Nicht nur im öffentlichen Bereich,
sondern auch im privaten Bereich kommt dies vor: Baukostenüberschreitung. Da
lässt der Bauherr sein Objekt planen und im Hinblick auch auf seine
finanziellen Möglichkeiten und/oder die Rentabilität die möglichen Kosten
schätzen. Im vorliegenden Fall hatte der Bauherr zudem nach seinen Angaben mit
dem mit der Planung und Überwachung gem. den Leistungsphasen 1 – 8 (§ 15 Abs. 2
HOAI) beauftragten Architekten eine Baukostenobergrenze vereinbart. Diese wäre
um rund 20% überschritten worden, weshalb der Bauherr einen weiteren Kredit
habe aufnehmen müssen, für den Finanzierungskosten von € 13.149,38 angefallen
wären. Der Bauherr begehrt Schadensersatz wegen der Baumehrkosten.
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Das OLG Zweibrücken ging davon
aus, dass die Parteien eine Baukostenobergrenze von € 530.000,00 vereinbart
hatten und verurteilte den Beklagten zur Zahlung der Mehrkosten von € 47.667,70
einschl. anteiliger zusätzlicher Finanzierungskosten. Diese Entscheidung hielt
der Prüfung durch den BGH nicht stand.
Der BGH verwies auf seine
ständige Rechtsprechung (so BGH NJW-RR 2005, 318; BGH NJW 1994, 856; BGH BauR
1979, 74), wonach der Bauherr bei einem Überschreiten der Baukostenhöchstgrenze
insoweit keinen Schaden erleide, insoweit der Mehraufwand zu einer
Wertsteigerung des Objekts führe. Damit aber ist die Vermögenslage des
Bauherren mit und ohne Pflichtverletzung des Architekten zu vergleichen (so
bereits BGH BauR 2013, 982), wobei für die Berechnung auf den Zeitpunkt der
letzten mündlichen Tatsachenverhandlung abzustellen sei (BGH BauR 1997, 335).
Nur wenn diese Berechnung im
Einzelfall zu einem Ergebnis kommt, das dem Zweck des Ersatzanspruchs
zuwiderlaufen würde, also dem Geschädigten nicht mehr zumutbar wäre und den
Schädiger unangemessen entlastet, wäre der Vorteilsausgleich nach Treu und
Glauben (§ 242 BGB) zu begrenzen (so
bereits BGH BauR 1997, 335, 336).
Fehlerhaft sei nach Auffassung
des BGH die Rechtsauffassung des OLG Zweibrücken als Vorinstanz gewesen, ein
Vorteilsausgleich käme erst ab einem aktuellen Grundstückswert in Betracht.
Damit aber, so der BGH, kann der Wert des Grundstücks ohne Pflichtverletzung
nicht festgestellt werden, weil bereits der Grundstückswert mit
Pflichtverletzung die Herstellungskosten nicht erreicht. Unzulässig würde
dadurch dem beklagten Architekten das Risiko zugewiesen werden, dass die
Herstellungskosten des Gebäudes den Verkehrswert des Grundstücks um zumindest
diesen Betrag erhöhen.
Der BGH hat das Urteil des OLG
Zweibrücken aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Entscheidung
zurückverwiesen. Dabei wies er darauf hin, dass der beklagte Architekt dazu
vorzutragen habe, inwieweit aus technischer Sicht kosteneinsparende
Gestaltungen möglich oder nicht möglich gewesen wären, und der klagende Bauherr
darzulegen habe, welche Gewerke er kostengünstiger gestaltet oder gar nicht
durchgeführt hätte.
Anmerkung: Alleine die Überschreitung einer vereinbarten
Baukostenobergrenze begründet noch keinen Anspruch des Bauherren gegen den
verantwortlichen Architekten. Es wäre mithin hier ratsam, gezielt eine Vereinbarung
zu treffen, mit der das Risiko abgewälzt wird und mithin alleine die Überschreitung der
Kosten den Haftungsanspruch auslöst und der Höhe nach begründet.
BGH, Urteil vom 21.05.2015 – VII ZR 190/14 -