Zwischen den Parteien ist
streitig, ob zum Zeitpunkt der Auftragserteilung durch die niederländische
Beklagte das Internetportal der Klägerin bereits Informationen auf
Niederländisch enthielt. Unstreitig kam es zu einem provisionspflichtigen Maklervertrag,
in dessen Rahmen die Beklagte auch einen (später rückabgewickelten) notariellen
Grundstückskaufvertrag schloss.
Die Zahlungsklage der Maklerin
hatte in 1. Instanz Erfolg, wurde aber vom OLG Düsseldorf abgewiesen; die
hiergegen von der Klägerin eingelegte Revision wurde vom BGH zurückgewiesen.
Die Zurückweisung der Klage
erfolgte aus prozessualen Gründen. OLG Düsseldorf und ihm folgend haben die
internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts negiert. Nach ihrer
Auffassung hätte die Beklagte durch die Klägerin in den Niederlanden an ihrem
dortigen Wohnsitz verklagt werden müssen. Dabei hat sich der BGH von
nachfolgenden Erwägungen leiten lassen:
- In Verbrauchersachen ist nach Art. 15 I c Verordnung
(EG) Nr. 44/2001 (sogen. Brüssel-I-VO) die ansonsten nach Art. 5 Nr. 1
Brüssel-I-VO gegebene Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht gegeben.
- Die Beklagte war Verbraucher, was unstreitig
war. D.h., sie hat nicht im Rahmen einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit
gehandelt.
- Die Klägerin muss zudem in dem Mitgliedsstaat,
in dem die Beklagte ihren Wohnsitz hatte (hier: Niederlande) ihre berufliche
oder gewerbliche Tätigkeit ausüben oder
zumindest ihre Tätigkeit auf diesen Staat ausrichten. Damit soll auch die
direkt auf die für den Wohnsitzstaat ausgerichtete Werbung wie auch den elektronischen
Vertragsschluss abgestellt werden.
Der letzte Punkt wird vom BGH mit
der Begründung bejaht, durch die (klägerseits für das streitbefangene Jahr 2009
bestrittene) Internetinformation auf niederländisch wäre der notwendige
Auslandsbezug der Tätigkeit gegeben. Das einfache Bestreiten der Klägerin wäre
unbeachtlich, da sie nach der substantiierten Darlegung zu der Internetseite im
einzelnen hätte ausführen müssen, wann wer diese Seite aufgenommen habe. Mangels
dieser Substantiierung, auf dessen Erfordernis das LG gem. § 139 ZPO
hingewiesen habe, wäre der Vortrag der Beklagten zum Vorhandensein der Seite im
Jahre 2009 zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als gegeben anzusehen und damit die
fehlende internationale Zuständigkeit festzustellen.
Anmerkung: Die Entscheidung verdeutlicht die möglichen
Risiken im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr. Schon in Ansehung der Kosten
ist es ein Unterschied, ob eine Klage in Deutschland oder den Niederlanden zu
erheben ist. Ist Deutschland zuständig, ergeben sich die Kostenfolgen aus §§
91ff ZPO mit der Folge, dass im Falle des vollständigen Obsiegens der Gegner
der obsiegenden Partei die gesetzlichen Gebühren umfassend zu erstatten hat. Anders
in den Niederlanden, in denen die Gebühren ausgehandelt werden und gerade nicht
(umfassend) im Falle eines Obsiegens erstattet werden.
Von daher mag die (auch) in einer
Fremdsprache abgefasste Internetseite zwar ein Service für Besucher und damit
potentielle Kunden der Seite sein. Doch dieser Service kann sich schnell 8wie
hier) zuungunsten des Seitenbestreibers herausstellen, wenn dadurch die Zuständigkeit
beeinflusst wird.
BGH, Urteil vom 15.01.2015 - I ZR 88/14 -