteils vom 23. Juli 2015
entgegen. Die Rechtskraft eines Urteils, in dem die Schadensersatzpflicht einer
Partei festgestellt worden ist, führt dazu, dass Einwendungen, die sich auf
Tatsachen stützen, welche schon im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
vorgelegen haben, nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, soweit sie das
Bestehen des festgestellten Anspruchs betreffen. Das gilt aber nur, soweit es
um die grundsätzliche Verpflichtung des Schuldners zum Ersatz des Schadens
geht; die Frage, ob und in welcher Höhe ein Schaden eingetreten ist, wird von
der Rechtskraft eines vorausgegangenen Feststellungsurteils nicht erfasst
(Senat, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 275/12, BGHZ 200, 350 Rn. 27; BGH,
Urteil vom 28. Juni 2005 - VI ZR 108/04, NJW-RR 2005, 1517, 1518). Sie ist -
wie hier - in dem Folgeprozess zu klären. Bei der hier maßgeblichen Frage der
Vorteilsanrechnung ist bei wertender Betrachtung die Höhe des zu ersetzenden
Schadens zu bestimmen; dies betrifft den haftungsausfüllenden Tatbestand der in
dem Vorprozess festgestellten Haftung dem Grunde nach. Die Zuerkennung der
Prozesszinsen auf den zu zahlenden Betrag im Urteil vom 23. Juli 2015 sagt
daher nichts darüber aus, ob diese auf einen weiteren Schaden, der von der
Beklagten nach dem Feststellungsausspruch zu tragen ist, anzurechnen sind.
f) Die
von der Beklagten entrichteten Prozesszinsen sind allerdings, anders als die
Revision meint, nicht in vollem Umfang auf die für das Erstdarlehen
entstandenen Kreditkosten anzurechnen.
aa) Im
Wege der Vorteilsausgleichung sind auf einzelne Schadenspositionen nur solche
Vorteile anrechenbar, die mit einem bestimmten Nachteil korrespondieren; der
einzelne Schadenposten muss mit dem Vorteil in dem Sinne kongruent sein, dass
beide bei wertender Betrachtung gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sind
(vgl. zum Ganzen Senat, Urteil vom 6. Juni 1997 - V ZR 115/96, BGHZ 136, 52,
54; Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 275/12, NJW 2015, 468 Rn. 20, insoweit
nicht abgedruckt in BGHZ 200, 350 jeweils mwN). Auf Darlehenszinsen, die der
Verkäufer dem Käufer bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags nach § 280
Abs. 1 BGB zu ersetzen hat, sind gezahlte Prozesszinsen dann anzurechnen,
wenn sie den gleichen Zeitraum betreffen.
bb)
Daraus folgt, dass eine Anrechnung der mit Urteil vom 23. Mai 2015
zugesprochenen Prozesszinsen auf die als Schaden geltend gemachten
Darlehenszinsen nicht in vollem Umfang in Betracht kommt.
(1) Eine
Kongruenz zwischen den von der Klägerin und ihrem Ehemann erstatteten
Darlehenszinsen und den zugesprochenen Prozesszinsen besteht nur für den
Zeitraum vom 21. Dezember 2012 bis zum 4. Mai 2017. Demgegenüber kommt die
Anrechnung der Prozesszinsen auf Darlehenszinsen, die bis zum 20. Dezember 2012
von der Klägerin und ihrem Ehemann entrichtet worden sind, nicht in Betracht,
da Prozesszinsen erst ab dem 21. Dezember 2012 zugesprochen wurden und es
insoweit an der erforderlichen Kongruenz fehlt. Dies gilt auch für die ab dem
5. Mai 2017 zugesprochenen Prozesszinsen, die sich nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts auf 1.770,39 € belaufen. Ab diesem Zeitpunkt wurden von der
Klägerin und ihrem Ehemann - bedingt durch die Zwischenfinanzierung - keine
Zinsen mehr auf das erste Darlehen aus dem Jahr 2007 gezahlt. Die
Ersatzfähigkeit der Kosten der Zwischenfinanzierung ist aufgrund der beschränkt
eingelegten Revision nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.
(2)
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Berufungsgericht bei den als
Schaden geltend gemachten Kosten der Zwischenfinanzierung eine Anrechnung der
Prozesszinsen in Höhe von 1.770,39 € vorgenommen hat. Dieser Betrag ist von dem
Gesamtbetrag der Prozesszinsen in Höhe von 27.453,07 €, deren Anrechnung die
Klägerin auf die auf das Darlehen aus dem Jahr 2007 gezahlten Zinsen mit der
Revision verlangt, in Abzug zu bringen.
III.
Das
Berufungsurteil kann daher bis auf einen Betrag von 8.509,13 € keinen Bestand
haben. Dieser Betrag errechnet sich aus zwei Teilbeträgen, nämlich einem
Teilbetrag von 6.738,74 €, der sich aus der Differenz des der Klägerin von dem
Berufungsgericht zugesprochenen Betrages von 34.191,81 € und der nur in Höhe
von 27.453,07 € eingelegten Revision ergibt, und zum anderen aus dem Betrag von
1.770,39 €, in dessen Umfang das Berufungsgericht die Prozesszinsen bereits mit
den Kosten der Zwischenfinanzierung verrechnet hat. Insoweit ist die Revision
unbegründet.
Wegen des
verbleibenden Betrags von 25.682,68 € ist das Berufungsurteil nach § 562
Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dem
Senat ist insoweit mangels Entscheidungsreife eine abschließende
Sachentscheidung gemäß § 563 Abs. 3 ZPO nicht möglich. Auf der
Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich lediglich
ermitteln, dass in dem Zeitraum vom 21. Dezember 2012 bis zum 4. Mai 2017
Prozesszinsen in Höhe von 25.682,68 € gezahlt worden sind. Die Höhe der in
diesem Zeitraum von der Klägerin und ihrem Ehemann gezahlten Darlehenszinsen
hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig - nicht
festgestellt. Dies wird nachzuholen sein. Sollte sich dabei ergeben, dass die
von der Klägerin und ihrem Ehemann effektiv gezahlten Darlehenszinsen hinter
den im gleichen Zeitraum angefallenen Prozesszinsen zurückbleiben, kommt in dem
Umfang der Differenz eine Anrechnung nicht in Betracht.
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