Im Rahmen einer Anfechtungsklage von Beschlüssen einer Wohnungseigentümer-versammlung gab das Amtsgericht der Klage mit der Begründung statt, die Einladung habe Wohnungseigentümer nicht rechtzeitig) erreicht. Im Kern ging es damit darum, ob die aus 1990 stammende Regelung der Gemeinschaftsordnung „Für die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung genügt die Absendung an die Anschrift, die dem Verwalter von dem Wohnungseigentümer zuletzt mitgeteilt wurde.“ Auszulegen und ggf. wie auszulegen ist und ob die Klausel wirksam ist, nachdem das Landgericht im Berufungsverfahren dem Amtsgericht folgte und der BGH im Rahmen der Revision entscheiden musste.
Amts- und Landgericht haben die Regelung dahingehend ausgelegt, dass sie zwar die Ordnungsgemäßheit der Absendung regele, es aber darauf ankäme, dass die Ladung auch tatsächlich bei dem Adressaten ankommt (im Anschluss an OLG Hamburg 21.06.2006 - 2 Wx 33/05 -). Dem folgt der BGH nicht. Die Klausel beziehe sich nicht lediglich auf Eigentümer, die einen Wohnsitzwechsel nicht ordnungsgemäß angezeigt hätten (und von daher bei fehlender Ladung daraus kein Anfechtungsanspruch hergeleitet werden könne). Allerdings sei im Übrigen gem. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB, der entsprechend anwendbar sei, nicht die fristwahrende Absendung sondern der Zugang bei den Wohnungseigentümern maßgeblich. Davon abweichende Regelungen in Gemeinschaftsordnungen seien aber weit verbreitet, wobei die hier verwandte Formulierung in der Literatur als „Zugangsfiktion“ bezeichnet werde, obwohl sie dem Wortlaut nach nicht den Zugang regele. Teilweise würde angenommen, dass die Klausel allgemein als Nachweis der rechtzeitigen Absendung ausrechend und wirksam sei, teilwiese nur einschränkend dahingehend ausgelegt, sie gelte nur in Bezug auf diejenigen Eigentümer, die ihre neue Anschrift nicht mitgeteilt hätten. Zutreffend sei die erstgenannte Ansicht, da sich für die einschränkende Klausel aus dem maßgeblichen Wortlaut nichts ergäbe. Aus ihr sei zu entnehmen, dass allgemein die rechtzeitige Absendung ausreichend sei und nicht auf den Zugang abgestellt werde.
Damit musste sich der BGH der Frage zuwenden, ob die so verstandene Regelung in der Gemeinschaftsordnung wirksam ist. Die Eigentümer könnten gem. § 10 Abs. 2 S. 2 WEG von den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes abweichende Regelungen treffen, soweit dort nichts anderes bestimmt sei. Im Weiteren unterlägen die Regelungen einer Inhaltskontrolle. Bisher sei höchstrichterlich nicht entschieden, ob die §§ 307ff BGB auch auf die Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft Anwendung finde oder ob unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls die Inhaltskontrolle am Maßstab des § 242 BGB (Treu und Glauben) auszurichten sei.
Bei Anwendung der §§ 307ff BGB könnte die Klausel § 308 Nr. 6 BGB unterfallen, wonach Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig seien, die vorsähen, dass Erklärungen des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gelten würden. Eine direkte Anwendung der §§ 307ff BGB scheide aus, da es sich bei der einseitig vorgegebenen Gemeinschaftsordnung nicht um Vertragsbedingungen handele wie bei dem Abschluss eines Vertrages iSv. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Sie stünde einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer gleich. Eine analoge Anwendung scheide hier aber auch aus, da es an einer Vergleichbarkeit der Gemeinschaftsordnung mit einem schuldrechtlichen Vertrag als auch an einer planwidrigen Regelungslücke ermangele. An der planwidrigen Regelungslücke würde es bereits deshalb ermangeln, da die Wohnungseigentümer die ursprünglich einseitig vorgegebene Gemeinschaftsordnung jederzeit einstimmig (bei Öffnungsklauseln auch mit Mehrheitsbeschluss) ändern könnten, zudem unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 S. 3 WEG jeder Eigentümer eine Änderung unbilliger Klauseln verlangen (und einklagen) könne.
Auch wenn der teilende Eigentümer die Gemeinschaftsordnung vorgeben könne (und er sich so einseitig begünstigen könne) würde die nicht die Heranziehung des AGB-Rechts rechtfertigen können. Diese Regelungen ließen sich mit der auf einen Missbrauch der einseitigen Gestaltungsmacht durch den teilenden Eigentümer bezogenen Inhaltskontrolle des § 242 BGB bewältigen
Vereinbarungen der Wohnungseigentümer (und damit die Regelungen in der Gemeinschaftsordnung) dürften nicht treuwidrig sein. Abgesehen von den Fällen einseitiger Aufteilung sei wegen des weiten Gestaltungsspielraums der Wohnungseigentümer und des möglichen Anpassungsanspruch nach § 10 Abs. 2 S. 3 WEG allenfalls in Ausnahmefällen denkbar, Regelungen der Gemeinschaftsordnung, die sich in den Grenzen der §§ 134, 138 BGB hielten, wegen Verstoßes gegen § 242 BGB als unwirksam anzusehen. Das zugrunde legend sei die Regelung wirksam. Es würde kein spezifischer Zusammenhang mit einer einseitigen Aufteilung erkennbar, wie sich auch daraus ergäbe, dass es sich um eine gebräuchliche Regelung handele und keinen inhaltlichen Bezug zu dem teilenden Eigentümer aufweise. Weiterhin sei das aus § 130 Abs. 1 S. 1 BGB abgeleitete Zugangserfordernis abdingbar, weshalb es darauf ankomme, ob mit der Klausel in schwerwiegender Weise in das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht als unverzichtbares Mitgliedschaftsrecht eingegriffen würde und damit iSv. § 134 BGB gegen ein gesetzliches Verbot verstoße. Erforderlich sei hier eine Abwägung zwischen den Folgen für die Teilnahmerechte einerseits und die Interessen der Gesamtheit der Wohnungseigentümer. Ein gravierender Eingriff in das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht eines Eigentümers läge nicht schon vor, wenn dieses infolge eines Fehlers der Post nicht ausgeübt werden könne, zumal die Beschlussmängelklage auch noch möglich sei. Andererseits müsse en Verwalter darauf vertrauen dürfen, dass ein rechtzeitiger Postversand ausreichend ist, wobei ein Nachweis nicht möglich sei, es sei denn, die Ladungen würden per Einschreiben oder Boten zugestellt, was aber mit erheblichen Verwaltungs- und Kostenaufwand verbunden wäre, was dem Gesamtinteresse der Wohnungseigentümer widerspräche (unabhängig davon, dass bei dieser Vorgehensweise auch der Inhalt des jeweiligen Schreibens nicht nachgewiesen würde). Die Fassung rechtssicherer Beschlüsse sei aber ein elementares Interesse der Wohnungseigentümergemeinschaft, weshalb die als Zugangsfiktion anzusehende Klausel nicht treuwidrig sei.
BGH, Urteil vom 20.11.2020 -
V ZR 196/19 -
Aus den Gründen:
Tenor
Auf die durch
die Streithelferin eingelegte Revision der Beklagten wird das Urteil des
Landgerichts Nürnberg-Fürth - 14. Zivilkammer - vom 26. Juni 2019 aufgehoben.
Die Sache wird
zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts
wegen
Tatbestand
Die Parteien
bilden eine große Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Gemeinschaftsordnung
(GO), die Bestandteil der Teilungserklärung aus dem Jahr 1990 ist, enthält in
Ziff. 13.3 folgende Regelung:
„Für die
Ordnungsmäßigkeit der Einberufung genügt die Absendung an die Anschrift, die
dem Verwalter von dem Wohnungseigentümer zuletzt mitgeteilt worden ist.“
In der
Versammlung vom 25. September 2015 wurde ein Beschluss über die Wiederbestellung
der bisherigen Verwalterin (Streithelferin) gefasst. Die Einladung mit dem TOP
7/15 „Verwalterbestellung zu den bisherigen Vertrags- u. Preiskonditionen“
datiert vom 4. September 2015. Mit der Behauptung, die Einladung habe mehrere
Wohnungseigentümer nicht oder nicht rechtzeitig erreicht, haben die Kläger
Anfechtungsklage erhoben. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und den zu
TOP 7/15 gefassten Beschluss für ungültig erklärt. Die Berufung der
Streithelferin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der von dem Senat
zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, will die
Streithelferin die Abweisung der Klage erreichen.
Entscheidungsgründe
A.
Das
Berufungsgericht geht von einem Einberufungsmangel aus. Nach Behauptung der
Kläger sei die Einladung bei mehreren Wohnungseigentümern, nämlich den Klägern
und einigen Beklagten, teils verspätet und teils gar nicht bzw. erst nach der
Versammlung angekommen. Die Beweislast für den rechtzeitigen Zugang trügen die
Beklagten. Da diese lediglich Beweis für die rechtzeitige Absendung der
Einladungen angetreten hätten, sei der Beweis nicht geführt. Nichts anderes
ergebe sich aus Ziff. 13.3 GO. Bei nächstliegender Auslegung regele die Klausel
nur die Zugangsfiktion bei einem Adresswechsel. Jedenfalls sei nicht eindeutig,
dass den Empfängern die allgemeine Gefahr eines Sendungsverlusts auferlegt
werde. Zwar gebe die Klausel bei diesem Verständnis nur die geltende Rechtslage
wieder; eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung könne aber auch den Sinn
haben, die Eigentümer auf die Rechtslage hinzuweisen. Von der Kausalität des
Einberufungsmangels sei auszugehen mit der Folge, dass der Beschluss für
ungültig erklärt werden müsse.
B.
Diese
Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
I.
Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts richtet sich insgesamt nach
der in Ziff. 13.3 GO enthaltenen Vereinbarung, ob die Eigentümerversammlung
ordnungsmäßig einberufen worden ist; die Klausel bezieht sich nicht nur auf
diejenigen Wohnungseigentümer, die einen Wohnsitzwechsel nicht angezeigt haben.
1. Das
Gesetz sieht vor, dass die Einberufung der Eigentümerversammlung in Textform
erfolgt, wobei die Frist, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit
vorliegt, gemäß § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG mindestens zwei Wochen
betragen soll. Da nach der Rechtsprechung des Senats § 130 Abs. 1
Satz 1 BGB entsprechende Anwendung findet, ist für die fristwahrende
Ladung nicht die Absendung, sondern der Zugang bei den jeweiligen
Wohnungseigentümern maßgeblich (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR
241/12, ZWE 2013, 368 Rn. 18). Ist die Ladung einzelnen Wohnungseigentümern
infolge von Postversehen nicht zugegangen, kann die Anfechtung hierauf
allerdings nur dann gestützt werden, wenn sich dies auf das Abstimmungsergebnis
ausgewirkt haben kann (vgl. Senat, Urteil vom 14. Februar 2020 - V ZR 159/19,
ZWE 2020, 267 Rn. 18 mwN). Teilt ein Eigentümer seine Anschrift nicht oder
nicht rechtzeitig mit, führt diese Obliegenheitsverletzung dazu, dass die
Anfechtung von vornherein nicht auf die fehlende Ladung gestützt werden kann
(vgl. Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 241/12, aaO).
2. Von
dieser Rechtslage abweichende Vereinbarungen in der Gemeinschaftsordnung sind
weit verbreitet und nach einhelliger Auffassung im Grundsatz zulässig. Dazu
werden unterschiedliche Formulierungen gewählt. Teilweise wird der Zugang bei
dem Wohnungseigentümer fingiert (etwa „Die Ladung gilt einem Wohnungseigentümer
als zugegangen, wenn der Verwalter sie ordnungsgemäß abgesandt hat“, vgl. BeckFormB
WEG/H. Müller, 4. Aufl., D.II.2 § 10 Abs. 3; ähnlich Deckert/Elzer,
ETW 2019, S. 25). In der Praxis gebräuchlich ist aber auch die hier
verwendete Formulierung (vgl. etwa BeckFormB BHW/Gebele, 13. Aufl., IV.C.1.,
§ 11 Abs. 4; Wurm/Wagner/Zartmann/Leitzen, Rechtsformularbuch, 17.
Aufl., Muster M 47.1, § 12 Abs. 4 Satz 2). Sie wird teils
ungenau ebenfalls als „Zugangsfiktion“ bezeichnet, obwohl sie ihrem Wortlaut
nach nicht den Zugang regelt, sondern die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung
definiert.
3. Die
hier verwendete Klausel wird unterschiedlich ausgelegt.
a) Die
weit überwiegende Ansicht entnimmt ihr, dass allgemein der Nachweis der
rechtzeitigen Absendung für die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ausreichend
ist, und hält dies auch für wirksam (vgl. BayObLG, Beschluss vom 17. November
2004 - 2Z BR 171/04, juris Rn. 9 und 11; OLG Hamm, NJW-RR 2008, 1545, 1547; LG
Hamburg, ZWE 2012, 55; Bärmann/Merle, WEG, 14. Aufl., § 24 Rn. 35 a.E.;
Palandt/Wicke, BGB, 79. Aufl., § 24 WEG Rn. 5; BeckOK WEG/Bartholome
[1.8.2020], § 24 Rn. 298; Vandenhouten in
Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten, WEG, 13. Aufl., § 24 Rn. 35 a.E.;
Sauren, WEG, 6. Aufl., § 24 Rn. 13b in Fn. 85; Scheuer in Köhler,
Anwaltshandbuch Wohnungseigentumsrecht, 4. Aufl., Rn. 4.83; Greiner,
Wohnungseigentumsrecht, 4. Aufl., § 7 Rn. 22; Drasdo, Die
Eigentümerversammlung nach dem WEG, 5. Aufl., B Rn. 91; allgemein zur
„Zugangsfiktion“ LG Karlsruhe, ZWE 2014, 93; Bärmann/Seuß/Rüscher, Praxis des
Wohnungseigentums, 7. Aufl., 4. Teil, § 17 Rn. 42).
b) Die
von dem Berufungsgericht befürwortete Gegenauffassung legt die Klausel im
Anschluss an eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg (ZMR 2006, 704
ff.) einschränkend aus und misst ihr nur im Falle einer nicht angezeigten
Adressänderung Bedeutung bei (vgl. MüKoBGB/Engelhard, 8. Aufl., § 24 WEG
Rn. 16; Staudinger/Häublein, BGB [2018], § 24 WEG Rn. 37; Riecke in
Riecke/Schmid, WEG, 5. Aufl., § 24 Rn. 43; ohne eigene Stellungnahme T.
Spielbauer in Spielbauer/Then, 3. Aufl., § 24 WEG Rn. 26).
4. Der
Senat hält die zuerst genannte Auslegung für zutreffend.
a) Die
Gemeinschaftsordnung ist Bestandteil der Grundbucheintragung. Ihre Auslegung
unterliegt daher vollen Umfangs der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.
Maßgebend sind ihr Wortlaut und Sinn, wie er sich aus unbefangener Sicht als
nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergibt, weil sie auch die
Sonderrechtsnachfolger der Wohnungseigentümer bindet. Umstände außerhalb der
Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen
des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind. Dabei müssen
Abweichungen von der gesetzlichen Verteilung der Aufgaben, Kompetenzen und
Kosten klar und eindeutig aus der Gemeinschaftsordnung hervorgehen (st. Rspr.,
vgl. Senat, Urteil vom 10. November 2017 - V ZR 184/16, NJW 2018, 1309 Rn. 14;
Urteil vom 22. März 2019 - V ZR 145/18, ZWE 2019, 322 Rn. 7; Urteil vom 26.
Juni 2020 - V ZR 199/19, NZM 2020, 715 Rn. 6, jeweils mwN).
b) Daran
gemessen ist die in Ziff. 13.3 GO enthaltene Klausel dahingehend auszulegen,
dass die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung nicht den Zugang, sondern lediglich
die rechtzeitige Absendung der Ladung an die Wohnungseigentümer voraussetzt;
dies bezieht sich auf alle Wohnungseigentümer und nicht nur auf diejenigen, die
einen Wohnsitzwechsel nicht mitgeteilt haben.
aa) Bei
unbefangener Betrachtung des Wortlauts enthält die Klausel (nur) zwei
Voraussetzungen für eine ordnungsmäßige Einberufung. Es genügt (erstens) die
Absendung, und zwar (zweitens) an die Anschrift, die dem Verwalter von dem
Wohnungseigentümer zuletzt mitgeteilt worden ist. Eine dritte Voraussetzung,
wonach es einen Wohnsitzwechsel gegeben hat, enthält die Klausel gerade nicht.
Sie ist nach ihrem klaren Wortlaut ohne weiteres auch dann einschlägig, wenn
die zuletzt mitgeteilte Adresse (nach wie vor) die richtige ist. Das
Berufungsgericht liest im Anschluss an das Hanseatische Oberlandesgericht (ZMR
2006, 704 ff.) folgende Einschränkung in die Klausel hinein: „Bei einem
Wohnsitzwechsel genügt für die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung die Absendung
an die Anschrift, die dem Verwalter von dem Wohnungseigentümer zuletzt
mitgeteilt worden ist“. So lautet die Klausel aber gerade nicht; sie entspräche
dann im Übrigen - was auch das Berufungsgericht nicht verkennt - der ohnehin
geltenden Rechtslage und wäre entbehrlich. Deshalb haben das Bayerische Oberste
Landesgericht (Beschluss vom 17. November 2004 - 2Z BR 171/04, juris Rn. 9 und
11), das Oberlandesgericht Hamm (NJW-RR 2008, 1545, 1547) und das Landgericht
Hamburg (ZWE 2012, 55) die Auslegung der Klausel auch nicht problematisiert,
sondern sind ohne weiteres und zutreffend davon ausgegangen, dass die
Ordnungsmäßigkeit der Einberufung bezogen auf alle Wohnungseigentümer geregelt
wird.
bb)
Hingegen ging es bei der neueren Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (ZWE
2017, 173 ff.), auf die sich das Berufungsgericht maßgeblich stützt, um eine
andere Klausel. Diese lautete nämlich: „Zustellungen sind stets wirksam, wenn
sie an die dem Verwalter zuletzt mitgeteilte Adresse erfolgen“. Dort ist
unscharf von der „Zustellung“ und gerade nicht nur von der „Absendung“ die
Rede. Ob den Erwägungen des Oberlandesgerichts Hamm beizupflichten ist, kann
dahinstehen; auf die hier verwendete Klausel sind sie jedenfalls nicht
übertragbar.
II. Die
so verstandene Vereinbarung in Ziff. 13.3 GO ist wirksam.
1.
Insoweit ist zunächst zu klären, nach welchem rechtlichen Maßstab die
Wirksamkeit der Vereinbarung zu beurteilen ist.
a) Gemäß
§ 10 Abs. 2 Satz 2 WEG können die Wohnungseigentümer von den
Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht
etwas anderes bestimmt ist. Diese Regelung ist Ausdruck der Privatautonomie der
Wohnungseigentümer und lässt ihnen und dem teilenden Eigentümer bei der Ordnung
des Gemeinschaftsverhältnisses weitgehend freie Hand. Schranken für den Inhalt
der Gemeinschaftsordnung ergeben sich aus den Grenzen der Privatautonomie nach
den §§ 134, 138 BGB. Darüber hinaus unterliegen jedenfalls Bestimmungen in
der Gemeinschaftsordnung, die von dem teilenden Eigentümer einseitig vorgegeben
wurden, einer Inhaltskontrolle. Insoweit ist höchstrichterlich nicht
abschließend entschieden, ob sich diese an den für allgemeine Geschäftsbedingungen
geltenden Vorschriften der §§ 307 ff. BGB oder unter Berücksichtigung der
Besonderheiten des Einzelfalls am Maßstab von Treu und Glauben (§ 242 BGB)
auszurichten hat (offengelassen jeweils mwN u.a. von Senat, Urteil vom 10.
Dezember 2010 - V ZR 60/10, NJW 2011, 679 Rn. 7; Urteil vom 10. November 2017 -
V ZR 184/16, ZfIR 2018, 353 Rn. 23; BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - III ZR
37/18, NZM 2019, 221 Rn. 27 ff.).
Fänden die
Vorschriften der §§ 307 ff. BGB Anwendung, könnte die hier verwendete
Klausel § 308 Nr. 6 BGB unterfallen. Danach ist eine Allgemeine
Geschäftsbedingung unwirksam, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders
von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt. Gestützt
auf diese Vorschrift werden vorformulierte gleichlautende Klauseln in einem
Verwaltervertrag (so BayObLG, WuM 1991, 312, 313; KG, ZMR 2008, 476, 477;
Bärmann/Merle, WEG, 14. Aufl., § 24 Rn. 35;
Ulmer/Brandner/Hensen/Christensen, AGB-Recht, 12. Aufl., Teil 2 [63]
Wohnungseigentum/Verwalterverträge Rn. 4; Schmid, NZM 2011, 865, 867), aber
auch in der Gemeinschaftsordnung (so Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Dammann,
AGB-Recht, 7. Aufl., Klauseln Rn. W 95) für unwirksam gehalten.
b) Ob
die einseitig vorgegebene Gemeinschaftsordnung der AGB-Kontrolle gemäß den §§ 307
ff. BGB unterliegt, wird unterschiedlich beurteilt. Nach nahezu einhelliger
Ansicht der auf das Wohnungseigentumsrecht bezogenen Rechtsprechung und
Literatur sind die Vorschriften nicht (entsprechend) anwendbar (vgl. BayObLG,
NJW-RR 1992, 83, 84; OLG Hamburg, ZMR 1996, 443, 445; OLG Frankfurt a.M., ZMR
1998, 365, 367; Bärmann/Armbrüster, WEG, 14. Aufl., § 2 Rn. 54;
Bärmann/Suilmann, WEG, 14. Aufl., § 10 Rn. 105;
Riecke/Schmid/Elzer/Schneider, WEG, 5. Aufl., § 8 Rn. 62; Krause in Jennißen,
WEG, 6. Aufl., § 8 Rn. 18; Staudinger/Rapp, BGB [2018], § 7 WEG Rn.
35 f.; Staudinger/Kreuzer, BGB [2018], § 10 WEG Rn. 149; Soergel/Wendt,
BGB, 13. Aufl., § 8 WEG Rn. 26; Palandt/Wicke, BGB, 79. Aufl., § 10
WEG Rn. 5; BeckOGK/Falkner, WEG [1.3.2020], § 10 Rn. 147; Hügel/Elzer,
WEG, 2. Aufl., § 10 Rn. 116; Prüfer, ZWE 2001, 398, 399 ff.; Ertl, DNotZ
1981, 149, 161 ff.; Weitnauer, DNotZ 1989, 430; ausführlich Binkowski,
Reichweite und Grenzen der Privatautonomie im Wohnungseigentumsrecht, 2011,
S. 108 ff.; so auch Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 305 Rn. 3).
Teils wird bei einer Teilung durch den Bauträger eine analoge Anwendung
befürwortet, die sich allerdings auf den Kontrollmaßstab des § 310 BGB
beschränken soll (Erman/Grziwotz, BGB, 16. Aufl., § 7 WEG Rn. 6, § 8
WEG Rn. 3). Dagegen wird insbesondere im Schrifttum zum AGB-Recht die analoge
Anwendung der §§ 307 ff. BGB auf eine von dem Bauträger vorformulierte
Gemeinschaftsordnung für richtig erachtet (vgl. Christensen in
Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., Teil 2 [63]
Wohnungseigentum/Verwalterverträge Rn. 1; Habersack in Ulmer/Brandner/Hensen,
AGB-Recht, 12. Aufl., § 305 Rn. 12; Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Dammann,
AGB-Recht, 7. Aufl., Klauseln Rn. W 91; Ulmer in Festschrift Weitnauer, 1980,
205, 215 ff.; Stürner, BWNotZ 1977, 106, 111; für direkte Anwendung
MüKoBGB/Basedow, 8. Aufl., § 305 Rn. 10 a.E.). Vereinzelt wird allgemein
die stärkere Heranziehung der Wertungen des AGB-Rechts im
Wohnungseigentumsrecht befürwortet (so Schmid, NZM 2011, 865, 867 f.).
c) Der
Senat, der an der AGB-Kontrolle der Gemeinschaftsordnung schon mehrfach Zweifel
geäußert hat (vgl. Beschluss vom 20. Juni 2002 - V ZB 39/01, BGHZ 151, 164, 173
f.; Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 74/11, NJW 2012, 676 Rn. 14),
entscheidet die Rechtsfrage nunmehr im Sinne der erstgenannten Auffassung. Die
Regelungen über die Inhaltskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen
(§§ 307 ff. BGB) sind auf die Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümer
grundsätzlich nicht entsprechend anwendbar.
aa) Eine
direkte Anwendung der §§ 307 ff. BGB scheidet von vornherein aus, weil es
sich bei einer einseitig vorgegebenen Gemeinschaftsordnung nicht um
Vertragsbedingungen handelt, die bei Abschluss eines Vertrags im Sinne von
§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB durch den Verwender (hier: teilender
Eigentümer) gestellt werden. Die als Bestandteil der Teilungserklärung in das
Grundbuch eingetragene Gemeinschaftsordnung steht ab dem Zeitpunkt, ab dem sie
von dem teilenden Eigentümer nicht mehr einseitig geändert werden kann, einer
Vereinbarung der Wohnungseigentümer gleich (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss
vom 13. September 2000 - V ZB 14/00, BGHZ 145, 133, 136; Urteil vom 25. Oktober
2019 - V ZR 271/18, BGHZ 223, 305 Rn. 16 mwN). Einer Annahmeerklärung der
Erwerber gegenüber dem teilenden Eigentümer bedarf es nicht, weil der Eintritt
in die Gemeinschaftsordnung kraft Gesetzes mit dem Eigentumserwerb erfolgt
(vgl. § 5 Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 3 WEG;
Staudinger/Rapp, BGB [2018], § 7 WEG Rn. 35). Die Gemeinschaftsordnung ist
nämlich nicht Inhalt des Erwerbsvertrags, sondern sie bestimmt den Inhalt des
zu erwerbenden Sondereigentums (zutreffend Binkowski aaO, S. 121;
eingehend zu letzterem Gesichtspunkt Senat, Urteil vom 25. Oktober 2019 - V ZR
271/18, BGHZ 223, 305 Rn. 14 ff.). Das gilt erst recht für nachfolgende
Erwerber, die zu dem teilenden Eigentümer von vornherein keine
rechtsgeschäftliche Beziehung haben.
bb) Weil
es sich nicht um Vertragsbedingungen handelt und die §§ 307 ff. BGB nicht
anwendbar sind, bedarf es des - teilweise erwogenen (vgl. etwa
Bärmann/Armbrüster, WEG, 14. Aufl., § 2 Rn. 54) - Rückgriffs auf die
Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht. Die
Voraussetzungen für die allein in Betracht zu ziehende analoge Anwendung der
§§ 307 ff. BGB liegen nicht vor. Es fehlt sowohl an der Vergleichbarkeit
der Gemeinschaftsordnung mit einem schuldrechtlichen Vertrag als auch an einer
planwidrigen Regelungslücke.
(1) Die
einseitige Vorgabe der Gemeinschaftsordnung unterscheidet sich grundlegend von
dem einseitigen Stellen schuldrechtlicher Vertragsbedingungen. Es fehlt schon
an der durch ein Informations- und Motivationsgefälle zwischen Verwender und
Kunden gekennzeichneten Konfliktsituation und der daraus resultierenden Gefahr
einer unangemessenen Risikoabwälzung, der mit der AGB-Kontrolle begegnet werden
soll (zu diesen Aspekten MüKoBGB/Basedow, 8. Aufl., vor § 305 Rn. 4 ff.;
vgl. auch EuGH, Urteil vom 23. April 2015, C-96/14, van Hove, EU:C:2015:262,
Rn. 26). Denn bei typisierender Betrachtung scheidet der teilende Eigentümer
nach Aufteilung und Abverkauf aus der Gemeinschaft aus und profitiert daher
allenfalls vorübergehend von dem vorgegebenen Regelwerk. Die in das Grundbuch
eingetragene Gemeinschaftsordnung bezieht sich typischerweise nicht - wie es
für AGB kennzeichnend wäre - auf das Verhältnis zwischen Kunden (hier:
einzelner Wohnungseigentümer) und Verwender (hier: teilender Eigentümer).
Vielmehr soll sie das künftige Zusammenleben der Wohnungseigentümer - also
deren Grundverhältnis untereinander - dauerhaft regeln (vgl. § 10
Abs. 3 WEG). Da die Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 11 WEG
unauflöslich ist, hat die Gemeinschaftsordnung für die
Wohnungseigentümergemeinschaft eine ähnlich grundlegende Bedeutung wie die
Satzung für einen Verein (vgl. Senat, Urteil vom 23. März 2018 - V ZR 65/17,
NJW-RR 2018, 776 Rn. 22; Urteil vom 22. März 2019 - V ZR 298/16, ZWE 2019, 318
Rn. 11).
(2) Es
besteht auch keine planwidrige Regelungslücke.
(a) Im
Allgemeinen bedarf es des Schutzes der Wohnungseigentümer durch eine
engmaschige AGB-Kontrolle der Gemeinschaftsordnung nicht.
(aa) Das
ergibt sich schon daraus, dass die Wohnungseigentümer die ursprünglich
einseitig vorgegebene Gemeinschaftsordnung jederzeit einstimmig (und im
Anwendungsbereich gesetzlicher oder vereinbarter Öffnungsklauseln sogar durch
Mehrheitsbeschluss) ändern können. Zudem stellt das Wohnungseigentumsgesetz
insofern einen wirksamen Individualschutz bereit, als einzelne
Wohnungseigentümer unter den Voraussetzungen von § 10 Abs. 2
Satz 3 WEG eine Änderung unbilliger Vereinbarungen verlangen können, und
zwar selbst dann, wenn diese von Anfang an in der Gemeinschaftsordnung
enthalten waren („Geburtsfehler“, vgl. Senat, Urteil vom 22. März 2019 - V ZR
298/16, ZWE 2019, 318 Rn. 14). Daneben bezweckt eine Reihe von nicht dispositiven
Bestimmungen den Schutz vor einseitigen Regelungen in der Gemeinschaftsordnung
(vgl. etwa § 16 Abs. 5, § 18 Abs. 4, § 26 Abs. 1
Satz 5 WEG). Schließlich ergeben sich Schranken für den Inhalt der
Gemeinschaftsordnung aus den Grenzen der Vertragsfreiheit (vgl. Senat,
Beschluss vom 11. November 1986 - V ZB 1/86, BGHZ 99, 90, 94). Die Anwendung
der §§ 134, 138 BGB führt zur Unwirksamkeit von Regelungen, die die
personenrechtliche Gemeinschaftsstellung der Wohnungseigentümer aushöhlen oder
in unverzichtbare Mitgliedschaftsrechte eingreifen, ohne dass es insoweit auf
den Ursprung der Regelung ankäme. Deshalb hat der Senat beispielsweise gestützt
auf § 134 BGB ein Stimmrechtsverbot bei Zahlungsverzug als unwirksam
angesehen, ohne insoweit auf die Art der Aufteilung abzustellen (vgl. Senat,
Urteil vom 10. Dezember 2010 - V ZR 60/10, NJW 2011, 679 Rn. 8).
(bb)
Allgemein besteht damit ein Gestaltungsspielraum für die Vereinbarung von
Regeln für das dauerhafte Zusammenleben der Wohnungseigentümer in der Gemeinschaftsordnung,
der durch seine (im Vergleich zu der AGB-Kontrolle) höhere inhaltliche
Flexibilität der in § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG gewährleisteten
Privatautonomie der Wohnungseigentümer (vgl. oben Rn. 18) Rechnung trägt.
Zugleich ist aber die Kontrolldichte insoweit höher als bei der AGB-Kontrolle,
als die Schranken dieses Gestaltungsspielraums unabhängig von der Entstehung
der Regelung durch einseitige Teilungserklärung, Teilungsvertrag oder
nachträgliche Vereinbarung (bzw. einen durch Öffnungsklausel legitimierten
Mehrheitsbeschluss) zu beachten sind.
(b)
Richtig ist allerdings, dass der teilende Eigentümer Regelungen in der
Gemeinschaftsordnung vorgeben kann, die ihn - ähnlich wie einen Verwender von
unangemessenen AGB - insbesondere in der Aufteilungsphase einseitig begünstigen
(vgl. Erman/Grziwotz, BGB, 16. Aufl., § 7 WEG Rn. 6). Aus diesem Grund
unterliegen von dem teilenden Eigentümer vorgegebene Bestimmungen in der
Gemeinschaftsordnung, die in einem spezifischen Zusammenhang mit der
einseitigen Aufteilung stehen, einer Inhaltskontrolle im Hinblick auf einen
Missbrauch der einseitigen Gestaltungsmacht; diese (richterrechtlich bereits
ausgeformte) Inhaltskontrolle richtet sich unter Berücksichtigung der
Besonderheiten des Einzelfalls am Maßstab von Treu und Glauben gemäß § 242
BGB aus.
(aa) Dem
besonderen Schutzbedürfnis der Sondereigentümer in der Aufteilungsphase trägt
das Gesetz in § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG insoweit Rechnung, als die
erste Bestellung eines Verwalters nach der Begründung von Wohnungseigentum nur
für drei Jahre vorgenommen werden darf, um der Gefahr von Interessenkollisionen
im Hinblick auf die Verjährung von Gewährleistungsrechten zu begegnen (vgl.
BT-Drucks. 16/3843 S. 26). Darüber hinaus ergeben sich rechtliche Grenzen
der einseitigen Gestaltungsmacht aus § 242 BGB. Gemessen an dem Gebot von
Treu und Glauben hat der Senat eine in der Gemeinschaftsordnung enthaltene
Ermächtigung des teilenden Bauträgers zu der nachträglichen Zuweisung von
Sondernutzungsrechten wegen der ohnehin bestehenden zeitlichen und inhaltlichen
Schranken als zulässig erachtet (vgl. Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 74/11,
NJW 2012, 676 Rn. 14 ff.), während ein langfristiger Kontrahierungszwang in der
Gemeinschaftsordnung keinen Bestand hatte (vgl. jeweils zum betreuten Wohnen
Senat, Urteil vom 13. Oktober 2006 - V ZR 289/05, NJW 2007, 213 Rn. 17; BGH,
Urteil vom 10. Januar 2019 - III ZR 37/18, NZM 2019, 221 Rn. 29 f.). Auch ein
in der Gemeinschaftsordnung bei Säumnis eines Wohnungseigentümers vorgesehener,
unangemessen hoher Vergütungszuschlag eines „Bauträgerverwalters“ ist wegen
missbräuchlicher Ausnutzung der Gestaltungsmacht des teilenden Bauträgers gemäß
§ 242 BGB als unwirksam angesehen worden (vgl. OLG Hamm, ZWE 2008, 293,
294). Denkbar ist ein Missbrauch der Gestaltungsmacht aber auch bei
Kostenverteilungs- oder Stimmrechtsregeln (dazu OLG Zweibrücken, OLGZ 1990,
186, 188 ff.).
(bb)
Diese Problemfelder rechtfertigen es nicht, Gemeinschaftsordnungen insgesamt
den (zu) engen Vorgaben der AGB-Kontrolle zu unterwerfen. Sie lassen sich mit
der auf einen Missbrauch der einseitigen Gestaltungsmacht durch den teilenden
Eigentümer bezogenen Inhaltskontrolle gemäß § 242 BGB angemessen
bewältigen. Ihrem Zweck entsprechend beschränkt sich eine solche
Inhaltskontrolle auf jene Regelungen in der Gemeinschaftsordnung, die in einem
spezifischen Zusammenhang mit der einseitigen Aufteilung stehen; daran fehlt es
jedenfalls bei gebräuchlichen, unabhängig von der Art der Aufteilung
verwendeten Klauseln, die keinen inhaltlichen Bezug zu dem teilenden Eigentümer
erkennen lassen.
(cc) Nur
ausnahmsweise kann die Heranziehung des AGB-Rechts wegen der unionsrechtlichen
Vorgaben aus der Klausel-Richtlinie (Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.
April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, ABl. EG Nr. L
95 S. 29) geboten sein, nämlich dann, wenn die Gemeinschaftsordnung
vorschreibt, dass die Wohnungseigentümer als Verbraucher bestimmte Verträge mit
Dritten abschließen müssen (vgl. Hügel/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 10 Rn.
125). Hier muss der Klausel-Richtlinie Rechnung getragen werden, indem die
Wertungen des AGB-Rechts beachtet werden (so bereits Senat, Urteil vom 13.
Oktober 2006 - V ZR 289/05, NJW 2007, 213 Rn. 17; für entsprechende Anwendung
des AGB-Rechts insoweit Staudinger/Piekenbrock, BGB [2019], § 310 Rn.
114). Aus denselben Gründen unterliegt die Gemeinschaftsordnung insoweit in
entsprechender Anwendung der §§ 307 ff. BGB der AGB-Kontrolle, als der
Inhalt des Verwaltervertrags, der zwischen dem Verwalter und dem Verband als
Verbraucher (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2015 - VIII ZR 243/13, BGHZ 204, 325
Rn. 30 ff.) abzuschließen ist, zum Bestandteil der Gemeinschaftsordnung gemacht
worden ist (vgl. zu einer dahingehenden Praxis BeckOGK/Greiner, WEG [1.4.2020],
§ 26 Rn. 135; Scheffler in Elzer/Fritsch/Meier, Wohnungseigentumsrecht, 3.
Aufl., § 1 Rn. 370). Regelungen dieses Inhalts stellen in der auf das
dauerhafte Zusammenleben der Wohnungseigentümer bezogenen Gemeinschaftsordnung
ohnehin einen Fremdkörper dar (zutreffend BeckOGK/Greiner, WEG [1.4.2020],
§ 26 Rn. 136), und sie sind nach denselben rechtlichen Maßstäben zu
beurteilen wie der abzuschließende Verwaltervertrag.
(c) Im
Übrigen dürfen Vereinbarungen der Wohnungseigentümer zwar auch im Allgemeinen
nicht treuwidrig sein. Aber abgesehen von der zuvor erörterten Inhaltskontrolle
bei einseitiger Aufteilung ist es wegen des weiten Gestaltungsspielraums der
Wohnungseigentümer einerseits und des möglichen Anpassungsanspruchs
andererseits (§ 10 Abs. 2 Satz 3 WEG) allenfalls in absoluten
Ausnahmefällen denkbar, Regelungen der Gemeinschaftsordnung, die sich in den
bestehenden gesetzlichen Grenzen insbesondere der §§ 134, 138 BGB halten,
wegen eines Verstoßes gegen § 242 BGB als unwirksam anzusehen (einen
Verstoß gegen § 242 BGB jeweils verneinend etwa Senat, Beschluss vom 3.
Juli 1997 - V ZB 2/97, BGHZ 136, 187, 193 ff.; Beschluss vom 11. November 1986
- V ZB 1/86, BGHZ 99, 90, 95).
2. Nach
diesen Maßstäben sieht der Senat die Klausel im Einklang mit der überwiegenden
Ansicht in Literatur und Rechtsprechung (vgl. die Nachweise oben Rn. 9) als
wirksam an. Ein spezifischer Zusammenhang mit der einseitigen Aufteilung ist
nicht erkennbar, weil es sich um eine gebräuchliche Klausel handelt, die das
dauerhafte Zusammenleben der Wohnungseigentümer regelt und keinen inhaltlichen
Bezug zu dem teilenden Eigentümer erkennen lässt. Da das aus § 130
Abs. 1 Satz 1 BGB analog abgeleitete Zugangserfordernis abdingbar
ist, kommt es entscheidend darauf an, ob die Klausel in schwerwiegender Weise
in das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht als unverzichtbares Mitgliedschaftsrecht
eingreift und damit im Sinne von § 134 BGB gegen ein gesetzliches Verbot
verstößt (vgl. Senat, Beschluss vom 11. November 1986 - V ZB 1/86, BGHZ 99, 90,
94 f.; Urteil vom 10. Dezember 2010 - V ZR 60/10, NJW 2011, 679 Rn. 7 f.). Ob
die Klausel zu einem solchen schwerwiegenden Eingriff führt, lässt sich nur
durch eine Abwägung zwischen den Folgen für die Teilnahmerechte der einzelnen
Wohnungseigentümer einerseits und den Interessen der Gesamtheit der
Wohnungseigentümer andererseits bestimmen.
a) Aus
Sicht der einzelnen Wohnungseigentümer hat die Klausel zur Folge, dass ein
Wohnungseigentümer, der infolge eines Postfehlers keine Einladung erhält und
infolgedessen nicht an der Versammlung teilnehmen kann, allein aus diesem
Umstand keinen Beschlussmangel herleiten kann. Das gilt selbst dann, wenn der
Wohnungseigentümer den fehlenden Zugang beweisen kann. Denn nur bei einer
Zugangsfiktion könnte sich ggf. die - hier nicht zu erörternde - Frage stellen,
ob die Fiktion widerleglich ist; darauf kommt es bei der vorliegenden Klausel
von vornherein nicht an, weil die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung nur die
Absendung und gerade nicht den Zugang voraussetzt.
b)
Demgegenüber gibt es aus Sicht der Gesamtheit der Wohnungseigentümer ein
gewichtiges praktisches Bedürfnis für eine Vereinbarung dieser Art. Denn im
Prinzip darf der Verwalter darauf vertrauen, dass ein rechtzeitiger Postversand
ausreichend ist, damit die Ladungen bei den Empfängern ankommen. Der Zugang der
Sendungen lässt sich auf diese Weise aber regelmäßig nicht nachweisen. Also
müsste der Verwalter alle Ladungen per Einschreiben oder gar per Boten
zustellen lassen (zu den Beweiswirkungen vgl. BGH, Urteil vom 27. September
2016 - II ZR 299/15, BGHZ 212, 104 Rn. 20 ff.; Palandt/Ellenberger, BGB, 79.
Aufl., § 130 Rn. 21). Der damit einhergehende erhebliche Verwaltungs- und
Kostenaufwand widerspricht dem Gesamtinteresse der Wohnungseigentümer; das gilt
umso mehr, als der Beweis für den Inhalt der Sendung selbst bei einer solchen
Vorgehensweise nicht erbracht wäre (vgl. BeckOGK/Hermann, WEG [1.3.2020],
§ 24 Rn. 52; BeckOK WEG/Bartholome [1.8.2020], § 24 Rn. 92; allg.
Palandt/Ellenberger aaO). Die Fassung rechtssicherer Beschlüsse, an der ein
elementares Interesse der Wohnungseigentümergemeinschaft besteht, wird daher im
Vergleich zu der gesetzlichen Regelung erheblich erleichtert (vgl. Greiner,
Wohnungseigentumsrecht, 4. Aufl., § 7 Rn. 22).
c) Vor
dem Hintergrund dieser gewichtigen Gesamtinteressen ist die Klausel als wirksam
anzusehen. Ein gravierender Eingriff in das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht
eines Wohnungseigentümers liegt nicht schon dann vor, wenn das Recht zur
Teilnahme an der Eigentümerversammlung infolge von Fehlern der Post nicht ausgeübt
werden kann (so bereits Senat, Urteil vom 14. Februar 2020 - V ZR 159/19, ZWE
2020, 267 Rn. 18). Die Mitgliedschaftsrechte von Wohnungseigentümern, deren
Ladung trotz rechtzeitiger Absendung verlorengeht und die auch nicht auf andere
Weise rechtzeitig von der Versammlung erfahren, werden in noch ausreichender
Weise durch die Beschlussmängelklage gewahrt; sie ermöglicht es, die Beschlüsse
auf etwaige andere Mängel hin überprüfen zu lassen. Hat ein Wohnungseigentümer
von den gefassten Beschlüssen aufgrund der unterbliebenen Ladung verspätet
Kenntnis erlangt und kann er deshalb die Klagefristen des § 46 WEG nicht
wahren, ist ihm ggf. gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 WEG i.V.m.
§§ 233 ff. ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; die
Voraussetzungen der Wiedereinsetzung ändern sich durch die Klausel nicht (vgl.
dazu OLG Hamm, OLGR 2009, 272, 273).
C.
I. Nach
alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben
(§ 562 Abs. 1 ZPO) und an das Berufungsgericht zurückzuverweisen
(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Da das Berufungsgericht unzutreffend
angenommen hat, dass die Beklagten den Zugang bei den Wohnungseigentümern
beweisen müssen, bedarf es noch weiterer Feststellungen, und der Senat kann in
der Sache nicht selbst entscheiden.
II. Für
das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Die Beklagten haben
den ihnen obliegenden Beweis für eine ordnungsmäßige Einberufung der
Eigentümerversammlung erst dann geführt, wenn die rechtzeitige Aufgabe zur Post
feststeht. Da insoweit die Beklagten die Darlegungs- und Beweislast tragen,
wird ihren Beweisangeboten nachzugehen sein. Bei der Beweiswürdigung wird das
Gericht auch einzubeziehen haben, dass eine Mehrzahl von Schreiben nicht
angekommen sein soll. Das kann ggf. dazu führen, dass Zweifel an der
rechtzeitigen Absendung verbleiben und der Beweis infolgedessen nicht geführt
ist. Sollte sich das Gericht hingegen von der rechtzeitigen Absendung
überzeugen, wäre jedenfalls in diesem Punkt ein Beschlussmangel zu verneinen,
weil die Einberufung der Eigentümerversammlung gemäß Ziff. 13.3 GO
ordnungsmäßig war; dann werden ggf. weitere fristgerecht geltend gemachte
Anfechtungsgründe - zu denen Feststellungen bislang fehlen - zu prüfen sein.
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