In dem mit einer
Kommanditgesellschaft (KG) abgeschlossenen Mietvertrag hatte sich diese für den
Fall, dass sie für den Fall der Nichterbringung von bestimmten Ausbauleistungen
zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Vermieter verpflichtet. Nach Abschluss
des Mietvertrages ging das Mietverhältnis auf Vermieterseite auf die Klägerin
über. Streitig war, ob es einer Gerichtsstandbestimmung für die Klage gegen den
nicht am Ort der Mietsache und außerhalb
deren Gerichtsbezirk wohnhaften Komplementär bedarf. Das BayObLG war zur
Gerichtsstandsbestimmung zuständig (§ 36 Abs. 2 ZPO iVm. § 9 EGZPO).
Das BayObLG lehnte eine
Gerichtsstandbsstimmung ab.
Sei für einen der beteiligten
Streitgenossen ein ausschließlicher besonderer Gerichtsstand gegeben, greife
auch § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO:
„(1) Das zuständige Gericht wird durch
das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
…
3. wenn mehrere Personen, die bei
verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als
Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den
Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet
ist“
Die sei für die Mieterin (KG) das
nach § 29a Abs. 1 ZPO das LG Memmingen, da diese Norm auf das Gericht verweist,
in dessen Bezirk sich die Mietsache befindet. Da der Komplementär nicht in
diesem Bezirk wohnhaft sei, wurde der Antrag auf Gerichtsstadsbestimmung
gestellt.
Die Voraussetzungen für eine
Gerichtsstandsbestimmung wurden allerdings vom BayObLG gleichwohl negiert. Zwar
sei der Komplementär nicht Partei des Mietvertrages. Allerdings seien auch
Dritte in den Anwendungsbereich des § 29a ZPO einbezogen, wenn sie aus dem
Mietvertrag und nicht aufgrund eines selbständigen Vertrages hinsichtlich des
Mietverhältnisses verpflichtet sind (BGH, Beschluss vom 16.12.2003 – X AZR
270/03 -). Der Komplementär, der bei der KG nach Mietvertragsabschluss eintrat,
soll hier für die Verpflichtungen der KG
als Mieterin akzessorisch und damit ebenso wie die Mieterin selbst aus dem
Mietvertrag haften (§§ 162 Abs. 2 iVm. 128 HGB). Anders wurde dies vom OLG Köln
(Beschluss vom 10.02.2000 – 1 W 114/99 – für den Kommanditisten gesehen. Da der
Komplementär – so das BayObLG – wie der Mieter selbst aus dem Mietvertrag
gegenüber dem Vermieter haftet, bedürfe es keiner Gerichtsstandsbestimmung, da
für ihn auch originär der Gerichtsstand des § 29a Abs. 1 ZPO gelte und sich die
Verpflichtung zu Ausbaumaßnahmen sowie, für den Fall der Nichtdurchführung, die
Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe direkt aus dem Mietvertrag ergebe.
Von daher käme es vorliegend auch
nicht darauf an, dass es auf Seiten des Vermieters zu einer Rechtsnachfolge
gekommen sei (nach § 398 BGB oder nach § 566 BGB). § 29a ZPO erfasse nicht nur
Ansprüche aus den Hauptpflichten des Mietvertrages, sondern auch die Erfüllung
vertraglicher Nebenpflichten sowie Schadensersatzansprüche aus Verletzung
vertraglicher Nebenpflichten.
BayObLG, Beschluss vom 19.11.2019 - 1 AR 109/19 -