Sonntag, 18. September 2022

Prozesskostenhilfe deckt nicht die auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche

In einem Familienrechtsverfahren wurde beiden Seiten Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt. In diesem Verfahren legte das Familiengericht Antragsteller und Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu je 50% auf. Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin gem. §§ 49 ff RVG die Festsetzung seiner Gebühren verlangte und diese in Ansehung der gewährten PKH von der Staatskasse ausgeglichen wurden, machte die Staatskasse die auf sie nach § 59 RVG übergegangenen Rechtsanwaltskosten mit Schlusskostenrechnung entsprechend der Quote in dem Kostenbeschluss des Familiengerichts gegen den Antragsteller geltend. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit seiner Erinnerung. Das Familiengericht wies die Erinnerung zurück. Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte lediglich betreffend der berechneten Termingebühr Erfolg, da ein Termin oder eine Besprechung als Voraussetzung nicht stattgefunden hatte, und wurde im Übrigen zurückgewiesen.

Im Rahmen seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass es an seiner bisherigen Auffassung (Beschlüsse aus 2001 und 1013) nicht mehr festhalte und sich der ganz herrschenden anderweitigen Meinung im Schrifttum zur Frage der Berechtigung der Geltendmachung der auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche gegenüber der anderen, auch prozesskostenberechtigten Partei anschließe.

Soweit in § 122 Abs. 1 Nr. 1 b ZPO von „beigeordneten Rechtsanwälten“ die Rede sei, könne dies allenfalls ein Indiz dafür sein, dass der aus einer PKH auf die Staatsasse übergegangene Anspruch nicht gegenüber der anderen Partei, der auch PKH gewährt worden sei, geltend gemacht werden könne. Theoretisch sei es auch möglich, dass einer Partei zwei Rechtsanwälte beigeordnet werden. Angesehen davon sei in der Verwendung des Plurals durch den Gesetzgeber kein Argument dafür zu sehen, dass § 122 Abs. 1 Nr. 1 b ZPO auch Ansprüche aus § 126 ZPO (Beitreibung der Kosten durch die Partei selbst) sperre, soweit diese auf die Staatskasse übergegangen seien. Zudem ließe sich eine Sperre aus den Gesetzesmaterialien auch nicht klar entnehmen und könne auch eine gesetzgeberische Vorstellung ohnehin nicht im Vergleich zum Wortlaut und der klaren Vorgabe in §$ 123 ZPO entscheidende Bedeutung zukommen.

In den früheren Entscheidungen habe der Senat des OLG auf den Zweck der Verfahrenskostenhilfe abgestellt. Dieser stünde aber der Geltendmachung der Ansprüche der Rechtsanwälte über § 59 RVG nicht entgegen. Auch eine weniger bemittelte Partei soll die Chance erhalten, ihre Rechte durchzusetzen, weshalb die Staatskasse nach Maßgabe des entsprechenden bewilligenden PKH-Beschlusses des Gerichts sowohl die Gerichts- als auch die Anwaltsgebühren übernehme (§ 122 ZPO). Dass auch die Anwaltskosten des obsiegenden Gegners übernommen würden, finde sich im Gesetz nicht. Es bliebe bei der Wertung des § 123 ZPO (OLG Hamm Beschluss vom 23.09.2016 - 6 WF 190/16 -; OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.12.2018 - 9 WF 1426/18 -).

Zwar ließe sich im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Senats dagegen einwenden, dass die Staatskasse, anders als die gegnerische Partei nach § 123 ZPO oder deren Rechtsanwälte nach § 126 ZPO, die bedürftige Partei unterstützen, nicht bare mit Verfahrenskosten belasten soll.  Dieser Nachteil einer prozesskostenhilfebedürftigen Partei sei aber der gesetzlichen Ausgestaltung immanent. Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass die unterlegene Partei (der KH bewilligt wurde) nicht für die Kosten der Gegenseite aufkommen müsse, hätte er dies deutlich regeln können, zumal in diesem Fall auch die Regelungen in §§ 123 und 126 ZPO nicht passen würden. Zwar habe der Gesetzgeber mehrfach kostenrechtliche Änderungen vorgenommen, nicht aber zu §§ 123, 126 ZPO.

Von daher könnten nach ganz herrschender Meinung, der sich der Senat anschließen würde, auf die Staatskasse übergegangene Ansprüche von Rechtsanwälten iSv. § 126 ZPO auch gegen eine Partei geltend gemacht werden, der PKH gewährt worden sei.

Ob die Staatskasse eine derartige Forderung gegen eine Partei, der PKH ohne Ratenzahlung bewilligt wurde, geltend machen soll oder dies Erfolg verspreche, sei eine Frage der Praktikabilität und würde nicht durch § 122 Abs. 1 Nr. 1 b ZPO untersagt.

Anmerkung: Es ist häufig einer Partei, die Prozesskostenhilfe begehrt, dass sie im Falle des Unterliegens (oder auch quotenmäßigen Unterliegens) verpflichtet ist, die Kosten der Gegenpartei zu tragen (auch wenn dieser selbst PKH bewilligt wurde). Gerade in einem solchen Fall sollte sich die um PKH nachsuchende Partei überlegen, ob sie mit der von ihr vertretenen Rechtsansicht (auch im Rahmen der Darlegungs- und Beweislast) tatsächlich erfolgreich sein kann.

OLG München, Beschluss vom 11.07.2022 - 1 WF 352/22 -


Aus den Gründen:

Tenor

Unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wird der Kostenansatz auf € 125,95 (statt: 244,47 €) reduziert.

Gründe

I.

Auf Anregung des Antragstellers vom 04.01.2021 hat das Amtsgericht ein Verfahren betreffend eine einstweilige Anordnung in einer Angelegenheit der elterlichen Sorge durchgeführt.

Sowohl dem Antragsteller wie auch der Antragsgegnerin wurde Verfahrenskostenhilfe ohne die Anordnung von Ratenzahlungen gewährt, der Antragsgegnerin wurde zudem Rechtsanwältin S. beigeordnet.

In dem Termin vom 27.01.2021 erfolgte eine Anhörung des Kindes in Abwesenheit der Eltern und deren Vertreter.

Wegen einer in einem Parallelverfahren getroffenen einstweiligen Anordnung stellte das Amtsgericht das vorliegende Verfahren mit dem Az. 3 F 6/21 mit Beschluss vom 12.02.2021 ein und legte die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller und der Antragsgegnerin zu jeweils 50 % auf; den Verfahrenswert setzte es auf € 2.000,00 fest.

Mit Gesuch vom 18.03.2021 beantragte die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin gemäß § 49 ff. RVG die Festsetzung ihrer Gebühren, nämlich einer Verfahrensgebühr, einer Terminsgebühr sowie der Post- und Telekommunikationspauschale, insgesamt eines Betrages von brutto € 517,65. Nach Begleichung durch die Staatskasse machte diese mit der beschwerdegegenständlichen Schlusskostenrechnung, der Kostenverteilung in dem Beschluss vom 12.02.2021 entsprechend, gegen den Antragsteller nach § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangene Rechtsanwaltskosten geltend. Dagegen wandte dieser sich zunächst mit der Erinnerung, die er mit der Rechtsprechung des OLG München begründete, wonach die Staatskasse auf sie übergegangene Vergütungsansprüche eines dem obsiegenden Verfahrensbeteiligten beigeordneten Rechtsanwalts nicht gegen den erstattungspflichtigen Verfahrensbeteiligten geltend machen könne, wenn auch diesem Verfahrenskosten- bzw. Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei (vgl. Senatsbeschluss vom 01.08.2013 - 11 WF 1178/13, = FamRZ 14, 1880; Beschl. v. 24.01.2001 - 11 WF 523/01).

Der zuständige Amtsrichter wies die Erinnerung zurück:

Zur Begründung bezog er sich im Wesentlichen auf den Hinweis der Rechtspflegerin in der Nichtabhilfeentscheidung, wonach die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gemäß § 123 ZPO keinen Einfluss auf die Verpflichtung habe, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten. Der Anspruch des Verfahrensbevollmächtigten der obsiegenden Partei aus § 126 ZPO stelle keinen Anspruch „gegen die Partei“ im Sinne von § 122 Abs. 1 Nr. 1 b ZPO dar; dies entspreche auch der Rechtsprechung des BGH, siehe Beschluss vom 11.06.1997 - XII ZR 254/94. Zur Begründung seiner dagegen gerichteten Beschwerde führt der Antragsteller im wesentlichen an, an der Rechtsprechung des Senats sei festzuhalten; der Senat habe sich der gegenteiligen Ansicht in der Rechtsprechung gerade nicht anschließen wollen. Im Übrigen wendet sich der Antragsteller gegen den Ansatz einer Terminsgebühr (VV-RVG Nr. 3104): In der vorliegenden Sache habe weder ein Termin noch eine Besprechung stattgefunden; ebenso wenig habe es ein Gespräch zwischen ihm und der Antragsgegnervertreterin gegeben; das Gericht habe auch nicht im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden.

II.

Die gemäß § 57 Abs. 2, 3 FamGKG zulässige Beschwerde hat teilweise, nämlich hinsichtlich der nicht berechtigten Terminsgebühr, Erfolg; demgegenüber ist die Staatskasse nicht gehindert, gemäß § 59 RVG auf sie übergegangene Ansprüche im Sinne von § 126 ZPO gegen eine unterlegene Partei auch dann geltend zu machen, wenn dieser (ebenfalls) Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.

1. Zumal im Hinblick auf die seit der letzten Senatsentscheidung hierzu ergangene Rechtsprechung sowie die ganz herrschende Meinung im Schrifttum hält der Senat an seiner bisherigen gegenteiligen Meinung (Beschlüsse vom 24.01.2001 - 11 WF 523/01; vom 01.08.2013 - 11 WF 1178/13) nicht mehr fest.

a) Die Verwendung des Plurals in § 122 Abs. 1 Nr. 1 b ZPO („beigeordnete Rechtsanwälte …“) mag allenfalls ein Indiz dafür sein, dass damit auch Ansprüche der Rechtsanwälte eines obsiegenden Gegners gemeint sind. Davon abgesehen, dass, zumindest theoretisch, auch die Beiordnung von zwei Rechtsanwälten denkbar ist, ist in der Verwendung des Plurals durch den Gesetzgeber kein entscheidendes Argument dafür zu sehen, dass § 122 Abs. 1 Nr. 1 b ZPO auch Ansprüche aus § 126 ZPO sperrt, sofern diese auf die Staatskasse übergegangen sind. Wie das OLG Celle ausführlich und überzeugend dargelegt hat, lässt sich dies den Gesetzesmaterialien keineswegs eindeutig entnehmen (Beschluss vom 20.05.2014 - 2 W 106/14 Tz 6 ff.); überdies käme den Vorstellungen des Gesetzgebers im Vergleich zum Wortlaut und insbesondere der klaren Vorgabe in § 123 ZPO ohnehin keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. BGH, Beschl. v. 11.06.1998 - XII ZR 254/94).

b) Soweit der Senat in den genannten früheren Entscheidungen auf den Zweck der Verfahrenskostenhilfe abgestellt hat, steht dieser einer Geltendmachung der Ansprüche der Rechtsanwälte über § 59 RVG nicht entgegen: Auch eine weniger bemittelte Partei soll die Chance erhalten, ihre Rechte durchzusetzen, weshalb die Staatskasse (in dem gerichtlich bestimmten Rahmen) sowohl die Gerichts- wie auch die Anwaltskosten übernimmt (§ 122 ZPO). Eine klare Aussage dazu, dass diese Unterstützung auch die Anwaltskosten eines obsiegenden Gegners umfasst, findet sich im Gesetz nicht. Vielmehr bleibt es hier bei der Wertung des § 123 ZPO (ebenso z.B. OLG Nürnberg, Beschl. v. 04.12.2018 - 9 WF 1426/18 Tz. 15 ff.; OLG Hamm, Beschl. v. 23.09.2016 - 6 WF 190/16 Tz. 5).

Im Sinne der ursprünglichen Senatsrechtsprechung ließe sich gegen eine Geltendmachung von übergegangenen Anwaltsansprüchen durch die Staatskasse zwar einwenden, dass diese - anders als die gegnerische Partei bei § 123 ZPO oder deren Rechtsanwälte in § 126 ZPO - die bedürftige Partei gerade unterstützen soll, nicht jedoch mit (Verfahrens-)kosten belasten. Dieser, aus dem (Teil-)unterliegen resultierende, Nachteil einer prozesskostenhilfeberechtigten Partei ist der gesetzlichen Ausgestaltung indes letztlich immanent: Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass eine Partei auch im Falle des Unterliegens nicht für gegnerische Anwaltskosten aufzukommen hat, hätte er dies deutlich regeln können; vor allem würden in diesem Falle die §§ 123 und 126 ZPO nicht mehr passen. Zu Recht wird deshalb darauf verwiesen, der Gesetzgeber habe im Laufe der letzten Jahre, insbesondere 2013, mehrfach kostenrechtliche Änderungen vorgenommen, nicht jedoch in Bezug auf die genannten Vorschriften (siehe etwa OLG Celle, a.a.O., Tz. 11).

Der Senat schließt sich deshalb der ganz herrschenden Meinung an, wonach die Staatskasse auf sie übergegangene Ansprüche von Rechtsanwälten im Sinne von § 126 ZPO auch gegen eine Partei geltend machen kann, der gleichfalls Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe gewährt wurde (z.B. Thomas/Putzo-Seiler, ZPO, 43. Aufl., § 122 Rn. 1; Zöller-Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 122 Rn. 5; Schneider/Volpert, RVG, 9. Aufl., § 59 Rn. 22 ff.).

Die Frage, ob die Staatskasse derartige Forderungen gegen eine Partei, der Prozesskostenhilfe ohne Raten bewilligt wurde, geltend machen soll bzw. ob dies Erfolg verspricht, ist damit eine solche der Praktikabilität (MüKo/ZPO-Wache, 6. Aufl., § 122 Rn. 9; § 126 Rn. 16); durch § 122 Abs. 1 Nr. 1 b ZPO untersagt ist es der Staatskasse nicht.

2. Soweit in der angefochtenen Schlusskostenrechnung (zur Hälfte) auch eine Terminsgebühr enthalten ist, war diese abzusetzen: Zu deren Berechtigung ist im vorliegenden Verfahren 3 F 6/21 nichts ersichtlich, weder Termine/Besprechungen im Sinne von Vorbem. 3 Abs. 3 Satz 3 VV-RVG, noch die Voraussetzungen der Nr. 3104 VV-RVG.

3. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 57 Abs. 8 FamGKG).


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