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Mittwoch, 4. Mai 2022

Titelersetzendes außergerichtliches Anerkenntnis eines Schadensersatzanspruchs und Feststellungsinteresse

Hat der Gläubiger (hier aus einem Schadensfall) ein Feststellungsinteresse für eine Klage auf Feststellung der Ersatzverpflichtung des Schuldners, wenn der Schuldner (außergerichtlich) bereits ein Anerkenntnis abgegeben hat ? Antwort: Nein, wenn der Gläubiger durch das Anerkenntnis ausreichend geschützt ist. Ob hier der klagende Gläubiger durch das außergerichtliche Anerkenntnis des beklagten Haftpflichtversicherers ausreichend geschützt, war im Streit.

Das Oberlandesgericht (OLG) wies darauf hin, dass ein außergerichtliches schriftliches Anerkenntnis dann das Feststellungsinteresse an einem Urteil entfallen lassen würde, wenn der Schuldner seine Ersatzpflicht für bereits eingetretene und künftige noch entstehende Schäden dem Grunde nach mit Wirkung eines Feststellungsurteils anerkenne und zugleich uneingeschränkt auf die Einrede der Verjährung verzichte (so die herrschende Rechtsprechung, z.B. OLG Saarbrücken, Urteil vom 07.03.2006 - 4 U 117/05 -; KG, Urteil vom 19.01.2004 - 22 U 71/03 -; OLG Hamm, Urteil vom 10.02.2000 - 6 U 208/99 -). Das Feststellungsinteresse entfalle nämlich dann, wenn die für ein Feststellungsurteil erforderliche Unsicherheit, die dem Recht oder der Rechtslage des Klägers (Gläubigers) bei einem Bestreiten durch den Beklagten (Schuldner) drohe, ausgeräumt würde.

Im konkreten Fall sei das Anerkenntnis der beklagten Haftpflichtversicherung aber nicht ausreichend gewesen, diese Unsicherheit auszuräumen. Das Anerkenntnis von dieser habe sich auf „den unfallbedingten zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden ab dem 28.02.2020“ bezogen. Es sei damit zeitlich eingeschränkt gewesen, da es nur die (etwaig weiteren) Schäden ab dem 28.02.2020 (Tag des Anerkenntnisses) erfasst habe, nicht auch die Schäden (einschließlich der immateriellen Schäden), die ab dem 13.10.2019 (bis zum 28.02.2020) bereits entstanden gewesen seien.

Auch aus dem Umstand, dass die Beklagten (der Haftpflichtversicherer und der versicherte Versicherungsnehmer) die Auffassung vertraten, ein zur Beendigung ausreichendes Anerkenntnis abgegeben zu haben, folge nichts anderes. Das OLG wies darauf hin, dass eine Erklärung nach §§ 133, 157 BGB ausgelegt werden könne/müsse und ein eventuelles Redaktionsversehen berücksichtigt werden könne. Der Wortlaut sei vorliegend eindeutig im Hinblick auf das Anerkenntnis des lediglich zukünftigen materiellen und immateriellen Schadensersatzes. Mit der Erklärung, ein ausreichendes Anerkenntnis abgegeben zu haben, sei nicht erklärt worden, dass auch die bereits ab dem Unfall vom 13.10.2019 entstandenen materiellen und immateriellen Schäden einbezogen werden sollten. Damit sei nicht davon auszugehen, dass das abgegebene Anerkenntnis vom 28.02.2020 anders als formulier auch auf Schäden ausgedehnt werden könne, die vor diesem Tag lägen.

Damit musste sich das OLG mit der Frage auseinandersetzen, ob im Umfang des Anerkenntnisses (hier im Hinblick auf künftige, ab dem 18.02.2020 eintretende Schäden) dieses im Tenor eines Urteils zu berücksichtigen sei. Das wurde vom OLG verneint. Es verwies darauf, dass die Aufgabe des Bestreitens das Feststellungsinteresse nur entfallen lasse, wenn der Kläger endgültig gesichert sei. Die endgültige Sicherung beträfe aber den gesamten geltend gemachten Anspruch, also ab dem Unfallereignis vom 13.10.2019. Da das vorliegend nicht der Fall gewesen sei, sei der umfassende Antrag weiterhin gerechtfertigt.

OLG Hamm, Urteil vom 17.12.2021 - I-7 U 99/20 -

Freitag, 3. August 2018

Zulässigkeit des Feststellungsantrages auf (künftigen) Schadensersatz


Die Beklagten haben dem Kläger aufgrund eines Unfalls, bei dem der Kläger einen Bruch des Schulterblattes erlitt, vorgerichtlich ein Schmerzensgeld gezahlt und auch bestimmte materielle Schäden ersetzt. Mit seiner Klage erhob der Kläger, soweit im Berufungsrechtszug noch von Interesse, auch eine Feststellungsklage, mit der er die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung sämtlicher weiterer materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden anstrebte. Das Landgericht hatte den über das vorgerichtlich gezahlte Schmerzensgeld hinausgehenden Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld sowie den Feststellungsantrag, diesen wegen Fehlens eines Feststellungsinteresses als unzulässig,  abgewiesen. Die in Bezug auf die Abweisung des Feststellungsantrages eingelegte Berufung war erfolgreich.

Das KG führte aus, dass von einem ausreichenden Feststellungsinteresse auszugehen sei. Dieses sei anzunehmen, wenn dem subjektiven Recht hier auf Schadensersatz eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch drohe, dass der Beklagte es ernstlich bestreite und das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet sei, dieser Gefahr zu begegnen (BGH, Urteil vom 22.06.1977 - VIII ZR 5/76 -).

Zwar hätten vorliegend die Beklagten nicht ihre Verpflichtung bestritten, für den Schaden eintreten zu müssen. Allerdings hätten sie die Ansicht vertreten, über die bereits geleisteten Zahlungen hinaus keine Zahlungen erbringen zu müssen. Insoweit würde das Entstehen weiterer Schäden bestritten wie auch die Möglichkeit, dass sich für den Geschädigten aus seiner Verletzung weitere nachteilige Folgen ergeben könnten, die mit den erbrachten Zahlungen nicht abgedeckt wären und damit den Schadensersatzanspruch wieder aufleben lassen könnten. Damit sei ein Feststellungsurteil geeignet, die Verpflichtung zur Leistung festzulegen wie auch eine zu erwartende Einrede der Verjährung zu verhindern.

Auch soweit der Kläger bereits jetzt Schadensersatzansprüche zur Höhe geltend machen könne, wäre er (obwohl die Leistungsklage der Feststellungsklage vorgeht) nicht gehindert, hier die Feststellungsklage zu erheben. Bei einer nicht abgeschlossenen Schadensersatzentwicklung sei der Kläger nicht verpflichtet, alle bereits feststehenden Einzelansprüche mit der Leistungsklage geltend zu machen (BGH, Urteil vom 20.02.1986 - VII ZR 318/84 -).

Es sei vorliegend auch mit ausreichender Wahrscheinlichkeit mit dem Eintritt von Folgeschäden auszugehen. Aus dem Arztbericht ergäbe sich, dass Dauerschäden aus dem Bruch des Schulterblattes nicht auszuschließen seien. Im übrigen sei das Schulterblatt Teil des Schultergelenks und bei Knochenverletzungen sei regelmäßig von Folgeschäden auszugehen (BGH , Urteil vom 19.03 1991 - VI ZR 199/90 -).

Auch käme es nicht darauf an, dass erstinstanzlich der Kläger nicht zum Feststellungsinteresse vorgetragen habe. Die Zurückweisung des Vortrages in 2. Instanz als neuer Vortrag nach § 531 ZPO komme nicht in Betracht, da die Norm hier nicht greife. Bei dem Feststellungsinteresse handele es sich um eine vom Gericht selbstätig zu prüfende Prozessvoraussetzung (BGH vom 11.10.1989 - IVa ZR 208/87 -).

KG, Urteil vom 16.04.2018 - 22 U 168/16 -