Grundsätzlich ist bei der Auswahl
des Betreuers dem Vorschlag des volljährigen Betreuten zu entsprechen, wenn es
nicht dessen Wohl zuwiderläuft, § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB.
Die Betroffene war 99 Jahre alt
und litt an einer Multimobidität sowie leichten kognitiven Störung. Das Amtsgericht hatte den Beteiligten
zu 1. zum Berufsbetreuer für den gesamten Aufgabenbereich Sorge für die Gesundheit,
Vermögenssorge, Entgegennahme, öffnen und anhalten der Post sowie
Rechts-/Antrags- und Behördenangelegenheiten bestellt, die Beteiligte zu 2.
(Enkelin der Betroffenen) für die Gesundheitsfürsorge. Zunächst hatte es die
Beteiligte zu 2. Für alle Aufgabenbereiche bestellt, wegen familiärer
Streitigkeiten aber dann beschränkt und den Beteiligten zu 1. bestellt. Dagegen
wandten sich die Beteiligten zu 3. (weitere Einkelin) und 4. (Tochter) mit
einer Beschwerde. Das Landgericht hat die Beteiligten zu 1. Und 2. Entlassen und
als alleinige Betreuerin die Beteiligte zu 4. bestellt. Begründet wurde dies
damit, dass dies dem Wunsch der Betroffenen entspräche und nicht einer
momentanen Unstimmigkeit oder kurzfristigen Gefühlslage entspräche. Die dagegen
von der Beteiligten zu 4. eingelegte Rechtsbeschwerde wurde vom BGH
zurückgewiesen.
Für den Vorschlag der Betroffenen
sei weder deren Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit
Voraussetzung. Sie müsse nur ihren Wunsch kundtun. So sei auch die Motivlage
für den Wunsch ohne Bedeutung.
§ 1897 Abs. 4 S. 1 BGB räume dem
Tatrichter bei der Auswahl kein Ermessen ein, weshalb der Wunsch nur dann
unberücksichtigt bleiben dürfe, wenn die vorgeschlagene Person dem Wohl der
Betroffenen zuwiderlaufe. Dafür müsste eine Abwägung aller relevanten Umstände Gründe
ergeben von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die vorgeschlagene Person
sprechen würden. Es müsste sich also die konkrete Gefahr dartun, dass der Vorgeschlagene
die Betreuung nicht zu dessen Wohl führen kann oder will. Dazu sei eine
Prognoseentscheidung notwendig, für die sich der Tatrichter auf Erkenntnisse
stützen müsse, die in der näher oder weiter zurückliegenden Vergangenheit ihren
Ursprung hätten. Diese Erkenntnisse müssten geeignet sein, einen das Wohl der
Betroffenen Eignungsmangel auch für die Zukunft und bezogen auf den von der
Betreuten umfassten Aufgabenbereich zu begründen.
Vorliegend habe die Betroffene
auch gegenüber dem bisherigen Betreuer mehrfach den Wunsch geäußert, dass sich
ihre Tochter (Beteiligte zu 4.) um alles kümmern solle, was vom Landgericht
richtig als Vorschlag im Sinne des § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB gewertet worden sei. Gründe, die darauf schließen ließen, dass die Bestellung
der Beteiligten zu 4. dem Wohl der Betroffenen zuwiderliefen seien nicht
ersichtlich und seien auch von der Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3. nicht
aufgezeigt worden. Alleine der Umstand, dass die Tochter der Betroffenen und
die Enkelinnen zerstritten seien, begründe noch nicht die Gefahr, die
Beteiligte zu 4. Würde die Betreuung nicht zum Wohle der Betroffenen ausüben.
BGH, Beschluss vom 09.05.2018 - XII ZB 553/17 -