Die Beteiligten zu 2. und 3. meldeten den Verein „-Laden“ beim zuständigen Amtsgericht in das Vereinsregister an. In der Satzung war in der Präambel festgehalten, dass sich Bürger zusammengeschlossen hätten, um in einem bestimmten Ortsteil „nachhaltige Einkaufsmöglichkeiten“ zu schaffen und soziale Funktionen für das Miteinander am Ort zu übernehmen. In § 2 wurde als Zweck die Verbesserung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Dingen des täglichen Bedarfs und eine damit verbundene Erhöhung der Lebensqualität in dem Ort benannt; weiter heißt es, der Verein ermögliche durch den betrieb des Ladens die Belebung der Dorfmitte und schaffe Raum für weitere Aktivitäten wie Tauschbörse oder Austauschplattform.
Das Amtsgericht wies den Antrag mit der Begründung zurück, es handele sich nicht um einen Idealverein nach § 21 BGB, sondern um einen wirtschaftlichen Verein nach § 22 BGB. Der dagegen eingelegten Beschwerde half das Amtsgericht nicht ab. Das OLG Stuttgart hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf und verwies den Antrag zur erneuten Verbescheidung durch das Amtsgericht an dieses zurück. Entgegen der Ansicht sah das OLG in dem Verein einen Idealverein.
Entscheidend sei für die Unterscheidung, ob der Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreibe. Dies sei dann anzunehmen, wenn der Verein über den vereinsinternen Bereich hinausgehend planmäßig auf Dauer eigenunternehmerische Tätigkeiten zur Schaffung vermögenswerter Vorteile für den Verein oder dessen Mitglieder entfalte. Anders sei dies nur, wenn es sich dabei um eine Nebentätigkeit gegenüber der nichtunternehmerischen Tätigkeit handele.
Auch nach Ansicht des OLG betreibe dieser Verein mit dem Vertrieb von Lebensmitteln eine unternehmerische Betätigung, da er Leistungen am Markt anbiete und am Wirtschafts- und Rechtsverkehr wie ein Unternehmer teilnehme. Dass sich der Verein nach der Satzung nur an seien Mitglieder wende, ändere an der entsprechenden Feststellung nichts. Nach der sogen. Kita-Rechtsprechung des BGH sei aber eine wirtschaftliche Betätigung eintragungsunschädlich, solange dies zur Verfolgung des ideellen Vereinszwecks erfolge (BGH, Beschluss vom 16.05.2017 - II ZB 7/16 -). Ebenso sei unschädlich, wenn der ideelle Zweck direkt durch die wirtschaftliche Betätigung erfüllt würde (BGH aaO.).
Dies träfe auf den Verein „-Laden“ zu. Die wirtschaftliche Betätigung sei nicht Haupt- oder Selbstzweck, sondern dem ideellen Zweck untergeordnet. Deutlich würde dies bereits aus der Präambel, wonach durch den betrieb des Dorfladens in der Dorfmitte eine nachhaltige Einkaufsmöglichkeit und gleichermaßen („ebenso“) ein gemeinschaftliches Miteinander ermöglicht werden sollte. § 2 (Zweck) der Satzung sähe unter Z. 5 vor, der Laden solle die Versorgung mit überwiegend regionalen, saisonalen, biologischen und möglichst gering verpackten Lebensmitteln sicherstellen du bezwecke eine Belebung der Dorfmitte sowie die Ermöglichung von sozialen Aktivitäten (Tauschbörse, Austauschplattform). Das in der ergänzenden Darlegung auf Nachhaltigkeit und Regionalität ausgelegte Konzept ließe sich an Hand eines Lieferantenbuchs und Lieferantenpatenschaften durch Mitglieder im Hinblick nachvollziehen.
Schließlich würden die erwirtschafteten Mittel für den Vereinszweck verwandt und es erfolge keine erkennbare Gewinnausschüttung; der Verein bleibe nichtwirtschaftlich, solange er mit dem Geschäftsbetrieb nur seine Kosten erwirtschafte.
Das OLG schient aber erkannt zu haben, dass die von ihm vorgenommene Abgrenzung nur eine schmale Differenzierung in der Bandbreite zum wirtschaftlichen Verein belässt. Der Dorfladen hat Kosten (wie Miete, Mietnebenkosten, Versicherungen, ggf. Personalkosten pp., weshalb auch über solche Kosten eine Gewinnrealisierung ermöglicht werden kann, wenn nämlich eine Personenidentität zwischen Vermieter, Verkäufer, Lieferant pp. und Mitgliedern besteht (was hier wohl im Einzelnen auch vom OLG nicht geprüft wurde). Wohl um die vorstehenden Erwägungen zur Unterscheidung des wirtschaftlichen vom nichtwirtschaftlichen (also Ideal-) Verein zu stützen, verwies das OLG abschließend darauf, dass sich für ihn nicht ergäbe, dass der Verkauf von Waren des täglichen Lebens (insbesondere von Lebensmitteln) im Vordergrund stünde, vielmehr das Betreiben des Ladens dem ideellen Hauptzweck einer auf diversen Ebenen nachhaltig gestalteten, dem sozialen Miteinander dienenden und fördernden dörflichen Versorgungsform zuzuordnen sei, weshalb es unerheblich sei, ob der Geschäftsbetrieb in Konkurrenz zu anderen Anbietern trete. Wettbewerbsrechtliche Erwägungen seien nicht relevant (BGH aaO.).
Anmerkung: Vom Grundsatz ist den Erwägungen des OLG zu folgen. Alleine der Geschäftsbetrieb als solcher ist für die Abwägung, ob ein wirtschaftlicher Verein iSv. § 22 BGB oder ein nicht wirtschaftlicher Verein (§ 21 BGB, Idealverein) vorliegt nicht ausschlaggebend, wenn der Geschäftsbetrieb nicht um seiner selbst Willen betrieben wird, sondern dem ideellen Zweck des Vereins zu dienen bestimmt ist.
OLG Stuttgart, Beschluss
vom 11.01.2022 - 8 W 233/21 -
Aus den Gründen:
Tenor
1. Auf die Beschwerde des
Beschwerdeführers werden der Beschluss des Amtsgerichts – Registergericht –
Stuttgart vom 15. April 2021, Az.: 55 AR 7457/20, und der Nichtabhilfebeschluss
des Amtsgerichts – Registergericht – Stuttgart vom 21. Juni 2021, Az.: 55 AR
7457/20, aufgehoben.
2. Das Amtsgericht – Registergericht –
Stuttgart wird angewiesen, über die Anmeldung vom 5. Mai 2020 zur Neueintragung
des Vereins „Nahtur-Laden“ unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des
Senats erneut zu entscheiden.
3. Das Beschwerdefahren ist
gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren
nicht zu erstatten.
Gegenstandswert
des Beschwerdeverfahrens: 5000,00 €
Gründe
I.
Die Beteiligten
Ziffer 2 und Ziffer 3 bilden den Vorstand des Vereins „N.-Laden“ in B. Am 5.
Mai 2020 haben die Beteiligten Ziffer 2 und Ziffer 3 den Verein „N.-Laden“ beim
Amtsgericht – Registergericht – Stuttgart zur Eintragung in das Vereinsregister
angemeldet.
Die (geänderte)
Satzung vom 22. Juni 2020 regelt auszugsweise:
Präambel
In der
Gemeinde B. haben sich Bürgerinnen und Bürger zusammengeschlossen, um eine
nachhaltige Einkaufsmöglichkeit in der Ortsmitte im Ortsteil von Bs. zu
schaffen. Diese soll ehrenamtlich und in Form eines Vereins betrieben werden.
Ziel ist es, eine ortsnahe Versorgung mit Waren lokaler Erzeuger zu ermöglichen,
aber ebenso eine soziale Funktion für das gemeinschaftliche Miteinander am Ort
zu übernehmen.
[…]
§ 2
Zweck des Vereins
1. Zweck des
Vereins ist die Verbesserung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Dingen des
täglichen Bedarfs und die damit verbundene Erhöhung der Lebensqualität in B.
2. […]
3. Der
Verein arbeitet nicht gewinnorientiert und ist daher nicht auf einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 22 BGB ausgerichtet. Im
Falle von Überschüssen werden diese im Sinne des Vereinszweckes verwendet.
[…]
6. Der
Verein ermöglicht durch den Betrieb des Ladens die Belebung der Dorfmitte und
schafft Raum für weitere soziale Aktivitäten wie Tauschbörsen oder
Austauschplattformen.
[…]
Mit Beschluss
vom 14. April 2021 hat das Amtsgericht – Registergericht – Stuttgart die
Anmeldung zurückgewiesen, weil davon auszugehen sei, dass kein Idealverein
(§ 21 BGB), sondern ein wirtschaftlicher Verein (§ 22 BGB) vorliege.
Hiergegen
wendet sich der Beteiligten Ziffer 1 mit der Beschwerde vom 18. Mai 2021, auf
deren Begründung verwiesen wird. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat der
Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren mit Beschluss vom 21. Juni 2021
dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.
Zur
Sachverhaltsdarstellung im Einzelnen wird Bezug genommen auf den angefochtenen
Beschluss und den übrigen Akteninhalt.
II.
1. Die
Beschwerde ist gemäß §§ 374 Nr. 4, 58 FamFG statthaft und auch im
Übrigen zulässig, insbesondere frist- und formgerecht erhoben worden. Bei der
Zurückweisung des Eintragungsantrages kann der betroffene Verein als Vorverein
auch Rechtsmittel einlegen, obwohl er die Rechtsfähigkeit noch nicht erlangt
hat (OLG Celle, Beschluss vom 6.10.2021 – 9 W 99/21; Meyer-Holz in Keidel
FamFG, 20. Aufl. 2020, FamFG, § 59 Rn. 87).
2. Die
Beschwerde hat in der Sache auch Erfolg. Entgegen der Auffassung des
Registergerichts kann der Beschwerdeführer Ziffer 1 als Idealverein im Sinne
des § 21 BGB, also als Verein, dessen Zweck nicht auf einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist, angesehen werden.
a. Für
die Unterscheidung zwischen nichtwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Verein
kommt es darauf an, ob der Verein auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
gerichtet ist (Schöpflin in BeckOK BGB, 60. Ed. 1.11.2021, BGB § 21 Rn.
93; Winheller/Geibel/Jachmann-Michel, Gesamtes Gemeinnützigkeitsrecht, Teil 1
3. 3.1 Verein Rn. 43). Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt vor, „wenn
der Verein planmäßig, auf Dauer angelegt und nach außen gerichtet, d.h. über
den vereinsinternen Bereich hinausgehend, eigenunternehmerische Tätigkeiten
entfaltet, die auf die Verschaffung vermögenswerter Vorteile zugunsten des
Vereins oder seiner Mitglieder abzielen“ (Mansel in Jauernig, 18. Aufl. 2021,
BGB § 21 Rn. 4; BGH NJW-RR 2018, 1376, BayObLG NJW-RR 1999, 765). Ein
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist dann nicht eintragungshindernd, wenn er
nur eine Nebentätigkeit gegenüber der nichtunternehmerischen Haupttätigkeit des
Vereins darstellt (Nebenzweck-, besser Nebentätigkeitsprivileg: BGH NJW 1955,
422; BGH NJW 1983, 569; BGH NJW 2017, 1943; Ellenberger in Grüneberg, 81.
Auflage 2022, BGB, § 21 Rn. 4; Schöpflin in BeckOK BGB, 60. Ed. 1.11.2021,
BGB, § 21 Rn. 118; Mansel in Jauernig, 18. Aufl. 2021, BGB § 21 Rn.
4).
b. Im
Ausgangspunkt verfolgt der anmeldende Verein mit einem „Nahtur-Laden“
(Dorfladen), der Lebensmittel und Waren des täglichen Bedarfs vertreibt, eine
unternehmerische Betätigung, weil der damit Leistungen am Markt anbietet und am
Wirtschafts- und Rechtsverkehr wie ein Unternehmer teilnimmt. Zwar ergibt sich
aus § 2 Ziffer 4 und § 4 Ziffer 1a der Vereinssatzung vom 22. Juni
2020, dass sich das Leistungsangebot des Vereins nur an Vereinsmitglieder
richtet, also insoweit nur ein „Binnenmarkt“ bedient wird. Das ändert aber an
der Feststellung als solcher, dass sich der Verein wirtschaftlich betätigt,
nichts (Schöpflin in BeckOK BGB, 60. Ed. 1.11.2021, BGB § 21; Ellenberger
in Grüneberg, 81. Auflage 2022, BGB, § 21 Rn. 5).
c. Unter
Berücksichtigung der sogenannten „Kita-Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs
gilt, dass eine wirtschaftliche Betätigung eintragungsunschädlich ist, sofern
und solange sie zur Verfolgung des ideellen Vereinszwecks eingesetzt wird,
wobei der Umfang einer wirtschaftlichen Tätigkeit für die Eintragungsfähigkeit
eines Vereins unerheblich ist (BGH NJW 2017, 1943; Leuschner in Münchener
Kommentar BGB, 9. Aufl. 2021, BGB, § 22 Rn. 26; Segna in BeckOGK,
1.10.2021, BGB § 21 Rn. 166-168; Mansel in Jauernig, 18. Aufl. 2021, BGB
§ 21 Rn. 4; Stöber/Otto in Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 12.
Aufl. 2021, Der Zweck des Vereins, Rn. 93; Schockenhoff, Der wirtschaftlich
tätigte Idealverein, NZG 2017, 931). Unschädlich ist auch, wenn der ideelle
Zweck des Vereins unmittelbar durch seine wirtschaftlichen Aktivitäten erfüllt
wird (BGH NJW 2017 1943; Ellenberger in Grüneberg, 81. Auflage 2022, BGB,
§ 21 Rn. 7).
So liegt der
Fall hier. Aus Sicht des Senats ist die wirtschaftliche Betätigung des
anmeldenden Vereins „nicht Haupt- bzw. Selbstzweck […], sondern dem ideellen
Hauptzweck zugeordnet“ (BGH NJW 2017, 1943). Der Senat stützt sich auf folgende
Erwägungen:
(1) Die
Präambel der Vereinssatzung vom 22. Juni 2020 beschreibt als Zielsetzung des
Vereins, dass durch den Betrieb eines Dorfladens eine nachhaltige
Einkaufsmöglichkeit in der Dorfmitte geschaffen und gleichermaßen („ebenso“)
ein gemeinschaftliches Miteinander im Ort ermöglicht werden soll. Nach § 2
Ziffer 5 der Vereinsatzung soll mit dem Laden die Versorgung mit überwiegend
regionalen, saisonalen, biologischen und möglichst gering verpackten
Lebensmitteln sichergestellt werden. Ferner bezweckt der Verein durch den
Betrieb des Ladens eine Belebung der Dorfmitte sowie die Ermöglichung sozialer
Aktivitäten wie Tauschbörsen oder Austauschplattformen (§ 2 Ziffer 6 der
Satzung).
(2) Nach
den ergänzenden Darlegungen des anmeldenden Vereins wird mit dem Betrieb des
Dorfladens gezielt sowohl die Umsetzung eines auf Nachhaltigkeit und regionale
Versorgungsstrukturen ausgerichteten Konzepts als auch die Förderung sozialer
Strukturen im Dorf verfolgt. Für die Nachhaltigkeit und Regionalität stehen
vorliegend nicht nur das (saisonale) Produktsortiment des Ladens. Zur Umsetzung
des Konzepts werden beispielsweise über das sogenannte „Lieferantenbuch“ die
einzelnen Erzeuger vorgestellt, von Mitgliedern sogenannte
„Lieferantenpatenschaften“ übernommen, im sogenannten „Ladenbuch“ aktuelle
Informationen, Anregungen und Ideen ausgetauscht und über die Mitglieder
„foodsharing“ praktiziert (vgl. Schreiben vom 20. August 2020). Darüber hinaus
sind entsprechende Themenveranstaltungen (zum Beispiel: „plastikfreier
Einkauf“, „vom Samen zum Brot“, „Lebensmittelschulung“), Workshops (zum
Beispiel: Marmelade einkochen, Setzlinge ziehen), sowie das Anlegen eines
Kräutergartens geplant (vergleiche Schreiben vom 20. August 2020). Gleichzeitig
mit einer lokalen Einkaufsmöglichkeit und über das soziale Engagement der
einzelnen Mitglieder wird eine generationenübergreifende Austauschmöglichkeit
und Förderung des sozialen Miteinanders im Dorf verwirklicht.
(3)
Schließlich werden die erwirtschafteten Mittel für den Vereinszweck verwendet,
mithin erfolgt jedenfalls keine erkennbare Gewinnausschüttung (BGH NJW 2017,
1943; Segna in BeckOGK, 1.10.2021, BGB, § 21 Rn. 162: Der Verein ist und
bleibt ein nichtwirtschaftlicher, solange er mit dem Geschäftsbetrieb nur seine
Kosten erwirtschaften will).
(4) In
der vorliegenden Konstellation steht aus Sicht des Senats nicht der Verkauf von
Waren des täglichen Lebens (insbesondere von Lebensmittel) als Geschäftsbetrieb
im Vordergrund, vielmehr ist der Betrieb des Ladens dem ideellen Hauptzweck
einer auf diversen Ebenen nachhaltig gestalteten – dem sozialen Miteinander
dienenden und fördernden – dörflichen Versorgungsform zugeordnet. Unerheblich
sind diesem Zusammenhang Erwägungen, ob der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb
des Vereins in Konkurrenz zu anderen Anbietern tritt; dieser Umstand würde
nicht gegen die Einordnung als Idealverein sprechen. Denn für die Abgrenzung
sind wettbewerbsrechtliche Erwägungen nicht relevant (BGH NJW 2017, 1943).
Der
angefochtene Beschluss war daher aufzuheben.
3. Die
Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (GNotKG KV Nr. 19116).
Gründe für die
Zulassung einer Rechtsbeschwerde gem. § 70 FamFG liegen nicht vor. Für die
Bemessung des Geschäftswerts des Beschwerdeverfahrens wurden §§ 61, 36
Abs. 3 GNotKG zugrunde gelegt.
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