Ein Landwirt kann bekanntlich zur
Durchschnittssatzbesteuerung nach § 14 UStG optieren. Allerdings gilt dies
nicht für Umsätze aus dem Einstellen, Füttern und Betreuen von nicht zu land-
und forstwirtschaftlichen Zwecken gehaltenen Pferden; diese sind der
Regelbesteuerung zu unterwerfen. In seiner Entscheidung vom 10.09.2014 – XI R
33/13 – wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass dies nicht nur für
Pferde gilt, die dem Reitsport dienen, sondern auch für sogenannte „Gnadenbrotpferde“,
mithin für Pferde, die nicht mehr für den Reitsport geeignet sind und mithin
auch dann, wenn keine Reithalle oder
Reitbahn vorhanden ist. Entscheidend ist alleine, dass die Haltung als
Pensionspferd nicht dem land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betrieb dient.
Bon daher käme es auch nicht darauf an, ob es sich bei den Einstellern um Landwirte
oder Privatpersonen handelt. Bei der Pensionstierhaltung fehle es von
vornherein an der gebotenen Nutzung zu den begünstigten Zwecken nach § 24 UStG.
BFH, Urteil vom 10.09.2014 - XI R 33/13 -