Die Klägerin, die mit ihrer Klage
materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche von dem beklagten als Betreiber
eines Spargelstandes begehrte, stürzte ihrer Behauptung zufolge nach dem
Einkauf von Spargel. Der Spargelstand befand sich unstreitig auf dem Parkplatz
eines Einkaufsmarktes im Bereich einer Parktasche, deren eine Seite zu einem Fußweg
führte, der mit einem Bordstein von der Parktasche abgetrennt war. Die Klage
wurde abgewiesen.
Vom Landgericht wurde darauf
hingewiesen, dass bei angenommener Richtigkeit des Sturzes der Klägerin über
den Bordstein beim Verlassen des Spargelstandes stürzte. Eine Haftung würde
hier eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten voraussetzen. Damit
müsste der Beklagte einen zusätzlichen gefahrenkreis eröffnet haben; im Rahmen
dessen würde ihm die Pflicht treffen, allgemeine Vorkehrungen zu treffen, um
eine Schädigung Dritter zu verhindern. Dabei müsse der
Verkehrssicherungspflichtige aber nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines
Schadenseintritts Vorsorge treffen, sondern nur für solche, mit denen bei
bestimmungsgemäßen (oder nicht ganz fernliegenden bestimmungswidrigen) Gebrauch
zu rechnen sei und deren Abwendung auch wirtschaftlich zumutbar sei. Eine
völlige Gefahrlosigkeit von Verkehrsflächen könne nicht erwartet werden ,
weshalb vom Verkehrssicherungspflichtigen nur diejenigen Gefahren beseitigt
werden müssten, die von dem Nutzer trotz erforderlicher Sorgfalt nicht
erkennbar seien und auf der er sich nicht einstellen könne (BGH, Urteil vom
13.07.1989 - III ZR 122/88 -).
Hier handele es sich, wie aus
Lichtbildern deutlich würde, nicht um
eine leicht überstehende Kante, sondern um ein gut und schon von Weitem
erkennbares, sich deutlich vom Boden abhebendes Hindernis. Hinzu käme, dass
sich die Fläche des Parkplatzes vor der Einfassung eine andere Pflasterung
aufweise als der Fußweg dahinter. De4r Bereich sei durch die Einfassung gegliedert
und auch die übrigen Parkflächen seien durch die Randsteine vom Fußweg
abgegrenzt, weshalb der Blick des Verkehrsteilnehmers auf die Einfassung
gelenkt sei.
Von daher käme es auf die Höhe
der Einfassung nicht an, die aber bei 15 – 17cm eine Höhe habe, mit der
Fußgänger regelmäßig konfrontiert würden, so beim Betreten von Bordsteinen
(Gehwegen) von der Fahrbahn aus.
Selbst wenn man aber hier den
Bordstein als Gefahrenquelle ansehen würde, obläge nicht dem Beklagten eine
Abwendungspflicht. Diese läge bei dem Betreiber des Parkplatzes. Unabhängig
davon sei erkennbar dass die Bordsteine den Parkplatzbereich deutlich vom
Fußweg abtrennen sollen und damit einer Gefahr vorbeugen sollen, die darin
bestünde, dass auf der einen Seite Personen aussteigen und Fahrzeugtüren sich öffnen und in den Fußweg
hineinragen, während danebwn Fußgänger laufen.
Zwar könne durch das Aufstellen
des Standes auf einer solchen Parkbucht eine neue Gefahr geschaffen werden, für
die der Standbetreiber verkehrssicherungspflichtig sei. Dieser Umstand läge
hier nicht vor. Die Gefahr, dass Personen von der Parkbucht aus über den Bordstein
unmittelbar auf den Fußweg gehen würden, bestehe nicht nur dann, wenn sich auf
der Parkbucht ein Verkaufsstand befände, sondern auch dann, wenn die Fläche zum
Parken genutzt würde. Es sei auch gerichtsbekannt, dass Personen, die in der
Parkbucht parken würden, dort aussteigen würden und quer über die Parkbucht und
damit den Bordstein auf den Fußweg gehen würden, solange sie keinen
Einkaufswagen haben. Da damit jedenfalls
vom Standbetreiber hier keine neue Gefahrenquelle geschaffen worden sei, wäre
selbst dann eine Haftung des Beklagten nicht gegeben, wenn man der Annahm sein
wollte, dass der Bordstein als solcher eine Gefahrenquelle darstellen würde, da
dann nur der Betreiber des Parkplatzes haftbar wäre, nicht der Beklagte als
Betreiber des Spargelstandes.
LG Darmstadt, Urteil vom 08.05.2019 - 11 O 200/18 -
Aus den Gründen:
Tenor:
1. 1.Die Klage wird
abgewiesen .
2. 2. Die Klägerin hat
die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.
Das
Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar .
Tatbestand
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von dem Beklagten Schmerzensgeld und
Schadensersatz wegen eines Sturzes am 18.5.2015.
In der Spargelsaison stellte der Beklagte auf dem Parkplatzgelände des
Real- Marktes in Groß- Gerau einen Spargelverkaufsstand auf. Der Spargelstand befand sich in
einer eigentlich für PKWs vorgesehenen Parkbucht, die an den Seiten und
hinten von einem ca. 15 -17 cm hohen Bordstein eingefasst ist. Auf der einen Seite befindet sich
neben der Parkbucht eine Grünbepflanzung , auf der anderen verläuft ein Fußweg.
Die Klägerin kaufte an diesem Stand am 18.5.2015 Spargel. Beim oder nach
Verlassen des Spargelstandes stürzte sie und zog sich eine Oberschenkelfraktur
rechts zu.
Sie befand sich vom 18.5. bis 29.5.2015 in stationärer Behandlung.
Die Fraktur wurde operativ versorgt. Vom 12.10. bis 15.11.2015 befand sich die Klägerin in
einer Reha- Klinik. Während
dieser Zeit wurde sie mit lbuprofen 600 und Targin behandelt.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Zahlung eines angemessenen
Schmerzensgeldes , Schadensersatz
sowie die Feststellung der Einstandspflicht der Klägerin für weitere Schäden.
Die Klägerin behauptet, sie sei beim Verlassen des Standes
über den
ungesicherten Bordstein zu Fall gekommen . Sie habe noch versucht, sich abzufangen , sei aber nach 2 - 3 Schritten auf den
Boden zu Anfang des Zebrastreifens zu Fall gekommen. Die Verkäuferin habe ihrem
Mann am Abend erzählt, dass schon vorher Kunden
über den Randstein gestolpert seien. Sie habe eine
Oberschenkelmehrfachfragmentfraktur erlitten. Bei der Operation seien zwei
Nägel eingebracht worden. Nach der Operation sei
ihr Bein um 3 cm verkürzt gewesen. Es habe sich ein gut siebenmonatiger Leidensweg
angeschlossen .
Am 10.10.2017 habe sie sich einer erneuten
Operation unterziehen müssen, um die Beinverkürzung auszugleichen . infolge der Beinverkürzung habe sich
eine Arthrose im rechten Becken
entwickelt. Deswegen habe ein künstliches Hüftgelenk eingesetzt werden müssen. Sie sei vom Schadenstag bis zum 18.1.2016 arbeitsunfähig krankgeschrieben
gewesen. Die Klägerin ist der Auffassung, es sei ein Schmerzensgeld
von 15.000,00 € angemessen. Für Heilmaßnahmen
und Heilmittel habe sie insgesamt 937,45 € aufgewendet (Liste BI. 14-16 d.A.). Kostenmindernd habe sie keine
orthopädischen Schuhe , sondern
Konfektionsschuhe gekauft, die dann vom Schuhmacher
wegen der Beinverkürzung um 3 cm erhöht worden seien. Nach der Rückkehr aus der Reha sei
das Bein immer noch nicht belastbar gewesen, weswegen sie auf einen
Rollstuhl angewiesen gewesen sei. Sie habe ursprünglich die Nägel in der
Fachklinik Lorsch entfernen lassen wollen. Weil die Knochenheilung aber nicht
ausreichend fortgeschritten gewesen sei, sei das nicht möglich gewesen. Für
das Beratungsgespräch seien Kosten in Höhe von 151,72 € entstanden, die die Krankenkasse nicht erstattet
habe. Für den Krankentransport habe sie 10,00 € zuzahlen müssen. Sie habe Fahrtkosten zu den
Arztterminen in Höhe von 277,90 € (1.11O km x 0,25 €) sowie einen Verdienstausfall in Höhe von 758,64 € (BI. 16-17 d.A.) gehabt.
Die Klägerin beantragt:
1.
Der
Beklagte wird verurteilt,
an die Klägerin ein
angemessenes Schmerzensgeld von
mindestens € 15,000,00
nebst Zinsen von 5%-Punkten über dem Basiszins-satz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Der Beklagte wird desweiteren verurteilt, an die Klägerin €
1.973,59 nebst Zinsenvon 5%- Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3.
Es
wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche immateriellen und materiellen Schäden aus dem
Schadenereignis vom 18.65.2015 zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger
oder andere Dritte übergehen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, an dem Bordstein seien
manchmal auch unabhängig von dem Stand des Beklagten allein beim Queren der
Fläche Personen leicht gestolpert, ohne aber zu Fall zu
kommen. Nach den
Angaben der Verkäuferin,
Frau XXX sei die Klägerin durch im Bereich des
Bordsteins abgestellte Gegenstände hindurchgelaufen und habe schließlich in
einer Entfernung von fünf bis sechs Metern auf dem dortigen Bürgersteig gelegen. Ein Zusammenhang zwischen
dem Sturz und dem Einkauf des Spargels und dem Verlassen der Parkbucht sei
daher nicht gegeben. Im Übrigen sei der Bordstein gut sichtbar. Daher sei eine
Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht gegeben. Diese würde im
Übrigen den Betreiber des Real-Marktes treffen. Letztlich
wäre jedenfalls ein Mitverschulden der
Klägerin von 70% zu berücksichtigen, da der Bordstein nach
eigenem Bekunden gut sichtbar gewesen
sei und der Klägerin die Örtlichkeiten bekannt sei.
Wegen der
weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen . Der Schriftsatz der Klägerseite vom
15.4.2019 ging bei der
Beklagtenseite am 25.4.2019 ein. Mit Schriftsatz vom
26.4.2019 hat der Beklagtenvertreter vorsorglich Schriftsatznachlass beantragt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in
der Sache keinen Erfolg.
Der Klägerin steht weder der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch noch
ein Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens zu.
In Betracht käme allenfalls ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB. Danach hat derjenige, der den Körper bzw. die Gesundheit eines
anderen verletzt, diesem den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.
Vorliegend kann zwar unterstellt werden, dass die Klägerin , wie von ihr behauptet, beim Verlassen des Spargelstandes über die seitlich davon
befindliche Einfassung gestolpert und zu
Fall gekommen ist und sich hierbei Verletzungen zugezogen hat.
Es ist aber nicht ersichtlich, dass diese Verletzung von der Beklagten
verursacht worden ist. Zwar kann die Verletzungshandlung auch in einem
Unterlassen bestehen. Dies setzt
aber eine entsprechende Verkehrssicherungspflichtverletzung voraus.
Denn es
besteht kein allgemeines Gebot, andere
vor einer Selbstgefährdung zu bewahren. Wer sich selbst verletzt, kann einen anderen
wegen dessen Mitwirkung nur dann in Anspruch nehmen, wenn
dieser einen zusätzlichen Gefahrenkreis
für die Schädigung eröffnet hat. Denn derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine
Gefahrenlage für Dritte schafft oder andauern lässt, hat
Rücksicht auf diese Gefährdungen zu nehmen und deshalb die allgemeine Pflicht,
Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung Dritter möglichst zu
verhindern (BGH, Urteil
vom 8.11.2005, VI ZR 332/04,
juris). Ein
Verkehrssicherungspflichtiger muss dabei aber nicht für alle denkbaren
Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen. Erforderlich sind
vielmehr (nur) die Maßnahmen, die nach den Sicherheitserwartungen des
jeweiligen Verkehrs geeignet sind,
solche Gefahren von Dritten
abzuwenden , die bei bestimmungsgemäßer und nicht ganz
fernliegender bestimmungswidriger Benutzung beruhen, und die dem Verkehrssicherungspflichtigen -
auch wirtschaftlich - zumutbar sind (BGH, Urt.v.06.02.2007
, VI ZR 274/05,
juris). Eine völlige
Gefahrlosigkeit kann von den Verkehrsteilnehmern nicht erwartet werden (OLG Hamm, Urteil vom 27.09.1994 , 9 U 79/94, juris).
Diese haben die Verkehrsfläche vielmehr grundsätzlich so hinzunehmen, wie
sie sich ihm erkennbar darbietet (BGH BB 1967, 229; BGH VersR
1989, 927). Dementsprechend hat der
Verkehrssicherungspflichtige nur diejenigen Gefahren zu beseitigen, die für
den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht
erkennbar sind und auf die er sich nicht einzustellen vermag (BGH VersR 1979, 1055; BGH VersR 1989, 927).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze
kann vorliegend in der Aufstellung des Spargelstandes im Hinblick auf die
Parkplatzeinfassung keine
abhilfebedürftige Gefahrenquelle gesehen werden.
Denn der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer
(und auch der durchschnittliche Besucher des Spargelstandes) kann die
Einfassung - wie aus den Lichtbildern deutlich wird -
bereits bei einem flüchtigen Blick erkennen und
sich darauf einstellen. Es
handelt sich nicht um eine leicht zu übersehende Kante bzw. eine Stolperfalle, sondern um ein gut und schon von
Weitem erkennbares, sich vom Boden deutlich abhebendes Hindernis.
Dies gilt umso mehr,
als die Fläche vor der Einfassung (das heißt
die Parkplatzfläche) anders gepflastert ist als der Fußweg dahinter. Der gesamte
Bereich ist durch die Einfassung gegliedert, auch die übrigen
Parkflächen sind durch die Randsteine abgegrenzt von dem Fußweg. Hierdurch wird der
Blick des Verkehrsteilnehmers auf die Einfassung gelenkt.
Der Höhe der Einfassung kommt unter
diesen Umständen keine Bedeutung zu, zumal es sich bei der Höhe von 15 -17 cm um Höhendifferenzen
handelt, mit denen ein
Fußgänger regelmäßig konfrontiert ist, etwa beim Betreten einer Bordsteinkante von der Fahrbahn aus.
Selbst wenn man zu dem Ergebnis käme, dass der hier
vorhandene Bordstein eine Gefahrenquelle darstellen würde, so ist nicht ersichtlich,
dass der
Beklagte derjenige wäre, der verpflichtet wäre, Vorkehrungen zu
treffen,
um
eine Gefährdung andere
zu verhindern. Denn nicht der Beklagte ist
verantwortlich für von dem Bordstein ausgehende Gefahren , sondern der Betreiber des Parkplatzes. Die Bordsteinkanten befinden sich im
Übrigen an allen Parkbuchten, die an den Fußweg grenzen
und dienen offensichtlich gerade der Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht.
Denn sie trennen den Parkbereich klar vom Fußweg und beugen so Gefahren durch auf den
Parkplätzen entlang gehende Fußgänger auf der einen Seite und Fahrzeugen,
aussteigenden Personen bzw. sich öffnenden Türen, die in den Fußweg
hineinragen ,
auf der
anderen Seite, vor.
Es ist zwar grundsätzlich denkbar, dass durch das Aufstellen eines
Standes auf einer solchen Parkbucht eine neue Gefahr geschaffen wird und dann
der Aufsteller des Standes (und nicht der Parkplatzbetreiber) für diese neue
Gefahr verkehrssicherungspflichtig ist. Dies
ist hier aber nicht erkennbar. Denn die Gefahr, dass Personen von der Parkbucht aus
über den Bordstein unmittelbar auf den Fußweg treten (wie es die Klägerin getan
hat), besteht nicht nur dann, wenn sich auf der Parkbucht ein
Verkaufsstand befindet, sondern gleichermaßen, wenn die Fläche zum Parken
genutzt wird.
Der Klägerin
ist zwar insoweit Recht zu geben, dass es unwahrscheinlich sein dürfte, dass Kunden mit Einkaufswagen
versuchen, über den Bordstein und die
Parkplätze zu gehen. Es ist aber durchaus
nachvollziehbar und entspricht der Erfahrung des Gerichts, dass Personen, die in der Parkbucht parken, nach dem Aussteigen nicht
am Fahrzeug entlang „aus" der Parkbucht herausgehen
und dann auf den Fußweg abbiegen , sondern den direkten Weg von der Parkbucht - über den Bordstein - auf den
Fußweg wählen.
Sofern man
also der Auffassung folgt, dass der Bordstein eine Gefahrenquelle darstellt, dann wurde diese vom
Parkplatzbetreiber und nicht von dem Beklagten geschaffen und von diesem auch
nicht erhöht eine neue Gefahr geschaffen.
Daran ändert
der Umstand, dass an der Bordsteinkante
schon vor dem streitgegenständlichen Unfall Personen gestolpert sind, nichts. Denn es ist nicht ersichtlich und
auch nicht behauptet worden, dass diese Personen nach bzw. im Zusammenhang mit einem Besuch des Spargelstandes des Beklagten
gestolpert wären.
Weil ein Anspruch auf Schadensersatz schon dem Grunde nach nicht besteht, hat die Klägerin
auch keinen Anspruch auf Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für
weitere Schäden.
Da die Klage unbegründet ist, war es nicht mehr erforderlich, der Beklagtenseite einen Schriftsatznachlass auf das neue Vorbringen im
Schriftsatz der Gegenseite vom 15.4.2019 zu gewähren.
Die Kostenentsche idung
ergibt sich aus§ 91 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Streitwert: 18.973,59 €
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