Der Kläger forderte als Vermieter nach Mietende und Auszug der ehemaligen Mieter (Beklagte) diese zur Durchführung von Schönheitsreparaturen und Rückbauarbeiten auf, dem die Beklagten nicht nachkamen. Der Kläger holte einen Kostenvoranschlag ein, ließ Teile der geforderten Maßnahmen durch Dritte durchführen, und verklagte dann die Beklagten auf Zahlung gemäß dem Kostenvoranschlag. Die Klage wurde erst- und zweitinstanzlich abgewiesen; das Berufungsgericht ließ allerdings zur Frage, ob im Mietrecht Schadensersatz fiktiv geltend gemacht werden könne (von ihm verneint) die Revision zu. Die insoweit beschränkt zugelassene und zu entscheidende Revision hatte Erfolg.
Bei seiner Entscheidung stellte das Berufungsgericht u.a. auf die Rechtsprechung des BGH zur fiktiven Schadensabrechnung im Werkvertragsrecht ab. Dem folgte der für Wohnraummietrecht zustände Senat des BGH für das Mietercht nicht. Sowohl im Hinblick auf den Ersatz von Kosten für die mieterseits nicht ausgeführten Schönheitsreparaturen (§ 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 S. 1 BGB) als auch für den Rückbau durch Austausch von Wandfliesen und für die Malerarbeiten an der Wand des Treppenhauses (§ 280 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 1 BGB), ferner im Hinblick auf weiter durch die Beklagten verursachten Schäden am Mietgegenstand (§ 280 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 1 BGB), könne der Kläger nach dem Ende des Vertragsverhältnisses seinen Schaden fiktiv berechnen und diese fiktiven Kosten geltend machen.
D.h., der Vermieter könne wegen unterlassener Schönheitsreparaturen und Rückbaukosten vom Mieter anhand der voraussichtlich erforderlichen Kosten, aber (noch) nicht aufgewendeten (mithin fiktiven) Kosten seine Schadensersatzansprüche bemessen. Auch soweit der Kläger Teile der Arbeiten, für die er Ersatz begehre, bereits ausgeführt habe, könne er hier den gesamten Schaden ohne Bezug zu den tatsächlich getätigten Aufwendungen auf der Grundlage des von ihm eingeholten Kostenvoranschlags (und damit fiktiv) abrechnen (BGH, Urteil vom 05.04.2022 – VI ZR 7/21 -).
Es sei in ständiger Rechtsprechung vom BGH anerkannt, dass Schadensersatzansprüche statt der Leistung mit den für die Instandsetzung oder -haltung oder den für den Rückbau der Mietsache erforderlichen aber noch nicht aufgewendeten (also fiktiven) Kosten bemessen werden könnten /BGH, Urteile vom 3.03.2021 -XII ZR 42/20 -, 12.03.2014 - XII ZR 108/13 -, 05.03.2014 - VIII ZR 205/13 -. 20.10.2004 - VIII ZR 378/03 -). Daran sei auch nach der Entscheidung des VII. Zivilsenats vom 22.02.2018 - VII ZR 46/17 - zur Begründung seiner gegenteiligen Rechtsansicht im Rahmen des Werkvertragsrechts festzuhalten. Die Erwägungen des VII. Zivilsenats würden - auch nach dessen Ansicht - auf den Besonderheiten des Werkvertragsrechts beruhen und ließen sich auf andere Vertragstypen nicht übertragen (BGH, Beschlüsse vom 08.10.2020 - VII AZR 1/20 -, 26.04.2022 – VIII ZR 364/20 -). Zwar gäbe es, anders als im Kaufrecht, im Mietrecht einen mit dem werkvertraglichen Anspruch gem. § 637 Abs. 3 BGB (der vom VII. Zivilsenat zur Begründung seiner Auffassung herangezogen wurde) vergleichbaren Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses für die (beabsichtigte) Selbstvornahme (Anm.: was nach Ansicht des VII. Zivilsenats eine fiktive Abrechnung ausschließt). Denn nach der Rechtsprechung des hier zur Entscheidung berufenen Senats (für Wohnraummietrecht) im laufenden (also nicht beendeten) Mietverhältnis unter den Voraussetzungen § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB ein Vorschussanspruch des Mieters bei Mietmängeln bestehen und könne auch der Vermieter einen Vorschuss in Höhe erforderlicher Renovierungskosten verlangt werden, wenn sich der Mieter mit der Durchführung der Renovierung in Verzug befände (BGH, Urteil vom 1403.2006 - VIII ZR 123/05 -, Beschluss vom 25.04.2022 - VIII ZR 364/20 -). Allerdings würden sich hier die Ansprüche nur zum Teil auf solche Ansprüche (Renovierung) beziehen, zum anderen sämtliche Ansprüche auf ein beendetes Mietverhältnis.
Das Berufungsgericht hatte seine Ansicht auch damit begründet, dass bei einer fiktiven Abrechnung die Gefahr einer Überkompensation bestehen würde. Doch könne der Geschädigte nur die zur Erfüllung der Leistungspflicht erforderlichen Kosten beanspruchen (Anm.: die er im Bestreitensfall darlegen und beweisen muss, wobei ggf. vom Gericht auch Sachverständigengutachten einzuholen ist). Auch sei zu beachten, dass der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung bilde (BGH, Urteil vom 08.07.2020 - VIII ZR 163/18 -).
Ebenso wie den Schadensersatzanspruch statt der Leistung (§ 280 Abs. 1, 3m § 281 Abs. 1 S. 1 BGB) könne der Kläger auch seinen das Integritätsinteresse betreffenden Schadensersatzanspruch neben der Leistung (§ 280 Abs. 1 BGB) wegen der Beschädigung der der Mietsache (hier bezüglich von Wandfliesen der Küche und des Flurs im Treppenhaus) auf der Grundlage voraussichtlicher (also fiktiver) Kosten bemessen. Anders als bei einem Schadenersatzanspruch statt der Leistung, der von vornherein nur auf Geldersatz gerichtet sei (§ 281 Abs. 4 BGB), könne der geschädigte Vermieter bezüglich des Schadensersatzanspruchs neben der Leistung wahlweise Naturalrestitution oder Geldersatz begehren (BGH, Urteil vom 19.11.2014 - VIII ZR 191/13 -). Aufgrund der nach § 249 Abs. 2 BGB dem Geschädigten gewährten Ersetzungsbefugnis könne der Kläger auch hier die fiktiven Kosten gelten machen (BGH, Beschluss vom 08.10.2020 – VII ARZ 1/20 -). Dass dies ebenfalls vom VII. Zivilsenat im Hinblick auf das Werkvertragsrecht hinsichtlich eines solchen Schadensersatzanspruchs neben der Leistung (§ 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB) verneint wurde (BGH, Urteil vom 22.02.2018 - VIII ZR 46/17 -), sei dies auf andere Vertragstypen nicht übertragbar (zudem sei der Fall auch nicht vergleichbar, als es dort eine Ersetzungsbefugnis des Bestellers im Hinblick auf den dortigen Überwachungsfehler des Architekten nicht gegeben habe).
Das Berufungsurteil konnte daher keinen Bestand haben und der BGH hob es, soweit es mit der Revision angefochten werden konnte, unter Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht auf.
BGH, Urteil vom 19.04.2023 -
VIII ZR 280/21 -
Aus den Gründen:
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil
der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 25. Juni 2021 wird als unzulässig
verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung seines Klagebegehrens auf
Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 8.425,20 € (Klageantrag Ziffer 1)
sowie - im Hilfsantrag - auf Ersatz des (behaupteten) Schadens an der
Wohnungseingangstür (450 € nebst Zinsen) richtet.
Auf die Revision des Klägers wird das
vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung
des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 19. November 2020
- hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 2
(Zahlung von 881,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 24. Januar 2018),
- hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 3
(Zahlung außer-gerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 €) und
- hinsichtlich des hilfsweise gestellten
Klageantrags Ziffer 4, soweit er auf die Zahlung von 7.511,35 € (7.961,35 €
abzüglich 450 € für den behaupteten Schaden an der Wohnungseingangstür) nebst
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.
Oktober 2018 gerichtet ist,
zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagten
waren bis zum 31. Dezember 2017 Mieter einer Wohnung in einem Mehrparteienhaus
des Klägers in L.
Die Rückgabe
der Wohnung erfolgte am 2. Januar 2018.
Mit
anwaltlichem Schreiben vom 8. Januar 2018 forderte der Kläger die Beklagten zur
Durchführung näher bezeichneter Schönheitsreparaturen, zur Erneuerung von
Wandfliesen in der Küche, zum Streichen der Wand im Treppenhaus des Anwesens,
zu Rückbauarbeiten bezüglich verlegter Fliesen und eines PVC-Belags sowie zur
Reparatur der Zarge der Wohnungseingangstür auf. Dem kamen die Beklagten nicht
nach. Ausweislich eines vom Kläger eingeholten Kostenvoranschlags fallen für
die vorgenannten Arbeiten Kosten in Höhe von insgesamt 7.961,35 € (netto) an.
Der Kläger hat
die Rückbauarbeiten in Teilen (stellenweise Entfernung des PVC-Belags;
Lieferung und Verlegung neuer Böden) bereits ausgeführt. Für diese Arbeiten
sowie für das noch nicht durchgeführte Streichen der Küche und des Wohnzimmers
(500 €) und für noch zu verlegende Abschlussleisten (32 €) macht der Kläger
insgesamt - unter Zugrundelegung der im Kostenvoranschlag angesetzten
(Netto-)Preise - einen Betrag in Höhe von 881,35 € als Schadensersatz geltend.
Die übrigen Positionen des Kostenvoranschlags (insgesamt 8.425,20 €
einschließlich Umsatzsteuer) begehrt der Kläger als Vorschuss zur Ausführung
der entsprechenden Arbeiten. Hilfsweise begehrt er die Zahlung des im
Kostenvoranschlag ausgewiesenen (Netto-)Betrags (7.961,35 €).
Seine zuletzt
auf Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 8.425,20 € zur Durchführung im
Einzelnen genannter Arbeiten, auf Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von
881,35 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie hilfsweise
auf Zahlung von 7.961,35 € nebst Zinsen gerichtete Klage hat in den
Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht wegen der
Frage, ob im Mietrecht eine fiktive Schadensberechnung (weiterhin) möglich ist,
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision
hat, soweit sie eröffnet ist, Erfolg.
I.
Das
Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das
Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Der vom Kläger
geltend gemachte Kostenvorschussanspruch (8.425,20 €) stehe diesem nicht zu, da
es im Mietrecht - anders als im Werkvertragsrecht (§ 637 Abs. 3 BGB)
- hierfür eine Anspruchsgrundlage nicht gebe. Soweit der Bundesgerichtshof
einen Anspruch des Vermieters auf Kostenvorschuss annehme, betreffe dies nur
die Durchführung von Schönheitsreparaturen während eines - vorliegend nicht
mehr - bestehenden Mietverhältnisses.
Auch der
geltend gemachte Schadensersatzanspruch (881,35 €) stehe dem Kläger nicht zu,
da dieser insoweit eine fiktive Schadensberechnung vornehme, welche nicht
(mehr) zulässig sei.
Der Kläger
begründe seinen Klageantrag damit, dass die Beklagten geschuldete
Schönheitsreparaturen beziehungsweise Rückbauten (Entfernung des von ihnen
eingebrachten PVC-Belags nebst Verlegung neuer Fußleisten im Schlafzimmer und
Kinderzimmer, Verlegung von durch die Beklagten entfernten Abschlussleisten im
Übergang von Kinder- und Schlafzimmer zum Flur, Streichen der Küche und des
Wohnzimmers) nicht ausgeführt hätten. Die Ansprüche aus § 280 Abs. 1,
3, § 281 BGB seien aber bei der vom Kläger vorgenommenen fiktiven
Schadensberechnung nicht gegeben. Zwar habe der Kläger Teile der genannten
Arbeiten bereits selbst ausgeführt, halte aber - auch in zweiter Instanz - an
der fiktiven Schadensberechnung weiterhin fest. Eine solche Berechnung auf der
Grundlage voraussichtlicher Schadensbeseitigungskosten sei jedoch
ausgeschlossen.
Denn die
Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, wonach im
Werkvertragsrecht eine fiktive Schadensabrechnung nicht (mehr) möglich sei,
könne auf das Mietrecht übertragen werden. Zwar sei insbesondere ein
Minderungsrecht und ein Selbstvornahmerecht für einen Vermieter - im Gegensatz
zum Besteller beim Werkvertrag - nicht gegeben. Jedoch gälten die allgemeinen
schadensersatzrechtlichen Überlegungen des VII. Zivilsenats auch im Mietrecht.
Insbesondere die Argumentation, derjenige Besteller, der keine Aufwendungen zur
Mangelbeseitigung tätige, habe keinen Vermögensschaden in Form und Höhe dieser
(nur fiktiven) Aufwendungen, gelte ebenso für den Vermieter. Die Nichterfüllung
der Renovierungspflicht begründe nicht bereits einen Vermögensschaden in Höhe
der Kosten der Ersatzvornahmen.
Überdies sei
der Gedanke der drohenden Überkompensation auch im Mietrecht einschlägig, da es
dem Vermieter häufig gelinge, die unrenovierten Räume ohne Mietabschlag
weiterzuvermieten. In diesem Punkt liege auch ein Unterschied zum Kaufrecht, wo
selten ein Fehlanreiz entstehe, die hohen Kosten zu vereinnahmen, ohne die
Mängel zu beseitigen, so dass die Notwendigkeit bestehe, die gegen das
Bereicherungsverbot verstoßende Überkompensation im Mietrecht - hier bezüglich
der Ansprüche auf Durchführung geschuldeter Schönheitsreparaturen und
Rückbauten - zu verhindern.
Der Hilfsantrag
auf Zahlung des im Kostenvoranschlag ausgewiesenen Betrags sei ebenfalls
unbegründet, da auch diese Ansprüche (§ 280 Abs. 1, 3, § 281
BGB) aufgrund der vom Kläger vorgenommenen fiktiven Schadensberechnung nicht
gegeben seien.
Soweit das
Amtsgericht einen Schadensersatzanspruch wegen Sachbeschädigung an der
Wohnungseingangstür (laut Kostenvoranschlag 450 €) abgelehnt habe, da der
Kläger eine Schadensentstehung während der Mietzeit der Beklagten nicht
bewiesen habe, sei die Berufungskammer an diese Feststellung gebunden. Die
Berufungsbegründung enthalte insoweit keinen Angriff.
II.
Diese
Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung, soweit sie aufgrund des beschränkten
Umfangs der Revisionszulassung eröffnet ist, nicht stand. Mit der vom
Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch des Klägers auf Ersatz
der Kosten für die von den Beklagten nicht ausgeführten Schönheitsreparaturen
und Rückbauten (§ 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1
BGB) sowie für den Austausch von Wandfliesen und für die Malerarbeiten an der
Wand im Treppenhaus (§ 280 Abs. 1 BGB; § 823 Abs. 1 BGB)
nicht verneint werden. Denn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann der
Kläger seinen Schaden nach dem Ende des Mietverhältnisses anhand der hierfür
jeweils erforderlichen, aber noch nicht aufgewendeten ("fiktiven")
Kosten bemessen.
1.
Soweit der Kläger mit seiner Revision die Abweisung der auf Zahlung eines
Kostenvorschusses in Höhe von 8.425,20 € sowie auf Zahlung des zur Beseitigung
des behaupteten Schadens an der Wohnungseingangstür erforderlichen Betrags (450
€ nebst Zinsen) gerichteten Klage angegriffen hat, ist diese bereits nicht
statthaft (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und
damit als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 ZPO).
a) Das
Berufungsgericht hat die Revision ausweislich des Tenors sowie der
Entscheidungsgründe wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zugelassen, weil sich die Frage stelle,
ob - ebenso wie im Werkvertragsrecht - auch im Mietrecht "eine fiktive
Schadensberechnung" nicht mehr vorzunehmen sei. Diese Zulassung umfasst -
bei verständiger Auslegung der Urteilsformel (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom
10. April 2018 - VIII ZR 247/17, NJW 2018, 1880 Rn. 9; vom 10. Mai 2022 - VIII
ZR 277/20, NJW-RR 2022, 1460 Rn. 10) - nicht sämtliche geltend gemachten
Ansprüche. Denn die vorgenannte Frage ist lediglich für die vom Kläger fiktiv
bemessenen Ansprüche auf Schadensersatz mit Ausnahme des
Schadensersatzanspruchs wegen Beschädigung der Wohnungseingangstür von
Bedeutung. Sie stellt sich damit nur für einen eindeutig abgrenzbaren
selbständigen Teil des Streitstoffs, so dass die Zulassung der Revision
ausschließlich auf diese - fiktiv abgerechneten - Schadenspositionen beschränkt
ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. November 2021 - VIII ZR 15/20, juris Rn. 8
f.; vom 10. Mai 2022 - VIII ZR 277/20, aaO; jeweils mwN).
Die Zulassung
der Revision erfasst damit nicht den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung
eines Vorschusses für noch auszuführende Arbeiten, da sich bei dessen
Beurteilung Fragen einer fiktiven Schadensbemessung nicht stellen. Das
Berufungsgericht hat diesen Klageanspruch deshalb nicht zuerkannt, weil es im
Mietrecht hierfür - bei einem wie hier beendeten Mietverhältnis - eine
Anspruchsgrundlage nicht gebe. Zudem erfasst die Revisionszulassung nicht den
Anspruch des Klägers wegen der behaupteten Beschädigung der
Wohnungseingangstür. Zwar bemisst der Kläger diesen Schaden fiktiv. Auf die
Unzulässigkeit einer solchen Schadensbemessung hat das Berufungsgericht die
Klageabweisung insoweit jedoch nicht gestützt. Vielmehr hat es die Feststellung
des Amtsgerichts - mangels eines wirksamen Berufungsangriffs - unbeanstandet
gelassen, wonach der Kläger nicht bewiesen habe, dass dieser (behauptete)
Schaden während der Mietzeit der Beklagten entstanden sei. Damit fehlt es schon
dem Grunde nach an einem Schaden des Klägers und stellt sich die Frage der -
den Gegenstand der Revisionszulassung bildenden - Möglichkeit einer fiktiven
Schadensbemessung nicht.
b) Diese
Beschränkung der Zulassung ist auch wirksam. Zwar ist eine Beschränkung der
Revision auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente unzulässig.
Anerkanntermaßen hat das Berufungsgericht jedoch die Möglichkeit, die Revision
nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren
Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, auf den auch die Partei selbst die
Revision beschränken könnte (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 31. August
2022 - VIII ZR 233/21, NZM 2022, 922 Rn. 22; vom 26. Oktober 2022 - VIII ZR
390/21, NJW-RR 2023, 14 Rn. 19; Senatsbeschluss vom 19. Juli 2022 - VIII ZR
194/21, NJW-RR 2023, 84 Rn. 23; jeweils mwN).
aa)
Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Denn bei den auf der Grundlage noch
nicht aufgewendeter Kosten berechneten Schadensersatzansprüchen handelt es sich
um einen selbständigen Teil des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Streitstoff -
hier bezüglich des bereits dem Grunde nach verneinten Anspruchs auf Ersatz für
Schäden an der Wohnungseingangstür sowie auf Zahlung eines Vorschusses -
beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung ein Widerspruch zum
nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs nicht auftreten kann.
bb)
Entgegen der Ansicht der Revision besteht die Gefahr eines solchen Widerspruchs
nicht deshalb, weil der Senat bei der Prüfung der Möglichkeit einer fiktiven
Schadensbemessung zu dem Ergebnis gelangen könnte, eine solche sei deshalb
unzulässig, weil dem Kläger als (ehemaligem) Vermieter ein Anspruch auf Zahlung
eines Kostenvorschusses zustehe. Letzteres stünde dann in Widerspruch zu dem
vom Berufungsgericht abgewiesenen - und von der Revisionszulassung nicht
erfassten - Klageantrag auf Zahlung eines Kostenvorschusses.
Hieraus folgt
keine Widerspruchsgefahr in vorgenanntem Sinne. Bei der Beurteilung eines
Anspruchs des Vermieters auf Zahlung eines Kostenvorschusses einerseits und der
Möglichkeit, einen - dem Grunde nach bestehenden - Schadensersatzanspruch
fiktiv zu bemessen, andererseits, handelt es sich um voneinander unabhängige
Fragestellungen.
Allein der von
der Revision angeführte Umstand, dass die Beurteilung der Möglichkeit einer
"fiktiven Schadensberechnung" durch den Vermieter nach dem Ende eines
Mietverhältnisses möglicherweise vom Bestehen eines Vorschussanspruchs abhängen
könnte, begründet keine Widerspruchsgefahr, da es sich nicht um eine gemeinsame
Vorfrage beider Klagebegehren (Vorschuss und Schadensersatz), sondern lediglich
um ein etwaiges Begründungselement handelt. Ob das etwaige Bestehen eines
Vorschussanspruchs für die Entscheidung der Frage einer fiktiven
Schadensabrechnungsmöglichkeit überhaupt maßgebend ist, hängt davon ab, ob
diesem Aspekt hierfür eine rechtliche Relevanz beigemessen wird.
2.
Soweit der Kläger die Abweisung seiner auf die Zahlung von 881,35 €, auf
Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und hilfsweise auf die Zahlung
von 7.511,35 € (Gesamtbetrag des Kostenvoranschlags - 7.961,35 € - abzüglich
450 € bezüglich der Wohnungseingangstür) nebst Zinsen gerichteten Klage
angreift, ist seine Revision zulässig und auch begründet. Entgegen der Ansicht
des Berufungsgerichts kann der Kläger seine Schadensersatzansprüche - deren
Bestehen dem Grunde nach mangels Feststellungen des Berufungsgerichts für das
Revisionsverfahren zugunsten des Klägers zu unterstellen ist - wegen nicht
ausgeführter Schönheitsreparaturen (§ 280 Abs. 1, 3, § 281
Abs. 1 Satz 1 BGB), der unterlassenen Rückbauten bezüglich der
Fußböden (§ 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB)
und wegen der durch die Beklagten verursachten Schäden an der Mietsache
(§ 280 Abs. 1 BGB; § 823 Abs. 1 BGB) anhand der sogenannten
fiktiven (Mangelbeseitigungs-)Kosten bemessen.
a)
Anders als das Berufungsgericht meint, das lediglich von Ansprüchen des Klägers
aufgrund unterlassener "Schönheitsreparaturen und Rückbauten"
spricht, liegt den vom Kläger geltend gemachten Kosten für das Entfernen und
Neuverlegen von Wandfliesen sowie das Spachteln und Streichen der Wand im
Treppenhaus des Hausanwesens nicht die unterlassene Ausführung von
Schönheitsreparaturen im Sinne der auch für den preisfreien Wohnraum
maßgebenden Definition in § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten
Berechnungsverordnung (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 10. Mai 2022 - VIII ZR
277/20, NJW-RR 2022, 1460 Rn. 19 mwN) zu Grunde. Denn das Entfernen und die
Neuverlegung von Wandfliesen ist nicht von den in dieser Vorschrift genannten
(Tapezier- und Anstrich-)Arbeiten umfasst und die Maßnahmen im Treppenhaus
liegen außerhalb der ehemals vermieteten Wohnung. Der Kläger macht insoweit -
worauf die Revision zutreffend hinweist - Schäden an der Mietsache und somit
einen Schadensersatzanspruch neben der Leistung (§ 280 Abs. 1 BGB)
geltend (vgl. hierzu Senatsurteil vom 28. Februar 2018 - VIII ZR 157/17, BGHZ
218, 22 Rn. 19 [zu § 280 Abs. 1 BGB] und Rn. 30 [zu § 823
Abs. 1 BGB]).
b) Diese
sowie die übrigen Schadensersatzansprüche wegen unterlassener
Schönheitsreparaturen und Rückbauten kann der Kläger - entgegen der Ansicht des
Berufungsgerichts - anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch)
nicht aufgewendeten ("fiktiven") Kosten bemessen. Eine solche
Schadensbemessung liegt, was das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, auch
dem Klageantrag auf Zahlung von 881,35 € zu Grunde. Zwar hat der Kläger Teile
der Arbeiten, für welche Ersatz begehrt wird, bereits ausgeführt. Er rechnet
jedoch - auch insoweit - seinen gesamten Schaden ohne Bezug zu den tatsächlich
getätigten Aufwendungen auf der Grundlage des von ihm eingeholten
Kostenvoranschlags und damit fiktiv ab (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 5. April
2022 - VI ZR 7/21, NJW 2022, 1884 Rn. 11 mwN).
aa) Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Schadensersatzansprüche
statt der Leistung im Mietrecht auch mit den für die Instandsetzung oder
-haltung oder für den Rückbau der Mietsache erforderlichen aber (noch) nicht
aufgewendeten ("fiktiven") Kosten bemessen werden (vgl. BGH, Urteile
vom 31. März 2021 - XII ZR 42/20, NJW-RR 2021, 803 Rn. 15; vom 12. März 2014 -
XII ZR 108/13, NZM 2014, 306 Rn. 31; vom 5. März 2014 - VIII ZR 205/13, NJW
2014, 1653 Rn. 15; vom 8. Januar 2014 - XII ZR 12/13, NJW 2014, 920 Rn. 26; vom
20. Oktober 2004 - VIII ZR 378/03, NZM 2005, 58 unter II 2 [zu § 326 BGB
in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung]).
Hieran ist auch
nach der vom Berufungsgericht zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht
herangezogenen geänderten Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des
Bundesgerichtshofs bezüglich des Werkvertragsrechts (BGH, Urteil vom 22.
Februar 2018 - VII ZR 46/17, BGHZ 218, 1 Rn. 31 ff.) weiter festzuhalten (vgl.
Senatsbeschlüsse vom 26. April 2022 - VIII ZR 364/20, NJW-RR 2022, 1307 Rn. 8
ff.; vom 10. Mai 2022 - VIII ZR 277/20, NJW-RR 2022, 1460 Rn. 14 ff.;
Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 82. Aufl., § 535 Rn. 50; aA Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter,
Mietrecht, 15. Aufl., § 538 BGB Rn. 136). Denn die Erwägungen des VII.
Zivilsenats beruhen allein auf den Besonderheiten des Werkvertragsrechts und
sind - auch nach dessen Ansicht - auf andere Vertragstypen nicht übertragbar
(vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2020 - VII ARZ 1/20, NJW 2021, 53 Rn. 78;
vom 26. April 2022 - VIII ZR 364/20, aaO Rn. 9 mwN; vom 10. Mai 2022 - VIII ZR
277/20, aaO Rn. 15 mwN).
Zwar gibt es -
anders als im Kaufrecht (vgl. BGH, Urteile vom 10. November 2021 - VIII ZR
187/20, NJW 2022, 686 Rn. 95; vom 12. März 2021 - V ZR 33/19, BGHZ 229, 115 Rn.
11; Beschlüsse vom 16. November 2021 - VIII ZR 15/20, juris Rn. 14; vom 13.
März 2020 - V ZR 33/19, ZIP 2020, 1073 Rn. 42) - im Mietrecht einen mit
§ 637 Abs. 3 BGB vergleichbaren Anspruch auf Zahlung eines
Vorschusses für die (beabsichtigte) Selbstvornahme. Denn nach der
Rechtsprechung des Senats besteht im laufenden Mietverhältnis unter den
Voraussetzungen des § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB ein
Vorschussanspruch des Mieters bei Mietmängeln (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli
2020 - VIII ZR 163/18, BGHZ 226, 208 Rn. 14 mwN) und kann auch der Vermieter
vom Mieter einen Vorschuss in Höhe der erforderlichen Renovierungskosten
verlangen, wenn sich der Mieter mit der Durchführung der Schönheitsreparaturen
in Verzug befindet (vgl. Senatsurteil vom 15. März 2006 - VIII ZR 123/05, NJW
2006, 1588 Rn. 12 mwN; Senatsbeschlüsse vom 26. April 2022 - VIII ZR 364/20, aaO
Rn. 10; vom 10. Mai 2022 - VIII ZR 277/20, aaO Rn. 16). Solche Ansprüche stehen
hier zum einen nur zum Teil in Rede. Zum anderen beziehen sich sämtliche
Ansprüche auf ein beendetes Mietverhältnis (vgl. auch BGH, Urteil vom 31. März
2021 - XII ZR 42/20, aaO).
Der vom
Berufungsgericht angeführten Gefahr einer Überkompensation bei fiktiver
Abrechnung im Mietrecht wird zum einen dadurch begegnet, dass der Geschädigte
nur die zur Erfüllung der Leistungspflicht erforderlichen Kosten beanspruchen
darf. Zum anderen ist zu beachten, dass der Grundsatz von Treu und Glauben
(§ 242 BGB) eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente
Inhaltsbegrenzung bildet (vgl. BGH, Urteile vom 8. Juli 2020 - VIII ZR 163/18,
BGHZ 226, 208 Rn. 42; vom 17. Januar 2023 - VI ZR 203/22, WM 2023, 422 Rn. 50;
Beschluss vom 26. April 2022 - VIII ZR 364/20, aaO Rn. 19).
bb)
Ebenso wie den Schadensersatzanspruch statt der Leistung (§ 280
Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB) kann der Kläger auch
seinen das Integritätsinteresse betreffenden Schadensersatzanspruch neben der
Leistung (§ 280 Abs. 1 BGB) wegen der Beschädigung der Mietsache -
hier bezüglich der Wandfliesen der Küche und des Flurs im Treppenhaus - auf der
Grundlage der voraussichtlichen Kosten bemessen. Anders als bei einem
Schadensersatzanspruch statt der Leistung, der aufgrund des Wegfalls des
Leistungsanspruchs (§ 281 Abs. 4 BGB) von vornherein nur auf
Geldersatz gerichtet ist, kann der geschädigte Vermieter bezüglich des
Schadensersatzanspruchs neben der Leistung wahlweise Naturalrestitution oder
den Geldersatz verlangen (vgl. BGH, Urteile vom 19. November 2014 - VIII ZR
191/13, BGHZ 203, 256 Rn. 26; vom 28. Februar 2018 - VIII ZR 157/17, BGHZ 218,
22 Rn. 29; vom 29. Januar 2019 - VI ZR 481/17, NJW 2019, 1669 Rn. 21). Aufgrund
dieser Ersetzungsbefugnis, die das Gesetz in § 249 Abs. 2 BGB dem
Geschädigten gewährt (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 29. Oktober 1974 - VI ZR
42/73, BGHZ 63, 182, 184; vom 3. Juli 2008 - I ZR 218/05, NJW-RR 2009, 103 Rn.
22), kann der Kläger (auch) diesen Schadensersatzanspruch anhand der fiktiven
Kosten bemessen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - VII ARZ 1/20,
NJW 2021, 53 Rn. 33; Riehm, NZM 2019, 273, 277).
Soweit der VII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 22. Februar 2018 - VII ZR 46/17,
BGHZ 218, 1 Rn. 57 ff.) auch hinsichtlich eines solchen Schadensersatzanspruchs
neben der Leistung (§ 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB) eine fiktive
Schadensbemessung verneint hat, ist dies - wie ausgeführt - auf andere
Vertragstypen außerhalb des Werkvertragsrechts nicht übertragbar. Zudem ist der
dieser Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht
vergleichbar. Denn im Falle des dort in Rede stehenden Anspruchs gegen einen
Architekten aus § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB aufgrund von
Planungs- oder Überwachungsfehlern besteht - anders als hier - eine
Ersetzungsbefugnis des Bestellers nicht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2018
- VII ZR 46/17, aaO Rn. 58 f.).
III.
Nach alledem
kann das Berufungsurteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang keinen
Bestand haben; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).
Der Rechtsstreit ist noch nicht zur Endentscheidung reif, da das
Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig -
Feststellungen zu Grund und Höhe des Schadens nicht getroffen hat. Die Sache
ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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