Bei dem Antragsteller wurde von Ärzten der Beklagten am 25.01.2017 eine Leistenhernienoperatin durchgeführt. Danach bildeten sich beim ihm eine Sepsis mit Nierenversagen bei 4-Quadranten-Reritonitis. Nach Ansicht des Antragstellers sei dies auf eine unzureichende Reaktion der Ärzte auf die von ihm geäußerten extremen Schmerzen und eine unzureichende Befunderhebung zurückzuführen.
Für seien Klage auf Schadensersatz in Form von Schmerzensgeld, vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren und einer Einstandsverpflichtung der Beklagten für mögliche kausale Zukunftsschäden beantragte der Antragsteller Prozesskostenhilfe, § 114 ZPO. Die Beklagte erhob im Rahmen ihrer Stellungnahme die Einrede der Verjährung. Mit Hinweis auf die eingetretene Verjährung lehnte das Landgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, da es damit an einer für die Gewährung von Prozesskostenhilfe notwendigen hinreichenden Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Klage ermangele, § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die dagegen von dem Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde war erfolgreich.
Wie auch bereits das Landgericht sah auch das Oberlandesgericht im Rahmen seiner Beschwerdeprüfung den Vortrag des Antragstellers zu einer Haftung der Beklagten als ausreichend an, wobei es darauf verwies, dass zwar der Patient einen Behandlungsfehler darlegen und beweisen müsse, allerdings von ihm im Hinblick auf das bestehende Informationsgefälle zwischen ihm und dem Arzt keine genauen Kenntnisse der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert würden und mithin nur maßvolle Anforderungen an seien Substantiierungslast zu stellen seien, wonach er sich auf einen Vortrag beschränken könne, der die Vermutung eines ärztlichen Fehlverhaltens aufgrund der Folgen für den Patienten gestatte (BGH, Urteil vom 08.06.2004 - VI ZR 199/03 -).
Gegen die nach dem für die Gewährung der Prozesskostenhilfe sprechende Erfolgsaussicht gemäß Vortrag des Antragstellers könnte danach lediglich der Eintritt der Verjährung sprechen. Es gilt hier für die in Betracht kommenden Ansprüche gem. §§ 630a ff, 823ff BGB die regelmäßige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umstände und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder aber ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Dies zugrunde legend wies das OLG als Beschwerdegericht darauf hin, die erforderliche Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis sei nicht schon dann zu bejahen, wenn dem Patienten lediglich der negative Ausgang der ärztlichen Behandlung bekannt sei. Vielmehr sei erforderlich, dass er auch auf einen ärztlichen Behandlungsfehler als Ursache hätte schließen können müssen. Erforderlich sei dazu nicht nur die Kenntnis von den Tatsachen, aus denen sich auch für den medizinischen Laien ergäbe, dass der behandelnde Arzt von dem üblichen medizinischen Vorgehen abgewichen sei oder Maßnahmen nicht getroffen hätte, die nach ärztlichem Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich sind. Diese Kenntnis ei aber erst vorhanden, wenn die dem Antragsteller (Patienten) bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Arztes und auf die Ursache des Verhaltens für den Schaden als naheliegend erscheinen würden (BGH, Urteil vom 08.11.2016 - VI ZR 594/215 -). Im Hinblick auf ärztliche Behandlungsfehler sei zudem die Kenntnis des Abweichens vom medizinischen Standard oder des Unterlassens medizinisch gebotener Handlungen erforderlich. Diese Kenntnis richte sich in Ansehung der Komplexität moderner medizinischer Behandlungsweisen nicht nach wissenschaftlichen Kriterien, sondern der Parallelwertung in der Laiensphäre des Patienten, nach der die Behandlung nicht lege artis durchgeführt worden sei. Er müsse mithin diejenigen Behandlungstatsachen kennen, die in Bezug auf einen Behandlungsfehler ein ärztliches Fehlverhalten und in Bezug auf die Schadenskausalität eine ursächliche Verknüpfung bei objektiver Betrachtung nahelegen. Ob eine Abweichung vom Standard vorläge könne der Laie, mit Ausnahme grundlegender Behandlungsmethoden, erst durch eine ärztliche Begutachtung des Schadens feststellen. Diese Begutachtung sei vorprozessual erst durch ein von der Krankenkasse eingeholtes viszeralchirurgisches MDR-Gutachten vom 18.08.2020, welches der Antragsteller mit Schreiben der Krankenasse vom 24.08.2020 zur Kenntnis erhielt, erfolgt. Ob eine fachgutachterliche Stellungnahme für den Lauf der Verjährungsfrist zwingend sei (so OLG Köln, Urteil vom 05.03.2018 - 5 U 98/16 -) könne auf sich beruhen, da nicht ersichtlich sei, aufgrund welcher sonstiger Umstände der Antragsteller zuvor die nach den benannten Maßstäben gebotene Kenntnis hätte erlangen können.
OLG Dresden, Beschluss vom
04.05.2022 - 4 W 252/22 -
Aus den Gründen:
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des
Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 13.1.2022
aufgehoben. Dem Antragsteller wird ratenlose Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung von Rechtsanwältin M......, L..., für folgenden Klageantrag
bewilligt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den
Kläger ein Schmerzensgeld In Höhe von bis zu 50.000,- € nebst Zinsen In Höhe
von fünf Prozentpunkten hieraus seit dem 10.3.2021 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den
Kläger von den vorgerichtlichen Kosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe
einer 1,3 Gebühr aus einem Streitwert von 60.000,- € freizustellen und diese
Ansprüche ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.
3. Es wird festgestellt, dass die
Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche entstandenen und noch
entstehenden materiellen und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die diesem aus der
fehlerhaften Behandlung im Zeitraum vom 25.1. bis 17.2.2017 im Klinikum der
Beklagten entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit die Ansprüche
nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte entstanden sind.
II. Die weitergehende Beschwerde wird
zurückgewiesen.
III. Die Beschwerdegebühr wird auf die
Hälfte ermäßigt.
Gründe
I.
Der
Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er die
Antragstellerin wegen der Folgen einer Leistenhernienoperation auf
Schmerzensgeld, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und die Feststellung der
Einstandspflicht für Zukunftsschäden in Anspruch nehmen will. Im Anschluss an
die am 25.1.2017 erfolgte Operation hatte sich bei ihm eine Sepsis mit akutem
Nierenversagen bei 4-Quadranten-Peritonitis entwickelt. Der Kläger behauptet,
dies sei auf eine unzureichende Reaktion auf die von ihm geäußerten extremen
Schmerzen und eine unzureichende Befunderhebung zurückzuführen. Trotz eines
nach der Operation auf bis zu 214,06 mg/l angestiegenen CRP-Werts hätten die
Ärzte der Beklagten nicht umgehend reagiert, eine gebotene CT-Untersuchung zu
spät angesetzt und ihn erst am 27.1.2017 notoperiert. Dies rechtfertige ein
Schmerzensgeld von mindestens 150.000,- €. Da er zugleich seine Arbeitsstelle
habe aufgeben müssen und einen Haushaltsführungsschaden erlitten habe, sei der
Feststellungantrag mit 100.000,- € zu bemessen. Die Antragstellerin hat die
Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die begehrte
Prozesskostenhilfe versagt. Zwar habe der Antragsteller einen Behandlungsfehler
schlüssig dargelegt, der das begehrte Schmerzensgeld rechtfertige. Auch der
Feststellungsantrag sei schlüssig dargelegt. Allerdings greife die
Verjährungseinrede der Beklagten durch, so dass es an einer hinreichenden
Erfolgsaussicht fehle. Der Antragsteller hätte bei erhöhten Entzündungswerten
und insbesondere aufgrund der von ihm angegebenen "höllischen
Bauchschmerzen" erkennen können, dass es sich hierbei um postoperative
Komplikationen aufgrund ärztlichen Fehlverhaltens handeln könne. Insbesondere
sei weder dargelegt, "welche Kenntnis aufgrund welcher Anhaltspunkte"
der Antragsteller erst im Jahr 2021 erlangt habe.
Der sofortigen
Beschwerde hat das Landgericht nicht abgeholfen. Die Antragstellerin hatte im
Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie verteidigt den
ablehnenden Beschluss.
II.
Die zulässige,
insbesondere fristgerecht eingereichte sofortige Beschwerde hat auch in der
Sache Erfolg und führte zur Bewilligung ratenloser Prozesskostenhilfe in dem
aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Der bedürftige Antragsteller ist – wie sich
aus den im Verfahren vor dem Landgericht eingereichten Unterlagen ergibt –
bedürftig. Seine Rechtsverfolgung hat auch hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Grundsätzlich
muss der Patient, der einen Arzt auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, zunächst
den nach §§ 630a ff., 823 Abs. 1, 280 Abs. 1 Satz 1 BGB
notwendigen Behandlungsfehler darlegen und beweisen. Hierbei sind an seine
Substantiierungspflichten lediglich maßvolle Anforderungen zu stellen, weil von
ihm angesichts des bestehenden Informationsgefälles zwischen Arzt und Patient regelmäßig
keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert werden
kann (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2004 - VI ZR 199/03 - juris; OLG Frankfurt,
Urteil vom 29.11.2016 - 8 U 143/13; OLG Frankfurt, Urteil vom 11.07.2017 - 8 U
150/16 beide juris). Die Partei darf sich daher auf Vortrag beschränken, der
die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens des Arztes aufgrund der Folgen für
den Patienten gestattet (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2004 - VI ZR 199/03; vom
14.03.2017 - VI ZR 605/15 - juris; Senat, Beschluss vom 19. März 2021 – 4 W
72/21 –, Rn. 7, juris; Beschluss vom 26. November 2020 – 4 W 733/20 –, Rn. 5,
juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 29.11.2016 - 8 U 143/13 - juris). Diesen
Anforderungen wird der Vortrag des Antragstellers gerecht, was auch das
Landgericht nicht verkannt hat. Ob den Ärzten der Antragstellerin die
behaupteten Befunderhebungsfehler unterlaufen sind, ob insbesondere auf den im
Nachgang zur Operation vom 25.1.2017 festgestellten erhöhten CRP-Wert früher
hätte reagiert werden müssen, kann nicht ohne Einholung eines medizinischen
Sachverständigengutachtens entschieden werden. Gleiches gilt für die Frage, ob
aufgrund dieser Verletzung in der Zukunft noch Folgeschäden zu erwarten sind,
die einen materiellen und immateriellen Vorbehalt rechtfertigen.
Anders als das
Landgericht angenommen hat, kann die hinreichende Erfolgsaussicht der
beabsichtigten Klage auch nicht wegen der von der Beklagten erhobenen
Verjährungseinrede verneint werden. Noch zutreffend hat es im Ausgangspunkt erkannt,
dass auch für Schadensersatzansprüche nach den §§ 630aff. 823ff. BGB die
regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren mit dem Schluss des Jahres
beginnt, in dem der Anspruch entstandenen ist und der Gläubiger von den den
Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt
oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB).
Hinsichtlich ärztlicher Behandlungsfehler kann die nach § 199 Abs. 1
Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den
den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners allerdings
nicht schon dann bejaht werden, wenn dem Patienten oder dem Anspruchsteller
lediglich der negative Ausgang der ärztlichen Behandlung bekannt ist. Er muss
vielmehr auch auf einen ärztlichen Behandlungsfehler als Ursache dieses
Misserfolges schließen können. Dazu muss er nicht nur die wesentlichen Umstände
des Behandlungsverlaufs kennen, sondern auch Kenntnis von solchen Tatsachen
erlangen, aus denen sich für ihn als medizinischer Laien ergibt, dass der
behandelnde Arzt von dem üblichen medizinischen Vorgehen abgewichen ist oder
Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach dem ärztlichen Standard zur Vermeidung
oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich waren. Diese Kenntnis ist
erst vorhanden, wenn die dem Anspruchsteller bekannten Tatsachen ausreichen, um
den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners und auf die
Ursache dieses Verhaltens für den Schaden als naheliegend erscheinen zu lassen
(BGH, Urteil vom 8.11.2016 - VI ZR 594/15, juris Rdn. 13 m. w. Nachw.,
abgedruckt in VersR 2017, 165 ff.; OLG Köln, Urteil vom 05. März 2018 – I-5 U
98/16 –, Rn. 65, juris). Für ärztliche Behandlungsfehler ist des Weiteren die
Kenntnis des Abweichens vom medizinischen Standard oder des Unterlassens
medizinisch gebotener Handlungen notwendig. In Anbetracht der Komplexität
moderner medizinischer Behandlungsweisen richtet sich die Kenntnis des
Gläubigers hierbei nicht nach wissenschaftlichen Kriterien. Es muss für den
Patienten in seiner Parallelwertung in der Laiensphäre nur erkennbar sein, dass
die Behandlung nicht lege artis durchgeführt wurde. Dazu müssen dem Patienten
diejenigen Behandlungstatsachen positiv bekannt geworden sein, die – im Blick
auf den Behandlungsfehler – ein ärztliches Fehlverhalten und – im Blick auf die
Schadenskausalität – eine ursächliche Verknüpfung der Schadensfolge mit dem
Behandlungsfehler bei objektiver Betrachtung nahelegen. Der ärztliche Standard
ist dem Laien, mit Ausnahme grundlegender Behandlungsmethoden, meist unbekannt.
Kenntnis von einem Abweichen von diesem Standard erwirbt der Patient daher
häufig erst durch eine ärztliche Begutachtung des Schadens. Eine solche
Begutachtung lag vorprozessual allerdings erst mit dem von der Krankenversicherung
des Antragstellers eingeholten viszeralchirurgischen MDK-Gutachten des
Gutachters Dr. S...... vom 18.8.2020 vor, von dem der Antragsteller erst durch
das Schreiben der IKK-classic vom 24.8.2020 Kenntnis erhielt. Ob – wie in
Teilen der Rechtsprechung angenommen wird – die für den Verjährungsbeginn in
einer Arzthaftungssache erforderliche Kenntnis des Patienten zwingend eine
solche fachgutachterliche Stellungnahme voraussetzt (dafür wohl OLG Köln,
Urteil vom 5.3.2018, 5 U 98/16 - juris), bedarf hier keiner Entscheidung.
Jedenfalls ist für den Senat nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände der
Antragsteller vor Zugang dieser gutachterlichen Stellungnahmen die nach den
o.a. Maßstäben gebotene Kenntnis hätte haben sollen. Keinesfalls kann es
hierfür ausreichen, dass ihm bekannt war, dass die Beklagte auf die von ihm
angegebenen Schmerzen erst zu den vorgetragenen Zeitpunkten reagiert hat. Die
vorgetragenen Umstände mögen für den Patienten den Schluss rechtfertigen, dass
es postoperativ zu Komplikationen gekommen ist; ob und ggf. welches ärztliche
Fehlverhalten hierfür ursächlich geworden sein kann, kann er hieraus jedoch
weder positiv ableiten noch hätte sich ihm ein solcher Schluss infolge dieser
Komplikationen aufdrängen müssen.
Hinreichende
Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Klage ist auf der Grundlage des
Klageentwurfs jedoch nur für einen Schmerzensgeldantrag in einer Höhe von bis
zu 50.000,- € wegen der Behandlungsverzögerung und zweier weiterer
Folgeeingriffe sowie der postoperativ erlittenen Schmerzen und Belastungen
gerechtfertigt. Dass dem Kläger hieraus ein Dauerschaden entstanden ist, wird
durch die vorgelegten Unterlagen nicht belegt. Aus dem als Anlage K4
vorgelegten – nicht vollständigen - Reha-Entlassungsbericht der Deutschen
Rentenversicherung ergibt sich vielmehr, dass "perspektivisch … die
Vollschichtigkeit für die letzte berufliche Tätigkeit mit nur geringen
Leistungseinschränkungen zu erwarten [ist]". Die weitere Behauptung des
Antragstellers, er leide noch heute psychisch unter den erlebten
Behandlungskomplikationen bleibt farblos und ist nicht durch eine ärztliche
Bescheinigung untersetzt. Aus demselben Grund war der Anspruch auf Freistellung
wegen der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren auf eine 1,3-Gebühr gem. KV
RVG 2300 aus einem Streitwert von 60.000,- € zu beschränken. Für den
Feststellungsantrag war mangels Substantiierung des behaupteten
Verdienstausfallschadens und des Fehlens jeglicher Angaben zu dem behaupteten
Haushaltsführungsschaden lediglich ein Betrag in Höhe von 10.000,- € zugrunde
zu legen.
III.
Eine
Kostenentscheidung ist nicht erforderlich. Da die Beschwerde teilweise
erfolgreich war, war die Beschwerdegebühr auf die Hälfte zu ermäßigen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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