Dienstag, 11. Juni 2019

Betriebsgefahr nach § 7 StVG: Entladevorgang beim LKW auf öffentlicher Straße


Der LKW des Beklagten Halters hielt vor einem Grundstück. Zum Entladen stand er, bei laufendem Motor auf Stützen und das auf dem LKW befindliche Baumaterial wurde mittels eines auf dem LKW angebrachten hydraulischen Krans entladen. Während des Vorgangs platzte ein Hydraulikschlauch des Krans und ausströmendes Öl verbreitete sich an der Hausfassade und im Vorgarten der Kläger. Diese nahmen die Beklagten (Halter und Versicherer des LKW) auf Schadensersatz in Anspruch. Der Klage wurde vom Landgericht stattgegeben, da sich die Betriebsgefahr des LKW nach § 7 Abs. 1 StVG verwirklicht habe.


Die Norm des § 7 Abs. 1 StVG begründet einen Schadensersatzanspruch des Geschädigten, ohne dass es auf ein Verschulden des Schädiger ankäme. Vor diesem Hintergrund stellt sich immer wieder die Frage, ob sich die Betriebsgefahr verwirklicht, wenn ein Fahrzeug in irgendeiner Art und Weise an dem Schadensgeschehen beteiligt ist. Hier müsste also die Schädigung der Betriebsgefahr des LKW zuzurechnen sein. Dies wurde vom Landgericht bejaht. Dem folgte das OLG und wies die Berufung nach § 522 ZPO zurück.

Das OLG verwies darauf, dass sich grundsätzlich ein Schaden „bei dem Betrieb“ eines Fahrzeuges ereigne, wenn sich in ihm die die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben. Der Vorgang müsse sich in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmungsgemäßen Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Fahrzeuges zugetragen haben (BGH, Urteil vom 08.12.2015 - VI ZR 139/15 -). Allerdings sei es bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktion erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges als eine der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVO) bestünde, da, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion keine Rolle mehr spiele und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt würde, eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ausscheide (BGH aaO.; BGH, Urteil vom 24.03.2015 - VI ZR 265/14 -).

Das OLG nimmt an, dass auch bei einem stehenden Fahrzeug mit Arbeitsfunktion eine Verbindung mit dem Betrieb des Kraftfahrzeuges gegeben sei, wenn das Kraftfahrzeug im inneren Zusammenhang meiner seiner Verkehrs- und Transportmittelfunktion entladen würde, selbst dann, wenn es (wie hier) mit einer speziellen Entladevorrichtung entladen würde. Die Haftung greife auch dann, wenn das Entladen in dem in Anspruch genommenen Verkehrsraum für andere Verkehrsteilnehmer eine Gefahr darstelle, worunter nicht nur die Gefahr durch das entladene Fahrzeug als solches falle, sondern auch diejenige, die von der Entladevorrichtungen und dem Ladegut ausgehe (BGH, Urteil vom 08.12.2015 - VI ZR 139/15 -: Entladen von Heizöl aus einem Tanklastwagen).

Es sei vorliegend nur von einem Zufall abhängig, dass das Öl das Grundstück traf und nicht den Verkehrsraum. Andere Verkehrsteilnehmer oder Grundstücke der Anlieger. Von daher unterscheide sich der Sachverhalt auch von demjenigen in der Entscheidung des BGH vom 27.05.1975 - VI ZR 95/74 -, bei dem ein auf einem Hof abgestellter Tanklastzug in ein danebenliegenden Silo entladen habe und dabei das Silo beschädigt wurde.

Auch durch das Ausfahren der Stützen würde sich nichts an dem Ergebnis ändern können. Dadurch bedingt läge kein von den Beklagten angenommener Fall des § 8 Nr. 1 StVG vor, da der LKW konstruktionsbedingt nicht so verändert würde, dass er als Fahrzeug nicht auf ebener Fahrbahn mehr als 20km/h fahren könne.

OLG Köln, Beschluss vom 21.02.2019 - 14 U 26/18 -


Aus den Gründen:


Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 3. August 2018 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das vorbezeichnete Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 16.460,96 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Kläger sind Eigentümer eines Hausgrundstücks. Für ein Bauvorhaben in ihrer Nachbarschaft lieferte die Beklagte mit einem Lkw Baumaterial an. Der Lkw hielt mit ausgefahrenen Stützen und laufendem Motor und wurde mithilfe eines auf dem Lkw montierten hydraulischen Krans entladen. Während des Abladevorgangs platzte ein Hydraulikschlauch des Krans und es spritzte Öl aus der abgerissenen Leitung. Das Öl verteilte sich in der Umgebung, insbesondere auch an der Hausfassade der Kläger und in ihrem Vorgarten.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Kläger 16.460,96 EUR Schadensersatz nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten zu zahlen. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten.
II.
Der Senat sieht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und weist die zulässige Berufung durch Beschluss zurück. Er ist - wie bereits im Hinweisbeschluss vom 22. Januar 2019 ausgeführt - einstimmig davon überzeugt, dass die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen. Die Stellungnahme der Beklagten vom 14. Februar 2019 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
1. Die Berufung, die sich nur gegen die Bejahung einer Haftung dem Grunde nach wendet, die Bemessung des Schadens der Höhe nach aber nicht angreift, hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung zu Recht angenommen, dass die Beklagte den Klägern dem Grunde nach gemäß § 7 Abs. 1 StVG zum Schadensersatz verpflichtet ist.
a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Der Vorgarten und die Hausfassade der Kläger sind beim Betrieb des von der Beklagten gehaltenen Lkw beschädigt worden.
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (zuletzt Urteile vom 8.12.2015 - VI ZR 139/15, BGHZ 208, 140 Rn. 11; vom 24.3.2015 - VI ZR 265/14, VersR 2015, 638 Rn. 5; vom 21.1.2014 - VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 5; jew. mwN).
Bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktionen ist es erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) besteht. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (vgl. BGH, Urteile vom 8.12.2015 - VI ZR 139/15, BGHZ 208, 140 Rn. 12; vom 23.5.1978 - VI ZR 150/76, VersR 1978, 827; vom 27.5.1975 - VI ZR 95/74, VersR 1975, 945).
Bei einem stehenden Fahrzeug mit Arbeitsfunktionen ist eine Verbindung mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs auch dann gegeben, wenn das Kraftfahrzeug in innerem Zusammenhang mit seiner Funktion als Verkehrs- und Transportmittel entladen wird, und zwar auch dann, wenn das Entladen mithilfe einer speziellen Entladevorrichtung des Kraftfahrzeugs erfolgt. Daher haftet der Halter auch in diesen Fällen für die Gefahr, die das Kraftfahrzeug beim Entladen in dem in Anspruch genommenen Verkehrsraum für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. Hierunter fällt nicht nur die Gefahr durch das entladene Kraftfahrzeug als solches, sondern auch diejenige, die von den Entladevorrichtungen und dem Ladegut ausgeht (BGH, Urteil vom 8.12.2015 - VI ZR 139/15, BGHZ 208, 140 Rn. 14).
bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen zu Recht angenommen, dass der Schaden der Kläger auf den Betrieb des Lkw der Beklagten zurückzuführen ist.
Maßgeblich hierfür ist, dass der Lkw im öffentlichen Verkehrsraum vor dem Haus der Nachbarn der Kläger abgestellt war und dass das Öl aus dem aufgeplatzten Schlauch des Krans gespritzt ist, während der Lkw mithilfe dieses Krans entladen wurde. Bei diesem Hergang war es allein vom Zufall abhängig, ob nur der Verkehrsraum, andere Verkehrsteilnehmer oder auch die Grundstücke der Anlieger beschädigt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 8.12.2015 - VI ZR 139/15, BGHZ 208, 140 Rn. 15). Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74 - (VersR 1975, 945) zugrunde lag. In diesem Fall wurde ein auf einem Hof abgestelltes Tankfahrzeug durch einen Schlauch in ein neben dem Fahrzeug befindliches Silo entladen, wobei das Silo beschädigt wurde.
Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, der Kran sei keine "Entladevorrichtung des Kraftfahrzeugs" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, sondern eine "eigenständige" Einrichtung. Der Kran war bestimmungsgemäß - wenn auch möglicherweise nicht dauerhaft - auf dem Lkw montiert und ist ebenso bestimmungsgemäß dazu verwandt worden, den Lkw zu entladen. Kran und Lkw bildeten deshalb - ebenso wie ein mit Kran arbeitender Abschleppwagen oder ein mit einem Aufladegreifer versehenes Langholzfahrzeug (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27.5.1975 - VI ZR 95/74, VersR 1975, 945; Geigel/Kaufmann, Haftpflichtprozess, 27. Aufl., 25. Kap. Rn. 84) - eine haftungsrechtliche Einheit (zum Abladen von Baumaterial mit einem Ladekran vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 5.4.2007 - 23 U 54/06, OLGR 2008, 470, 471; Wussow/Fad, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kap. 17 Rn. 87).
b) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ihre Haftung auch nicht nach § 8 Nr. 1 StVG ausgeschlossen. Dass das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt mit ausgefahrenen Stützen abgestellt war, ändert nichts daran, dass es auf Grund seiner konstruktionsbedingten Beschaffenheit (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17.6.1997 - VI ZR 156/96, VersR 1997, 1115), die durch ein bloßes Ausfahren der Stützen nicht verändert wird, auf ebener Bahn mit einer höheren Geschwindigkeit als zwanzig Kilometer in der Stunde fahren kann.
2. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Es geht im Berufungsverfahren nur darum, die vom Bundesgerichtshof zuletzt und insbesondere in seinem Urteil vom 8. Dezember 2015 - VI ZR 139/15 - aufgestellten Grundsätze (BGHZ 208, 140 Rn. 11 bis 14) auf den vorliegenden Einzelfall anzuwenden. Dabei weicht der Senat - wie ausgeführt - nicht von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74 - (VersR 1975, 945) ab. Dass die "Frage des Anwendungsbereichs des § 8 Nr. 1 StVG" grundsätzliche Bedeutung hat, wird von der Berufung nicht näher ausgeführt und ist auch sonst nicht ersichtlich.
3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hält der Senat nicht für geboten.
4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen