Das OVG hatte im
Normenkontrollverfahren die
Unwirksamkeit eines Bebauungsplanes der Antragsgegnerin festgestellt. Bei dem
es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (BPlan) gem. § 13 BauGB
handelte. Hierzu führte das OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 15.11.2017
- 7 D 55/16.NE - u.a. aus:
„Andererseits steht der Gemeinde das
Instrument eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht zur Verfügung, wenn sie
nicht nur das konkret zur Realisierung anstehende Vorhaben ermöglicht, sondern
von vornherein eine mehr oder weniger breite Palette unterschiedlicher
baulicher Nutzungen eröffnet. Hiervon ausgehend erfordert der Vorhabenbezug,
dass die Kubatur eines Gebäudes, das Gegenstand des Vorhabens ist – jedenfalls in
wesentlicher Hinsicht – festgelegt wird. Daran ermangelt es vorliegend. Die
Ausdehnung der durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugelassenen Gebäude in
der Höhe mag zwar noch hinreichend durch die Geschosszahlen festgelegt sein,
obgleich die Festsetzungen zur Höhe üner Normalnull lediglich Maximalwerte
enthalten. Unzureichend bestimmt ist aber jedenfalls die Ausdehnung der Gebäude
in der Fläche. Der Bebauungsplan und … Vorhaben- und Erschließungsplan setzen
im Wesentlichen nur Baugrenzen (vgl. § 23 BauNVO) fest, ohne die Kubatur
hinsichtlich der überbaubaren Fläche in den wesentlichen Punkten anderweitig zu
bestimmen. In den so festgesetzten Baufernstern sind deshalb Vorhaben Baufenstern
sind deshalb Vorhaben wesentlich verschiedener Kubaturen zulässig.
Die Beigeladene, die den Antrag
auf Einleitung des Bebauungsplanverfahrens gem. § 12 BauGB stellte, sah im
Rahmen der von der Antragsgegnerin (Gemeinde) erhobenen
Nichtzulassungsbeschwerde als klärungsbedürftig an, § 12 Abs. 1 S. 1 BauGB so
auszulegen ist, dass ein vorhabenbezogener Bebauungsplan notwendigerweise die
Kubatur im wesentlichen Umfang zu erkennen gibt (Frage 1) und ob § 12 Abs. 1 S.
1 BauGB so ausgelegt werden könne, dass vorhabenbezogene Bebauungspläne mit
Darstellung der überbaubaren Grundstücksfläche durch Baugrenzen sowie durch Festsetzungen
zur Geschossigkeit, Bauweise und Höhenfestsetzungen ausreichend bestimmt sind
(Frage 2).
Das BVerwG verneinte die
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und ließ die Revision nicht zu. Die
als klärungsbedürftig angesehenen Fragen würden an dem Inhalt des Urteils
vorbeigehen und hier nicht klärungsbedürftig sein. Es sei zwischen dem (wenn
auch in einer Urkunde zusammengefassten) Vorhaben- und Erschließungsplan und
dem angefochtenen Bebauungsplan zu unterscheiden. Dies schließe die Möglichkeit
ein, dass im Einzelfall die Beschreibung im Vorhaben- und Erschließungsplan in
ihrer Detailliertheit über die abstrakte Plandarstellung des vorhabenbezogenen
BPlans hinausgehen müsse. Diese Differenzierung zwischen den Plänen habe die
Beigeladene nicht nachvollzogen.
Aber auch bei Unterstellung, dass
die Beigeladene grundsätzlich geklärt wissen wolle, ob in einem Vorhaben- und
Erschließungsplan die Kubatur eines Vorhabens jedenfalls in ihrem wesentlichen
Umfang festgelegt werden müsse, sei die Revision nicht zuzulassen. Diese Frage
sei, ohne dass ein revisionsverfahren durchzuführen sei, zu bejahen. In diesem
Plan würde nicht allgemein irgendeine Bebauung geregelt, sondern ein oder
mehrere konkrete Vorhaben iSv. § 29 Abs. 1 BauGB. Es seien daher nicht nur die
Art der baulichen Nutzung (mit einer gewissen Bandbreite der Nutzungsmöglichkeiten),
sondern auch das Maß der baulichen Nutzung konkretisiert werden. Dem genüge nicht
die Bestimmung eines Höchstmaßes. Auch eine Unterschreitung festgesetzter
Maßfaktoren sei zu beachten. Sei diese Unterschreitung in einem Umfang möglich,
welches die Identität des Vorhabens in Frage stelle und die durch den Vorhabenbegriff
begrenzte Variationsbreite verlässt, bedürfe es einer zusätzlichen Festsetzung
von Mindestmaßen. Handelt es sich bei dem Vorhaben um ein „aliud“, beurteile
sich dies nach den Umständen des Einzelfalls und entzöge sich dies einer grundsätzlichen
Klärung. Eine Beschränkung des Maßes nach unten sei auch nicht deshalb
entbehrlich, da die Nachbarschaft erfahren wolle, was maximal möglich sei. Die
Konkretisierung läge im allgemeinen städtebaulichen Interesse. Auch könne nicht
davon ausgegangen werden, dass Vorhabenträger (wie die Beigeladene) schon im Eigeninteresse
Baugrenzen ausschöpfen würden.
BVerwG, Beschluss vom 02.05.2018 - 4 BN 7.18 -