Infolge eines Schadensfalls machte die Klägerin auch einen Haushaltsführungsschaden geltend, bei dem es zuletzt um die Höhe des zugrunde zu legenden Stundensatzes ging. Während die Klägerin einen Stundensatz von € 14,00 ansetzte, nahm das Amtsgericht einen solchen von € 12,00 an, demgegenüber das Landgericht im Berufungsverfahren € 8,00 (entsprechend § 21 Abs. 1 JVEG) zugrunde legte. Auf die zugelassene Revision der Klägerin musste sich nun der BGH mit der Bemessung des Stundensatzes für einen Haushaltsführungsschaden auseinandersetzen. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies den Rechtsstreit zurück an das Landgericht.
Der BGH stellte in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung fest, dass der Verlust der Fähigkeit, weiterhin Haushaltsarbeiten zu verrichten, einen ersatzfähigen Schaden darstelle, unabhängig davon, ob der Geschädigte Vermögensaufwendungen für eine Ersatzkraft aufgewandt habe. Entweder läge in der Hausarbeit ein Beitrag zum Familienunterhalt und würde daher einen Erwerbsschaden (iSv. § 843 Abs. 1 Alt. 1 BGB) darstellen, oder sie würde den eigenen Bedürfnissen dienen und damit eine Vermehrung der Bedürfnisse (iSv. § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB) darstellen. Es handele sich jeweils um messbaren Schaden der auch fiktiv berechnet werden könne. Im Falle der fiktiven Berechnung erfolge dies auf Nettolohnbasis (BGH, Urteil vom 18.02.1992 - VI ZR 367/90 -).
Richtig habe das Berufungsgericht zunächst im Rahmen einer Schätzung der Höhe des Schadens (§ 287 ZPO) die Anzahl der Arbeitsstunden ermittelt, mit der die Klägerin unfallbedingt ausgefallen sei. Streitig sei nur die darauf erfolget Bemessung der Höhe des Stundensatzes.
Der BGH verwies darauf, dass die Bemessung der Höhe Sah des Tatrichters sei. Dies sei vom BGH nur darauf überprüfbar, ob wesentliche Bemessungsfaktoren au0er Acht gelassen oder der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt worden seien. Zur Überprüfung müssten die tatsächlichen Grundlagen der Schätzung dargelegt werden. Das sei hier bei der Bemessung der fiktiven Vergütung einer Ersatzkraft mit netto € 8,00/Stunde nicht erfolgt.
Mögliche Schwierigkeiten bei der Feststellung, in welchem Umfang eine Ersatzkraft hätte eingestellt werden müssen, würden einen Verzicht auf eine nachvollziehbare Darlegung der Schätzungsgrundlagen nicht rechtfertigen. Auch sei ein pauschaler Verweis auf in 2014 und 2021 veröffentlichte Entscheidungen des OLG München im Hinblick auf Unfälle in 2009 und 2016 nicht geeignet den Ansatz von € 8,00/Stunde zu rechtfertigen, da das Lohnniveau sich nicht ohne weiteres auf den Streitfall übertragen ließe. Rechtlich bedenklich sei auch die Auffassung des Berufungsgerichts, der gesetzliche Mindestlohn könne bei der fiktiven Bemessung des Schadens keine Rolle spielen. Zwar handele es sich bei dem in § 1 MiLoG festgesetzten Mindestlohn um einen Bruttostundenlohn, während der bei der hier fiktiven Geltendmachung der Nettolohn entscheidend sei; doch bilde der in dem maßgeblichen Zeitraum geltende Mindestlohn die Untergrenze des Bruttolohnes, auf dessen Grundlage die Ermittlung des für die Schätzung maßgeblichen Nettolohns erfolgen könne. Will der Tatrichter auf der Grundlage des gesetzlichen Mindestlohnes den Schaden ermitteln, müsse er nachvollziehbar angeben, warum dieser auf der Grundlage des Einzelfalles (z.B. Anforderungen an konkret anfallende Haushaltstätigkeiten) – bei einer möglichen „Orientierung an durchschnittlichen Maßstäben“ (BGH, Urteil vom 08.03.1983 - VI ZR 201/83 -) – als fiktive Vergütung einer Ersatzkraft angesehen werden könne.
Es sei nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatrichter eine bestimmte Berechnungs- oder Ermittlungsmethode vorzuschreiben. Der in § 21 S. 1 JVEG bestimmte Stundensatz von Zeugen für Nachteile bei der Haushaltsführung erscheine jedoch aus Rechtsgründen als alleinige Schätzgrundlage unzureichend, insoweit die Stundensätze nach dem JVEG nicht wie die Schadensschätzung nach § 287 ZPO dazu diene, einen konkreten Schaden vollständig aber nicht übermäßig zu kompensieren. Zudem seien die tatsächlichen Grundlagen, auf denen die Festsetzung der Höhe der Zeugenentschädigung beruhe, nicht so offengelegt, dass sie eine Beurteilung durch den Tatrichter nicht zulassen würden, ob diese Grundlagen auch unter den Umständen des Schadensfalls als Ausgangspunkt für eine Schadensschätzung geeignet sind. Hier läge bereits ein Unterschied des 21 S. 1 JVEG gegenüber der nach dem im JVEG benannten Orientierungshilfen für Nebenkosten der Sachverständigen, die im Rahmen der Schadenschätzung nach § 287 ZPO herangezogen werden könnten.
BGH, Urteil vom 05.11.2024 -
VI ZR 12/24 -
Aus den Gründen:
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 6. Dezember 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als mit ihm das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 9. September 2022 zum Nachteil der Klägerin abgeändert worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien
streiten nach einem Verkehrsunfall noch über die Höhe des der Klägerin von der
Beklagten zu erstattenden Haushaltsführungsschadens.
Am 25. Oktober
2016 verursachte die Fahrerin eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten
Kraftfahrzeugs einen Verkehrsunfall, indem sie aus Unachtsamkeit auf ein hinter
dem von der Klägerin gesteuerten Pkw befindliches Fahrzeug auffuhr, wodurch
dieses auf das Heck des klägerischen Wagens geschoben wurde. Die volle
Einstandspflicht der Beklagten für den Unfallschaden steht dem Grunde nach
außer Streit. Der Sachschaden wurde bereits außergerichtlich reguliert.
Mit ihrer Klage
hat die Klägerin den Ersatz weiterer materieller und immaterieller Schäden
begehrt und unter anderem einen - fiktiv berechneten - Haushaltsführungsschaden
für den Zeitraum vom 26. Oktober bis zum 7. November 2016 (141,75 Stunden,
Stundensatz 14 €) geltend gemacht. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise
stattgegeben und dabei hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens unter Annahme
von 93,75 auszugleichenden Stunden und einem Stundensatz von 12 € einen
Anspruch der Klägerin in Höhe von 1.125 € nebst Zinsen für begründet
erachtet. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das
amtsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte lediglich zur
Erstattung eines Haushaltsführungsschadens in Höhe von 879,44 € nebst Zinsen
verurteilt, wobei es von einer auszugleichenden Stundenanzahl von 109,93 und
einem Stundensatz von 8 € ausgegangen ist. Mit ihrer vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des
amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das
Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres
Haushaltsführungsschadens nach § 823 Abs. 1, § 249 Abs. 2
Satz 1, § 843 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 VVG, §§ 1, 3 Satz 1 PflVG dem Grunde nach für gegeben
erachtet und angenommen, dass die Klägerin im Zeitraum vom 26. Oktober bis 7.
November 2016 unfallbedingt mit 109,93 Arbeitsstunden bei der Haushaltsführung
ausgefallen ist. Zur Begründung des von ihm bei der Bemessung der Höhe des
Haushaltsführungsschadens zugrunde gelegten Stundensatzes hat das
Berufungsgericht ausgeführt, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des
Oberlandesgerichts München sei lediglich ein Betrag von 8 € netto als
fiktiver Stundensatz anzusetzen. Der Klägerin sei zuzugeben, dass man für
diesen Preis - legal - keine Haushaltshilfe engagieren könne.
Allerdings sei eben gerade keine Haushaltshilfe eingestellt worden, es gehe um
die Abrechnung eines fiktiven Haushaltsführungsschadens. Die Unterschiede
würden im Rahmen der fiktiven Abrechnung hingenommen. Der Geschädigte, der
nicht die Mithilfe von Dritten in Anspruch nehme, mache es für das erkennende
Gericht geradezu unmöglich, fiktiv nachzuvollziehen, in welchem Umfang eine
Tätigkeit durch Dritte erforderlich und möglich gewesen wäre. Er müsse deshalb
mit diesen Unwägbarkeiten leben, zumal er ja gerade auf finanzielle
Aufwendungen verzichtet habe und der Ersatz des Haushaltsführungsschadens ihm
deshalb ohne Abzug von Kosten zugutekomme. Diese "Unwägbarkeiten"
schlügen sich daher auch bei der Bemessung des Netto-Stundenlohns nieder.
Der gesetzlich
verordnete Mindestlohn spiele bei der fiktiven Schadensbemessung für die
Bemessung eines Haushaltsführungsschadens keine Rolle. Das Mindestlohngesetz
(MiLoG) habe keine grundsätzlich erhöhende Auswirkung, da bei fiktiver
Abrechnung auf den Nettolohn (also unter Herausnahme insbesondere der Steuern
sowie der Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Sozialversicherungsabgaben)
vergleichbarer Hilfskräfte (professionelle Hilfskraft) abzustellen sei. Es gehe
nicht um die Entlohnung konkret eingestellter Fachkräfte.
II.
Diese
Erwägungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Mit der
Begründung des Berufungsgerichts durfte die von ihm vorgenommene Kürzung des
vom Amtsgericht der Klägerin zugesprochenen Ersatzbetrages für ihren
unfallbedingten Haushaltsführungsschaden nicht erfolgen.
1. Das
Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass in dem Verlust der Fähigkeit,
weiterhin Haushaltsarbeiten zu verrichten, ein ersatzfähiger Schaden liegt, und
zwar unabhängig davon, ob vom Geschädigten Vermögensaufwendungen für die
Entlohnung einer Ersatzkraft getätigt wurden (so bereits BGH, Beschluss vom 9.
Juli 1968 - GSZ 2/67, BGHZ 50, 304, 305 f., juris Rn. 3, 6 f.). Er stellt sich
je nachdem, ob die Hausarbeit als Beitrag zum Familienunterhalt oder den
eigenen Bedürfnissen des Verletzten diente, entweder als Erwerbsschaden im
Sinne des § 843 Abs. 1 Alt. 1 BGB oder als Vermehrung der Bedürfnisse
im Sinne des § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB dar (vgl. Senatsurteile vom
10. Oktober 1989 - VI ZR 247/88, VersR 1989, 1273, 1274, juris Rn. 8; vom
25. September 1973 - VI ZR 49/72, VersR 1974, 162, 163, juris Rn. 13 f.). In
dem einen wie dem anderen Falle ist der Schaden messbar an der Entlohnung, die
für die verletzungsbedingt nicht mehr ausführbaren oder nicht mehr zumutbaren
Hausarbeiten an eine Hilfskraft gezahlt wird (dann Erstattung des Bruttolohns)
oder, wenn - wie im Streitfall - von der Heranziehung einer Hilfskraft
abgesehen und der Haushaltsführungsschaden daher "fiktiv" zu
berechnen ist, gezahlt werden müsste (dann Orientierung am Nettolohn; vgl.
Senatsurteile vom 18. Februar 1992 - VI ZR 367/90, VersR 1992, 618, 619, juris
Rn. 10; vom 10. Oktober 1989 - VI ZR 247/88, VersR 1989, 1273, 1274,
juris Rn. 8; vom 29. März 1988 - VI ZR 87/87, BGHZ 104, 113, 120 f., juris
Rn. 14; vom 8. Juni 1982 - VI ZR 314/80, VersR 1982, 951, 953, juris Rn. 17
f.).
Richtig ist
auch, dass das Berufungsgericht im Rahmen seiner nach § 287 ZPO
vorgenommenen Schätzung der Höhe des Schadens zunächst die Anzahl der
Arbeitsstunden ermittelt hat, mit der die Klägerin unfallbedingt bei der
Haushaltsführung ausgefallen ist (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 1989
- VI ZR 247/88, VersR 1989, 1273, 1274, juris Rn. 8). Seine
diesbezüglichen Feststellungen werden von den Parteien nicht beanstandet.
2. Die
Revision wendet sich aber mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht bei der
Berechnung des Haushaltsführungsschadens die Vergütung einer fiktiven
Ersatzkraft mit 8 € netto pro Stunde bemessen hat.
a) Zwar
ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache
des dabei nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters und
revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter
Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren
außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt
hat (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 16. Juli 2024 - VI ZR 243/23, juris
Rn. 9 mwN). Zur Ermöglichung der Überprüfung muss der Tatrichter aber die
tatsächlichen Grundlagen der Schätzung und ihrer Auswertung darlegen (vgl.
Senatsurteil vom 22. Mai 2012 - VI ZR 157/11, VersR 2012, 905 Rn. 22 mwN).
b)
Diesen Anforderungen genügen die Erwägungen des Berufungsgerichts nicht. Es hat
die Höhe der Vergütung einer fiktiven Ersatzkraft auf 8 € netto pro Stunde
geschätzt, ohne näher darzulegen, wie es auf diesen Betrag gekommen ist, etwa
durch Angaben zur Höhe des als Bezugsgröße für den angenommenen Nettolohn
herangezogenen Bruttostundenlohns und dessen Ermittlung sowie zur Höhe des als
gerechtfertigt angesehenen Abzugs vom Bruttolohn. Die vom Berufungsgericht
erwähnten möglichen Schwierigkeiten hinsichtlich der Feststellung, in welchem
Umfang eine Ersatzkraft hätte eingestellt werden müssen, rechtfertigen es
nicht, hinsichtlich der vorgenommenen Schätzung des Stundensatzes auf eine
nachvollziehbare Darlegung der Schätzungsgrundlagen zu verzichten. Abgesehen davon
bestanden diese Schwierigkeiten im Streitfall nach den vom Berufungsgericht
selbst getroffenen Feststellungen gerade nicht. Der pauschale Verweis des
Berufungsgerichts auf zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts München (r+s
2021, 296 Rn. 76 ff. und NZV 2014, 577, 580) genügt zur Darlegung der
Schätzungsgrundlagen schon deshalb nicht, weil beiden Entscheidungen Unfälle
aus dem Jahr 2009 zugrunde lagen. Vorliegend geht es dagegen um einen im Jahr
2016 entstandenen Haushaltsführungsschaden, so dass bereits aus diesem Grunde
die Erwägungen des Oberlandesgerichts München zum maßgeblichen Lohnniveau nicht
ohne weiteres auf den Streitfall übertragen werden können.
c)
Rechtliche Bedenken bestehen auch im Hinblick auf die vom Berufungsgericht
geäußerte Auffassung, der gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn könne bei der
fiktiven Bemessung des Haushaltsführungsschadens keine Rolle spielen; er habe
grundsätzlich keine erhöhende Wirkung. Zwar weist das Berufungsgericht zu Recht
darauf hin, dass es sich bei dem in § 1 MiLoG festgesetzten Mindestlohn um
einen Bruttostundenlohn handelt, während für die fiktive Schadensbemessung nach
den oben genannten Grundsätzen der Nettolohn maßgeblich ist. Dies ändert jedoch
nichts daran, dass der in dem maßgeblichen Zeitraum geltende Mindestlohn die
Untergrenze des Bruttolohns bildet, auf dessen Grundlage die Ermittlung des für
die Schätzung maßgeblichen Nettolohns erfolgen kann. Will der Tatrichter seine
Schätzung des Haushaltsführungsschadens auf den gesetzlichen Mindestlohn als
Bezugsgröße stützen, muss er aber nachvollziehbare Gründe dafür nennen, warum
dieser ausgehend von den Umständen des Einzelfalls (etwa den Anforderungen an
die konkret zu erbringende Haushaltstätigkeit) - bei möglicher Orientierung an
durchschnittlichen Maßstäben (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 1983
- VI ZR 201/81, BGHZ 86, 372, 377 f., juris Rn. 13) - als die
Vergütung angesehen werden kann, die vom Geschädigten für eine (fiktive)
Ersatzkraft zu zahlen wäre.
III.
Das
Berufungsurteil war daher im tenorierten Umfang aufzuheben und die Sache
insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1
ZPO).
Im Hinblick auf
die vom Berufungsgericht nachzuholende Darlegung der tatsächlichen Grundlagen
und deren Auswertung bezüglich des im Rahmen der Schätzung des
Haushaltsführungsschadens zugrunde gelegten Stundensatzes ist es zwar nicht
Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatrichter eine bestimmte Berechnungs- oder
Ermittlungsmethode vorzuschreiben (vgl. Senatsurteile vom 24. Oktober 2017
- VI ZR 61/17, VersR 2018, 240 Rn. 29; vom 23. November 2004 - VI ZR
357/03, BGHZ 161, 151, 154, juris Rn. 6). Der in § 21 Satz 1 JVEG
bestimmte Stundensatz für die Entschädigung von Zeugen für Nachteile bei der
Haushaltsführung erscheint jedoch - anders als die Revision (unter Berufung auf
LG Tübingen, ZfSch 2023, 201, 202 f., sowie Bock, SVR 2020, 171, 173 f.
und Kääb, FD-StrVR 2016, 375123) meint - aus Rechtsgründen als alleinige
Schätzungsgrundlage ungeeignet. Insoweit wird zu Recht darauf hingewiesen, dass
die Zeugenentschädigung nach dem JVEG nicht wie die Schadensschätzung nach
§ 287 ZPO dem Zweck dient, einen konkreten Schaden vollständig - aber
nicht übermäßig - zu kompensieren (vgl. dazu näher Scholten, ZfSch 2023, 201,
204; Doukoff in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., Stand
5. Mai 2023, § 843 BGB Rn. 178; ablehnend auch OLG Frankfurt, VersR 2019,
435, 438). Zudem spricht gegen eine Heranziehung des in § 21 Satz 1
JVEG bestimmten Stundensatzes im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287
ZPO, dass die tatsächlichen Grundlagen, auf denen die Festsetzung der Höhe der
Zeugenentschädigung beruht, nicht in einer Weise offengelegt sind, die es dem
Tatrichter erlauben würde zu beurteilen, ob diese Grundlagen auch unter den
Umständen des Streitfalls als Ausgangspunkt der Schadensschätzung geeignet
sind. Insoweit unterscheidet sich § 21 Satz 1 JVEG von den in diesem
Gesetz enthaltenen Bestimmungen zur Erstattung von Nebenkosten des
gerichtlichen Sachverständigen, die nach der Senatsrechtsprechung als
Orientierungshilfe im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO
herangezogen werden können (vgl. Senatsurteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15,
VersR 2016, 1133 Rn. 18 ff.).
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