Posts mit dem Label mitarbeitsverpflichtung werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label mitarbeitsverpflichtung werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Samstag, 21. Februar 2015

Wohnungseigentum: Mitarbeitsverpflichtung qua Mehrheitsbeschluss ?

In Abänderung der Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung) beschloss die Mehrheit der
Eigentümer, dass die Eigentümer der Erdgeschosswohnungen im Hinblick auf ihre Sondernutzungsflächen selbst die erforderlichen Gartenpflege- und Reinigungsarbeiten vornehmen müssten und die dafür erforderlichen  Kosten zu tragen haben. Die dagegen erhobene Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses hatte ( im zugelassenen Revisionsverfahren) vor dem BGH Erfolg.

Der BGH wies darauf hin, dass die ordnungsgemäße Instandhaltung und –setzung von Gemeinschaftseigentum (um welches es sich auch noch bei Sondernutzungsflächen handelt) vom Gesetz den Wohnungseigentümern in ihrer Gesamtheit obliegt, nicht einem einzelnen Wohnungseigentümer, § 21 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2 WEG. Damit aber ist kein Wohnungseigentümer zu einer tätigen Mithilfe verpflichtet; die Wohnungseigentümer haben lediglich für die Kosten aufzukommen.

Der BGH prüft auch, ob sich hier aus der (originären) Teilungserklärung der betroffenen Wohnungseigentümergemeinschaft etwas anderes ergibt. Denn häufig werden schon bei Begründung einer WEG die Pflichten für das Sondernutzungsrecht dem Berechtigten auferlegt, was vorliegend nicht der Fall war. Auch die Möglichkeit, die Pflichten in einer späteren Vereinbarung der Eigentümer (also nicht im Beschlussweg) anders zu regeln, erfolgte hier nicht.

Die Frage, ob gegebenenfalls der Beschluss isoliert bezüglich der Kosten Bestand haben könnte, prüfte der BGH nicht. Er ging von der Einheitlichkeit des Beschlusses aus, weshalb es darauf nicht ankommen konnte.


Prozessual hielt der BGH fest, dass zwar die Kläger die Feststellung der Ungültigkeit des Beschlusses beantragt hätten. Doch hielt er fest, dass  - nach seiner ständigen Rechtsprechung (grundlegend seit BGHZ 182, 307, 314ff) dies die Feststellung der Nichtigkeit nicht hindert, da ein endgültig unwirksamer Beschluss hinsichtlich der Rechtsfolge einem nichtigen Beschluss gleichstehe.

BGH, Urteil vom 10.10.2014 - V ZR 315/13 -