Donnerstag, 6. Juni 2019

Verkehrssicherungspflicht: Sturz über Bordstein am Standort eines Verkaufsstandes


Die Klägerin, die mit ihrer Klage materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche von dem beklagten als Betreiber eines Spargelstandes begehrte, stürzte ihrer Behauptung zufolge nach dem Einkauf von Spargel. Der Spargelstand befand sich unstreitig auf dem Parkplatz eines Einkaufsmarktes im Bereich einer Parktasche, deren eine Seite zu einem Fußweg führte, der mit einem Bordstein von der Parktasche abgetrennt war. Die Klage wurde abgewiesen.

Vom Landgericht wurde darauf hingewiesen, dass bei angenommener Richtigkeit des Sturzes der Klägerin über den Bordstein beim Verlassen des Spargelstandes stürzte. Eine Haftung würde hier eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten voraussetzen. Damit müsste der Beklagte einen zusätzlichen gefahrenkreis eröffnet haben; im Rahmen dessen würde ihm die Pflicht treffen, allgemeine Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung Dritter zu verhindern. Dabei müsse der Verkehrssicherungspflichtige aber nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen, sondern nur für solche, mit denen bei bestimmungsgemäßen (oder nicht ganz fernliegenden bestimmungswidrigen) Gebrauch zu rechnen sei und deren Abwendung auch wirtschaftlich zumutbar sei. Eine völlige Gefahrlosigkeit von Verkehrsflächen könne nicht erwartet werden , weshalb vom Verkehrssicherungspflichtigen nur diejenigen Gefahren beseitigt werden müssten, die von dem Nutzer trotz erforderlicher Sorgfalt nicht erkennbar seien und auf der er sich nicht einstellen könne (BGH, Urteil vom 13.07.1989 - III ZR 122/88 -).  

Hier handele es sich, wie aus Lichtbildern deutlich würde, nicht  um eine leicht überstehende Kante, sondern um ein gut und schon von Weitem erkennbares, sich deutlich vom Boden abhebendes Hindernis. Hinzu käme, dass sich die Fläche des Parkplatzes vor der Einfassung eine andere Pflasterung aufweise als der Fußweg dahinter. De4r Bereich sei durch die Einfassung gegliedert und auch die übrigen Parkflächen seien durch die Randsteine vom Fußweg abgegrenzt, weshalb der Blick des Verkehrsteilnehmers auf die Einfassung gelenkt sei.

Von daher käme es auf die Höhe der Einfassung nicht an, die aber bei 15 – 17cm eine Höhe habe, mit der Fußgänger regelmäßig konfrontiert würden, so beim Betreten von Bordsteinen (Gehwegen) von der Fahrbahn aus.

Selbst wenn man aber hier den Bordstein als Gefahrenquelle ansehen würde, obläge nicht dem Beklagten eine Abwendungspflicht. Diese läge bei dem Betreiber des Parkplatzes. Unabhängig davon sei erkennbar dass die Bordsteine den Parkplatzbereich deutlich vom Fußweg abtrennen sollen und damit einer Gefahr vorbeugen sollen, die darin bestünde, dass auf der einen Seite Personen aussteigen und  Fahrzeugtüren sich öffnen und in den Fußweg hineinragen, während danebwn Fußgänger laufen.

Zwar könne durch das Aufstellen des Standes auf einer solchen Parkbucht eine neue Gefahr geschaffen werden, für die der Standbetreiber verkehrssicherungspflichtig sei. Dieser Umstand läge hier nicht vor. Die Gefahr, dass Personen von der Parkbucht aus über den Bordstein unmittelbar auf den Fußweg gehen würden, bestehe nicht nur dann, wenn sich auf der Parkbucht ein Verkaufsstand befände, sondern auch dann, wenn die Fläche zum Parken genutzt würde. Es sei auch gerichtsbekannt, dass Personen, die in der Parkbucht parken würden, dort aussteigen würden und quer über die Parkbucht und damit den Bordstein auf den Fußweg gehen würden, solange sie keinen Einkaufswagen haben.  Da damit jedenfalls vom Standbetreiber hier keine neue Gefahrenquelle geschaffen worden sei, wäre selbst dann eine Haftung des Beklagten nicht gegeben, wenn man der Annahm sein wollte, dass der Bordstein als solcher eine Gefahrenquelle darstellen würde, da dann nur der Betreiber des Parkplatzes haftbar wäre, nicht der Beklagte als Betreiber des Spargelstandes.

LG Darmstadt, Urteil vom 08.05.2019 - 11 O 200/18 -

Aus den Gründen:


Tenor:

1.                                                 1.Die Klage wird abgewiesen .

2.                                                 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.      Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar .


Tatbestand

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von dem Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen eines Sturzes am 18.5.2015.

In der Spargelsaison stellte der Beklagte auf dem Parkplatzgelände des Real- Marktes in Groß- Gerau einen Spargelverkaufsstand auf. Der Spargelstand befand sich  in  einer eigentlich für PKWs vorgesehenen Parkbucht, die an den Seiten und hinten von einem ca. 15 -17 cm hohen Bordstein eingefasst ist. Auf der einen Seite befindet sich neben der Parkbucht eine Grünbepflanzung , auf der anderen verläuft ein Fußweg.

Die Klägerin kaufte an diesem Stand am 18.5.2015 Spargel. Beim oder nach Verlassen des Spargelstandes stürzte sie und zog sich eine Oberschenkelfraktur rechts zu.

Sie befand sich vom 18.5. bis 29.5.2015 in stationärer Behandlung. Die  Fraktur  wurde operativ versorgt. Vom 12.10. bis 15.11.2015 befand sich die Klägerin in einer Reha- Klinik. Während dieser Zeit wurde sie mit lbuprofen 600 und Targin behandelt.

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes , Schadensersatz sowie die Feststellung der Einstandspflicht der Klägerin für weitere Schäden.

Die Klägerin behauptet, sie sei beim Verlassen des Standes über  den  ungesicherten Bordstein zu Fall gekommen . Sie habe noch versucht, sich abzufangen , sei aber nach 2 - 3 Schritten auf den Boden zu Anfang des Zebrastreifens zu Fall gekommen. Die Verkäuferin habe ihrem Mann am Abend erzählt, dass schon vorher Kunden über den  Randstein  gestolpert seien. Sie habe eine Oberschenkelmehrfachfragmentfraktur erlitten. Bei der Operation seien zwei Nägel eingebracht worden. Nach der Operation sei ihr Bein um 3 cm verkürzt gewesen. Es habe sich ein gut siebenmonatiger Leidensweg angeschlossen . Am 10.10.2017 habe sie sich einer erneuten Operation unterziehen müssen, um die Beinverkürzung auszugleichen . infolge der Beinverkürzung habe sich eine Arthrose  im rechten Becken entwickelt. Deswegen habe ein künstliches Hüftgelenk eingesetzt werden müssen. Sie sei vom Schadenstag bis zum 18.1.2016 arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen. Die Klägerin ist der Auffassung, es sei ein Schmerzensgeld von 15.000,00 € angemessen. Für Heilmaßnahmen und Heilmittel habe sie insgesamt 937,45 € aufgewendet (Liste BI. 14-16 d.A.). Kostenmindernd habe sie keine orthopädischen Schuhe , sondern Konfektionsschuhe gekauft, die dann vom Schuhmacher wegen der Beinverkürzung um 3 cm erhöht worden seien. Nach der Rückkehr aus der Reha sei das Bein immer noch nicht belastbar gewesen, weswegen sie auf einen Rollstuhl angewiesen gewesen sei. Sie habe ursprünglich die Nägel in der Fachklinik Lorsch entfernen lassen wollen. Weil die Knochenheilung aber nicht ausreichend fortgeschritten gewesen sei, sei das nicht möglich gewesen. Für das Beratungsgespräch seien Kosten in Höhe von 151,72 € entstanden, die die Krankenkasse nicht erstattet habe. Für den Krankentransport habe sie 10,00 € zuzahlen müssen. Sie habe Fahrtkosten zu den Arztterminen in Höhe von 277,90 (1.11O km x 0,25 €) sowie einen Verdienstausfall in Höhe von 758,64 (BI. 16-17 d.A.) gehabt.

Die Klägerin beantragt:

1.   Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes  Schmerzensgeld von mindestens 15,000,00 nebst Zinsen von 5%-Punkten über dem Basiszins-satz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2.   Der Beklagte wird desweiteren verurteilt, an die Klägerin € 1.973,59 nebst Zinsenvon 5%- Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
 3.   Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche immateriellen und materiellen Schäden aus dem Schadenereignis vom 18.65.2015 zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.


Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, an dem Bordstein seien manchmal auch unabhängig von dem Stand des Beklagten allein beim Queren der Fläche Personen leicht gestolpert, ohne aber zu Fall zu
kommenNach  den  Angaben   der VerkäuferinFrau   XXX sei die Klägerin durch im Bereich des Bordsteins abgestellte Gegenstände hindurchgelaufen und habe schließlich in einer Entfernung von fünf bis sechs Metern auf dem dortigen Bürgersteig gelegen. Ein Zusammenhang zwischen dem Sturz und dem Einkauf des Spargels und dem Verlassen der Parkbucht sei daher nicht gegeben. Im Übrigen sei der Bordstein gut sichtbar. Daher sei eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht gegeben. Diese würde im Übrigen  den  Betreiber des Real-Marktes treffen. Letztlich wäre jedenfalls  ein Mitverschulden der Klägerin  von 70% zu berücksichtigen, da der Bordstein nach eigenem Bekunden gut sichtbar gewesen  sei und der Klägerin die Örtlichkeiten bekannt sei.


Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die gewechselten  Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen . Der Schriftsatz der Klägerseite vom 15.4.2019 ging bei der Beklagtenseite am 25.4.2019 ein. Mit Schriftsatz vom 26.4.2019 hat der Beklagtenvertreter vorsorglich Schriftsatznachlass beantragt.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Klägerin steht weder der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch noch ein Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens zu.

In Betracht käme allenfalls ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGBDanach  hat derjenige, der den Körper bzw. die Gesundheit eines anderen verletzt, diesem den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.

Vorliegend kann zwar unterstellt werden, dass die Klägerin , wie von ihr behauptet, beim Verlassen des Spargelstandes über die seitlich davon befindliche Einfassung gestolpert  und zu Fall gekommen ist und sich hierbei Verletzungen zugezogen hat.

Es ist aber nicht ersichtlich, dass diese Verletzung von der Beklagten verursacht worden ist. Zwar kann die Verletzungshandlung auch in einem Unterlassen bestehen. Dies  setzt aber  eine   entsprechende   Verkehrssicherungspflichtverletzung   voraus.   Denn   es   besteht kein allgemeines Gebot, andere vor einer Selbstgefährdung zu bewahren. Wer sich selbst verletzt, kann einen  anderen  wegen  dessen Mitwirkung  nur dann in Anspruch  nehmen, wenn dieser einen zusätzlichen Gefahrenkreis für die Schädigung eröffnet hat. Denn derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage für Dritte schafft oder andauern lässt, hat Rücksicht auf diese Gefährdungen zu nehmen und deshalb die allgemeine Pflicht, Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung Dritter möglichst zu verhindern  (BGH, Urteil vom 8.11.2005, VI ZR 332/04, juris). Ein Verkehrssicherungspflichtiger muss dabei aber nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen. Erforderlich sind vielmehr (nur) die Maßnahmen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs geeignet sind, solche Gefahren von Dritten abzuwenden , die bei bestimmungsgemäßer und nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung beruhen, und die dem Verkehrssicherungspflichtigen - auch wirtschaftlich - zumutbar sind (BGHUrt.v.06.02.2007 , VI ZR 274/05, juris). Eine völlige Gefahrlosigkeit kann von den Verkehrsteilnehmern nicht erwartet werden (OLG Hamm, Urteil vom 27.09.1994 , 9 U 79/94, juris). Diese haben die Verkehrsfläche vielmehr grundsätzlich so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet (BGH BB 1967, 229; BGH VersR 1989, 927). Dementsprechend hat der Verkehrssicherungspflichtige nur diejenigen Gefahren zu beseitigen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einzustellen vermag (BGH VersR 1979, 1055; BGH VersR 1989, 927)

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann vorliegend in der Aufstellung des Spargelstandes im Hinblick auf die Parkplatzeinfassung keine  abhilfebedürftige Gefahrenquelle gesehen werden. Denn der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer (und auch der durchschnittliche Besucher des Spargelstandes) kann die Einfassung - wie aus den Lichtbildern deutlich wird - bereits bei einem flüchtigen Blick erkennen und sich darauf einstellen. Es handelt sich nicht um eine leicht zu übersehende Kante bzw. eine Stolperfalle, sondern   u ei gu un schon   von   Weite erkennbares,   sich   vom   Bode deutlich abhebendes Hindernis. Dies gilt umso mehr, als die Fläche vor der Einfassung (das heißt die Parkplatzfläche) anders gepflastert ist als der Fußweg dahinter. Der  gesamte  Bereich  ist durch die Einfassung gegliedert, auch die übrigen Parkflächen sind durch die Randsteine abgegrenzt von dem Fußweg. Hierdurch wird der Blick des Verkehrsteilnehmers auf die Einfassung gelenkt.

Der Höhe der Einfassung kommt unter diesen Umständen keine Bedeutung zu, zumal es sich bei der Höhe von 15 -17 cm um Höhendifferenzen handelt, mit denen ein Fußgänger regelmäßig konfrontiert ist, etwa beim Betreten einer Bordsteinkante von der Fahrbahn aus.

Selbst wenn man zu dem Ergebnis käme, dass der hier vorhandene Bordstein eine Gefahrenquelle darstellen würde, so ist nicht ersichtlich, dass der  Beklagte  derjenige  wäre, der   verpflichtet   wäre,   Vorkehrungen   zu   treffen,   um   eine   Gefährdung   andere   zu    verhindern. Denn nicht der Beklagte ist verantwortlich für von dem Bordstein ausgehende Gefahren sondern der Betreiber des Parkplatzes. Die Bordsteinkanten befinden sich im Übrigen an allen Parkbuchten, die an den Fußweg grenzen und dienen offensichtlich gerade der Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht. Denn sie trennen den Parkbereich klar vom Fußweg  und beugen so Gefahren durch auf den Parkplätzen entlang gehende Fußgänger auf der einen Seite und Fahrzeugen, aussteigenden Personen bzw. sich öffnenden Türen, die in den Fußweg hineinragen , auf der anderen Seite, vor.

Es ist zwar grundsätzlich denkbar, dass durch das Aufstellen eines Standes auf einer solchen Parkbucht eine neue Gefahr geschaffen wird und dann der Aufsteller des Standes (und nicht der Parkplatzbetreiber) für diese neue Gefahr verkehrssicherungspflichtig ist. Dies  ist  hier aber nicht erkennbar. Denn die Gefahr, dass Personen von der Parkbucht aus über den Bordstein unmittelbar auf den Fußweg treten (wie es die Klägerin getan hat), besteht nicht nur dann, wenn sich auf der Parkbucht ein Verkaufsstand befindet, sondern gleichermaßen, wenn die Fläche zum Parken genutzt wird. Der Klägerin ist zwar insoweit Recht zu geben, dass es unwahrscheinlich sein dürfte, dass Kunden mit Einkaufswagen versuchen, über den Bordstein und die Parkplätze zu gehen. Es ist aber durchaus nachvollziehbar und entspricht der Erfahrung des Gerichts, dass Personen, die in der Parkbucht parken, nach dem Aussteigen nicht am Fahrzeug entlang aus" der Parkbucht herausgehen und dann auf den Fußweg abbiegen , sondern den direkten Weg von der Parkbucht - über den Bordstein - auf den Fußweg wählen.

Sofern man also der Auffassung folgt, dass der Bordstein eine Gefahrenquelle darstellt, dann wurde diese vom Parkplatzbetreiber und nicht von dem Beklagten geschaffen und von diesem auch nicht erhöht eine neue Gefahr geschaffen.

Daran ändert der Umstand, dass an der Bordsteinkante schon vor dem streitgegenständlichen Unfall Personen gestolpert sind, nichts. Denn es ist nicht ersichtlich und auch nicht behauptet worden, dass diese Personen nach bzw. im Zusammenhang mit einem Besuch des Spargelstandes des Beklagten gestolpert wären.

Weil ein Anspruch auf Schadensersatz schon dem Grunde nach nicht bestehthat  die Klägerin auch keinen Anspruch auf Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für weitere Schäden.

Da die Klage unbegründet ist, war es nicht mehr erforderlich, der Beklagtenseite einen Schriftsatznachlass auf das neue Vorbringen im Schriftsatz der Gegenseite vom 15.4.2019 zu gewähren.

Die Kostenentsche idung ergibt sich aus§ 91 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige  Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Streitwert: 18.973,59

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