BGH, Urteil vom 18.02.2015 - VIII ZR 127/14 -
Sonntag, 31. Mai 2015
Mietrecht: Sonderkündigungsrecht Zweifamilienhaus
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Sonntag, 24. Mai 2015
Versicherung: Kostenlast bei verspäteter Mitteilung des Risikofortfalls

Vorliegend hatte die
Haftpflichtversicherung, nachdem die beklagte Versicherungsnehmerin trotz
Mahnung den Versicherungsbeitrag nicht zahlte, Klage auf Zahlung erhoben. Im Rechtsstreit
wandte die Beklagte dann den Wegfall des versicherten Risikos für den Zeitraum
ein, für den der Versicherungsbeitrag geltend gemacht wurde. Da die Beklagte
auch auf Verlangen des klagende Versicherers den Nachweis des Risikofortfalls
erbrachte, erklärte der Versicherer den Rechtsstreit als in der Hauptsache
erledigt und begehrte, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Diese schloss
sich zwar der Erledigungserklärung an, meinte allerdings, dass durch den
Fortfall des Risikos von Anbeginn an kein Anspruch der Klägerin bestanden habe
und von daher diese die Kosten tragen müsse.
Das Amtsgericht schloss sich der
Auffassung der klagenden Versicherung an und erlegte die Kosten der Beklagten
im Beschluss nach § 91a ZPO auf. Es wies darauf hin, dass zwar der Versicherungsvertrag
wegen Wegfalls des versicherten Risikos rückwirkend aufgehoben werde, weshalb
sich daraus ein Anspruch der Klägerin nicht mehr herleiten ließe. Allerdings ist
bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen, dass die Beklagte aus dem
laufenden Vertragsverhältnis nach §§ 311m 241 Abs. 2 BGB verpflichtet gewesen
war, wichtige Informationen in Bezug auf das Versicherungsverhältnis dem Versicherer
mitzuteilen um so mögliche Schäden bei dem Versicherer abzuwenden. Dazu gehörte
auch die Information über den Fortfall des versicherten Risikos. Da sie auf die
geltend gemachte Beitragsforderung und die Mahnungen nicht reagierte sondern
erst im Prozess selbst die Unterlagen überließ, hätte sie auch die Kosten zu
tragen.
AG Lippstadt, Beschluss vom 21.05.2015 – 26 C 14/15 -
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Freitag, 22. Mai 2015
Keine Halterhaftung bei Schäden im Rahmen der Feldbewirtschaftung

vom Schutzzweck des § 7 StVG
erfasst angesehen werden kann. Vorliegend hatte ein Traktor auf einem Feld bei
Arbeiten ein Maschinenteil verloren. Am
folgenden Tag kam es dadurch an einem Feldhäcksler zu einem Schaden. Die Klage
wurde abgewiesen. Eine Verbindung mit dem Betrieb eines Kfz als Voraussetzung
des § 7 StVG könne bei einer fahrbaren Arbeitsmaschine nicht losgelöst von dem
konkreten Einsatzbereich betrachtet werden, so der BGH. Maßgebliches Kriterium einer
Differenzierung wäre nicht allgemein das Stehen oder fahren; erforderlich wäre
stets, dass es sich bei dem Schaden um eine Auswirkung derjenigen Gefahren
handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsnorm schadlos
gehalten werden soll. Maßgeblich sei hier, dass der Schaden weder auf einer
öffentlichen noch einer privaten Verkehrsfläche sondern einer zu dieser Zeit
nur landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Wiese eingetreten sei. Damit stand
die Funktion des Traktors als Arbeitsmaschine im Vordergrund und war nicht vom
Betrieb des Traktors geprägt.
BGH, Urteil vom 24.03.2015 - VI ZR 265/14 -
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Tierhalterhaftung bei mittelbarer Verursachung des Schadens
Der BGH negierte eine
Interventionswirkung der Streitverkündung mit dem Hinweis darauf, diese wirke
nur zwischen den Parteien und damit nicht zugunsten der jetzigen Klägerin
(Versicherung). Allerdings bejahte es im Ergebnis den Anspruch. Für die
Tierhalterhaftung käme es nicht darauf an, dass hier die Tiere des Beklagten
selbst dem Mountainbikefahrer zu nahe kamen, da das tierische Verhalten nicht
die einzige Ursache für den Schadenseintritt sein müsse. Es reiche eine
Mitverursachung oder mittelbare Verursachung aus. Vorliegend sind alle Ponys gemeinschaftlich
durchgegangen, was ausreichend sei, ohne dass es nun darauf ankäme, welches
Pony eventuell dem Geschädigten zu nahe gekommen sei und den Fall letztlich
verursacht habe.
BGH, Urteil vom 27.01.2015 - VI ZR 467/13 -
Sonntag, 17. Mai 2015
WEG: Schadensersatzanspruch des Mieters bei Verletzung seines Vorkaufsrechts nach § 577 BGB
Häufig wird § 577 BGB bei der Veräußerung
von Wohnungseigentum übersehen, falsch verstanden oder angewandt. Dies kann für
den Verkäufer der Wohnung erhebliche finanzielle Folgen haben, da dem Mieter in
einem solchen Fall ein Schadensersatzanspruch zusteht.
$ 577 BGB regelt den Fall, dass
nach Begründung des Mietverhältnsses Wohnungseigentum gebildet wird und betrifft
den ersten Verkaufsfall des Wohnungseigentums nach dessen Begründung. Diese
Pflicht besteht dann nicht, wenn der Verkauf an einen Angehörigen oder an einen
Angehörigen des Haushalts des Verkäufers erfolgt, § 577 Abs. 1 S. 2 BGB.
Verkaufen heißt, worauf der BGH in seiner Entscheidung vom 21.01.2015
zutreffend hinweist, nicht verschenken. Das Vorkaufsrecht entsteht erst mit
einem dem Kaufrecht unterliegenden Kaufvertrag, weshalb eine zwischenzeitliche
Schenkung an einen Dritten diesen zwar zum neuen Eigentümer und Vermieter
macht, nicht aber dem nachfolgenden Verkauf den Charakter des Erstverkaufs nach
§ 577 BGB. Damit war der (neue) Eigentümer
verpflichtet, dem Mieter den Inhalt des abgeschlossenen Kaufvertrages
unverzüglich mitzuteilen und ihn auf das
Vorkaufsrecht hinzuweisen, § 577 Abs. 2 BGB.
Der BGH weist darauf hin, dass
nicht nur die Mitteilung des Kaufvertrages erforderlich ist, um den Interessen
des Mieters Rechnung zu tragen. Auch die Belehrung über das Bestehen des
Vorkaufsrechts sei daher erforderlich. Ein adäquat auf der unterlassenen
ordnungsgemäßen Mitteilung beruhender Schaden sei daher dem Mieter zu ersetzen.
Der Mieter hat nach ordnungsgemäßer
Mitteilung zwei Monate Zeit, von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen, §§
577 Abs. 1 S. 3, 577 Abs. 3, 469 Abs. 1 BGB. Vorliegend kam es bereits vorher
zur Eigentumsübertragung. Zwar hätte der Mieter weiterhin gegen den Verkäufer
auf Erfüllung nach § 577 BGB drängen können, da die Eigentumsübertragung also
solche nicht zwingend bedeutet, daß der Verkäufer die Wohnung zurückerhält um
sie dem Mieter zu gleichen Bedingungen zu überlassen. Allerdings ist der Mieter
nicht verpflichtet, derart vorzugehen mit der Möglichkeit, dass tatsächlich
Unmöglichkeit besteht. Die Rechtsprechung nimmt daher zugunsten des
Geschädigten an, dass die Weiterveräußerung die Unmöglichkeit indiziert. Von daher kann der Mieter in einem solchen
Fall wegen Verletzung mietvertraglicher Nebenpflichten Schadensersatz gem. §
280 BGB verlangen.
Der BGH erkennt, dass hier der
Schadensersatz nicht stets auf das Erfüllungsinteresse gerichtet sein kann. So
in dem Fall, dass der Mieter noch rechtzeitig vor der Übereignung der Kaufsache
von seinem Recht erfährt und durch Ausübung des Vorkaufsrecht einen noch erfüllbaren Kaufvertrag zustande
bringen kann. In einem solchen Fall
hätte der Verkäufer die Wahl, welchen Kaufvertrag er erfüllen will; entscheidet
er sich gegen den Mieter, liegt ein Fall nachträglicher Unmöglichkeit vor,
weshalb dann Schadensersatz statt der Leistung begehrt werden kann.
Im vorliegenden Fall führte
allerdings die Verletzung der Mitteilungspflicht unmittelbar zur Vereitelung
des Vorkaufsrechts. Der Mieter musste nicht erst auf Erfüllung klagen, da es
sich, so der BGH, als sinnloser Zwischenschritt dargestellt hätte. Vor diesem
Hintergrund ist der Schadensersatz unmittelbar auf das Erfüllungsinteresse
gerichtet. Da nach Vorgabe des Klägers
der Kaufpreis € 186,571,00 betragen hätte, der Verkehrswert der Wohnung aber €
266.520,00 betragen haben soll, läge der Schaden in der Differenz.
BGH, Urteil vom 21.01.2015 - VIII ZR 51/14 -
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Samstag, 16. Mai 2015
WEG: Schallschutzanforderungen bei Maßnahmen in der Eigentumswohnung

Damit hat der BGH die (zugelassene) Revision abgewiesen, mit der der klagende Eigentümer vergeblich einen Abwehranspruch wegen Erhöhung des Trittschals nach Entfernung von Teppichboden und Ersetzung durch Parkett geltend gemacht hatte.
BGH, Urteil vom 27.02.2015 - V ZR 73/14 -
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Sonntag, 10. Mai 2015
WEG: Verwalterbestellung und Beschluss zu Regularien des Verwaltervertrages
Häufig kommt es zum Streit über
die Frage, wer den Verwaltervertrag abschließt, d.h. insbesondere wer den
Inhalt mit dem Verwalter aushandeln darf. Teilweise wird die Auffassung
vertreten, qua Beschluss könne dies auf Miteigentümer, z.b. auch den Verwaltungsbeirat
übertragen werden, teilweise wird die Ansicht vertreten, der Vertrag müsse der
Eigentümergemeinschaft zur Zustimmung vorgelegt werden. In dem vom BGH mit
Urteil vom 27.02.2015 entschiedenen Fall wurde der Verwaltungsbeirat
bevollmächtigt, den Verwaltervertrag mit dem in der Versammlung neu berufenen
Verwalter auszuhandeln und dann der Eigentümerversammlung zur Beschlussfassung
vorzulegen; sollte sich keine Mehrheit finden, sollte die Amtszeit des neu
bestellten Verwalters zu einem bestimmten Zeitpunkt (hier exakt zwei Monate
nach der Bestellung) enden . Die gegen diesen Beschluss erhobene
Anfechtungsklage hatte in allen Instanzen Erfolg.
Zwar könnte der Verwalter auch
ohne entsprechende Bestimmung der Details bis zu einem zustimmenden Beschluss der Eigentümergemeinschaft über
einen Verwaltervertrag bestellt werden. Eine solche Regelung könne aber in der
angefochtenen Regelung nicht gesehen werden, da diese isoliert vom
Bestellbeschluss zu sehen sei und nicht mit diesem zusammen erfolgte.
BGH, Urteil vom 27.02.2015 - V ZR 114/14 -
Donnerstag, 7. Mai 2015
Räumungsdurchsetzung des Erstehers bei Suizidgefahr des bisherigen Eigentümers
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Bild: Cornelia Menichelli / pixelio.de |
Der Erwerb einer Immobilie im
Verfahren der Zwangsversteigerung führt zwar zu einem Räumungstitel gegen den
bisherigen Eigentümer, kann aber in der Durchsetzung bei Suizidgefahr desselben
in der Durchsetzung erschwert werden. Mit dieser Problematik haben sich das LG
Kleve (Urteil vom 24.11.2014) und das LG Frankfurt a.M. (Urteil vom 03.11.2014) auseinandergesetzt.
Das LG Kleve sieht das Gericht vor einer Entscheidung über einen
Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO als verpflichtet an, die zuständige
Behörde zu informieren, damit diese geeignete Maßnahmen zum Schutz trifft; wird
der Vollstreckungsschuldner dann geschlossen untergebracht, entfalle regelmäßig
ein Grund zur Versagung des Zuschlages bzw. für eine Vollstreckungseinstellung.
Das LG Frankfurt .M. will dem Gläubiger
eine Ankündigungsfrist auferlegen, um so dem Schuldner die Möglichkeit zu
geben, sich in einem psychiatrischen Krankenhaus vorzustellen; kommt er dem
nicht nach, wären die öffentlichen Stellen zu benachrichtigen um erforderliche
Maßnahmen zu ergreifen.
Beide Entscheidungen wollen
mithin im Ergebnis die Durchsetzung des Räumungsanspruchs erzwingen, wobei
zuvor die Sicherung des Schuldners hergestellt werden soll.
LG Frankfurt a.M., Beschluss
vom 03.11.2014 – 2-09 T 528/14 -
LG Kleve, Beschluss vom
24.11.2014 – 4 T 500/14 -
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