Montag, 17. Juni 2019

Befangenheit des Richters: Drohkulisse zum Zwecke des Erreichens einer Klagerücknahme


Das Landgericht Bonn (LG) hatte nach zutreffender Ansicht des OLG Köln aus zwei Gründen zu Unrecht einen gegen einen Vorsitzenden einer Kammer des LG gestellten Befangenheitsantrag abgewiesen.

Der Antrag wurde vom LG als unzulässig zurückgewiesen, da der Kläger nach Stellen des Befangenheitsantrages weiter verhandelt habe. Das OLG schließt sich hier der Auffassung des BGH (Beschluss vom 26.04.2016 - VIII ZB 47/15 -) an, wonach ein Verlust des Ablehnungsrechts nicht deswegen eintrete, da die ablehnenden Partei nach dem Antrag weiter verhandeln würde. Letztlich würde sogar § 47 Abs. 2 ZPO dafür sprechen, dass die Partei sogar bei Fortsetzung der Verhandlung nach verhandeln müsse, unabhängig davon, dass § 43 ZPO auch nur von einem Verlust des Ablehnungsrechts für den Fall spricht, dass ohne Ablehnung weiter verhandelt würde.

Hintergrund für den Befangenheitsantrag war, wovon hier das OLG ausging: Der abgelehnte Vorsitzende Richter hatte unmittelbar auf den Kläger zwecks einer Klagerücknahme eingewirkt, ihn dazu drängen wollen und sich dabei auch abwertend über die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers geäußert.

Die Annahme der Befangenheit eines Richters erfordert das Vorliegen eines Grundes, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit zu rechtfertigen, ohne dass positiv festgestellt werden muss, ob der Richter tatsächlich befangen ist BGH aaO.). Entscheidend ist alleine, dass die ablehnende Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat an der Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Dies war nach Auffassung des PLG hier der Fall.

Grundsätzlich könne der Richter eine Partei auf die Unbegründetheit ihrer Klage hinweisen, ebenso auf die Möglichkeit der Klagerücknahme. Dies folgert das OLG aus § 139 ZPO, wonach der Sach- und Streitstand mit den Parteien zu erörtern sei und in diesem Zusammenhang Belehrungen, Meinungsäußerungen und Hinweise zulässig seien. Allerdings habe dies sachgerecht und hinreichend distanziert zu erfolgen, damit nicht die Befürchtung erweckt würde, der Richter stünde der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber. Vorliegend sei durch den Vorsitzenden Richter dieses Maß überschritten worden.

Hier habe der Richter u.a. seinen Unmut darüber zum Ausdruck gebracht, dass der Klägervertreter häufiger rechtsschutzversicherte Mandate habe und unbegründete Klagen erhebe. Damit habe der Richter aus Sicht eines objektiven Dritten bereits den Anschein erweckt, das Gericht würde Klagen des Prozessbevollmächtigten des Klägers, gar wenn sie rechtsschutzgedeckt seien, negativ gegenüberstehen, was für die Annahme der Befangenheit ausreiche. Unterstütz wurde dies durch die weitere Thematisierung der Rechtsschutzversicherung durch den Richter, der zwar eine Rechtsschutzversicherung je nach Veranlassung (also bei der Frage der Kostentragung bei Vergleichsgesprächen oder im Hinblick auf Risiken bei einer kostenintensiven Beweisaufnahme) ansprechen dürfe; allerdings sei es für das gerichtlich Verfahren völlig irrelevant, ob bei Erhebung einer unbegründeten Klage, nicht vollständiger Sachverhaltsdarstellung oder unterlassener Klagerücknahme trotz gerichtlichen Hinweises eine Rechtsschutzversicherung Konsequenzen zieht, weshalb der (hier wiederholte) Hinweis des abgelehnten Richters auf mögliche Probleme des Klägers mit seiner Rechtsschutzversicherung bei Weiterführung des Prozesses einen unzulässigen Druck auf den Kläger ausüben würde.

OLG Köln, Beschluss vom 06.03.2019 - 20 W 1/19 -


Aus den Gründen:

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 09.01.2019 (Az. LG Bonn 9 O 365/17) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 28.11.2018 wird für begründet erklärt, soweit sich dieses gegen Vorsitzenden Richter am Landgericht A richtet. Im Übrigen wird es für unbegründet erklärt.

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 23.01.2019 gegen den sein Ablehnungsgesuch als unzulässig verwerfenden Beschluss des Landgerichts Bonn vom 09.01.2019 ist zulässig und führt in der Sache zur Abänderung des Beschlusses in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
1. Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch des Klägers zu Unrecht als unzulässig verworfen. Das Ablehnungsgesuch ist zulässig. Insbesondere ist es gemäß §§ 43, 44 ZPO formgerecht angebracht worden.
a. Der Kläger ist nicht etwa nach § 43 ZPO daran gehindert, die Richter der 9. Zivilkammer wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, weil er nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs Anträge zur Sache gestellt hat. Die Frage, ob eine Prozesspartei ein Ablehnungsrecht nach § 43 ZPO verliert, wenn sie sich auf eine mündliche Verhandlung einlässt oder Anträge stellt, nachdem sie ein den Anforderungen des § 44 ZPO entsprechendes Ablehnungsgesuch angebracht hat, ist zwar zumindest in der Vergangenheit umstritten gewesen. Nach Auffassung des BGH (BGH, Beschluss vom 26.04.2016, Az. VIII ZB 47/15 - zitiert nach juris; vgl. auch G. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, § 43 Rn. 6; Vossler in: BeckOK ZPO, 31. Ed., Stand 01.12.2018, § 43 Rn. 11 mit Hinweis auf die Gegenmeinung), der sich der Senat anschließt, tritt ein Verlust des Ablehnungsrechts in diesem Falle jedoch nicht ein. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 43 ZPO, welcher ausdrücklich darauf abstellt, dass sich die Partei auf eine Verhandlung einlässt oder Anträge stellt ohne einen ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen. Zudem kann nach der Neuregelung des § 47 Abs. 2 S. 1 ZPO eine mündliche Verhandlung grundsätzlich auch nach Anbringung eines Ablehnungsersuchens fortgesetzt werden, was aber naturgemäß eine Mitwirkung der ablehnenden Partei gerade voraussetzt. Nichts anderes ergibt sich aus dem Zweck der Norm. § 43 ZPO soll eine Partei, die an der Unbefangenheit eines Richters zweifelt, dazu anhalten, dies alsbald kundzutun. Dadurch soll zum einen vermieden werden, dass der Rechtsstreit durch eine Partei willkürlich verzögert und bereits geleistete Arbeit nutzlos gemacht werden kann. Zum anderen sind die Prozessbeteiligten - insbesondere auch das Gericht - regelmäßig nur dann in der Lage, das Geschehen einer mündlichen Verhandlung zuverlässig zu rekonstruieren und zu dokumentieren, wenn sich eine entsprechende Notwendigkeit in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit diesem ergibt. Nach Anbringung eines Ablehnungsgesuchs ist es dem Gericht indes ohne weiteres möglich, den Termin zu beenden, um nicht Aufwand zu verursachen, der sich später bei Erfolg des Gesuchs vor dem Hintergrund von § 47 Abs. 2 S. 2 ZPO als überflüssig herausstellen könnte. Auch ergibt sich für die Prozessbeteiligten bereits durch das Anbringen des Ablehnungsgesuchs die Notwendigkeit zum Festhalten ihrer Erinnerung. An alldem ändert sich nichts durch das spätere Stellen von Anträgen durch die ablehnende Partei.
b. Das in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Ablehnungsgesuch genügt auch den Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 ZPO. Aus § 44 Abs. 2 ZPO ergibt sich, dass es zur Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs gehört, dass der Ablehnende konkrete Tatsachen substantiiert bezeichnet, aus denen sich seiner Meinung nach die Befangenheit ergeben soll (vgl. hierzu OLG Köln, Beschluss vom 18.04.1996, Az. 14 WF 66/96 - zitiert nach juris; Vollkommer in: Zöller, aaO, § 44 Rn. 2 m.w.N.). Dabei sind die Anforderungen an die Begründung nicht zu überspannen. Die Begründung eines Ablehnungsgesuchs muss aber - jedenfalls in ihrem wesentlichen Kern - sofort abgegeben werden und kann nicht nachgereicht werden. Nur bei einem zulässigen Gesuch dürfen weitere Ablehnungsgründe "nachgeschoben" werden (G. Vollkommer in: Zöller, aaO, § 44 Rn. 2 m.w.N..
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Kläger sein Ablehnungsgesuch durch seinen Prozessbevollmächtigten bereits in der mündlichen Verhandlung hinreichend begründet hat. Nicht nur der Kläger macht geltend, bereits in diesem Rahmen mitgeteilt zuhaben, dass der Befangenheitsantrag deshalb gestellt werde, weil der Vorsitzende Richter unmittelbar auf den Kläger eingewirkt habe, diesen in unzulässiger Weise zu einer Klagerücknahme habe drängen wollen und sich abwertend in Bezug auf die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten geäußert habe. Dies deckt sich vielmehr mit dem Inhalt der dienstlichen Äußerung von Vorsitzendem Richter am Landgericht A. Auch dieser schildert nämlich, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers moniert habe, dass ihm die Art und Weise, wie der Vorsitzende auf seinen Mandanten einwirke ebenso wenig passe wie dessen Prozessleitung und die durch diesen getanen Äußerungen, und deshalb zunächst angekündigt habe, einen Befangenheitsantrag stellen zu wollen. Der sodann - ggf. auch nach kurzer Unterbrechung - gestellte Befangenheitsantrag konnte daher, selbst wenn eine ausdrückliche Begründung sodann nicht mehr erfolgt sein sollte, nur so verstanden werden, dass dieser auf die bereits zuvor angeführten  Gründe gestützt werden sollte.
2. Das Ablehnungsgesuch erweist sich in der Sache nur insoweit als begründet, als sich dieses gegen Vorsitzenden Richter am Landgericht A richtet. Im Übrigen ist es unbegründet.
Gemäß § 42 I ZPO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Ob der abgelehnte Richter wirklich befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält, ist dabei unerheblich. Entscheidend ist allein, ob aus der Sicht der den Richter ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Beschluss vom 26.04.2016, Az. VIII ZB 47/15, m.w.N. - zitiert nach juris).
a. Gemessen an diesen Maßstäben liegen hier auch bei objektivierender Betrachtung hinreichende Gründe dafür vor, eine ruhige und besonnen urteilende Partei an der gebotenen Objektivität und Neutralität des die Verhandlung leitenden Vorsitzenden Richters zweifeln zu lassen. Dabei kann dahinstehen, ob Äußerungen genau wie von dem Kläger zur Begründung seines Befangenheitsgesuchs vorgebracht gefallen sind oder ob sich die Verhandlung so wie in den dienstlichen Äußerungen der beteiligten Richter geschildert zugetragen hat. Denn auch unter Zugrundelegung des in den dienstlichen Äußerungen beschriebenen Ablaufs der mündlichen Verhandlung stellt sich das Befangenheitsgesuch des Klägers als begründet dar.
Dies ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass der Kammervorsitzende den Kläger auf die Unbegründetheit der Klage und die Möglichkeit einer Klagerücknahme hingewiesen hat. § 139 ZPO verpflichtet das Gericht vielmehr, den Sach- und Streitstand mit den Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erörtern. In diesem Zusammenhang sind insbesondere Belehrungen, Meinungsäußerungen und Hinweise zulässig. Diese haben aber sachgerecht und hinreichend distanziert zu erfolgen, so dass bei vernünftiger Betrachtung nicht die Befürchtung erweckt wird, der Richter stünde der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber (vgl. Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, § 42 Rn. 12 m.w.N.).
Diese Grenzen sind hier jedenfalls in einer Gesamtschau überschritten. Der Vorsitzende Richter hat nämlich nicht nur zum Ausdruck gebracht, dass und weshalb die Klage unbegründet sein könnte. Er hat vielmehr seinem grundsätzlichen Unmut über die Klage als solche und darüber zum Ausdruck gebracht, dass von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers häufiger rechtsschutzgedeckte, aber unbegründete Klagen erhoben würden, die ein Außenstehender nicht nachvollziehen könne, sondern mit einem "Uih, uih, uih" zur Kenntnis nehmen müsse.  Dies ist geeignet, auch bei einem objektiven Dritten den Eindruck zu erwecken, dass das Gericht Klagen der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers, erst recht wenn diese mit Deckung einer Rechtsschutzversicherung erfolgen, grundsätzlich ablehnend gegenüberstehe und deshalb auch dem Anliegen des Klägers gegenüber nicht mehr unvoreingenommen sei. Dieser Eindruck wird in den Augen einer Partei noch dadurch verfestigt, das der Vorsitzende Richter im Rahmen der mündlichen Verhandlung - und im Übrigen auch im Rahmen seiner dienstlichen Äußerung - wiederholt gerade auf das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung zugunsten des Klägers eingegangen ist. Zwar kann die Thematisierung des Vorhandenseins einer Rechtsschutzversicherung je nach Verfahrenssituation angemessen sein, etwa wenn es um die Frage der Kostentragung im Rahmen eines Vergleichs oder um Risiken einer kostenintensiven Beweisaufnahme geht. Eine entsprechende Relevanz war vorliegend aber nicht ersichtlich. Ob eine Rechtsschutzversicherung im Falle des Erhebens unbegründeter Klagen, einer ggf. auch unrichtigen oder lückenhaften Sachverhaltsschilderung oder bei Unterlassen einer Rücknahme trotz gerichtlichen Hinweises auf die mangelnde Erfolgsaussicht einer Klage Konsequenzen zieht, ist für das gerichtliche Verfahren grundsätzlich ohne Belang. Dass der Vorsitzende hier den Kläger bzw. seinen Prozessbevollmächtigten sinngemäß wiederholt - ggf. auch unter verschiedenen Gesichtspunkten - darauf hingewiesen hat, dieser könne bei Weiterführung des Prozesses Probleme mit seiner Rechtsschutzversicherung bekommen - sei es weil diese möglicherweise keine Kenntnis von Teilen des klägerischen Vortrags hatte, sei es weil vermeidbare Kosten produziert würden, konnte bei einer besonnenen und vernünftigen Partei in der Rolle des Klägers vielmehr die Befürchtung erwecken, zur Vermeidung von Schwierigkeiten nur die Möglichkeit zu haben, die Klage zurückzunehmen. Dies gilt umso mehr, als der Kammervorsitzende zusätzlich zumindest darauf hingewiesen hat, der Beklagtenvertreter könne sich möglicherweise bei der klägerischen Rechtsschutzversicherung, die dem gleichen Konzern wie die beklagte Unfallversicherung angehört, erkundigen, ob der klägerische Vortrag dort vollumfänglich bekannt sei.  Noch verschärft werden konnte dieser Eindruck über die Ankündigung des Vorsitzenden, einen Hinweis in das Protokoll aufzunehmen wie er später dort mit der Formulierung "Ob die Rechtsschutzversicherung des Klägers hiervon Kenntnis hat, entzieht sich der Kenntnis der Kammer" auch seinen Niederschlag gefunden hat. All dies geht deutlich über den sachlichen Hinweis auf eine Unbegründetheit der Klage hinaus. Es steht dem Gericht nicht zu, eine Partei, die trotz Hinweises des Gerichts die Klage für begründet hält und ihr Anliegen durch Urteil beschieden wissen möchte, unter Aufbau einer Drohkulisse unter Druck zu setzen, um - wenn auch ggf. mit besten Absichten -  eine Rücknahme der Klage zu erreichen.
2. Hinsichtlich der beisitzenden Richter, Richter am Landgericht B und Richterin C, liegen Gründe für eine Ablehnung wegen Besorgnis einer Befangenheit demgegenüber nicht vor.
Der Kläger möchte eine solche daraus herleiten, dass diese trotz der Äußerungen des Vorsitzenden Richters diesen nicht zur Mäßigung und Sachlichkeit aufgerufen und dessen Aussagen daher gebilligt hätten. Hiermit vermag der Kläger nicht durchzudringen. Grundlage des Befangenheitsgesuchs ist vorliegend ein Wortwechsel zwischen der Klägerseite und dem Kammervorsitzenden. Letzterem allein obliegt nach § 136 ZPO die Leitung der Verhandlung. Den beisitzenden Richtern steht es grundsätzlich nicht zu, die Art der Verhandlungsführung durch den Vorsitzenden zu bestimmen. Auch die Dienstaufsicht über diesen wird durch die Beisitzer nicht geführt. Aus einem Schweigen der Beisitzer kann daher nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass durch den Vorsitzenden Richter getätigte Äußerungen, die über die Mitteilung des vorläufigen Beratungsergebnisses hinausgehen, auch von diesen getragen werden. Umstände, die Anlass geben könnten, im vorliegenden Fall hiervon abweichend von einer in den Augen der ablehnenden Partei bestehenden Billigung durch die beisitzenden Richter auszugehen, sind durch den Kläger nicht dargelegt worden und sind auch sonst nicht ersichtlich.

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