Eine Gläubigerin beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin bei dem AG Cottbus. Dort ging der Antrag am 28.10.2018 ein. Mit Beschluss vom 12.06.2019 verwies das AG Cottbus die Sache an das örtlich zuständige AG Charlottenburg. Von der Schuldnerin wurde die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bestritten. Sie hatte zum Zeitpunkt des Eingangs des Insolvenzantrages bei dem AG Cottbus hatte sie nach Handelsregistereintrag ihren Sitz im dortigen Amtsgerichtsbezirk. Dort war sie allerdings nie tätig, sondern hatte in 2017 ihr Gewerbe in Berlin angemeldet. Am 24.04.2019 übertrug der geschäftsführende Alleingesellschafter seine Anteile an der Schuldnerin auf eine in Polen ansässige Person, der Sitz der Gesellschaft wurde zeitgleich nach Berlin verlegt und eine in Polen ansässige Person zur Geschäftsführerin bestellt. Diese teilte dem Insolvenzgericht (AG Charlottenburg) mit Datum vom 25.07.2019 mit, sie führe die Geschäfte der Schuldnerin ausschließlich von Polen aus.
Mit Beschluss vom 08.07.2019 wies das AG - Insolvenzgericht - Charlottenburg den Eröffnungsantrag mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse ab. Die dagegen von der Schuldnerin eingelegte Beschwerde wurde zurückgewiesen, ebenso die gegen die Zurückweisung zugelassene Rechtsbeschwerde zum BGH, mit der die Schuldnerin die Zurückweisung des Eröffnungsantrages als unzulässig begehrte.
Der BGH verwies darauf, dass sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichts nach Art. 3 der Verordnung (EU) 2015/848 vom 20.05.2015 über Insolvenzverfahren (EuInsVO) richte. Danach seien die Gerichte des Mitgliedsstaates der EU für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen habe. Entscheidend sei danach der Zeitpunkt der Antragstellung, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor einer Entscheidung über den Antrag über die Eröffnung des Insolvenzantrages diesen Mittelpunkt in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlege (EuGH, Urteile vom 17.01.2006 - C-1/04 - und vom 24.03.2022 - C-723/20 -).
Der Mittelpunkt habe sich hier zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrages bei dem AG Cottbus in Deutschland, nämlich Berlin, befunden. Erst durch die Transaktion der Anteile an der Schuldnerin, und Änderung der Geschäftsführung habe die Schuldnerin, deren satzungsmäßiger Sitz weiterhin in Deutschland lag, die Geschäfte von Polen aus fortgeführt.
Es käme nicht darauf an, dass der Antrag bei dem örtlich unzuständigen Gericht AG Cottbus und nicht bei dem zuständigen Amtsgericht in Berlin gestellt worden sei. Ein Insolvenzantrag würde nach dem (insoweit maßgeblichen) deutschem Recht mit dem Eingang bei dem zuerst angerufenen Gericht anhängig. Mit der Verweisung durch das örtlich unzuständige an das örtlich zuständige Gericht würde kein neues Eröffnungsverfahren begründet, sondern das Verfahren bei dem dann örtlich zuständigen Gericht lediglich fortgesetzt.
Der vorliegende europäische Bezug würde daran nichts ändern, da die EuInsVO nur die internationale Zuständigkeit regele (§ 26 EuInsVO), nicht aber die sachliche und örtliche Zuständigkeit im Mitgliedstaat. Dies entspräche auch Sinn und Zweck der EuInsVO über Insolvenzverfahren, deren Ziel die Verhinderung der Verlagerung von Vermögensgegenständen oder Rechtsstreitigkeiten von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verhindern, um so eine verbesserte Rechtslage zu erhalten. Damit würde die nach den Erwägungsgründen drei und acht der EuInsVO gewollte Effizienz und Wirksamkeit grenzüberschreitender Verfahren beeinträchtigt, da der Gläubiger gezwungen wäre, gegen den Schuldner immer wieder dort vorzugehen, wo dieser sich gerade für kürzere oder längere Zeit niederlasse, was zu einer Verlängerung des Verfahrens führen könnte (EuGH, Urteil vom 24.03.2022 - C-723/20 -). Selbst wenn der Eröffnungsantrag in einem Mitgliedstaat bei dem örtlich unzuständigen Gericht erhoben würde, soll dem Schuldner nicht die Möglichkeit zu einem Wechsel der internationalen Zuständigkeit gegeben werden.
Anmerkung: Die hier vorliegende Problematik hat ihren Hintergrund in dem Umstand, dass der satzungsmäßige Sitz nicht identisch mit dem Sitz der Verwaltung sein muss. Innerhalb der EU kann daher eine Gesellschaft zwar ihren Sitz z.B. in Berlin haben, ihren Verwaltungssitz aber in Frankreich oder Polen. Der Verwaltungssitz ist der o.g. Mittelpunkt, weshalb sich die Zuständigkeit auch für Insolvenzverfahren danach orientiert. Diesen Umstand wollte sich hier offensichtlich die Schuldnerin nutzbar machen, indem sie den Verwaltungssitz nach Polen verlagerte, um so die internationale Zuständigkeit der deutschen Insolvenzgerichte auszuschließen, da mit der Eröffnung des Insolvenzverfahren als auch, wie geschehen, durch die Versagung der Eröffnung mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse die Gesellschaft nicht mehr werbend tätig werden kann.
BGH, Beschluss vom 07.07.2022
- IX ZB 14/21 -
Aus den Gründen:
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss
der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 28. Januar 2021 wird auf Kosten
der Schuldnerin zurückgewiesen.
Der Wert des
Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 21 € festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Schriftsatz
vom 24. Oktober 2018 hat die weitere Beteiligte die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin beantragt. Der Antrag ist
am 28. Oktober 2018 beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Cottbus eingegangen.
Mit Beschluss vom 12. Juni 2019 hat das Amtsgericht Cottbus die Sache an das
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Charlottenburg verwiesen.
Die Schuldnerin
bezweifelt die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Im Zeitpunkt
des Eingangs des Antrags beim Amtsgericht Cottbus wies das Handelsregister als
Sitz der Schuldnerin eine Ortschaft im Bezirk des Amtsgerichts Cottbus aus. Die
Schuldnerin war dort jedoch nie tätig geworden. Im März 2017 hatte sie vielmehr
in Berlin ein Gewerbe angemeldet. Mit notariellem Vertrag vom 24. April 2019
übertrug der damalige Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Schuldnerin
seine Anteile auf eine in Polen ansässige Person. Zugleich wurde der Sitz der
Gesellschaft nach Berlin verlegt und eine weitere in Polen ansässige Person zur
Geschäftsführerin bestellt. Diese teilte dem Insolvenzgericht unter dem 25.
Juli 2019 mit, sie führe die Geschäfte der Schuldnerin ausschließlich von Polen
aus.
Das Amtsgericht
- Insolvenzgericht - Charlottenburg hat den Eröffnungsantrag mit Beschluss vom
8. Juli 2019 mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse
abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist erfolglos geblieben.
Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will die
Schuldnerin weiterhin die Abweisung des Eröffnungsantrags als unzulässig
erreichen.
II.
Die
Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
Abs. 3 ZPO, § 34 Abs. 1 Halbsatz 2 InsO statthaft und auch im
Übrigen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.
1. Das
Beschwerdegericht hat ausgeführt: Das Amtsgericht Charlottenburg sei
international zuständig gewesen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs zu Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000
des Rates vom 29. Mai 2000 bleibe das Gericht eines Mitgliedstaates zuständig,
wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Entscheidung über die
Eröffnung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines
anderen Mitgliedstaats verlege.
Ob dies auch
für Art. 3 Abs. 1 der nunmehr einschlägigen Verordnung (EU) 2015/848
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 und auch dann gelte,
wenn der Antrag bei einem örtlich unzuständigen Gericht eingereicht worden sei,
habe der Europäische Gerichtshof noch nicht entschieden. Diese Frage sei
jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Eröffnungsantrag bei demjenigen Gericht
gestellt worden sei, in welchem sich der satzungsmäßige Sitz des Schuldners
befinde. Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 werde bei
Gesellschaften oder juristischen Personen bis zum Beweis des Gegenteils
vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des
Sitzes sei. Diese Vermutung könne erst im Eröffnungsverfahren widerlegt werden.
Maßgeblich für die internationale Zuständigkeit seien in einer solchen
Fallgestaltung die Verhältnisse bei Antragstellung.
2. Diese
Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
a) Die
internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte richtet sich nach Art. 3
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Mai 2015 über Insolvenzverfahren (fortan: Europäische Verordnung über
Insolvenzverfahren oder EuInsVO). Nach Art. 3 Abs. 1 UAbs. 1
Satz 1 EuInsVO sind die Gerichte desjenigen Mitgliedstaats für die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der
Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Dabei kommt
es, wie der Europäische Gerichtshof zunächst zu der Vorgängervorschrift des
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 vom 29. Mai 2000
(fortan: EuInsVO 2000) entschieden hat, auf den Zeitpunkt der Antragstellung
an, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Entscheidung über die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen
Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt (EuGH, Urteil vom
17. Januar 2006 - C-1/04, ECLI:EU:C:2006:39 = Slg 2006, I - 701 Rn. 22 ff; vgl.
auch BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 418/02, WM 2006, 695; vom 2.
März 2006 - IX ZB 192/04, WM 2006, 822 Rn. 10). Nach Erlass der Entscheidung
des Beschwerdegerichts hat der Europäische Gerichtshof für Art. 3
Abs. 1 EuInsVO entsprechend entschieden (EuGH, Urteil vom 24. März 2022 -
C-723/20, ECLI:EU:C:2022:209, ZIP 2022, 698). Art. 3 Abs. 1 EuInsVO
ist ebenfalls dahingehend auszulegen, dass das Gericht eines Mitgliedstaats,
das mit einem Antrag auf Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens befasst ist,
für die Eröffnung eines solchen Verfahrens weiter ausschließlich zuständig
bleibt, wenn der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners nach
Antragstellung, aber vor der Entscheidung über diesen Antrag in einen anderen
Mitgliedstaat verlegt wird.
b) Im
Zeitpunkt des Eingangs des Eröffnungsantrags beim Amtsgericht Cottbus, am 28.
Oktober 2018, befand sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der
Schuldnerin im Inland, nämlich in Berlin. Die Geschäftsanteile wurden erst am
24. April 2019 an eine in Polen ansässige Person veräußert. Die in Polen
ansässige Geschäftsführerin ist ebenfalls erst am 24. April 2019 bestellt
worden. Erst nach diesem Zeitpunkt können die Geschäfte der Schuldnerin, deren
satzungsmäßiger Sitz nach wie vor im Inland lag, von Polen aus geführt worden sein.
c)
Darauf, ob das Amtsgericht Cottbus örtlich zuständig war, kommt es bei der
Bestimmung der internationalen Zuständigkeit nicht an.
aa) Nach
deutschem Recht lief seit dem 28. Oktober 2018 ein Insolvenzantragsverfahren
gegen die Schuldnerin. Ein Insolvenzantrag wird mit Eingang bei dem zuerst
angerufenen Insolvenzgericht (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 InsO) anhängig.
Das Zulassungsverfahren beginnt (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter/Bruns, 4. Aufl.,
Vor §§ 2 bis 10 Rn. 16). Stellt das zunächst angerufene Gericht seine
fehlende örtliche Zuständigkeit fest (vgl. § 3 Abs. 1 InsO), verweist
es die Sache auf Antrag an das örtliche zuständige Insolvenzgericht (§ 4
InsO iVm § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. etwa Jaeger/Gerhardt,
InsO, § 3 Rn. 44). Durch die Verweisung wird kein neues
Eröffnungsverfahren begründet. Das bisher bei dem unzuständigen Gericht
geführte Verfahren wird bei dem Gericht fortgesetzt, an welches es verwiesen
worden ist, und zwar in dem Stadium, in welchem es sich im Zeitpunkt der
Verweisung befand (HK-InsO/Sternal, 10. Aufl., § 3 Rn. 26).
bb) Der
europäische Bezug des vorliegenden Verfahrens ändert hieran nichts. Die
Europäische Verordnung über Insolvenzverfahren regelt wie ihre
Vorgängerverordnung nur die internationale Zuständigkeit eines angerufenen
Gerichts. Dazu, welche Gerichte in den Mitgliedstaaten sachlich und örtlich
zuständig sind, sagt sie nichts. Darüber entscheiden die Mitgliedstaaten
selbst. Im Erwägungsgrund 26 der EuInsVO heißt es: "Die
Zuständigkeitsvorschriften dieser Verordnung legen nur die internationale
Zuständigkeit fest, das heißt, sie geben den Mitgliedstaat an, dessen Gerichte
Insolvenzverfahren eröffnen dürfen. Die innerstaatliche Zuständigkeit des
betreffenden Mitgliedstaats sollte nach dem nationalen Recht des betreffenden
Staates bestimmt werden." Folgerichtig verweist Art. 3 Abs. 1
UAbs. 1 Satz 1 EuInsVO nur auf "die Gerichte" des
Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner
hauptsächlichen Interessen habe, ohne nähere Bestimmungen zu treffen. Die
Legaldefinition des Begriffs "Gericht" in Art. 2 Nr. 6 lit.
ii EuInsVO enthält ebenfalls keine Einschränkungen hinsichtlich der sachlichen und
örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach dem jeweiligen nationalen
Recht. Der Begriff "Gericht" ist hier funktional auszulegen; er
erfasst neben den Justizorganen alle Stellen eines Mitgliedstaats, die befugt
sind, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen, die Eröffnung eines solchen
Insolvenzverfahrens zu bestätigen oder im Rahmen des Verfahrens Entscheidungen
zu treffen (HK-InsO/Dornblüth, 10. Aufl., Art. 2 EuInsVO Rn. 6).
cc) Die
Bestimmung der internationalen Zuständigkeit unabhängig von Einzelfragen der
örtlichen und sachlichen Zuständigkeiten nach nationalem Recht entspricht auch
dem Sinn und Zweck der Europäischen Verordnung über Insolvenzverfahren. Deren
Ziel ist es zu verhindern, dass es für die Parteien vorteilhafter ist,
Vermögensgegenstände oder Rechtsstreitigkeiten von einem Mitgliedstaat in einen
anderen zu verlagern, um auf diese Weise eine verbesserte Rechtsstellung
anzustreben. Dieses Ziel würde nicht erreicht, wenn der Schuldner dadurch, dass
er in der Zeit zwischen der Stellung des Antrags auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens und dem Erlass der Entscheidung zur Eröffnung dieses
Verfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in einen anderen
Mitgliedstaat verlegt, den Gerichtsstand und das anwendbare Recht bestimmen
könnte. Ein solcher Wechsel der Zuständigkeit widerspräche zudem dem in den
Erwägungsgründen drei und acht der Europäischen Verordnung über
Insolvenzverfahren normierten Ziel der Verbesserung der Effizienz und
Wirksamkeit grenzüberschreitender Verfahren, da er die Gläubiger zwingen würde,
gegen den Schuldner immer wieder dort vorzugehen, wo dieser sich gerade für
kürzere oder längere Zeit niederlässt, und dadurch in der Praxis häufig eine
Verlängerung des Verfahrens drohen würde (EuGH, Urteil vom 24. März 2022 -
C-723/20, ECLI:EU:C:2022:209, ZIP 2022, 698 Rn. 32, 29, 36). Auch dann, wenn
ein Gläubiger den Eröffnungsantrag im zuständigen Mitgliedstaat, aber bei einem
örtlich unzuständigen Gericht gestellt hat, sollte der Schuldner keine
Gelegenheit zu einem Wechsel der internationalen Zuständigkeit mehr erhalten.
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