Mit seiner Klage begehrt der
Mieter vom Vermiete, dass der Vermieter Schimmelbefall im Schlaf-, Kinder- und
Bade- und Wohnzimmer sowie Küche durch Beseitigung von Farbschicht und
Unterputz an den betroffenen Stellen beseitigt und im Anschluss daran Sanier-
bzw. Kaltputz aufbringt und dann mit
Silikatfrabe versieht. Streitig ist zwischen den Parteien die Ursächlichkeit
des Schimmels. Der Mieter hatte Maßnahmen gegen den Schimmel ergriffen; ein im
Anschluss daran erstelltes Gutachten hält erhöhte Sporenkonzentration im Kinderzimmer
fest, ohne allerdings zur Ursache Stellung zu nehmen. Danach teilte der Mieter
mit, der Schimmel wäre wieder sichtbar.
Der Mieter vertrat in seinem
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Auffassung, diese sei wegen
Dringlichkeit auch im Hinblick auf eine drohende Gesundheitsgefährdung der im
Haushalt wohnenden Kinder erforderlich.
In seinem den Antrag zurückweisenden
Beschluss hat das Landgericht drauf verwiesen, dass auch im Verfügungsverfahren
der Vermieter die Beweislast dafür habe, dass der Mangel keine bauseitigen
Ursachen habe. Der Anspruch des Mieters wäre aber dann ausgeschlossen, wenn er
den Mangel selbst verursachte. Damit sei im Hinblick darauf, dass Schimmel
vorliegt, dass im einstweiligen Rechtsschutz erforderliche Beweismaß der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (hier für eine bauseitige Ursächlichkeit)
nicht gegeben. Eine Klärung könne nur durch ein Sachverständigengutachten
herbeigeführt werden. Mithin fehle es an einem Verfügungsanspruch.
Da aber mit dem Verfügungsantrag
im übrigen teilweise die Hauptsache vorweggenommen würde, läge auch kein
Verfügungsgrund vor. Eine auf Erfüllung zielende Verfügung könne nur in
Ausnahmefällen ergehen. Voraussetzung wäre, dass die Notwendigkeit besteht, die
Maßnahme kurzfristig vorzunehmen und die Erwirkung eines Titels im Hauptsacheverfahren nicht mehr abgewartet werden könne ohne
erhebliche Schäden. Damit ließe sich eine Beseitigungsverfügung nur bei
konkreter Gefahr für Leib und Leben rechtfertigen. Diese konkrete
Gesundheitsgefährdung wäre glaubhaft zu machen. Vorliegend sei nicht glaubhaft
gemacht, dass dass die Luft noch aktuell mit Schimmelsporen belastet ist.
LG Hamburg, Beschluss vom 19.2.2013 - 316 T 7/13 -