Die Absetzung für Abnutzungen
(AfA) kann auch der Mieter für Gebäude und Einbauten dort nutzen, die er auf dem gemieteten bzw. gepachteten Gelände errichtet bzw. einbaut. Zu
berücksichtigen ist allerdings, dass -
so der BFH - § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG auf die voraussichtliche Nutzungsdauer des
Gebäudes abstellt, nicht auf eine davon eventuell abweichende kürze
Miet-/Pachtzeit. Ein Mieter/Pächter kann eine die technische Nutzungsdauer
unterschreitende wirtschaftliche Nutzungsdauer nur dann geltend machen, wenn
das Wirtschaftsgut vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer objektiv
wirtschaftlich verbraucht ist. Ist der Vermieter/Verpächter verpflichtet, den
Zeitwert von Mietereinbauten/-bauten zu vergüten, steht die Erzielung eines
Erlöses einem wirtschaftlichen Verbrauch entgegen.
BFH, Urteil vom 19.06.2015 – III B 2/14 -