Geldanlage ist Vertrauenssache.
Vertrauen in die Anlage und eventuell auch Vertrauen in den Berater. Aber
häufig wird nicht vertrauensvoll beraten, sondern mit dem Ziel, ein Geschäft
abzuschließen. Von daher steht bei der Anlageberatung die Information, besser:
Aufklärung, im Vordergrund. Einen entsprechenden Fall musste der BGH mit seinem
Urteil vom 04.12.2014 entscheiden.
Der Anleger hatte sich für eine Kommanditbeteiligung
auf Empfehlung entschieden. Diese Entscheidung war offenkundig fehlerhaft.
Offenbar gab es von der KG Auszahlungen an die Kommanditisten. Diese wurden
gem. §§ 171, 172 HGB (möglicherweise im Rahmen der Insolvenz der Gesellschaft
vom Insolvenzverwalter) zurückgefordert. Der Kläger begehrt nun von dem
Vermittler Schadensersatz.
Nach der Entscheidung des BGH
muss der Anlagenberater (wobei ein Beratungsvertrag auch stillschweigend
geschlossen werden kann) den Interessenten auf die Haftung nach §§ 171,
172 HGB hinweisen. Nach diesen Vorschriften haftet der Kommanditist in Höhe seiner Einlage. Wird diese teilweise oder ganz zurückgezahlt, muss er sie wieder erbringen. Eine entsprechende Rückzahlung ist z.B. dann möglich, wenn (angebliche) Gewinne ausgeschüttet werden, das Kommanditistenkapital aber nicht mehr oder nicht mehr in voller Höhe besteht.
BGH, Urteil vom 04.12.2014 – IIIZR 82/14 -