Donnerstag, 27. Juni 2019

WEG: Berechnung der Frist für Anfechtungsklage, § 46 Abs. 1 S. 2 WEG


Auf der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 16.06.2016 wurden mehrere Beschlüsse gefasst, von denen der Kläger einige mit seiner am 13.07.2016 bei dem zuständigen Amtsgericht (AG) eingegangenen Klage angefochten hatte. Mit Schreiben der Geschäftsstelle des AG vom 15.07.2016 wurde ein Kostenvorschuss angefordert (§ 12 Abs. 1 GKG), den der Kläger eingehend bei der Justizkasse am 09.08.2016 zahlte. Die Klage wurde sodann dem Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft am 17.08.2016 zugestellt. Das Amtsgericht wies die Klage wegen Versäumung der Klagefrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG zurück. Die Berufung des Klägers vor dem Landgericht war nicht erfolgreich. Auf seine (vom Berufungsgericht zugelassene) Revision hob der BGH das Urteil des Landgerichts auf und verwies den Rechtsstreit zurück.

Nach § 46 Abs. 1 S. 2 WEG muss die Beschlussanfechtungsklage „innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden.“

Vorliegend wurde die Monatsfrist für die Zustellung der Klage (das wäre der 16.07.2016 gewesen) nicht gewahrt. Allerdings greift vorliegend nach Auffassung des BGH § 167 ZPO, wonach die spätere Zustellung auf den Tag der Einreichung der Klage (13.07.2016) zurück wirke, an dem die vorliegend die Anfechtungsfrist noch nicht abgelaufen sei. § 167 ZPO lautet:

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Entscheidend ist dabei das Merkmal „demnächst“, welches erfüllt sei, wenn die eine der Partei zuzurechnende Verzögerung noch in einem hinnehmbaren Rahmen halte. Im Hinblick auf die notwendige Vorschusszahlung nach § 12 Abs. 1 GKG seien sich der 5. und 7. Zivilsenat des BGH darin einig, dass dies dann der Fall sei, wenn eine Frist von 2 Wochen eingehalten würde, die allerdings nicht auf die Zeitspanne zwischen Rechnungseingang und Zahlung abstelle, sondern darauf, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert habe. Damit soll eine Überforderung des Klägers ausgeschlossen werden. Dies hätte zur Folge:

Geht man zugunsten des Klägers von einem Zugang der Gerichtskostenrechnung am 20.07.2016 und den Eingang der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse am 09.08.2016 aus, würde der Annahme einer Zustellung „demnächst“ nichts im Wege stehen, da die Verfahrensverzögerung von mehr als 14 Tagen dem Kläger nicht vorgeworfen werden könnte. Ein Tätigwerden am Tag des Eingangs der Zahlungsaufforderung sei nämlich nicht erforderlich. Zu berücksichtigen sei auch die Zeitspanne, die die Partei für gewöhnlich benötige, um sich die finanziellen Mittel zu beschaffen und Zahlung zu veranlassen; hierzu sei der Partei eine Erledigungsfrist von einer Woche (nach den Umständen evtl. verlängerbar, vgl. BGH, Urteil vom 29.09.2017 – V ZR 103/15 -) zuzugestehen. Die Frist wär damit bei dieser Berechnung vorliegend am 10.08.2016 abgelaufen gewesen; das Geld ging mit dem 09.08.2016 daher rechtzeitig ein.

Aber auch wenn man mit dem Landgericht von einem (nicht näher dargelegten und mehr fiktiven) Zugang der Gerichtskostenanforderung am 18.07.2016 ausgehen wollte, könnte dem Kläger eine Verzögerung von mehr als 14 Tagen bei der Zustellung nicht zugerechnet werden, weshalb sich der BGH mit dieser Fiktion des Landgerichts nicht weiter auseinandersetzen musste und auseinandersetzte. Zwar sei dann der Zeitraum für die Zahlungsfrist nach einer Woche und der weitere Zeitraum von 14 Tagen am 08.08.2016 abgelaufen gewesen und der Zahlungseingang am 09.08.2016 verspätet gewesen. Allerdings könne dem Kläger kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er ab Eingang der Klage bei Gericht bis zum Ablauf der Klagefrist gem. § 46 Abs. 1 S. 2 WEG untätig bliebe, da bei Einreichung der Klage vor Ablauf der zu wahrenden Zustellungsfrist, die Zustellung aber erst danach erfolge, seien bis zum Fristablauf auftretende Versäumnisse nicht in die maßgebliche 14-Tages-Frist einzurechnen: Da hier die Klagefrist erst am 18.07.2016 (Fristablauf am Samstag, 16.07.2016, deshalb nach § 222 Abs. 2 ZPO nachfolgender Werktag) ablief, käme es auf bis dahin eingetretene Versäumnisse nicht an. Eine relevante Verzögerung sei nach § 167 ZPO erst für die nachfolgende Zeit (ab 19.07.2016) bedeutsam, weshalb auch in diesem Fall die Zahlung am 09.08.2016 noch innerhalb der zulässigen Frist von zwei Wochen sowie einer weiteren Woche erfolgt sei.

BGH, Urteil vom 17.05.2019 - V ZR 34/18 -

Aus den Gründen:


Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 19. Dezember 2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung vom 16. Juni 2016 wurden mehrere Beschlüsse gefasst. Mit der am 13. Juli 2016 bei dem Amtsgericht eingegangenen Anfechtungsklage wendet sich der Kläger gegen die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten (TOP) 4, 6, 8 und 11. Durch Schreiben der Geschäftsstelle des Amtsgerichts vom 15. Juli 2016 (Freitag) ist der Kläger unter Verweis auf die Regelung des § 12 Abs. 1 GKG zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses aufgefordert worden. Der Vorschuss ist am 9. August 2016 bei der Justizkasse eingegangen. Die Zustellung der Klage an den Verwalter ist am 17. August 2016 erfolgt. Mit am 16. August 2016 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger die Klage begründet und wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zugleich hat er die Klage um einen Verpflichtungs- und einen Feststellungsantrag erweitert.

Das Amtsgericht hat die Klage wegen Versäumung der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG abgewiesen. Die Berufung des Klägers vor dem Landgericht ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet er sich mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen.

Entscheidungsgründe

I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Anfechtungsklage unbegründet, weil der Kläger die einmonatige Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht gewahrt habe. Die Zustellung der Klage wirke auch nicht gemäß § 167 ZPO auf deren Eingangszeitpunkt zurück. Die Klage sei nicht „demnächst“ zugestellt worden, weil sich die Verzögerung nicht in einem hinnehmbaren Rahmen halte. Bei der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses komme es darauf an, ob der Vorschuss innerhalb von zwei Wochen nach der Anforderung oder nur geringfügig später gezahlt werde. Diese Frist sei nicht eingehalten worden. Selbst wenn der Kläger die Kostenrechnung erst am 20. Juli 2016 erhalten haben sollte, sei die Zweiwochenfrist überschritten gewesen. Wiedereinsetzungsgründe lägen nicht vor. Der weiter gestellte Antrag auf Verpflichtung zu einer sofortigen Sanierung der streitigen Podestflächen habe keinen Erfolg, weil seine Stattgabe im Widerspruch zu der Bestandskraft des anderslautenden Negativbeschlusses vom 16. Juni 2016 zu TOP 4 stünde. Der Antrag auf Feststellung des Sondernutzungsrechts sei ebenfalls abzuweisen.
II.
Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Die für die Abweisung der Anfechtungsklage angeführten Gründe tragen die Entscheidung nicht.
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger die materielle Klageerhebungsfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG gewahrt. Die Zustellung ist zwar nicht innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung (16. Juni 2016) erfolgt. Die Zustellung wirkt jedoch gemäß § 167 ZPO auf den Tag der Einreichung der Klage am 13. Juli 2016 zurück, an dem die Anfechtungsfrist noch nicht abgelaufen war.
aa) Das Merkmal „demnächst“ i.S.d. § 167 ZPO ist erfüllt, wenn sich die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten. Geht es - wie hier - um Verzögerungen im Zusammenhang mit dem nach § 12 Abs. 1 GKG zu leistenden Gerichtskostenvorschuss, hat der Senat in der früheren Rechtsprechung, von der auch das Berufungsgericht ausgeht, die Auffassung vertreten, dass eine hinnehmbare Verzögerung nur vorliegt, wenn der Vorschuss nach seiner Anforderung innerhalb eines Zeitraums eingezahlt wird, der sich „um zwei Wochen“ bewegt oder nur geringfügig darüber liegt (vgl. Senat, Urteil vom 3. Dezember 2012 - V ZR 44/11, NJW-RR 2012, 527 Rn. 7). Diese Rechtsprechung hat der Senat aber bereits durch Urteil vom 10. Juli 2015 (V ZR 154/14, NJW 2015, 2666 Rn. 6) aus Gründen der Vereinheitlichung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und zur Herstellung eines einheitlichen Maßstabs aufgegeben und sich insoweit der Rechtsprechung des VII. Zivilsenats (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 185/07, NJW 2011, 1227 Rn. 8 f.) angeschlossen. Deshalb ist auch für die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf abzustellen, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat, um eine Überforderung des Klägers sicher auszuschließen (Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14, NJW 2015, 2666 Rn. 6; Urteil vom 25. September 2015 - V ZR 203/14, NJW 2016, 568 Rn. 9; Urteil vom 29. September 2017 - V ZR 103/16, NJW-RR 2018, 461 Rn. 5).
bb) Dass zwischen dem von dem Berufungsgericht angenommenen bzw. zu Gunsten des Klägers unterstellten Zeitpunkt des Zugangs der Gerichtskostenrechnung (erst) am 20. Juli 2016 und dem Eingang des Gerichtskostenvorschusses am 9. August 2016 mehr als 14 Tage liegen, steht deshalb der Annahme einer „demnächstigen“ Zustellung i.S.d. § 167 ZPO nicht entgegen. Entscheidend ist, ob dem Kläger eine Verfahrensverzögerung von mehr als 14 Tagen vorgeworfen werden kann. Dies ist nicht der Fall. Da es insoweit keiner weiteren Feststellungen mehr bedarf, kann der Senat die Frage selbst entscheiden.
(1) Nach der Rechtsprechung des Senats muss die Partei nicht an demselben Tag tätig werden, an dem die Anforderung der Gerichtskosten bei ihr eingeht. Es ist vielmehr auch die Zeitspanne zu berücksichtigen, die die Partei im Normalfall benötigt, um für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen und die Überweisung zu veranlassen. Der Partei ist deshalb in der Regel eine Erledigungsfrist von einer Woche zur Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses zuzugestehen. Der Zeitraum kann sich nach den Umständen des Einzelfalls angemessen verlängern (Senat, Urteil vom 29. September 2017 - V ZR 103/16, NJW-RR 2018, 461 Rn. 9).
(2) Bei einer Zustellung der Gerichtskostenrechnung am 20. Juli 2016 (Mittwoch) könnte dem Kläger deshalb ein Untätigbleiben jedenfalls bis einschließlich des 27. Juli 2016 nicht vorgeworfen werden. Der maßgebliche Zeitraum von 14 Tagen hätte hiernach ab dem 28. Juli 2016 begonnen und wäre erst am 10. August 2016 (Mittwoch) abgelaufen, so dass die Zahlung des Vorschusses am 9. August 2016 noch innerhalb des hinnehmbaren Zeitraums erfolgt wäre.
cc) Eine über 14 Tage hinausgehende Verzögerung der Zustellung der Klage könnte dem Kläger aber selbst dann nicht zugerechnet werden, wenn ihm die Gerichtskostenrechnung bereits am 18. Juli 2016 (Montag) oder sogar noch früher zugegangen wäre.
(1) Das Amtsgericht legt seiner rechtlichen Würdigung einen Zugang der Gerichtskostenrechnung bei dem Kläger am 18. Juli 2016 zugrunde. Im Hinblick auf die in dem Urteil verwendete Formulierung („wird spätestens am 18.7.2016 in den Herrschaftsbereich des Klägers gelangt sein“) dürfte es sich hierbei aber nicht um eine Feststellung, sondern nur um eine Mutmaßung handeln. Wahrscheinlich ist ein Zugang bereits zu diesem Zeitpunkt nicht, da dies voraussetzen würde, dass die Verfügung noch am Tag ihres Erlasses am Freitag, den 15. Juli 2016 zur Post gelangt wäre. Dies haben weder das Amtsgericht noch das Berufungsgericht festgestellt. Ist aber die Verfügung erst am nächsten Werktag, nämlich am 18. Juli 2016 ausgeführt worden, kann die Gerichtskostenrechnung frühestens am 19. Juli 2016 bei dem Kläger eingegangen sein.
(2) Der genaue Zeitpunkt des Zugangs der Gerichtskostenrechnung kann aber im Ergebnis offen bleiben. Zwar wäre bei einem Zugang am 18. Juli 2016 und unter Berücksichtigung einer dem Kläger zuzubilligenden Wochenfrist für die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses bis zum 25. Juli 2016 (Montag) der Zeitraum von 14 Tagen grundsätzlich bereits am 8. August 2016 (Montag) abgelaufen, so dass die Zahlung am 9. August 2016 eigentlich verspätet wäre. Hierauf weisen die Beklagten in der Revisionserwiderung zu Recht hin. Sie lassen indessen unberücksichtigt, dass einer Partei nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, dass sie in der Zeit von der Einreichung der Klage bis zum Ablauf der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG nichts unternommen hat. Wenn eine Klage bereits vor Ablauf einer durch Zustellung zu wahrenden Frist eingereicht worden ist, die Zustellung der Klage aber erst nach Ablauf der Frist erfolgt ist, sind bis zum Fristablauf eingetretene Versäumnisse in die maßgebliche 14-Tages-Frist nicht mit einzurechnen (Senat, Urteil vom 25. September 2015 - V ZR 203/14, NJW 2016, 568 Rn. 11 mwN; Urteil vom 29. September 2017 - V ZR 103/16, NJW-RR 2018, 461 Rn. 6).
So liegt der Fall hier. Da die Klagefrist erst am 18. Juli 2016 (Montag) ablief - der 16. Juli 2016 war ein Samstag, auf den es gemäß § 222 Abs. 2 ZPO nicht ankommt (vgl. Bärmann/Roth, WEG, 14. Aufl., § 46 Rn. 88) -, sind bis dahin eingetretene Versäumnisse dem Kläger nicht zuzurechnen. Eine im Rahmen des § 167 ZPO relevante Verzögerung der Zustellung kommt deshalb nur für den Zeitraum ab dem 19. Juli 2016 in Betracht. Berücksichtigt man die dem Kläger zuzugestehende Erledigungsfrist von einer Woche zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses (bis spätestens 26. Juli 2016), wäre die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses am 9. August 2016 noch innerhalb des zuzubilligenden 14-Tages-Zeitraums erfolgt. Selbst wenn die Rechnung dem Kläger bereits am Tag der Verfügung (15. Juli 2016) zugegangen wäre, käme es nur auf Verzögerungen ab dem 19. Juli 2016 an.
b) Die Abweisung der Anfechtungsklage stellt sich nicht aus einem anderen Grunde als richtig dar (§ 561 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Voraussetzungen für eine begründete Anfechtung der mit der Klage angefochtenen Beschlüsse zu TOP 4, 6, 8 und 11 der Eigentümerversammlung vom 16. Juni 2016 der Sache nach vorliegen, nur „unverbindlich und informationshalber“ geprüft. Einzelheiten zu dem Inhalt der jeweiligen Beschlüsse sowie zu den in der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung getroffenen Regelungen hat es nicht festgestellt. Der Senat ist deshalb nicht in der Lage, die Begründetheit der Anfechtungsklage selbst zu prüfen.
2. Da das Berufungsgericht die Abweisung des Verpflichtungsantrags damit begründet hat, dass die Stattgabe im Widerspruch zur Bestandskraft des anderslautenden Negativbeschlusses vom 16. Juni 2016 zu TOP 4 stünde, es an einer solchen Bestandskraft wegen der Aufhebung der Abweisung der Anfechtungsklage aber gerade fehlt, kann das Urteil auch insoweit keinen Bestand haben. Unabhängig davon verkennt das Berufungsgericht, dass ein Negativbeschluss keine Sperrwirkung entfaltet (Senat, Beschluss vom 19. September 2002 - V ZB 30/02, BGHZ 152, 46, 51; Urteil vom 26. Oktober 2012 - V ZR 7/12, NJW 2013, 65 Rn. 15; Beschluss vom 2. Oktober 2015 - V ZR 5/15, NJW 2015, 3713 Rn. 13). Auch wenn der Negativbeschluss bestandskräftig wäre, bedürfte es einer inhaltlichen Prüfung des Verpflichtungsantrags.
Der Senat weist deshalb lediglich ergänzend darauf hin, dass das als Verpflichtungsantrag formulierte Klagebegehren aufgrund der gebotenen interessengerechten Auslegung im Sinne einer Gestaltungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG zu verstehen sein dürfte, da ein unmittelbarer Anspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer auf Sanierung der Podestflächen von vorneherein ausscheidet. Es kann nur darum gehen, dass ein Beschluss gefasst wird, um die Grundlage für ein Vorgehen des Verwalters nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG zu schaffen (vgl. Senat, Urteil vom 26. Februar 2016 - V ZR 250/14, NJW 2016, 2181 Rn. 16 ff.; siehe zur Auslegung auch Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 203/17, NJW 2018, 3283 Rn. 6).
3. An einer die Abweisung tragenden Begründung fehlt es schließlich auch hinsichtlich des Feststellungsantrags. Das Berufungsgericht verweist insoweit auf seine - als unverbindlich bezeichneten - Überlegungen zu der Auslegung der Teilungserklärung im Zusammenhang mit der Anfechtungsklage, die eine abschließende Prüfung durch den Senat nicht ermöglichen.
III.
Das Berufungsurteil ist demnach insgesamt aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Weil die Sache nicht entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO), ist sie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das über die Klageanträge erneut zu entscheiden hat. Hierbei wird es auch das Vorbringen der Parteien in dem Revisionsverfahren zu berücksichtigen haben.

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