Der Kläger hatte bei einem von ihm bei der Beklagten gekauften Gebrauchtwagen einen Mangel in Form von Ölverlust geltend gemacht. Das Fahrzeug war bei der Beklagten zur Reparatur, bei der auch das Automatikgetriebe ausgebaut und der Vorderachsträger gelöst werden mussten. Nach Durchführung der Arbeiten teilte der Kläger der beklagten mit, dass zwar kein Ölverlust mehr bestünde, machte aber nunmehr Mängel geltend, die bei der Nachbesserung eingetreten sein sollen. Darauf berufend begehrte der Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Das Landgericht (LG) wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Mangel Ölverlust beseitigt worden sei und die weiterhin neu benannten Mängel nicht nachgewiesen seien, jedenfalls aber noch nicht fehlgeschlagen seien iSv. § 440 S. 2 BGB (erfolgloser zweiter Nachbesserungsversuch).
Zwar sollte das Oberlandesgericht (OLG) die Berufung gemäß dem Hinweisbeschluss zurückweisen, folgte aber der vom LG benannten Begründung in einem entscheidenden Punkt nicht: Es war nicht der Ansicht, dass die Rückabwicklung für den Fall, dass bei der Nachbesserung des Mangels Ölverlust ein zweiter Nachbesserungsversuch nach § 440 S. 2 BGB ermöglicht werden müsste.
Ein Rücktrittsrecht aus dem Sachmängelgewährleistungsrecht nach §§ 437 Nr. 2, 323, 440 BGB käme nicht in Betracht, da dies zur Voraussetzung habe, dass ein Mangel iSv. § 434 BGB bei Gefahrübergang vorlag und eine Nacherfüllung, wie sie in § 439 BGB vorgesehen sei, entweder ausgeschlossen sei (§ 275 Abs. 1 BGB), fehlgeschlagen (§ 440 S. 2 BGB) oder verweigert (§ 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB) worden sei.
Der Ölverlust sei ein Sachmangel, der bei Gefahrübergang vorgelegen habe. Dieser sei unstreitig behoben worden. Ein Rücktrittsrecht könne sich daher darauf nicht beziehen. In den jetzt benannten Mängeln (fehlerhafte Einstellung der Spur pp.) läge auch kein Fehlschlagen der Nacherfüllung. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung sei alleine danach zu beurteilen, ob der dem Nacherfüllungsverlangen zugrunde liegende Mangel behoben worden sei. Die nunmehr geltend gemachten Mängel hätten allerdings auch nicht bei Gefahrübergang vorgelegen und beträfen andere Bauteile des Fahrzeugs. Diese eventuellen neuen Mängel seien bei Gelegenheit der Nacherfüllung verursacht worden. Damit sei nicht das Äquivalenz- bzw. Erfüllungsinteresse des Klägers (Beseitigung des Mangels), sondern sein Integritätsinteresse (Mangelverursachung an einer zuvor mangelfreien Sache) betroffen. Es könne deshalb nicht die Kaufpreisrückzahlung als Schadensersatz statt der Leistung mit der Rückabwicklungsfolge der §§ 282 Abs. 5, 346 bis 348 BGB verlangt werden. Geltend gemacht werden könne nur Schadensersatz neben der Leistung aus § 280 Abs. 1 BGB; dieser Anspruch sei aber nur auf Beseitigung des neuen Schadens gerichtet, nicht aber auf Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Der bei einer Nachbesserung einen neuen Schaden verursachende Verkäufer verletze idR. die aus § 241 Abs. 2 BGB resultierende Nebenpflicht, auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen und könne ggf. ein Rücktrittsrecht nach § 324 BGB bzw. einen Anspruch aus Schadensersatz statt der ganzen Leistung nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 282 BGB begründen. Eine Analogie nach §§ 282 Abs. 5, 346 bis 348 BGB scheide aus.
Selbst bei Wahrunterstellung der Angaben des Klägers könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihm ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar sei. Es habe eine Interessensabwägung zu erfolgen. Danach sei eine besonders schwerwiegende Schutzpflichtverletzung des Verkäufers erforderlich. Die benannten, bei der Mängelbeseitigung Ölverlust angeblich verursachten Mängel ließen sich folgenlos beheben und das Fahrzeug sei auch weiterhin nutzbar und sei vom Kläger auch genutzt worden (13.000 km).
OLG Zweibrücken,
Urteil vom 22.04.2021 - 2 U 46/20 -
Aus den Gründen:
Tenor
1. Die Berufung
des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des
Landgerichts Kaiserslautern vom 30. September 2020 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger
hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil
des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 30.
September 2020 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des nach
dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
4. Die Revision
wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger
begehrt die Rückabwicklung eines mit der Beklagten abgeschlossenen
Kaufvertrages über einen Pkw Mercedes Benz GLC 250 D. Das vorgenannte
Gebrauchtfahrzeug (Erstzulassung 5. März 2018) kaufte der Kläger am 20. August
2018 bei der Beklagten zum Preis von 52.800,00 €. Das Fahrzeug hatte zum
Verkaufszeitpunkt eine Laufleistung von 8.000 km.
Mit
Anwaltsschriftsatz vom 30. Januar 2019 rügte der Kläger den Mangel „Ölverlust
am Motor“ und setzte eine Frist zur Mangelbeseitigung. Das Fahrzeug befand sich
in der Folge vom 13. bis 18. Februar 2019 bei der Beklagten zur Reparatur. Im
Rahmen der Reparaturarbeiten musste das Automatikgetriebe ausgebaut werden,
damit die hintere Stirnwand des Motors zum Abdichten erreichbar war. Weiterhin
musste der Vorderachsträger gelöst werden.
Mit Schreiben
vom 25. Februar 2019 (Bl. 18 LG) erklärte der Kläger den Rücktritt vom
Kaufvertrag und forderte die Beklagte zur Zahlung von 52.030,00 € auf. Zur
Begründung des Rücktritts führte der Kläger an, der Ölverlust sei zwar augenscheinlich
beseitigt worden, die Beklagte habe aber im Zuge der Nachbesserungsarbeiten
neue Mängel verursacht, auf die der Kläger sein Rückabwicklungsbegehren stützen
könne.
Der Kläger hat
vorgetragen,
im Zuge der
Nachbesserungsarbeiten sei entgegen der Herstellervorgaben keine
Spureinstellung vorgenommen worden. An den Spurstangen seien keine
Einstellspuren erkennbar. Das Fahrzeug ziehe nach rechts, das Lenkrad stehe
leicht schief. Ein Kabel der Lambdasonde sei nicht wieder in die dafür
vorgesehene Halterung eingebaut worden. Leitungen und Kabelverbindungen, die
getrennt wurden, seien nicht wieder ordnungsgemäß verlegt worden. Es seien
gebrauchte Klippmodule verwendet worden. Verschiedene Kabel und Schläuche seien
nicht richtig befestigt worden und scheuerten an scharfen Blechen. Die
vorgesehenen Arbeitsschritte beim Aus- und Einbau des Motors mit
Vorderachsträger seien nicht eingehalten. Es sei keine Fahrzeugvermessung
durchgeführt worden.
Er fühle sich
auch wegen der Angaben der Beklagten zum Motorölverlust getäuscht. Im Zuge der
Nachbesserungsarbeiten habe ein Mitarbeiter der Beklagten bei Aufnahme des
Fahrzeuges erklärt, dass der Ölverlust des Fahrzeuges bereits vorher bekannt
gewesen sei.
Der Kläger hat
die Zahlung von 52.030,00 € (Kaufpreis abzgl. Nutzungsentschädigung für 4000
km, ausgehend von einer zu erwartenden Restlaufleistung von 240.000 km) -
verlangt, dies Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkws Mercedes Benz GLC 250 D.
Weiterhin hat er die Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz aus 52.800,00 € seit 20. August 2019 geltend gemacht und die
Feststellung des Annahmeverzuges ab 4. März 2019 sowie die Zahlung einer
vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühr in Höhe von 1.954,46 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit verlangt.
Die Beklagte
ist den Klageanträgen entgegengetreten und hat behauptet, das Fahrzeug sei
ordnungsgemäß repariert worden. Auch die Vermessung der Vorderachse sei
ordnungsgemäß durchgeführt worden.
Das Landgericht
Kaiserslautern hat die Zeugen A... (TÜV-Sachverständiger, Bl. 75 ff.), W...
(Kfz-Meister bei der Beklagten, Bl. 130), F... (Kfz-Mechatroniker bei der
Beklagten, Bl. 131), und L... (Ehefrau des Klägers, Bl. 133 f.) vernommen.
Mit Urteil vom
30. September 2020 hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es
ausgeführt, der Kläger habe kein Rücktrittsrecht. Der Mangel des Ölverlusts sei
beseitigt worden. Die Ausführungsfehler seien nicht nachgewiesen. Jedenfalls
folge hieraus ohne einen zweiten Nachbesserungsversuch kein Rücktrittsrecht.
Die Frage des Spurverhaltens sei offen, die Ehefrau habe zwar bestätigt, dass
das Fahrzeug nach rechts gezogen habe. Von den Zeugen M... und B... sei jedoch
unter Bezugnahme auf ein Messprotokoll erklärt worden, die Achsgeometrie sei sachgerecht
überprüft worden. Es sei nicht feststellbar, welche der widerstreitenden
Aussagen glaubhaft sei. Jedenfalls sei die Mängelbeseitigung noch nicht
fehlgeschlagen im Sinne des § 440 Satz 2 BGB. Ein arglistiges
Verschweigen des Mangels sei weder dargetan noch bewiesen.
Hiergegen
richtet sich die Berufung des Klägers, der seine erstinstanzlichen Anträge
weiterverfolgt und nach wie vor geltend macht, das Rücktrittsbegehren folge
daraus, dass die Beklagte im Zuge der Nachbesserungsarbeiten die bereits in erster
Instanz vorgetragenen Mängel verursacht habe. Das Erstgericht habe überdies
nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Beklagte den ursprünglichen Mangel
des Ölverlustes arglistig verschwiegen habe.
Der Kläger
beantragt,
1. das Urteil
des Landgerichts Kaiserslautern abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an
den Kläger 52.030,00 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Mercedes Benz GLC 250
D, Fahzeugident-Nr. ... zu zahlen.
2. unter
weiterer Abänderung die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Zinsen i.H.v. 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 52.800,00 € seit 20.
August 2019 zu zahlen.
3. unter
weiterer Abänderung festzustellen, dass sich die Beklagte seit 4. März 2019 mit
der Annahme der Gegenleistung in Verzug befinde.
4. unter weiterer
Abänderung die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 1.954,46 € nebst Zinsen
i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit
zu zahlen.
Die Beklagte
beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt
das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihres Vorbringens und trägt vor, der
Vortrag zur Täuschung über den Ölverlust sei nicht einlassungsfähig und
unsubstantiiert. Die verursachten Mängel seien ins Blaue hinein behauptet
worden. Der Kläger habe inzwischen mehrere Tausend Kilometer zurückgelegt, so
dass es wahrscheinlich sei, dass die behaupteten Mängel durch andere, vom
Kläger selbst beauftragte Arbeiten verursacht worden seien.
II.
Der Senat ist
einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung des Klägers offensichtlich keine
Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Die Rechtssache
hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Berufungsgerichts. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht
geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4
ZPO).
Der Kläger kann
unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Rückzahlung des Kaufpreises und die
Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen.
1. Der
Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung folgt zunächst nicht aus §§ 346
Abs. 1, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 440, 434 BGB.
a. Es
steht außer Streit, dass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag über ein
gebrauchtes Fahrzeug zustande gekommen ist.
b. Die
Rücktrittserklärung (§ 349 BGB) ist in dem Schreiben vom 25. Februar 2019
zu erblicken.
c.
Allerdings kommt entgegen der Auffassung des Klägers ein Rücktrittsrecht aus
dem Sachmängelgewährleistungsrecht (§§ 437 Nr. 2, 323, 440 BGB) nicht
in Betracht.
Dies setzt
nämlich voraus, dass ein Mangel im Sinne des § 434 BGB bei Gefahrübergang
vorlag und eine Nacherfüllung (§ 439 BGB) entweder ausgeschlossen
(§ 275 Abs. 1 BGB), fehlgeschlagen ist (§ 440 Satz 2 BGB)
oder verweigert (§ 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB) wurde.
Vorliegend lag
zwar in Form des „Ölverlusts“ bei Gefahrübergang ein Sachmangel vor. Dieser
Mangel wurde von der Beklagten aber unstreitig behoben; ein Rücktrittsbegehren
kann hierauf nicht gestützt werden.
Ein
Fehlschlagen der Nacherfüllung im Sinne des § 440 Satz 2 BGB kann der
Kläger auch nicht damit begründen, dass die Beklagte nach seinem Vortrag andere
Mängel (fehlerhafte Einstellung der Spur, fehlerhafter Einbau der Kabel etc.)
verursacht haben soll. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllungshandlung ist nämlich
allein danach zu beurteilen, inwieweit der den Nacherfüllungsanspruch
auslösende Mangel behoben wurde oder nicht (vgl. Oberlandesgericht Saarbrücken,
Urteil vom 25. Juli 2007, 1 U 467/06 in einem ähnlich gelagerten Fall). Die
Ölfeuchtigkeit wurde unstreitig behoben, während die nunmehr geltend gemachten
Schäden/Beeinträchtigungen allesamt nicht den bei Gefahrübergang vorliegenden
Mangel, sondern andere Bauteile betreffen. Diese etwaigen (neu verursachten)
Mängel waren bei Gefahrübergang nicht vorhanden.
2. Daher
kommt auch ein Anspruch aus §§ 437 Nr. 3, 440, 280 Abs. 1,
Abs. 3, 281 BGB unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes statt der
Leistung nicht in Betracht.
Die etwaigen
neuen Mängel sind letztlich nur bei Gelegenheit der Nacherfüllung verursacht
worden. Betroffen ist selbst bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrages
nicht das Äquivalenz- bzw. Erfüllungsinteresse (Beseitigung des Mangels),
sondern das Integritätsinteresse (Mangelverursachung an zuvor mangelfreier
Stelle). In der Folge kann hieraus nicht die Kaufpreisrückzahlung als
Schadensersatz statt der (ganzen) Leistung (mit der Rückabwicklungsfolge der
§§ 281 Abs. 5, 346 bis 348 BGB) verlangt werden.
Wegen dieser
Schädigung wäre nur die Geltendmachung eines Schadensersatzes neben der Leistung
aus § 280 Abs. 1 BGB statthaft. Dieser Anspruch ist aber nur auf
Beseitigung des neuen Schadens gerichtet, nicht aber auf Rückabwicklung des
Kaufvertrages (näher zu alledem Oberlandesgericht Saarbrücken aaO).
3. Die
vorgenannten Normen des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts sind auf den Fall
der Mangelverursachung bei Vornahme von Gewährleistungsarbeiten auch nicht
analog anzuwenden, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt.
Der Verkäufer,
der im Zuge der Nachbesserungsarbeiten einen neuen Mangel verursacht, verletzt
in aller Regel die aus § 241 Abs. 2 BGB resultierende Nebenpflicht,
auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen
und löst gegebenenfalls ein Rücktrittsrecht nach § 324 BGB, bzw. einen
Anspruch auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung nach §§ 280
Abs. 1, Abs. 3, 282 BGB aus.
Bei dieser
Sachlage ist entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung
(Reinking/Eggert, der Autokauf, 14. Auflage Rn. 841 ff) ein Analogiebedürfnis
auch unter dem Gesichtspunkt der richtlinienkonformen Auslegung (vgl. Art 3
Abs. 5 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, RL 1999/44/EG) nicht geboten.
Der Direktive der Richtlinie, nach der der Verbraucher eine Vertragsauflösung
verlangen können soll, wenn der Verkäufer im Mangelfall nicht ohne erhebliche
Unannehmlichkeiten Abhilfe geschaffen hat, ist bereits durch die nationalen
Regelungen (insbesondere §§ 324, 282 BGB, s.u.) hinreichend Rechnung
getragen.
Nötigenfalls
sind die Vorschriften einer richtlinienkonformen Auslegung zugänglich.
4. Die
Rückabwicklungsvoraussetzungen liegen vorliegend jedoch weder unter dem Aspekt
des Rücktritts §§ 346 Abs. 1, 324 BGB noch unter
Schadensersatzgesichtspunkten nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 282
BGB vor.
Es kann bereits
keine Nebenpflichtverletzung (§ 241 Abs. 2 BGB) durch die Beklagte
bei Vornahme der Nacherfüllungsarbeiten festgestellt werden (a.). Jedenfalls
kann selbst bei Wahrunterstellung des Vortrags des Klägers nicht davon
ausgegangen werden, dass ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist
(§§ 324, 282 BGB) (b.).
a. Nach
Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte im Zuge der
Nachbesserungsarbeiten Mängel verursacht hat.
aa. Es
kann zunächst nicht festgestellt werden, dass im Zuge der Nachbesserungsarbeiten
die gebotene Spureinstellung unterlassen worden ist.
Der von
Klägerseite vorgerichtlich beauftragte Parteigutachter Dein hat im Rahmen
seiner Zeugenvernehmung zwar erklärt, er habe die Spurstangen der Vorderachse
in Augenschein genommen und festgestellt, dass augenscheinlich keine
Einstellarbeiten an der Spur vorgenommen worden seien; dies habe man an dem
dort noch vorhandenen Wachs und den fehlenden Spuren eines Schlüssels ersehen
können. Auf Vorhalt des von der Beklagten im Zuge der Nachbesserungsarbeiten
angefertigten Fahrwerkmessprotokolles vom 18. Februar 2019 erklärte der Zeuge
jedoch auch, dass die Werte der Vorderachse tatsächlich im Toleranzbereich
lagen, wohingegen die protokollierten Werte im Bereich der Hinterachse
(zunächst) Abweichungen zeigten.
Diese
Darstellung deckt sich mit den Aussagen der Zeugen M... (Kfz-Meister bei der
Beklagten) und B... (Kfz-Mechatroniker bei der Beklagten). Beide bekundeten,
dass eine Achsvermessung durchgeführt worden sei, weil im Zuge der Arbeiten die
Vorderachse teilweise habe ausgebaut werden müssen. Durch die Vermessung habe
man festgestellt, dass im Bereich der Vorderachse keine Nachstellarbeiten
notwendig gewesen seien, was - nach Beachtung der dort vorhandenen Passstifte -
nicht ungewöhnlich sei. Die festgestellte geringfügige Toleranzabweichung im
Bereich der Hinterachse habe man dagegen korrigiert.
Die Aussagen
der mit der Vermessung betrauten Zeugen stehen in Einklang mit dem vorgelegten
Messblatt vom 18. Februar 2019, das die Sollwerte sowie die festgestellten
Werte vor und nach der Korrektur zeigt.
Dass die
Beklagte im Zuge der Nachbesserungsarbeiten gleichwohl eine fehlerhafte
Spureinstellung zu verantworten hat, ist auch nicht durch das vorgelegte
Messblatt vom 20. Februar 2020 (Bl. 90 LG) nachgewiesen. Darin sind zwar
Abweichungen sowohl gegenüber den Soll-Werten als auch gegenüber dem von der
Beklagten vorgelegten Messblatt erkennbar. Zwischen beiden Messungen liegt
allerdings ein Zeitraum von mehr als einem Jahr. In dieser Zeit wurden mit dem
streitgegenständlichen Fahrzeug ausweislich der vermerkten Daten fast 9.000 km
zurückgelegt. Ein hinreichend sicherer Rückschluss, dass die am 20. Februar
2020 festgestellten Sollwertabweichungen auf die Arbeiten im Februar 2019
zurückzuführen sind, obwohl die Beklagte in einem eigenen Messblatt
normgerechte Werte ermittelt und dokumentiert hat, ist nicht möglich. Vor
diesem Hintergrund sind auch von der Einholung eines Sachverständigengutachtens
keine entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten, weil bei dem fortlaufend
genutzten Fahrzeug die Messdaten zum Zeitpunkt der Arbeiten (im Februar 2019)
nicht mehr rekonstruierbar sind.
Im Übrigen ist
hervorzuheben, dass der Kläger die aufgezeigte „Beweisnot“ offensichtlich
selbst verursacht hat. Obgleich er nach den Bekundungen seiner Ehefrau (Bl. 133
LG) schon bei Abholung des Fahrzeugs festgestellt haben will, dass es „nach
rechts zieht“, hat er es versäumt, zeitnahe Maßnahmen zur Beweissicherung zu
veranlassen. Die Darstellung der Zeugin L..., das Fahrzeug habe sich „nach der
Reparatur der Beklagten in keiner anderen Werkstatt befunden“ (Bl. 134 LG)
trifft in dieser Allgemeinheit selbst nach dem eigenen Vortrag des Klägers
nicht zu. Zumindest zur Fahrwerksvermessung befand sich das Fahrzeug am 20.
Februar 2021 in einer anderen Werkstatt (T...).
Nach alledem
kann der Beweis für einen von der Beklagten verursachten Mangel der
Spureinstellung auch nicht alleine anhand der Aussage der Zeugin L ... und
deren Eindruck, das Fahrzeug ziehe nach rechts, geführt werden.
bb. Soweit
der Kläger darüber hinaus vorträgt, die Beklagte habe Leitungen, Kabel und
Schläuche nicht oder nicht ordnungsgemäß befestigt, ist das Vorbringen im
Wesentlichen unsubstantiiert. Dem Vorbringen lässt sich nicht hinreichend
deutlich entnehmen, in Bezug auf welche Kabel, Leitungen und Schläuche Mängel
geltend gemacht werden sollen. Ansatzweise konkretisiert ist diese Darstellung
allenfalls in Bezug auf „ein Kabel der Lambda-Sonde“, das „nicht wieder in die
dafür vorgesehene Halterung“ eingebaut worden soll.
b.
Jedenfalls kann - selbst bei Wahrunterstellung der behaupteten Mängel - nicht
festgestellt werden, dass dem Kläger ein Festhalten am Kaufvertrag nicht mehr
zuzumuten ist im Sinne des §§ 282, 324 BGB.
Nach diesen
Vorschriften hat eine Interessenabwägung stattzufinden, nach der ein Rücktritt
im Ergebnis nur unter hohen Anforderungen in Betracht kommt. Regelmäßig bedarf
es einer besonders schwerwiegenden Schutzpflichtverletzung (vgl. Münchener
Kommentar, 8. Auflage, § 324 Rn. 7 ff).
Die fehlerhafte
Spureinstellung wäre aber ein Mangel, der sich folgenlos beheben lässt und das
Interesse am Fahrzeug nicht grundsätzlich in Frage stellt. Gleiches gilt in
Bezug auf die angeblich fehlerhaft befestigten, Kabel, Leitungen und Schläuche.
Erhebliche Unannehmlichkeiten, die nach Maßgabe des Art. 3 Abs.5 a.E. der
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (RL 1999/44/EG) das Bedürfnis einer
Vertragsauflösung verlangen, sind nicht erkennbar. Mithin lässt sich auch unter
dem Gesichtspunkt der richtlinienkonformen Auslegung der §§ 282, 324 BGB
kein anderes Ergebnis begründen.
Hinzu kommt,
dass das Fahrzeug selbst ohne die Behebung dieser Mängel nach wie vor nutzbar
ist und von dem Kläger auch fortlaufend genutzt wird. Die Zeugin S. bekundete
am 29. Mai 2020 vor dem Erstgericht, dass sie und der Kläger damals schon cirka
13.000 km mit dem Fahrzeug gefahren seien (Bl. 134 LG).
Schließlich
folgt eine Unzumutbarkeit auch nicht aus der (nicht nachgewiesenen) Behauptung
des Klägers, der Beklagten sei die Problematik der Ölfeuchtigkeit schon vor der
Mängelanzeige durch den Kläger bekannt gewesen. Letztlich hat sich der Kläger,
der hiervon durch die Reaktion des Mitarbeiters der Beklagten bei Aufnahme des
Fahrzeuges erfahren haben will (vgl. Bl. 3 LG), gleichwohl mit der Vornahme der
Nachbesserungsarbeiten einverstanden erklärt. Daran muss er sich festhalten
lassen. Nach der (unstreitig erfolgreichen) Beseitigung dieses Mangels kann er
sein Rückabwicklungsbegehren hierauf nicht stützen.
III.
Die
Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die
Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision hat ihre Grundlage in
§ 543 Abs.2 ZPO.
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