Samstag, 3. Juli 2021

Rechtskrafterstreckung des klageabweisenden Urteils gegen Kfz-Haftpflichtversicherung

Der Schwiegersohn der Beklagte parkte im September 2015 deren Fahrzeug VW Touran am Fahrbahnrand in einer Kurve und öffnete die Fahrertür. Der Ehemann der Klägerin fuhr mir einen Pkw Hyundai an dem Fahrzeug der Beklagten unter Inanspruchnahme der Gegenfahrspur vorbei und kollidierte mit einem entgegenkommenden Motorradfahrer. Zunächst erhob die Klägerin Klage gegen den Schwiegersohn der Beklagten und dem Haftpflichtversicherer (Pflichtversicherer) des VW Touran. Das Amtsgericht wies die Klage ab, da die Klägerin ihr Eigentum an dem VW Touran trotz Bestreitens der dortigen Beklagten nicht konkret dargelegt habe(fehlende Aktivlegitimation). Die gegen das Urteil eingelegte Berufung wurde vom Landgericht zurückgewiesen. Nunmehr erhob die Klägerin Klage gegen die hiesige Klägerin. Die Klage wurde vom Amtsgericht unter Verweis auf § 124 VVG als unzulässig abgewiesen, die dagegen eingelegte Berufung zurückgewiesen. Die zugelassene Revision der Klägerin blieb ohne Erfolg.

§ 124 Abs. 1 VVG lautet:

„Soweit durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass dem Dritten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens nicht zusteht, wirkt das Urteil, wenn es zwischen dem Dritten und dem Versicherer ergeht, auch zugunsten des Versicherungsnehmers, wenn es zwischen dem Dritten und dem Versicherungsnehmer ergeht, auch zugunsten des Versicherers.“

Der BGH verweist darauf, dass die Beklagte von der Rechtskrafterstreckung des Urteils im vorangegangenen Verfahren persönlich erfasst sei. Würde ein Urteil zwischen einem Dritten und dem Versicherer ergehen, demzufolge dem Dritten ein Anspruch gegen den Versicherer nicht zustehe, würde sich das Urteil auch auf den Anspruch des Dritten gegen den Versicherungsnehmer erstrecken. Über den Wortlaut hinaus würde sich die Bindungswirkung auch auf das Verhältnis des mitversicherten Fahrers erstrecken. Voraussetzung sei stets, dass der Dritte einen Direktanspruch gegen den Versicherer gem. § 115 Abs. 1 VVG habe, § 124 Abs. 3 VVG.

Die Direktklage gegen den Versicherer könne auf einer Haftungsverantwortlichkeit des Halters oder des Fahrers oder von beiden beruhen. Der Geschädigte sei daher nach einer rechtskräftigen Abweisung seiner Klage gegen den Halter nunmehr den Fahrer zu verklagen oder auch nur in Bezug auf dessen Haftung den Versicherer. Der Versicherer könne in diesem Fall wegen einer Haftung des Fahrers aber nicht mehr in Anspruch genommen werden, da durch die rechtskräftige Klageabweisung diesem gegenüber darüber auch im Verhältnis zum Versicherer bindend entschieden worden sei. Würde – wie hier – die Klage gegen den Versicherer abgewiesen, sei denn eine Klage gegen den Halter ausgeschlossen, wenn der Versicherer wegen oder auch wegen der Halterhaftung in Anspruch genommen worden war. Dies entspräche dem Zweck des § 124 Abs. 1 VVG, wonach der Versicherer nicht trotz eines für ihn günstigen Urteils (hier: keine Einstandspflicht, auch nicht gegenüber dem Halter) im Falle der Verurteilung seines versicherten/Versicherungsnehmers aus der Zahlpflicht aus dem versicherungsvertraglichen Deckungsverhältnis doch noch in Anspruch genommen werden könne.

Es könne auch nicht erfolgreich eingewandt werden, die Klageabweisung sei nur aus formellen Gründen erfolgt. § 124 Abs. 1 VVG würde auf ein Urteil abstellen, demzufolge ein geltend gemachter Schadensersatzanspruch der klagenden Partei nicht zustünde. Werden die Schadensersatzansprüche im ersten Prozess wie auch im zweiten Prozess aus dem gleichen Sachverhalt hergeleitet, käme es nicht darauf an, aus welchen Gründen die Abweisung erfolgte, hier also wegen fehlender Aktivlegitimation.  Entscheidend sei, dass die Abweisung aus sachlichen und nicht aus prozessualen Gründen erfolgte. Die Abweisung wegen fehlender Aktivlegitimation sei ein sachlicher Grund.

BGH, Urteil vom 27.04.2021 - VI ZR 883/20 -


Aus den Gründen:

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Mai 2020 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche nach einem Verkehrsunfall.

Der Schwiegersohn der Beklagten (im Folgenden: Fahrer) parkte im September 2015 einen Pkw VW Touran, dessen Halterin die Beklagte ist und das bei der Streithelferin haftpflichtversichert ist, am rechten Straßenrand in einer Kurve und öffnete die Fahrertür. Der Ehemann der Klägerin fuhr mit einem Pkw Hyundai an dem Fahrzeug der Beklagten unter Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn vorbei und kollidierte mit einem entgegen kommenden Motorrad.

Die Klägerin nahm zunächst die Streithelferin und den Fahrer vor dem Amtsgericht Fürth/Odenwald auf Ersatz des Schadens in Höhe von 2.285,62 € aus dem Verkehrsunfall in Anspruch. Das Amtsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die Klägerin habe ihre Eigentümerstellung bezüglich des beschädigten Pkw Hyundai nicht konkret dargelegt. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin wies das Landgericht Darmstadt zurück.

Im hiesigen Rechtsstreit hat die Klägerin nun von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 2.285,62 € nebst Zinsen verlangt. Sie hat behauptet, sie sei Eigentümerin des Pkw Hyundai. Zu dem Zusammenstoß mit dem Motorrad sei es gekommen, weil ihr Ehemann der geöffneten Tür des Fahrzeugs der Beklagten habe ausweichen müssen. Die Klageabweisung durch das Amtsgericht Fürth/Odenwald stehe der Klage gegen die Beklagte nicht entgegen, weil sie aus formellen Gründen erfolgt sei.

Das Amtsgericht hat die Klage im Hinblick auf § 124 VVG als unzulässig abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klage gemäß § 124 Abs. 1 VVG unzulässig. Die dort geregelte Rechtskraftwirkung trete gegenüber dem Versicherungsnehmer auch dann ein, wenn der Versicherer im Vorprozess in Anspruch genommen worden sei, ohne dass unterschieden worden wäre, ob dies als Versicherer des Versicherungsnehmers (Halters) oder einer mitversicherten Person (Fahrer) geschehen sei. Dies sei hier der Fall, weil die Klägerin in dem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Fürth/Odenwald die hiesige Streithelferin nicht ausschließlich als Versicherer des Fahrers in Anspruch genommen habe, sondern die Haftung der Streithelferin ausdrücklich auf die Halterhaftung nach § 7 StVG in Verbindung mit § 115 VVG gestützt habe. Die Rechtskraftwirkung sei auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Klageabweisung in dem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Fürth/Odenwald nur aus formellen Gründen erfolgt wäre. Denn die Klageabweisung wegen fehlender Aktivlegitimation sei, anders als in der Literatur teilweise vertreten, eine solche aus sachlichen Gründen.

II.

Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Die Klage ist wegen der Bindungswirkung des rechtskräftigen klageabweisenden Urteils des Amtsgerichts Fürth/Odenwald gemäß § 124 Abs. 1 VVG zugunsten der Beklagten unzulässig.

1. Die Beklagte ist in persönlicher Hinsicht von der Rechtskrafterstreckung des § 124 Abs. 1 VVG erfasst. Nach dieser Vorschrift wirkt ein rechtskräftiges Urteil, durch das festgestellt wird, dass dem Dritten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens nicht zusteht, wenn es zwischen dem Dritten und dem Versicherer ergeht, auch zugunsten des Versicherungsnehmers, wenn es zwischen dem Dritten und dem Versicherungsnehmer ergeht, auch zugunsten des Versicherers. Über den Wortlaut des Gesetzes hinaus betrifft die Bindungswirkung der rechtskräftigen Klageabweisung auch das Verhältnis des (Mit-)Versicherten (Fahrer) zum Versicherer und umgekehrt (Senatsurteil vom 24. September 1985 - VI ZR 4/84, BGHZ 96, 18, 22, juris Rn. 18 mwN zur Vorgängerregelung in § 3 Nr. 8 PflVG; W.-T. Schneider in Langheid/Wandt, MünchKomm VVG, 2. Aufl., § 124 Rn. 9; Klimke in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., § 124 Rn. 11). Voraussetzung ist stets, dass der Dritte gegen den Versicherer gemäß § 115 Abs. 1 VVG einen Direktanspruch hat, § 124 Abs. 3 VVG.

Bei einer Direktklage gegen den Versicherer ist bei der Bestimmung der Reichweite der Rechtskrafterstreckung zu berücksichtigen, dass die Klage auf der Einstandspflicht des Versicherers wegen der Haftungsverantwortlichkeit des Halters oder der des Fahrers oder auf beidem basieren kann (vgl. Senatsurteil vom 24. September 1985 - VI ZR 4/84, BGHZ 96, 18, 22 f., juris Rn. 19). So ist der Geschädigte etwa nicht gehindert, nach rechtskräftiger Abweisung seiner Klage gegen den Halter den Fahrer bzw. (nur) wegen dessen Haftung den Versicherer in Anspruch zu nehmen (Senatsurteil aaO, S. 22, juris Rn. 18). Wegen der Haftung des Halters kann der Versicherer dagegen nicht mehr in Anspruch genommen werden (Senatsurteil aaO, S. 22, juris Rn. 19). Ist umgekehrt die Klage gegen den Fahrer abgewiesen worden, hindert das nicht die Inanspruchnahme des Halters und des Versicherers nur wegen der Halterhaftung. Für den - hier vorliegenden - Fall, dass zunächst die Klage gegen den Versicherer abgewiesen worden ist, ist eine Klage gegen den Halter dann ausgeschlossen, wenn der Versicherer zumindest auch wegen der Halterhaftung erfolglos in Anspruch genommen worden war (W.-T. Schneider in Langheid/Wandt, MünchKomm VVG, 2. Aufl., § 124 Rn. 9; Klimke in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., § 124 Rn. 11; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 326, 329, juris Rn. 44 f.). Dies gilt unabhängig davon, ob - wie hier - der Geschädigte nicht nur gegen den Versicherer, sondern auch gegen den Fahrer erfolglos vorgegangen war. Dies entspricht auch dem Zweck des § 124 Abs. 1 VVG, wonach der Haftpflichtversicherer nicht Gefahr laufen soll, trotz eines für ihn günstigen Urteils (hier: keine Einstandspflicht, auch nicht für den Halter) im Falle der Verurteilung seines Versicherungsnehmers aufgrund seiner Zahlungspflicht aus dem Deckungsverhältnis doch noch in Anspruch genommen zu werden (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 2008 - VI ZR 131/07, VersR 2008, 485 Rn. 7 zu § 3 Nr. 8 PflVG).

Dass hier im Vorprozess die Streithelferin zumindest auch als Versicherer der Beklagten in Anspruch genommen worden war, hat das Berufungsgericht - insoweit von der Revision nicht angegriffen - festgestellt. Damit wirkt das rechtskräftige klageabweisende Urteil gegen die Streithelferin auch zugunsten der Beklagten.

2. Rechtsfehlerfrei ist ferner die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Rechtskraftwirkung des klageabweisenden Urteils des Amtsgerichts Fürth/Odenwald nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil die Klageabweisung, wie die Klägerin meint, nur aus formellen Gründen erfolgt wäre.

Gemäß § 124 Abs. 1 VVG entfaltet nur ein Urteil Bindungswirkung, durch das festgestellt wird, dass dem Dritten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens nicht zusteht. Damit erfolgt - sofern der Ersatzanspruch gegen den Versicherer und den Versicherungsnehmer aus demselben Sachverhalt hergeleitet wird (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1981 - VI ZR 304/79, VersR 1981, 1158, 1159, juris Rn. 18; BT-Drs. IV/2252 S. 18 zu § 3 Nr. 8 PflVG) - die Rechtskrafterstreckung gemäß § 124 Abs. 1 VVG auch dann, wenn der Dritte mit seinem Begehren auf Schadensersatz gegen den Versicherer (nur) deshalb unterlegen ist, weil er seine Aktivlegitimation nicht nachweisen konnte.

a) Sowohl der Wortlaut des § 124 Abs. 1 VVG als auch die gesetzliche Begründung zu § 3 Nr. 8 PflVG als Vorgängerregelung des § 124 Abs. 1 VVG legen eine Auslegung dahin nahe, dass die Rechtskrafterstreckung immer dann Platz greift, wenn der Anspruch aus sachlichen und nicht etwa aus prozessualen Gründen abgewiesen wird (Senatsurteil vom 24. Juni 2003 - VI ZR 256/02, VersR 2003, 1121, 1122, juris Rn. 11 f.; BT-Drs. IV/2252, S. 18).

b) Eine einschränkende Auslegung dahingehend, dass ein klageabweisendes Urteil dann keine Bindungswirkung entfaltet, wenn es (nur) auf die fehlende Aktivlegitimation des Anspruchstellers gestützt ist, widerspräche nicht nur dem Wortlaut und der gesetzlichen Begründung, sondern auch Sinn und Zweck des § 124 Abs. 1 VVG. Der Gesetzgeber hat in § 3 Nr. 8 PflVG und nachfolgend in § 124 Abs. 1 VVG die Erstreckung der Rechtskraft klageabweisender Urteile vorgesehen, um dem Versicherer nachteilige Folgen aus der Doppelgleisigkeit der Ansprüche des Geschädigten gegen Versicherer und Schädiger zu vermeiden. Er wollte erreichen, dass der Anspruch gegen den Versicherer - abweichend von den allgemeinen Vorschriften (§§ 421 ff. BGB; § 325 Abs. 2 ZPO) - hinsichtlich der Wirkung eines abweisenden Gerichtsurteils im Regelfall das Schicksal des Schadensersatzanspruchs gegen den Ersatzpflichtigen teilt und umgekehrt (Senatsurteil vom 24. Juni 2003 - VI ZR 256/02, VersR 2003, 1121, 1122, juris Rn. 14; vgl. BT-Drs. IV/2252, S. 15). Wie bereits ausgeführt, soll der Haftpflichtversicherer nicht Gefahr laufen, trotz eines für ihn günstigen Urteils im Falle der Verurteilung seines Versicherungsnehmers aufgrund seiner Zahlungspflicht aus dem Deckungsverhältnis doch noch in Anspruch genommen zu werden (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 2008 - VI ZR 131/07, VersR 2008, 485 Rn. 7 zu § 3 Nr. 8 PflVG). Ein "echter" Widerspruch zwischen den Entscheidungen gegenüber Versicherer und Versicherungsnehmer muss daher vermieden werden (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1981 - VI ZR 304/79, VersR 1981, 1158, 1159, juris Rn. 18, 20). Die negative Entscheidung über den Direktanspruch gegen den Versicherer wirkt demnach auch zugunsten des nicht unmittelbar von diesem Urteil betroffenen Versicherungsnehmers. Das hat zur Folge, dass eine erneute Überprüfung der Haftungsfrage ausgeschlossen ist (Senatsurteil vom 24. Juni 2003 - VI ZR 256/02, VersR 2003, 1121, 1122, juris Rn. 15 mwN). Dies gilt von der Interessenlage her auch für diejenigen Fälle, in denen die Haftung des Versicherers mangels Aktivlegitimation des Anspruchstellers abgewiesen worden ist und sich der Sachverhalt seither nicht (beispielsweise durch eine Abtretung des Klageanspruchs, vgl. Klimke in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., § 124 Rn. 6) geändert hat.

c) Der in der Literatur teilweise - allerdings ohne Begründung - vertretenen Ansicht, die Abweisung der Klage wegen fehlender Aktivlegitimation sei eine solche aus "formellen Gründen", die keine Rechtskrafterstreckung bewirke (W.-T. Schneider in Langheid/Wandt, MünchKomm VVG, 2. Aufl., § 124 Rn. 7; Steinborn in BeckOK VVG, Stand: 1. Februar 2021, § 124 VVG Rn. 9; Link/Moos in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl., § 124 VVG Rn. 5), folgt der Senat nicht. Eine Klageabweisung erfolgt aus formellen bzw. rein prozessualen Gründen, wenn sie unzulässig ist; über den Haftpflichtanspruch des Geschädigten wird dann nicht entschieden. Die Abweisung einer Klage wegen fehlender Aktivlegitimation ist - anders als etwa eine Abweisung wegen fehlender Prozessführungsbefugnis - eine solche aus materiell-rechtlichen Gründen. Es wird mit ihr im Sinne von § 124 Abs. 1 VVG entschieden, "dass dem Dritten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens nicht zusteht." Aus dem von der Revision in der mündlichen Verhandlung zitierten Senatsurteil vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 55/12, DAR 2013, 258 Rn. 13 ergibt sich nichts anderes.

d) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat das Amtsgericht Fürth/Odenwald die Klage gegen den Versicherer (hiesige Streithelferin) mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da sie ihre Eigentümerstellung nicht dargelegt habe. Damit hat es den Haftungsanspruch der Klägerin aus sachlichen Gründen verneint.


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