Die Beklagten haben dem Kläger
aufgrund eines Unfalls, bei dem der Kläger einen Bruch des Schulterblattes
erlitt, vorgerichtlich ein Schmerzensgeld gezahlt und auch bestimmte materielle
Schäden ersetzt. Mit seiner Klage erhob der Kläger, soweit im Berufungsrechtszug
noch von Interesse, auch eine Feststellungsklage, mit der er die Verpflichtung
der Beklagten zur Zahlung sämtlicher weiterer materiellen und zukünftigen
immateriellen Schäden anstrebte. Das Landgericht hatte den über das vorgerichtlich
gezahlte Schmerzensgeld hinausgehenden Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld sowie
den Feststellungsantrag, diesen wegen Fehlens eines Feststellungsinteresses als
unzulässig, abgewiesen. Die in Bezug auf
die Abweisung des Feststellungsantrages eingelegte Berufung war erfolgreich.
Das KG führte aus, dass von einem
ausreichenden Feststellungsinteresse auszugehen sei. Dieses sei anzunehmen,
wenn dem subjektiven Recht hier auf Schadensersatz eine gegenwärtige Gefahr der
Unsicherheit dadurch drohe, dass der Beklagte es ernstlich bestreite und das
erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet sei, dieser Gefahr zu
begegnen (BGH, Urteil vom 22.06.1977 - VIII ZR 5/76 -).
Zwar hätten vorliegend die
Beklagten nicht ihre Verpflichtung bestritten, für den Schaden eintreten zu
müssen. Allerdings hätten sie die Ansicht vertreten, über die bereits
geleisteten Zahlungen hinaus keine Zahlungen erbringen zu müssen. Insoweit
würde das Entstehen weiterer Schäden bestritten wie auch die Möglichkeit, dass sich
für den Geschädigten aus seiner Verletzung weitere nachteilige Folgen ergeben
könnten, die mit den erbrachten Zahlungen nicht abgedeckt wären und damit den
Schadensersatzanspruch wieder aufleben lassen könnten. Damit sei ein
Feststellungsurteil geeignet, die Verpflichtung zur Leistung festzulegen wie
auch eine zu erwartende Einrede der Verjährung zu verhindern.
Auch soweit der Kläger bereits
jetzt Schadensersatzansprüche zur Höhe geltend machen könne, wäre er (obwohl
die Leistungsklage der Feststellungsklage vorgeht) nicht gehindert, hier die
Feststellungsklage zu erheben. Bei einer nicht abgeschlossenen
Schadensersatzentwicklung sei der Kläger nicht verpflichtet, alle bereits
feststehenden Einzelansprüche mit der Leistungsklage geltend zu machen (BGH,
Urteil vom 20.02.1986 - VII ZR 318/84 -).
Es sei vorliegend auch mit
ausreichender Wahrscheinlichkeit mit dem Eintritt von Folgeschäden auszugehen. Aus
dem Arztbericht ergäbe sich, dass Dauerschäden aus dem Bruch des
Schulterblattes nicht auszuschließen seien. Im übrigen sei das Schulterblatt
Teil des Schultergelenks und bei Knochenverletzungen sei regelmäßig von
Folgeschäden auszugehen (BGH , Urteil vom 19.03 1991 - VI ZR 199/90 -).
Auch käme es nicht darauf an,
dass erstinstanzlich der Kläger nicht zum Feststellungsinteresse vorgetragen
habe. Die Zurückweisung des Vortrages in 2. Instanz als neuer Vortrag nach §
531 ZPO komme nicht in Betracht, da die Norm hier nicht greife. Bei dem
Feststellungsinteresse handele es sich um eine vom Gericht selbstätig zu
prüfende Prozessvoraussetzung (BGH vom 11.10.1989 - IVa ZR 208/87 -).
KG, Urteil vom 16.04.2018 - 22 U 168/16 -