Der Mieter zahlte die
Betriebskostenabrechnung mit der Begründung nicht, wegen des hohen Leerstandes
im Haus hätte der klagende Vermieter die Warmwasserkosten nicht nach Verbrauch,
sondern nach der Wohnfläche abrechnen müssen. Das Landgericht hat die Klage des
Vermieters abgewiesen; auf die zugelassene Revision gab ihr der BGH statt.
Der BGH stellte auf §§ 6ff
HeizkostenV ab, die eine bestimmte Umlegung der Warmwasserkosten bei einer
zentrale Warmwasserversorgungsanlage vorsehen. Die Rechtsansicht des
Landgerichts, dass die Umlegung gemäß der Verordnung dann nicht greife, wenn
dies zu unzumutbaren Belastungen der verbliebenen Mieter/Nutzer führe, teilte
es nicht. Die Sinnhaftigkeit der Verordnung und die Frage, ob die Abrechnung im
Einzelfall als billig und gerecht empfunden wird, läge auf verschiedenen
Beurteilungsebenen. Der Unzulänglichkeit der Norm könne mit anderen Mitteln
entgegengewirkt werden. Dem könne aus einer dem Prinzip von Treu und Glauben
abzuleitenden Anspruchsbegrenzung entsprochen werden. Vom Amtsgericht sei
korrekt ausgeführt worden, dass in Gebäuden mit hohen Leerständen sowohl Mieter
als auch Vermieter Nachteile haben. Bei einer Aufteilung der Kosten 50% nach Verbrauch,
50% nach Wohnflächenanteil wären Mieter und Vermieter gemeinsam nicht unbillig
an den leerstandsbedingten Mehrkosten beteiligt.
BGH, Urteil vom 10.12.2014 – VIII ZR 9/14 -