Das Arbeitsgericht gestattete den Parteien auf Antrag des Beklagtenvertreters, an der Güteverhandlung gem. § 128a Abs. 3 ZPO an einem anderen Ort zu verweilen und von dort im Wege der Film- und Tonübertragung teilzunehmen (Videoverhandlung). Der Beklagtenvertreter nahm auch an der Verhandlung im Wege der Videoübertragung teil, demgegenüber der Klägervertreter im Gerichtssaal anwesend war. Nach der Güteverhandlung nahm der Klägervertreter die Klage schriftsätzlich zurück. Die Gerichtskasse machte u.a. bei dem Kläger Kosten in Höhe von € 15,00 für die Videokonferenzverbindung geltend. Der dagegen eingelegten Erinnerung gab das Arbeitsgericht nicht statt, ließ aber die Beschwerde zum Landesarbeitsgericht (LAG) zu. Dieser dann vom Kläger eingelegten Beschwerde gab das LAG statt.
Mit der Klagerücknahme waren dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, § 260 Abs. 3 S. 2 2. Alt. ZPO. Zwar folgte das LAG nicht der Argumentation des Klägers, dass nach § 12a ArbGG jede Partei im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren seien Kosten selbst trage. Es ging darauf zutreffend nicht ein, da es sich hier nicht um die von § 12a ArbGG betroffenen Kosten handelt, insoweit es sich um Gerichtskosten handelt. Vorliegend handelte es sich um eine Kostenpauschale nach Nr. 9019 KV-GKG.
Das LAG stellte darauf ab, dass sich aus Nr. 9019 KV-GKG direkt ergäbe, wer die Auslagenpauschale zu tragen habe. Sie falle für die Inanspruchnahme der Videoverbindung an und sei von demjenigen zu tragen, der sie in Anspruch nehmen würde. Der Wortlaut verdeutliche, dass Kostenschuldner derjenige sein soll, der die Videoverbindung in Anspruch nehme. Dies aber sei nicht der Kläger und seine Prozessvertretung gewesen, die anwesend gewesen seien, sondern der diese auch beantragende Beklagte bzw. sein Prozessvertreter gewesen, weshalb die Pauschale dem Beklagten aufzuerlegen sei.
Anmerkung: Künftighin wird sich die Frage der Kostentragung für die Teilnahme an einer Videokonferenzverbindung bei Gerichtsverhandlungen nur noch für solche Videokonferenzen stellen können, bei denen die Streitsache nach dem 18.07.2024 anhängig wurde. Denn durch das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 18.07.2024 (BGBl I Nr. 237), in Kraft seit dem 19.07.2024, wurde Nr. 9019 KV-GKG, aufgehoben. Streitig könnte in Ansehung von § 71 GKG (Übergangsregelung) nur sein, , ob die Pauschale auch nach dem 18.07.2024 erhoben werden kann für Videoverhandlungen nach dem 18.07.2024, wenn das Verfahren vor dem 19.07.2024 bereits anhängig war
LAG Nürnberg, Beschluss vom 16.05.2024 - 5 Ta 35/24 -
Aus den Gründen:
Tenor
Auf die
Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bayreuth vom
09.01.2024, Az.: 5 Ca 785/20, aufgehoben.
Gründe
I.
Mit
gerichtlichem Beschluss vom 20.03.2023 wurde den Parteien gemäß § 128a ZPO
auf Antrag der Beklagtenvertreter gestattet, sich während der Verhandlung an
einem anderen Ort aufzuhalten. Der Klägervertreter war im Gütetermin vom
26.04.2023 persönlich anwesend, der Beklagtenvertreter nahm per
Videoübertragung teil. Mit Schriftsatz vom 31.07.2023 nahmen die
Klägervertreter die Klage zurück.
Mit
Kostenrechnung vom 12.09.2023, auf die inhaltlich Bezug genommen wird, wurden
dem Kläger unter anderem die Kosten in Höhe von 15,- € für die Inanspruchnahme
von Videokonferenzverbindungen in Rechnung gestellt. Mit seiner Erinnerung vom
12.12.2023 wendete sich der Kläger gegen die Kostenrechnung vom 12.09.2023 und
beantragte, die entstandenen Auslagen für die Inanspruchnahme der
Videokonferenzverbindungen allein der Beklagten aufzuerlegen. Mit Beschluss vom
09.01.2024, auf den inhaltlich Bezug genommen wird, wurde die Erinnerung durch
das Arbeitsgericht zurückgewiesen. Das Arbeitsgericht hat ausdrücklich die
Beschwerde zugelassen. Mit Beschwerdeschriftsatz vom 30.01.2024 wendet sich der
Kläger gegen den arbeitsgerichtlichen Beschluss und begehrt, dass die
Kostenpauschale für die Videokonferenz ausschließlich der Beklagten
aufzuerlegen sei. Zur Begründung lässt der Kläger ausführen, dass sich die
Entscheidung des Arbeitsgerichts ausschließlich auf die Antragstellerhaftung
aus § 269 Abs. 3 ZPO beziehe, demnach der Kläger und Beschwerdeführer
verpflichtet sei, die Kosten für die Videokonferenzverbindung zu übernehmen,
mangels einer anders lautenden Vereinbarung oder Kostenentscheidung. Dabei
verkenne das Arbeitsgericht jedoch die arbeitsgerichtlichen Besonderheiten des
Kostenrechts. Nach § 12 a ArbGG trage jede Partei ihre Kosten erster
Instanz selbst. Nach Nummer 8210 Anlage 1 zum GKG entfalle die Gebühr bei
Beendigung des gesamten Verfahrens ohne streitige Verhandlung, also wie hier
bei Klagerücknahme. Kostenpauschalen, die durch das Agieren von
Prozessbeteiligten verursacht werden würden, könnten dem Kläger nicht per se
auferlegt werden. Mit Beschluss vom 04.04.2024 hat das Arbeitsgericht der
Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung
vorgelegt. Dem Kläger wurde nochmals Gelegenheit gegeben, bis zum 10.05.2024
zum Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Stellung zu nehmen.
II.
1. Die
vom Kläger eingelegte Beschwerde ist statthaft, da das Arbeitsgericht, das die
angefochtene Entscheidung erlassen hat, ausdrücklich die Beschwerde zugelassen
hat (§ 66 Abs. 2 Satz 2 GKG).
2. Die
Beschwerde ist sachlich begründet.
Im Falle der
Klagerücknahme ist der Kläger verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu
tragen, wenn sie dem Beklagten nicht aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind
(§ 269 Abs. 3 Satz 2, 2. Alternative ZPO). Bezüglich der
angefallen Auslagenpauschale ergibt sich direkt aus der Nummer 9019 KV-GKG
wer die Auslagenpauschale zu tragen hat. Die Pauschale fällt an für die
Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen. Aufgrund des Wortlautes der
Vorschrift wird deutlich dass Kostenschuldner der Pauschale derjenige ist, der
Videokonferenzverbindungen in Anspruch nimmt. In Anspruch nimmt die
gerichtliche Leistung jedoch nur der Teilnehmer an einer solchen
Videokonferenzverbindung. Der Kläger und seine Prozessvertreterin haben an der
Gerichtsverhandlung am 26.04.2023 vor Ort in Präsenz teilgenommen. Die
Inanspruchnahme der Videokonferenzverbindung erfolgte ausschließlich auf Antrag
des Beklagten und nur dieser war Teilnehmer der Videokonferenzverbindung.
Kostenschuldner
der erhobenen Pauschale ist somit nicht der Kläger sondern die Beklagte.
3. Die
Entscheidung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66
Abs. 8 GKG).
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen