Der Kläger, der bei der Beklagten
als Kraftfahrer beschäftigt war, erhielt
ein bestimmtes Grundgehalt sowie verschiedene Prämien: Eine „Immerda-Prämie“
für durchgehende Arbeitsfähigkeit, eine Prämie für Ordnung und Sauberkeit im Hinblick
auf die Sauberkeit des benutzten Fahrzeuges und eine Leergutprämie bei
korrekten Umgang mit vom Kunden zurückgegebenen Leergut. Im Rahmen der Revision
beider Parteien gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Zunächst
wandte sich der Kläger war nur noch die Frage im Streit, ob der Kläger in den
Monaten Januar und März bis September 2915 den gesetzlichen Mindestlohn
erhielt.
Nach § 1 MiLoG hat der
Arbeitnehmer für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde einen Anspruch auf
den Mindestlohn, der hier im streitigen Zeitraum € 8,50/Stunde betrug. Das BAG
verweist darauf, dass dieser Mindestlohn neben den arbeits- oder tarifvertraglichen
Entgeltanspruch treten würde und bei Unterschreiten des Mindestlohns § 3 MiLoG
zu einem Differenzanspruch führen würde. Das Landesarbeitsgericht habe im
Tatbestand des Berufungsurteils bindend den jeweiligen Mindestlohn in den
einzelnen Monaten nach Maßgabe des Gesetzes festgestellt (§ 559 ZPO). Dieser
Mindestlohn sei aber in den streitbefangenen Monaten durch Zahlung der
Beklagten erfüllt, 362 Abs. 1 BGB.
Die Erfüllung trete ein, wenn die
vom Arbeitgeber im Monat gezahlte Bruttovergütung den betrag erreiche, der sich
aus der Multiplikation der geleisteten Arbeitsstunden mit dem Mindestlohnsatz
(hier: € 8,50) ergäbe. Dies sei der Fall, rechnet man die von der beklagten an
den Kläger gezahlten Prämien mit ein. Die Einrechnung sei rechtmäßig, da die
gewährten Prämien mindestlohnwirksam seien. § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG setze den
Mindestlohn „je Zeitstunde“ fest. Der
Anspruch würde nicht von der zeitlichen Lage der Arbeit oder mit den Arbeiten
verbundenen Umständen oder erfolgen abhängig gemacht. Damit aber seien alle
Entgeltzahlungen, die vom Arbeitgeber im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis
erbracht würden, mindestlohnwirksam, soweit diese Zahlungen nicht ohne Rücksicht
auf eine Arbeitsleistung oder auf Grund einer besonderen gesetzlichen
Zweckbestimmung erbracht würden. Die gezahlten Prämien würden aber als
Grundlage die Arbeitsleistung haben, weshalb sie bei der Bemessung mit
einzubeziehen seien.
BAG, Urteil vom 08.11.2017 - 5 AZR 692/16 -