Donnerstag, 13. März 2014

Steuerrecht: Keine schenkungssteuerfreie Übertragung von Ferienwohnung auf Ehegatten

Joujou / pixelio.de
Der BFH legt die Norm des § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG restriktiv aus. Da sich in der Ferienwohnung  nicht der Lebensmittelpunkt der Familie / Ehegatten befindet, ist mithin die schenkungssteuerfreie unentgeltliche Überlassung nicht möglich. Nur das Immobilieneigentum, in dem sich auch der Lebensmittelpunkt der Ehegatten befindet, kann schenkungssteuerfrei unentgeltlich überlassen werden. Der Wortlaut der Norm rechtfertigt ersichtlich die Entscheidung. Entscheidend ist hier mithin der Wert im Hinblick auf die Freigrenze und ein möglicher Zeitraum (zehn Jahre) zur zurückliegenden eventuellen anderweitigen Übertragung. Vor Vornahme des Übertragungsaktes sollten mithin die Ehegatten prüfen, welche Voraussetzungen vorliegen und ob gegebenenfalls die Freigrenze gewahrt wird.

BFH, Urteil vom 18.07.2013 - II R 35/11 - 

Dienstag, 11. März 2014

Kommentar: Zwangsvollstreckung - der Rechtsstaat an seiner Grenze ?

Auf eine Anfrage, weshalb ein Zwangsvollstreckungsuftrag vom 14.11.2013 bisher nicht bearbeitet wurde erfolgte, teilte der Gerichtsvollzieher mit, in seinem Bezirk ruhe wegen Erkrankung seit dem 01.02.2014 die Zwangsvollstreckung. Der Verfasser wandte sich mit folgendem Schreiben an den Direktor des zuständigen Amtsgerichts: 
Sehr geehrter Herr Direktor,
in der Anlage überlasse ich Ihnen ein Schreiben des OGV .... vom 05.03.2014, welcher auf meine Anfrage in bezug auf einen Vollstreckungsauftrag vom 14.11.2013 geantwortet hat. Folgt man den dortigen Angaben, dürfte hier wohl von einem Stillstand der Rechtspflege ausgegangen werden, jedenfalls was Zwangsvollstreckungsmaßnahmen anbelangt. Damit ist aber das Rechtsstaatsprinzip eklatant gestört, da die Zwangsvollstreckung im Rahmen des Gewaltenteilungsprinzips hier notwendigerweise durch Gerichtsvollzieher durchgeführt werden muss.
Ich bitte um Mitteilung, welche Maßnahmen Sie getroffen haben, um baldige Abhilfe zu schaffen und einen reibungslosen Vollzug zu ermöglichen. Ich bitte um Verständnis, dass ich eine kurzfristige Beantwortung erwarte.
Mit freundlichen Grüßen
Niehus
Rechtsanwalt
Die Antwort auf das Schreiben vom 07.03.2014 kam heute telefonisch vorab: Es wären einige Gerichtsvollzieher krank, die den Arbeitsaufwand nicht mehr schaffen würden. Es gäbe Stellensperrungen. Da (wie auch der Verfasser in anderen Amtsgerichtsbezirken feststellte, bei denen ähnliche Anfragen gestellt wurden) die Krankheiten wegen der ständigen Überbelastung zunehmen hätte auch die Präsidenten bzw. Direktoren von hessischen Amtsgerichten eine Resolution an das Justizministerium(ohne Ergebnis) verfasst. Immer weniger Gerichtsvollzieher mit teilweise nur unzureichender Ausstattung  wären nicht mehr in der Lage, die anfallende Arbeit zu erledigen. 
Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist der Gläubiger auf die Durchführung der Vollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher angewiesen. Wenn aber der Staat hierfür nicht die notwendigen Mittel bereitstellt, um die Vollstreckung innerhalb angemessener Frist zu ermöglichen, wird von ihm selbst das Rechtsstaatsprinzip in seinem Kern verletzt. Da sich nach Annahme des Direktors dieses Amtsgerichts der derzeitige Zustand noch verschlimmern wird, dürfte künftighin mancher Gläubiger wohl die “Eigenvollstreckung” betreiben. Wird er nicht durch die staatliche Untätigkeit geradezu zu einem rechtswidrigen Verhalten gedrängt ? Weshalb soll er dann überhaupt noch eventuell langwierige (und teure) Prozesse führen, wenn er am Ende zwar einen Titel gegen den Schuldner hat, diesen aber deshalb nicht mit rechtsstaatlichen Mitteln umsetzen kann, da der Staat hierfür nicht die sachlichen und personellen Möglichkeiten schafft ? 

Mittwoch, 5. März 2014

Deutsche Bank: Nichtvornahme von Überweisungen und Auszahlungen

Es mutet abenteuerlich an, was einem (ehemaligen) Kunden der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG im Februar 2014 passierte. Obwohl er nur (drei) Guthabenkonten mit namhaften Beträgen bei der Deutschen Bank unterhielt, dort keinerlei Verbindlichkeiten hatte, kündigte diese die Kontenverbindung mit Schreiben vom 03.02.2014 zum 07.04.2014. War das bereits für sich unverständlich, gestaltete sich der Vorgang noch schwieriger, als der Kunde am 11.02.2014 eine SWIFT-Überweisung von seinem Dollarkonto in Höhe von 110.000,00 US-$ vornehmen wollte. Obwohl eine SWIFT-Überweisung wegen der (notwendigen) Schnelligkeit durchgeführt werden soll, informierte die Bank ihn nicht darüber, dass der Auftrag nicht durchgeführt wird. Erst nach massiven Protest und dem Hinweis auf einen exorbitanten Schaden wurde die Überweisung am 14.02.2014 als SWIFT-Überweisung durchgeführt (und auch Kosten für SWIFT erhoben, obwohl der Banklauf normal vom 11. auf den 14. wohl nicht länger gewesen wäre). Weitere Überweisungen auf ein eigenes Konto des Kunden bei einem anderen Geldinstitut wurden nicht durchgeführt (für die Nichtdurchführung aber Gebühren berechnet); ine verlangte Auszahlung am 17.02.2014 aller Guthaben in bar erfolgte nicht und wurde dann später für den 20.02.2014 bestätigt. Doch am 20.02.2014 wurde wiederum nicht das gesamte Guthaben ausgezahlt. Erst danach wurden dann Anweisungen durch die Bank zugunsten des Kontos des Kunden bei dem anderen Geldinstitut vorgenommen. 

Ein derartiges Verhalten der Bank stellt sich als Verletzung des Bankvertrages zwischen der Bank und seinem Kunden dar. Und es begründet Schadensersatzansprüche des Kunden. 


Dienstag, 4. März 2014

Schenkungssteuer versus Grundsteuer: Zulässigkeit unterschiedlicher Bewertungsansätze

Die Festsetzung der Schenkungsteuer einerseits und der Grunderwerbsteuer andererseits sind verfahrensrechtlich und materiell-rechtlich unabhängig voneinander nach den jeweils geltenden Vorschriften vorzunehmen. Darauf stellt der BFH in seinem Urteil vom 20.11.2013 – II R 38/12 – ab, wenn er im Hinblick auf unterschiedliche Wertansätze bei der Berechnung für die Schenkungssteuer auf der einen Seite und für die Grunderwerbsteuer auf der anderen Seite festhält, dass die Bemessung der Grunderwerbsteuer nicht an den Wert gebunden, mit dem die Auflage bei der Schenkungsteuer berücksichtigt wurde oder zu berücksichtigen ist. Für die Grunderwerbsteuer ist von daher die Festsetzung der Schenkungssteuer daher unerheblich, da es sich um einen anderen Vorgang handelt und unterschiedliche Wertansätze systemimmanent sind. 
Angemerkt werden darf hier, dass z.B. Übertragungen auf Ehegatten (eingetragene Lebenspartner) und Verwandte in gerader Linie von der Grunderwerbssteuer befreit sind mit der Folge, dass sich in diesen Fällen die Problematik nicht offenbart.

BFH, Urteil vom 20.11.2013 - II R 38/12 -

Montag, 24. Februar 2014

Lohnsteuer: Betriebsfeier und Berechnung des Abzugs



Mit zwei Urteilen vom 16.05.2013 (– VI R 94/10- und – VI R 7/11 -) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Kriterien zur Ermittlung der Kosten einer Betriebsveranstaltung auf die einzelnen Teilnehmer neu definiert.  Die Gesamtkosten sind zu ermitteln, wobei zu den Gesamtkosten nicht solche gehören, die durch die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung -insbesondere Mietkosten und Kosten für die organisatorischen Tätigkeiten eines Eventveranstalters – (VI R 94/10, unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung aus 1992) entstanden sind. Nehmen neben den ´Mitarbeitern auch Dritte (z.B. Familienangehörigen)  teil, ist dies dem Mitarbeiter nicht zuzurechnen, wenn nicht über den Familienangehörigen dem Arbeitnehmer ein Vorteil zugewendet wird (was anzunehmen sei, wenn die Veranstaltung einen marktgängigen Wert hat und nicht selbst vom Arbeitgeber durchgeführt wird – VI R 7/11 -).  Der durch die tatsächliche Anzahl der Teilnehmer dividierte Betrag ist danach bei der Bemessungsgrenze  von derzeit € 110,00 zu berücksichtigen.

Aber Vorsicht: Die Finanzämter wenden die Rechtsprechung des BFH offenbar nicht an (Deutsche Handwerkszeitung vom 24.02.2014 Es wird jeweils notwendig sein, Einspruch gegen Steuerbescheide einzulegen, bei denen in Abweichung davon entschieden wird und gegebenenfalls beim Finanzgericht nach einem erfolglosen Aussetzungsantrag bei dem Finanzamt einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen.
BFH, Urteile vom 16.05.2014 - VI R 94/10 - und - VI R 7/11 -

Freitag, 21. Februar 2014

Keine unbegrenzte Rückwirkung von (Steuer-) Gesetzen

Gerne erlässt der Gesetzgeber Gesetze, die in die Vergangenheit wirken. Insbesondere bei Steuergesetzen ist dies der Fall. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat hier einen Riegel vorgeschoben: Keine Rückwirkung für einen Veranlagungszeitraum vor der Gesetzgebung.
Klaus Mackenbach / pixelio.de
Hintergrund der Entscheidung war eine Steuernorm für Kapitalgesellschaften die gewinnmindernde Abschreibungen bei Fondsbeteiligungen regelte. Allerdings war unklar, ob diese Regelung auch für Kapitalanlagegesellschaften (Banken pp.) galt. Die damalige rot-grüne Bundesregierung hat daher das Gesetz 2003 geändert und „klarstellend“ geregelt, es solle auch rückwirkend (bis 2001) für diese Gesellschaften gelten. Das BVerfG hat die Regelung zutreffend für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Nur in gewissen Grenzen sei eine Rückwirkung erlaubt; bei Steuergesetzen dürfe die Rückwirkung aber nicht in einen abgelaufenen Veranlagungszeitraum hinein wirken. Auch „klärende Feststellungen“ würden sich, so das BVerfG, als konstitutiv rückwirkende Regelungen darstellen, wenn dadurch eine bei der Fachgerichtsbarkeit offene Auslegungsfrage entschieden oder eine davon abweichende Auslegung ausgeschlossen werden soll.

Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber derartiges künftighin berücksichtigt. 

BVerfG, Beschluss vom 17.12.2013 - 1 BvR 5/08 -

Samstag, 15. Februar 2014

Umsatzsteuer: Aufteilungsmassstab bei gemischter Immobiliennutzung

Der BFH hat bei gemischter Gebäudenutzung (Wohn- und Geschäftshaus) und Option zur Umsatzsteuer nach Vorlage einer notwendigen Vorfrage beim EuGH entschieden, dass sowohl eine einnahmenbezogene als auch eine flächenbezogene Umlegung der Umsatzsteuer zulässig ist

Soweit eine Zurechnung von Aufwand auf einen bestimmten Bereich in Betracht kommt, richtet sich die Frage der Geltendmachung von Vorsteuer danach, ob es sich um den umsatzsteuerpflichtigen Bereich oder den nicht dem Vorsteuerabzug zuzurechnenden Bereich (z.B. Wohnbereich) handelt. Werden aber Gebäudeteile von einem Aufwand betroffen, die nicht eindeutig einem dieser Bereiche zugeordnet werden können, herrschte Streit, ob hier generell die Vorsteuer nur im Verhältnis zu den jeweiligen Einkünften aufgeteilt werden darf, oder ob auch das Flächenmaß der jeweiligen zu Grunde gelegt werden kann. Der BFH hat nach der Vorentscheidung des EuGH festgehalten, dass beide Maßstäbe vom Steuerpflichtigen verwandt werden können. Damit kann der Steuerpflichtige zum einen entscheiden, was für ihn günstiger und/oder einfacher ist. Bei der einnahmen- und damit umsatzbezogenen Angabe könnte er möglicherweise ständig sich ändernde Parameter zu beachten haben, was grundsätzlich bei der flächenmäßigen Berechnung entfällt.

BFH, Urteil vom 22.08.2013 - V R 19/09 -