Es handelt sich um eine häufig
geübte Praxis, in notariellen Kaufverträgen über Immobilien eine
Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung des Inhalts aufzunehmen, dass sich
der Erwerber „wegen
der in dieser Urkunde eingegangenen Zahlungsverpflichtungen, die eine bestimmte
Geldsumme zum Gegenstand haben“, der
sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft. Der BGH
hat nunmehr mit Urteil vom 19.12.2014 – V ZR 82/13 – entschieden, dass diese
Unterwerfungserklärung mit dem Konkretisierungsgebot des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO
nicht vereinbar wäre und der Verstoß zur Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung
führt. Diese Unwirksamkeit kann vom Käufer mit der Titelgegenklage analog § 767
ZPO als auch mit der Herausgabeklage analog § 372 BGB geltend gemacht werden. Konkretisierung ist mehr als Bestimmtheit und
stellt sich als zusätzliche formelle Voraussetzung für die Erteilung der
Vollstreckungsklausel dar.
Dem Rechtsstreit lag ein
notarieller Kaufvertrag mit benannter Unterwerfungserklärung zugrunde. Der
Verkäufer hatte auf Grund dieser Unterwerfungserklärung gegen den Käufer nicht
wegen des (bezahlten) Kaufpreises vollstreckt, sondern machte
Pachtzinsforderungen, die auch mit in dem Vertrag geregelt waren, geltend. Die
Vorinstanzen haben die Vollstreckungsgegenklage (als gestaltungsklage analog §
767 ZPO) und Herausgabeklage des Titels durch den Käufer abgewiesen; mit der
Revision wurde die Klage vom BGH aus den o.g. Gründen positiv verbeschieden.
BGH, Urteil vom 19.12.2014 – V ZR 82/13 -