Der Kläger berief sich zum Beweis seiner Behauptung auf den dann vom Landgericht geladenen Zeugen. Dieser machte bereits nach der Ladung ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend und berief sich darauf, er würde mit seiner Aussage sich, den Beklagten und die Streithelferin (seine Tante) belasten. Das Landgericht bejahte mit Zwischenurteil das Verweigerungsrecht nach § 384 Nr. 2 ZPO, verneinte aber die Voraussetzungen für eine Verweigerung nach § 383 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Das OLG änderte auf die Beschwerde des Klägers das Teilurteil ab und erklärte die Zeugnisverweigerung sowohl nach § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wie auch nach § 384 Nr. 2 ZPO für unrechtmäßig. Die dagegen vom Zeugen auf Zulassung vom OLG eingelegte Rechtsbeschwerde hatte teilweise Erfolg.
Die Zulassung Rechtsbeschwerde wurde lediglich auf den Weigerungsgrund des § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beschränkt, was vom BGH als wirksam angesehen wurde. Es handele sich um einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes, auf die sich die Partei auch selbst beschränken könnte. Erforderlich aber auch ausreichend sei, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig vom übrigen Prozessstoff beurteilt werden könne und kein Widerspruch zwischen den noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffes auftreten könne. Die Weigerungsgründe nach § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO und nach § 384 Nr. 2 ZPO seien rechtlich selbständig und abtrennbar und würden unterschiedliche Voraussetzungen haben. Hier würde zwischen Angehörigen eines Zeugen, die Partei sind (§ 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) und solchen, die nicht Partei sind (§ 384 Nr. 2 ZPO) unterschieden. Die Normen würden die unterschiedlichen Konfliktlagen wiederspiegeln.
Alleine eine im Ausnahmefall mögliche sachliche Übereinstimmung des Rechtsschutzziels bei der Zeugnisverweigerung nach der einen oder der anderen Norm genüge nicht, um einen einheitlichen Verfahrensgegenstand anzunehmen, zumal die Weigerungsgründe unterschiedliche Auswirkungen auf die Beweiswürdigung haben würden. Im Rahmen des § 383 ZPO dürften aus der Verweigerung keine Schlussfolgerungen zum Nachteil einer Partei gezogen werden, hingegen es in den Fällen des § 384 Nr. 1 bis 3 ZPO nach § 286 ZPO zulässig sei, aus der Weigerung zur Beantwortung bestimmter Fragen Schlüsse zu ziehen.
Allerdings habe das Beschwerdegericht über diesen Verweigerungsgrund des § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht entscheiden dürfen. Er sei deshalb dort nicht angefallen, da es an einer diesbezüglichen Erstbeschwerde des Zeugen ermangele und damit der Weigerungsgrund des § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden sei. Der Zeuge habe es verabsäumt, mit seiner Beschwerde gegen die Entscheidung des Erstgerichts (Landgerichts), mit der dieses nur en Verweigerungsrecht nach § 384 Nr. 2 ZPO zuerkannte, auch die Versagung des Verweigerungsgrundes nach § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO innerhalb der gesetzlichen Frist mit der Beschwerde anzugreifen.
Zwischenurteile zum Zeugnisverweigerungsrecht sind auch für Zeugen beschwerdefähig. Dies gilt unabhängig davon, dass das Landgericht hier die vom Zeugen beantragte Rechtsfolge einer Berechtigung zu einer umfassenden Zeugnisverweigerung ausgesprochen hatte und der Zeuge nicht mit den Kosten des Verfahrens belastet wurde. Die Beschwer des Zeugen lag darin, dass die Zuerkennung nicht (auch) aus den Grünen des § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfolgt sei. Die Beschwerde könne von ihm immer eingelegt werden, wenn von dem von ihm gestellten Antrag inhaltlich oder der Form nach abgewichen würde; lediglich eine Beschwerde wegen Feststellungen und Aussagen in den Entscheidungsgründen scheide aus, da diese nicht in Rechtskraft erwachsen würden. Damit sei der Zeuge von der Entscheidung zwar dann nicht beschwert, wenn seinem Antrag aus anderen als von ihm benannten Gründen stattgegeben würde, wenn der vom Gericht angenommene Anspruchsgrund nicht zu einer quantitativen Teilabweisung führe.
Hier läge die Beschwer in der Versagung des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Dies ergäbe sich zwar nicht aus dem Tenor, aber aus den Entscheidungsgründen, womit das Landgericht von dem auf §§ 384 Nr. 2 und 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gestützten Antrag abgewichen sei. Der Zeuge habe damit zwei Verfahrensgegenstände zum Gegenstand des Zwischenstreits gemacht. Nach dem Entscheidungsründen sei der eine Verfahrensgegenstand (§ 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) abgelehnt worden. Die Versagung in den Entscheidungsgründen enthalte eine Teilabweisung, die im Tenor des Zwischenurteils hätte aufgenommen werden müssen, da sich die Rechtskraft der Entscheidung auch darauf erstrecke.
Die Ablehnung des Verweigerungsgrundes nach § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hätte mit der Beschwerde angegriffen werden können, da sie nicht unnötig oder rechtsmissbräuchlich gewesen wäre. Denn dessen Abweichung könne sich zum Nachteil des Zeugen auswirken, so wenn er im weiteren Verlauf zu einer anderen Beweisfrage benannt würde, aus der sich möglicherweise eine neue, andere Konfliktlage iSv. § 384 Nr. 2 ZPO ergäbe. Der Zeuge sei dann gehalten, erneut einen Zwischenstreit zu führen, um eine Verweigerungsrecht nach § 384 Nr. 2 ZPO zu führen, da anders als nach § 384 Nr. 2 ZPO sei § 393 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht mit dem Inhalt der Beweisfrage, sondern mit einer gegenwärtigen oder in der Vergangenheit bestehenden Verwandt- oder Schwägerschaft zur Partei verbunden und wirke § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO grundsätzlich für die Dauer des Verfahrens.
Damit hätte der Zeuge eine Anschlussbeschwerde im Hinblick auf § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO einlegen können. Da dies nicht erfolgt sei, könne der BGH darüber auch nicht entscheiden.
BGH, Beschluss vom 20.07.2023
- IX ZB 7/22 -
Aus den Gründen:
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Zeugen wird
der Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 6.
Dezember 2021 insoweit aufgehoben, als das Beschwerdegericht ein
Zeugnisverweigerungsrecht aus § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für unberechtigt
erklärt hat. Die auf diesen Weigerungsgrund bezogene weitergehende
Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als
unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
trägt der Zeuge.
Der Wert des
Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 20.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist
Verwalter in dem am 15. Juli 2016 eröffneten Insolvenzverfahren über das
Vermögen des Zeugen. Er macht gegen den Beklagten, bei dem es sich um den
Ehemann der Tante des Zeugen handelt, einen Zahlungsanspruch unter dem
rechtlichen Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung geltend. Die Tante des Zeugen
(nachfolgend: Streithelferin) ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten
beigetreten.
Der Zeuge
veräußerte mit notariellem Kaufvertrag vom 16. April 2014 seinen
Miteigentumsanteil an einem Grundstück und wies die Erwerberin über den
beurkundenden Notar an, einen Teil des Kaufpreises in Höhe von 80.000 € auf ein
Gemeinschaftskonto der Streithelferin und des Beklagten zu überweisen. Im
Insolvenzverfahren verschwieg der Zeuge gegenüber dem Kläger zunächst den
Verbleib des Kaufpreises.
Der Kläger geht
von der Zahlungsunfähigkeit des Zeugen bereits vor Abschluss des
Grundstückskaufvertrags aus und hat die Zahlung auf das Gemeinschaftskonto
gegenüber dem Beklagten insolvenzrechtlich nach § 133 Abs. 1 InsO mit
der Behauptung angefochten, der Zeuge habe einen Zugriff seiner Gläubiger auf
die Kaufpreiszahlung durch die Umleitung auf ein fremdes Konto verhindern
wollen; zu diesem Zweck habe ihm der Beklagte das Konto zur Verfügung gestellt.
Zum Beweis für diese Behauptung hat sich der Kläger auf das Zeugnis des
Rechtsbeschwerdeführers berufen. Das Landgericht hat den Zeugen unter Angabe
des Beweisthemas "Inhalt der Vereinbarungen zwischen dem Schuldner und dem
Beklagten betreffend die Überweisung von 80.000 € an den Beklagten" geladen.
Dieser hat das Zeugnis in einer schriftlich eingereichten Erklärung mit der
Begründung verweigert, dass er durch eine Aussage sich sowie den Beklagten und
die Streithelferin als seine Angehörigen belasten könne.
Das Landgericht
hat daraufhin von einer Ladung und Befragung des Zeugen Abstand genommen und
dessen Zeugnisverweigerung für rechtmäßig erklärt. In den Gründen seines
Zwischenurteils hat das Landgericht ein Verweigerungsrecht nach § 384
Nr. 2 ZPO bejaht, die Voraussetzungen des § 383 Abs. 1
Nr. 3 ZPO indes verneint. Im Tenor des Zwischenurteils hat das Landgericht
kein Teilunterliegen des Zeugen ausgesprochen; die Kosten hat es vollständig
dem Kläger auferlegt. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hat das
Oberlandesgericht das Zwischenurteil abgeändert und die Zeugnisverweigerung -
und zwar sowohl nach § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als auch nach
§ 384 Nr. 2 ZPO - für unrechtmäßig erklärt. Mit der vom
Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Zeuge sein
Begehren auf Feststellung der Rechtmäßigkeit seiner Zeugnisverweigerung weiter.
II.
Die
Rechtsbeschwerde hat nur teilweise Erfolg.
1. Das
Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Zeuge sei weder nach § 383
Abs. 1 Nr. 3 ZPO noch nach § 384 Nr. 2 ZPO zur Verweigerung
des Zeugnisses berechtigt.
Zwischen dem
Zeugen und dem Beklagten bestehe keine Verwandt- oder Schwägerschaft im Sinne
des § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Die Streithelferin sei zwar mit dem
Zeugen im Sinne der Norm verwandt. Die Eigenschaft als naher Angehöriger eines
(beigetretenen) Streithelfers begründe allerdings kein
Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, weil der
Streithelfer nicht Partei sei und seine Stellung auch für eine Analogie nicht
ausreiche.
Für den Zeugen
bestehe auch nicht (mehr) die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung im Sinne des
§ 384 Nr. 2 ZPO, denn der in Betracht kommende Straftatbestand des
Bankrotts in der Form des Beiseiteschaffens (§ 283 Abs. 1 Nr. 1
Fall 1 StGB) sei jedenfalls mit Ablauf des 15. Juli 2021 verjährt. Dass der
Zeuge möglicherweise auch eine Bankrottstraftat in der Form des Verheimlichens
(§ 283 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 StGB) begangen habe, wirke sich im
Streitfall nicht auf den Lauf der Verjährungsfrist aus.
2. Die
Rechtsbeschwerde ist unzulässig, soweit der Zeuge mit ihr seinen Antrag auf
Feststellung der Rechtmäßigkeit seiner Zeugnisverweigerung nach § 384
Nr. 2 Fall 2 ZPO weiterverfolgt. Das Beschwerdegericht hat die
Rechtsbeschwerde nur beschränkt auf den Weigerungsgrund des § 383
Abs. 1 Nr. 3 ZPO zugelassen. Die wirksame Beschränkung der Zulassung
hat zur Folge, dass der Streitstoff, soweit er von der Zulassung nicht erfasst
wird, nicht der Prüfungskompetenz des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegt (vgl.
BGH, Beschluss vom 17. April 2012 - VI ZR 140/11, VersR 2012, 1140 Rn. 2 mwN).
a)
Zunächst ist von einer auf die Frage des Bestehens eines
Zeugnisverweigerungsrechts nach § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
beschränkten Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht
auszugehen.
aa) In
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass sich eine
Beschränkung der Zulassung bei einer - wie im Streitfall - im Tenor der
Beschwerdeentscheidung unbegrenzt ausgesprochenen Zulassung auch aus den
Entscheidungsgründen ergeben kann. Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit,
wonach für die Parteien zweifelsfrei erkennbar sein muss, welches Rechtsmittel
für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist,
verlangt jedoch, dass eine Beschränkung der Zulassung zweifelsfrei geschehen
muss. Die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung reicht grundsätzlich
nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen.
Von einer beschränkten Zulassung ist aber regelmäßig dann auszugehen, wenn sich
die vom Beschwerdegericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen
eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt (st. Rspr.,
vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2007 - V ZR 179/06, NJW 2007, 2182 Rn. 7; vom 11.
März 2022 - V ZR 35/21, NJW 2022, 2685 Rn. 7; Beschluss vom 5. Oktober 2022 -
XII ZB 74/20, FamRZ 2023, 117 Rn. 14).
bb) So
liegt es hier. Im Streitfall ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des
angegriffenen Beschlusses, dass sich die Zulassung der Rechtsbeschwerde nur auf
das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
bezieht. Die vom Beschwerdegericht als klärungsbedürftig angeführte Frage, ob
eine Verwandt- oder Schwägerschaft zu einem Streithelfer zur
Zeugnisverweigerung berechtigt, betrifft allein den Weigerungsgrund des
§ 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Nur § 383 Abs. 1 Nr. 3
ZPO stellt für die Zeugnisverweigerung darauf ab, ob die Angehörigen des Zeugen
zugleich Partei des Rechtsstreits sind. Demgegenüber kommt es für den
Weigerungsgrund nach § 384 Nr. 2 ZPO nicht darauf an, ob der nahe
Angehörige des Zeugen zugleich Partei ist (vgl. MünchKomm-ZPO/Damrau/Weinland,
6. Aufl., § 384 Rn. 6; Wieczorek/Schütze/Ahrens, ZPO, 4. Aufl., § 384
Rn. 21; Musielak/Voit/Huber, ZPO, 20. Aufl., § 384 Rn. 1).
Umstände, die
für ein anderes Verständnis der Ausführungen des Beschwerdegerichts zur
Zulassung der Rechtsbeschwerde als das der Teilzulassung sprechen könnten, sind
nicht ersichtlich. Die Begründung der Zulassung sowie der Umstand, dass die
Ausführungen des Beschwerdegerichts zu § 384 Nr. 2 ZPO nicht über
eine Einzelfallentscheidung hinausgehen, lässt darauf schließen, dass das
Beschwerdegericht hinsichtlich der Voraussetzungen des § 384 Nr. 2
ZPO keine Notwendigkeit der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
(§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) gesehen und deshalb auch keine
umfassende Zulassung der Rechtsbeschwerde ausgesprochen hat.
b) Die
Beschränkung der Zulassung auf den Weigerungsgrund des § 383 Abs. 1
Nr. 3 ZPO ist wirksam. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann zwar nicht
auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber
auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil
des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst ihre Rechtsbeschwerde
beschränken könnte. Dafür ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der
von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden
kann und kein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem
unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (st. Rspr., vgl. statt
aller BGH, Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 18;
vom 11. November 2022 - V ZR 213/21, NJW 2023, 217 Rn. 8 mwN). Nach diesem
Maßstab ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Streitfall wirksam beschränkt
worden. Bei dem Weigerungsgrund nach § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
handelt es sich um einen gegenüber dem Weigerungsgrund nach § 384
Nr. 2 ZPO rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs,
auf den der Zeuge selbst seine Rechtsbeschwerde hätte beschränken können.
aa) Die
einzelnen Weigerungsgründe der §§ 383, 384 ZPO bilden grundsätzlich
jeweils unterschiedliche Verfahrensgegenstände. Der Gesetzgeber hat die
erfassten Konfliktlagen erkennbar unterschiedlich ausgestaltet. Mit dieser
gesetzlichen Differenzierung sind zudem die Regelungen über die Erklärung der
Zeugnisverweigerung (§ 386 ZPO) und den Zwischenstreit (§ 387 ZPO)
eng verbunden (vgl. Stein/Jonas/Berger, ZPO, 23. Aufl., § 386 Rn. 4). So
wird der Inhalt des vom Zeugen geltend gemachten Weigerungsgrundes - und damit
auch der Verfahrensgegenstand des Zwischenstreits - durch § 386 ZPO
bestimmt und begrenzt. Nach dieser Vorschrift hat der Zeuge die Tatsachen
anzugeben, auf die er sein Zeugnisverweigerungsrecht stützt. In allen Fällen
der Zeugnisverweigerung müssen die Angaben zumindest so weit ins Einzelne
gehen, dass das Gericht auf Grund der Sachverhaltsangaben des Zeugen beurteilen
kann, ob das Zeugnisverweigerungsrecht zu Recht in Anspruch genommen wird (vgl.
BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - IX ZR 243/17, WM 2018, 1318 Rn. 19;
MünchKomm-ZPO/Damrau/Weinland, 6. Aufl., § 386 Rn. 2; Stein/Jonas/Berger,
aaO § 386 Rn. 1). Über diesen Sachverhalt hat das Gericht im
Zwischenstreit nach § 387 ZPO durch Bestätigung oder Ablehnung der
Weigerung des Zeugen zu entscheiden (vgl. Wieczorek/Schütze/Ahrens, ZPO, 4.
Aufl., § 387 Rn. 21). Verfahrensgegenstand des durch Zwischenurteil gemäß
§ 387 ZPO entschiedenen Streits sind demgemäß die in erster Instanz
geltend gemachten Weigerungsgründe. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens können entsprechend
nur die im Zwischenurteil behandelten Weigerungsgründe sein (vgl. OLG Hamm,
FamRZ 1999, 939, 940; MünchKomm-ZPO/Damrau/Weinland, aaO § 387 Rn. 11;
Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 387 Rn. 6). Allein auf diese Gründe
erstreckt sich die Rechtskraftwirkung des Zwischenurteils (vgl.
Musielak/Voit/Huber, ZPO, 20. Aufl., § 387 Rn. 3). Bei rechtskräftiger
Verwerfung eines geltend gemachten Weigerungsgrundes tritt nur eine Bindung
hinsichtlich dieses einzelnen Weigerungsgrundes ein, so dass es dem Zeugen
nicht verwehrt ist, nach Rechtskraft der Weigerungsentscheidung nunmehr einen
anderen im Gesetz enthaltenen Weigerungsgrund vorzutragen (vgl. bereits RG, JW
1889, 169 unter 9; MünchKomm-ZPO/Damrau/Weinland, aaO § 387 Rn. 3 und Rn.
17; Stein/Jonas/Berger, aaO § 386 Rn. 4 und § 387 Rn. 11;
Wieczorek/Schütze/Ahrens, aaO; Musielak/Voit/Huber, aaO; Anders/Gehle/Gehle,
ZPO, 81. Aufl., § 387 Rn. 23).
bb) Ob
diese Grundsätze ausnahmslos auf sämtliche Weigerungsgründe nach §§ 383,
384 ZPO übertragbar sind, bedarf keiner Entscheidung. Sie gelten jedenfalls für
die Weigerungsgründe nach § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO und § 384
Nr. 2 ZPO, die zwei unterschiedliche Verfahrensgegenstände darstellen. Die
Voraussetzungen des § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO einerseits und
diejenigen des § 384 Nr. 2 ZPO andererseits beziehen sich auf
unterschiedliche Lebenssachverhalte und sind einer gesonderten rechtlichen und
tatsächlichen Beurteilung zugänglich.
Das Gesetz
unterscheidet insoweit klar zwischen Angehörigen eines Zeugen, die Partei sind
(§ 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO), und solchen, die nicht Partei sind
(§ 384 Nr. 2 ZPO). Dies beruht auf der bereits vom historischen
Gesetzgeber für maßgeblich erachteten Differenzierung nach den von den
Konfliktlagen Betroffenen. So beruhen die Weigerungsgründe des § 383 ZPO
auf dem persönlichen Verhältnis zwischen dem Zeugen und einer Partei, während
die Weigerungsgründe des § 384 ZPO durch die mögliche Rückwirkung der
Aussage des Zeugen auf seine Verhältnisse und die seiner Angehörigen motiviert
sind (vgl. Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen,
ZPO, Band 2, Neudruck 1983, S. 312). Sind die Angehörigen des Zeugen nicht
zugleich Partei des Rechtsstreits und ist demgemäß § 383 Abs. 1
Nr. 3 ZPO nicht anwendbar, schützt das Gesetz den Zeugen nicht generell,
sondern bewahrt ihn gemäß § 384 Nr. 2 ZPO nur vor ausgewählten
Konfliktsituationen und gewährt ihm insoweit auch grundsätzlich kein
umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht. Die Gefahr einander widersprechender
Entscheidungen besteht demgemäß nicht, weil die Entscheidung über den
Weigerungsgrund des § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vom Ausgang des
Streits über die Voraussetzungen des § 384 Nr. 2 ZPO unabhängig ist.
Eine andere
Bewertung ist nicht deshalb veranlasst, weil das Zeugnisverweigerungsrecht nach
§ 384 Nr. 2 ZPO unter besonderen Umständen dazu führen kann, dass ein
Zeuge - wie auch im Streitfall beantragt - zur Sache gar nicht auszusagen
braucht und dies den Wirkungen des § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1993 - II ZR 255/92, NJW 1994, 197
f; Beschluss vom 8. April 2008 - VIII ZB 20/06, NJW 2008, 2038 Rn. 17). Allein
die bei § 383 Abs. 1 Nr. 3, § 384 Nr. 2 ZPO (im
Ausnahmefall) mögliche sachliche Übereinstimmung des Rechtsschutzziels genügt
nicht, um einen einheitlichen Verfahrensgegenstand anzunehmen, zumal die
Weigerungsgründe - ungeachtet ihres Umfangs im Einzelfall - unterschiedlichen
Auswirkungen auf die Beweiswürdigung haben. So dürfen aus der Verweigerung des
Zeugnisses gemäß § 383 ZPO, da die Entscheidung über die
Zeugnisverweigerung allein dem Zeugen obliegt, im Rahmen der Beweiswürdigung
keine Schlussfolgerungen zum Nachteil einer Partei gezogen werden (vgl. BGH,
Urteil vom 27. Juli 2017 - I ZR 68/16, NJW 2018, 68 Rn. 28 mwN). Hingegen kann
es in den Fällen des § 384 Nr. 1 bis Nr. 3 ZPO für die
Beweiswürdigung nach § 286 ZPO zulässig sein, aus der Weigerung, bestimmte
Fragen zu beantworten, Schlüsse zu ziehen, wenn besondere, konkret
festgestellte Indizien dies rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober
1993, aaO S. 198; MünchKomm-ZPO/Damrau/Weinland, 6. Aufl., § 384 Rn.
4 mwN).
3.
Soweit sich der Zeuge gegen die Versagung des Zeugnisverweigerungsrechts aus
§ 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wendet, ist die Rechtsbeschwerde
zulässig. Sie führt insoweit zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das
Beschwerdegericht durfte über den Weigerungsgrund keine Entscheidung treffen,
weil dieser in der Beschwerdeinstanz nicht angefallen ist. Mangels einer
Erstbeschwerde ist eine Sachentscheidung des Senats über diesen Weigerungsgrund
ausgeschlossen.
a) Der
Weigerungsgrund nach § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO war nicht Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens. Das Landgericht hat ein Zeugnisverweigerungsrecht
nach § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verneint und nur ein solches nach
§ 384 Nr. 2 ZPO bejaht. Gegen diese Entscheidung hat allein der
Kläger sofortige Beschwerde eingelegt und eine Abänderung des Zwischenurteils
nur insoweit beantragt, als dem Zeugen erstinstanzlich ein
Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 2 ZPO zuerkannt worden ist.
Der Zeuge hat das Zwischenurteil hingegen bis zur Entscheidung des
Beschwerdegerichts am 6. Dezember 2021 nicht (wirksam) angegriffen.
aa) Bei
dem Zwischenurteil handelt sich um eine auch für den Zeugen beschwerdefähige
Entscheidung. Dies gilt ungeachtet dessen, dass das Landgericht im Tenor des
Zwischenurteils die von dem Zeugen beantragte Rechtsfolge - nämlich die
Berechtigung zu einer umfassenden Zeugnisverweigerung - ausgesprochen und den
Zeugen nicht mit Kosten belastet hat. Es mangelt dem Zeugen gleichwohl nicht an
der erforderlichen Beschwer.
Eine - für den
Zeugen als Antragsteller des Zwischenstreits maßgebliche - formelle Beschwer
liegt regelmäßig (nur) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung von dem in
der unteren Instanz gestellten Antrag des Rechtsmittelführers inhaltlich oder
der Form nach abweicht (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1993 - VIII ZR 85/92, NJW
1993, 2052, 2053; vom 17. November 2004 - XII ZR 19/03, NJOZ 2005, 3594; vom
19. Oktober 2021 - VI ZR 1173/20, VersR 2022, 394 Rn. 10 mwN;
Musielak/Voit/Ball, ZPO, 20. Aufl., § 567 Rn. 19 und vor § 511 Rn.
20; Zöller/Heßler ZPO, 34. Aufl., Vorb. zu §§ 511-541 Rn. 13). Eine
Beschwerde wegen Feststellungen und Aussagen in den Entscheidungsgründen
scheidet hingegen aus, weil die Begründung nicht in Rechtskraft erwächst (vgl.
Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 23. Aufl., § 567 Rn. 32;
MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl., Vor § 511 Rn. 15 und Rn. 69).
Demgemäß ist der Antragsteller grundsätzlich nicht beschwert, wenn seinem
Antrag aufgrund einer anderen als der von ihm genannten oder gewünschten Begründung
entsprochen wird (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1993 - VIII ZR 85/92, ZIP 1993,
926, 927 f). Das gilt jedenfalls dann, wenn der vom Gericht angenommene
Anspruchsgrund nicht zu einer quantitativen Teilabweisung führt (vgl.
MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, aaO Vor § 511 Rn. 69).
Nach diesen
Maßstäben liegt die Beschwer des Zeugen durch das Zwischenurteil in der
Versagung des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 383 Abs. 1 Nr. 3
ZPO. Die Versagung ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor, jedoch eindeutig aus
den Entscheidungsgründen. Insoweit ist das Landgericht inhaltlich von dem
Antrag des Zeugen abgewichen, der sich nicht nur auf § 384 Nr. 2 ZPO,
sondern auch auf § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gestützt und damit zwei
Verfahrensgegenstände zum Gegenstand des Zwischenstreits gemacht hat. Nach dem
Inhalt des Zwischenurteils sah sich das Landgericht dazu berufen, über den
Antrag des Zeugen auch für den Weigerungsgrund des § 383 Abs. 1
Nr. 3 ZPO zu entscheiden, wollte eine solche Entscheidung treffen und hat
ein Zeugnisverweigerungsrecht insoweit abgelehnt. Die Versagung des
Zeugnisverweigerungsrechts nach § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO enthält
demgemäß eine Teilabweisung, die im Tenor des Zwischenurteils hätte
berücksichtigt werden müssen (vgl. auch Wieczorek/Schütze/Ahrens, ZPO, 4.
Aufl., § 387 Rn. 25) und auf die sich die Rechtskraftwirkung des
Zwischenurteils erstreckt. Unter diesen Voraussetzungen ist der Zeuge auch dann
beschwert, wenn das Landgericht es versäumt, den Antrag des Zeugen hinsichtlich
des Weigerungsgrundes aus § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausdrücklich im
Tenor zu bescheiden.
Die Einlegung
der sofortigen Beschwerde durch den Zeugen hätte sich nicht als unnötige und
rechtsmissbräuchliche Beschreitung des Rechtsmittelweges dargestellt. Zwar hat
das Landgericht dem Zeugen im Ergebnis - gestützt auf § 384 Nr. 2 ZPO
- im Streitfall das von ihm begehrte umfassende Weigerungsrecht zuerkannt.
Jedoch konnte sich die Ablehnung des Weigerungsgrundes nach § 383
Abs. 1 Nr. 3 ZPO auf das weitere Verfahren zum Nachteil des Zeugen
auswirken. Das gilt namentlich dann, wenn der Zeuge im weiteren Verlauf zu
einer anderen Beweisfrage benannt werden sollte, aus der sich gegebenenfalls
eine neue, andere Konfliktlage im Sinne des § 384 Nr. 2 ZPO ergibt.
Der Zeuge wäre dann gehalten, erneut einen Zwischenstreit über die
Rechtmäßigkeit seiner Weigerung durchzuführen. Dieses Erfordernis besteht
hingegen nicht, wenn rechtskräftig feststeht, dass dem Zeugen ein
Weigerungsgrund nach § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zusteht. Denn anders
als § 384 Nr. 2 ZPO ist § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht
mit dem Inhalt der Beweisfrage, sondern mit einer gegenwärtig oder in der
Vergangenheit bestehenden Verwandt- oder Schwägerschaft zur Partei verbunden;
demgemäß wirkt § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO grundsätzlich für die
Dauer des Verfahrens.
In jedem Fall
war der Zeuge aufgrund der vom Kläger seinerseits gegen das Zwischenurteil und
den darin bejahten Weigerungsgrund nach § 384 Nr. 2 ZPO eingelegten
sofortigen Beschwerde befugt, eine Anschlussbeschwerde (§ 576 Abs. 3
Satz 1 ZPO) hinsichtlich des Weigerungsgrundes nach § 383 Abs. 1
Nr. 3 ZPO einzulegen. Dies war dem Zeugen auch zumutbar. Ohnehin hätte das
Beschwerdegericht zu prüfen, ob eine etwaige Stellungnahme des Zeugen zu einer
sofortigen Beschwerde einer Partei als - keinem Anwaltszwang unterliegende
(§ 569 Abs. 3 Nr. 3 ZPO) - Anschlussbeschwerde des Zeugen
auszulegen wäre. Damit bedarf es keiner Entscheidung, ob dem Zeugen im
umgekehrten Fall - bei Zuerkennung eines Weigerungsgrundes nach § 383
Abs. 1 Nr. 3 ZPO und Ablehnung eines solchen nach § 384
Nr. 2 ZPO - ausnahmsweise das Rechtsschutzbedürfnis für die Einlegung
einer sofortigen Beschwerde gegen das Zwischenurteil gefehlt hätte.
bb) Der
Zeuge hat bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts keine Beschwerde gegen
das Zwischenurteil eingelegt, obwohl ihm dies möglich und zumutbar war. Eine
sofortige (Erst-)Beschwerde (§ 567 Abs. 1 ZPO) hat der Zeuge nicht
eingelegt. Die Voraussetzungen einer wirksamen Anschlussbeschwerde (§ 567
Abs. 3 Satz 1 ZPO) sind nicht erfüllt. Zwar hat der Zeuge mit E-Mail
vom 11. August 2021 um Aufrechterhaltung des Zwischenurteils gebeten. Selbst
wenn darin der Sache nach eine Anschlussbeschwerde zu sehen sein sollte, war
diese mangels formgerechter Prozesserklärung nicht wirksam eingelegt. Die gemäß
§ 569 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Beschwerdeschrift ist ein
bestimmender Schriftsatz, für den die allgemeinen Vorschriften der §§ 130,
130a ZPO gelten. Eine E-Mail als elektronisches Dokument fällt in den
Anwendungsbereich des § 130a ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008
- IX ZB 41/08, WM 2009, 331 Rn. 6; vom 11. Juni 2015 - I ZB 64/14, AfP 2016, 48
Rn. 13 mwN). Wegen der Flüchtigkeit und der Gefahr einer möglichen, später
nicht mehr nachvollziehbaren Manipulation eines elektronischen Dokuments hat
der Gesetzgeber die qualifizierte elektronische Signatur des Absenders
vorgeschrieben (§ 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO), um so dem Dokument
eine dem Papierdokument vergleichbare dauerhafte Fassung zu verleihen. Eine
einfache E-Mail, die - wie im Streitfall - keine qualifizierte elektronische
Signatur aufweist, genügt diesen Anforderungen nicht (vgl. BGH, Beschluss vom
11. Juni 2015, aaO; vom 8. Mai 2019 - XII ZB 8/19, NJW 2019, 2096 Rn. 16 f;
Musielak/Voit/Ball, ZPO, 20. Aufl., § 569 Rn. 7; MünchKomm-ZPO/Hamdorf, 6.
Aufl., § 569 Rn. 14; siehe auch Ulrich/Schmieder, NJW 2019, 113, 116).
b)
Mangels (wirksamer) Beschwerde des Zeugen kommt eine Sachentscheidung des
Senats über das Weigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
nicht in Betracht.
4. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
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