Dienstag, 15. Juli 2014

Zugangsverweigerung für Briefträger in der Regel unzulässig

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Der klagende Eigentümer hatte den Briefkasten an dem Haus angebracht und einem Postunternehmen den Zutritt zu seinem Grundstück mit der Folge untersagt, dass dieses die Post nicht mehr in den Briefkasten werfen könnte. Nachdem sich das Postunternehmen nicht an das Verbot hielt, erhob der Eigentümer Klage. Die Berufung des Eigentümers gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts wurde vom Landgericht Köln zurückgewiesen.

Das Hausverbot könnte der Eigentümer aus § 1004 BGB ableiten. Zweifel hatte das Landgericht bereits daran, ob eine das Hausverbot rechtfertigende relevante Beeinträchtigung darin liegen könnte, dass das Grundstück zur Postzustellung von Mitarbeitern der Beklagten betreten wird. Ob dieser Gedanke  tatsächlich ausreichend wäre, das Recht des Eigentümers zu negieren, ist allerdings zweifelhaft, weshalb hier wohl auch das Landgericht sich nicht darauf berief, vielmehr eine Duldungspflicht des Eigentümers annahm, die dem Unterlassungsbegehren entgegenstünde.

Diese Duldungspflicht meint das Landgericht aus dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB herleiten zu können. Rechtsmissbräuchlich ist es, sich eine formale Rechtsposition zunutze zu machen, um andere Interessen zu verfolgen (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2010, 117). Diesen Rechtsmissbrauch nimmt das Landgericht hier an.

Dabei berücksichtigt es den Umstand, dass der Kläger seinen Bekundungen zufolge den Briefkasten unterhält um Zustellungen von Briefsendungen, die von anderen Postdienstleistern angeliefert werden, zu erhalten. Alleine die Behauptung, der Kläger wolle mit seiner Maßnahme seine Missbilligung der Arbeitsbedingungen bei der Beklagten Ausdruck verleihen, ist nach Auffassung des Landgerichts kein Rechtfertigungsgrund. Denn das Abwehrrecht des § 1004 BGB beruhe auf dem Eigentum, nicht aber der Verwirklichung sozialpolitischer Vorstellungen. Damit würde es an einem notwendigen Zusammenhang zwischen dem aus dem Eigentum fließenden Verbot und der Begründung dafür ermangeln. Da andere Postdienstleister den Briefkasten nutzen dürften und damit ein Betretungsrecht hätten,  ginge es dem Kläger ersichtlich nicht um die Eigentumsstörung und sei deshalb das Verbot rechtsmissbräuchlich.

Dabei berücksichtigt das Landgericht auch den Umstand, dass die Einlegung von Schriftstücken in den Briefkasten zu den in § 33 Abs. 1 Satz 1 PostG genannten Aufgaben gehört, die dem öffentlichen Interesse an rechtssicheren Zustellungen dient. Dem hätte der Kläger kein vergleichbares Interesse, welches überwiegen würde, entgegengehalten.

In diesem Zusammenhang merkt das Landgericht noch an, dass auch nach der Entscheidung des BGH zwar der Eigentümer im Rahmen seines Haurechts frei darüber entscheiden könne, wem er Zutritt gestattet, was aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG abgeleitet würde (BGH NJW 2012, 1275). Allerdings würde auch der BGH eine Abwägung der beteiligten Interessen auf Basis der betroffenen Grundrechte zulassen, was hier zu Gunsten des beklagten Postdienstleisters spricht. 

LG Köln, Urteil vom 16.10.2013 - 9 S 123/13 -

Samstag, 12. Juli 2014

Wohnungseigentum: Bis zur Feststellung der der Ungültigkeit eines Beschlusses ist dieser bindend

Es ist leider ein häufiger Irrglaube, dass ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft erst mit seiner endgültigen Bestandskraft verbindlich ist. Auch wenn nach dem angefochtenen Beschluss Zahlungsverpflichtungen begründet werden, sind diese zunächst zu erfüllen. Denn die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung, wie der BGH in seinem Urteil vom 04.04.2014 – V ZR 167/13 – festhält. Ausdrücklich weist der BGH auch darauf hin, dass eine Aussetzung des Verfahrens (in dem der den Beschluss anfechtende Eigentümer auf Zahlung n Anspruch genommen wird) gem. § 48 ZPO nicht in Betracht kommt, da die Beschlüsse bis zur rechtskräftigen Feststellung ihrer Ungültigkeit gültig sind und daher das Ergebnis der Beschlussanfechtungsklage nicht für die Zahlungsklage vorgreiflich ist.

BGH, Urteil vom 04.04.2014 - V ZR 167/13 -

Freitag, 11. Juli 2014

Wohnungseigentum: Teilweise Kostentragung trotz Obsiegens im Prozess

Wie das, werden sich viele fragen. Nach § 91 ZPO trägt derjenige die Kosten eines Rechtsstreits, der unterliegt.  Klage die Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer auf Zahlung von Wohnungsgeld bzw. Schadensersatz und unterliegt, ergeht auch eine der Norm des § 91 ZPO entsprechende Entscheidung. Aber gleichwohl muss sich, so der BGH, der obsiegende Wohnungseigentümer an den Kosten des Verfahrens beteiligen. In seinem Urteil vom 04.04.2014 – V ZR 168/13 – hat er festgehalten, dass nach § 16 Abs. 2 WEG die der Wohnungseigentümergemeinschaft entstehenden Prozesskosten „von allen Wohnungseigentümern“ zu tragen sind, also auch von dem obsiegenden Wohnungseigentümer, weshalb dieser im Rahmen der Abrechnung dieser Kosten im Verhältnis der Wohnungseigentümer nicht freigestellt wird. Durch § 16 Abs. 8 WEG würde nichts anderes bestimmt, da diese Regelung nur für Mehrkosten anwendbar sei, die darauf beruhen, dass der beauftragte Rechtsanwalt auf Grund einer Vereinbarung mehr erhalte als nach der gesetzlichen Grundlage des RVG geschuldet.

Dieser Entscheidung kann nicht gefolgt werden. Sie verkehrt letztlich das Prinzip des § 91 ZPO. Zwar lässt der BGH zunächst den obsiegenden Wohnungseigentümer seinen Erstattungsanspruch gegen die Gemeinschaft, fordert dann aber im Rahmen des Innenausgleichs der Gemeinschaft (so über die Jahresabrechnung) den obsiegenden Eigentümer zu Beteiligung an den Kosten des Verfahrens auf, welches hier fehlerhaft (da abweisend) gegen ihn geführt wurde. Der BGH setzt sich nur mit der Regelung in § 16 WEG auseinander, nicht aber mit der Koexistenz des § 91 ZPO, der damit (teilweise) indirekt unterlaufen wird. Schon deshalb überzeugt nicht die teleologische Auslegung des BGH zu den Regelungen im WEG, da diese von den übrigen gesetzlichen Regelungen, hier in § 91 ZPO, getrennt gesehen werden können.


Wollte man dem BGH folgen, wäre von dem obsiegenden Eigentümer in Ansehung der teilweisen Kostentragung eventuell zu prüfen, ob eine Haftung des die Eigentümergemeinschaft vertretenen Anwalts besteht, da dieser nicht abgeraten hat (resp. der WEG ihm gegenüber, wenn diese das Verfahren trotz Abratens gegen ihn aufgenommen haben sollte). Besteht ein Anwaltsverschulden, müsste er den Antrag stellen, den Anwalt auf Regress zu verklagen und dies gegebenenfalls wiederum klageweise geltend machen. Eine never ending story; aber nur so könnte es der betroffene und zunächst zu Unrecht in Anspruch genommene Eigentümer vermeiden, für von ihn nicht schuldhaft verursachten kosten „hängen zu bleiben“. 

BGH, Urteil vom 04.04.2014 - V ZR 168/13 - 

Mittwoch, 2. Juli 2014

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Haftung der Erben für Gesellschaftsschulden

Bild: Thorsten Freyer / pixelio.de
Bei der GbR handelt es sich um eine Personengesellschaft, die seit der Entscheidung des BGH vom
29.01.2001 – II ZR 331/00 - grundsätzlich als Außengesellschaft eine eigene Rechtsfähigkeit besitzt, also klagen kann und verklagt werden kann. Allerdings haften die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft als dem Wesen der Personengesellschaft entsprechend persönlich, also mit ihrem gesamten Vermögen, §§ 705 BGB, 128 HGB analog; eine Haftungsbeschränkung ist nicht durch Zusätze wie „mit beschränkter Haftung“ möglich, sondern lediglich durch Individualvereinbarung mit Vertragspartnern (BGH, Urteil vom 27.09.1999 – II ZR 371/98 -).  Vor diesem Hintergrund ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Erben eines Gesellschafters anlog § 130 HGB für Altschulden der Gesellschaft haften, worauf der BGH in seinem Beschluss vom 17.12.2013 – II ZR 121/12 – unter Verweis auf sein Urteil vom 07.04.2003 – II ZR 56/02 -  hinwies.  

Streitig ist lediglich, ob für die GbR auch § 139 HGB für den Erben des GbR-Gesellschafters herangezogen werden kann. § 139 ZPO bestimmt für die Offene Handelsgesellschaft, dass der Erbe, der nach dem Gesellschaftsvertrag ein Eintrittsrecht hat, verlangen kann, dass er als Kommanditist (und damit nicht als Vollhafter) aufgenommen wird, was eine Umwandlung von der OHG in eine KG (Kommanditgesellschaft) erforderlich macht. Diese Streitfrage hat der BGH, da nicht entscheidungserheblich, zwar in seinem Beschluss aufgezeigt, aber nicht beantwortet.  

Zu beachten ist, dass der Erbe, auch wenn er nicht in die Gesellschafterstellung einrückt, sondern z.B. durch eine qualifizierte Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag die Beteiligung quasi am Erbe vorbei auf einen anderen Gesellschafter übergeht, nach § 736 BGB für die bis zum Todeszeitpunkt entstanden Gesellschaftsschulden ebenfalls haftet (anschaulich im Fall LG Köln, Urteil vom 21.06.2013 - 2 O 667/05 -).

BGH, Beschluss vom 17.12.2013 - II ZR 121/12 -

Dienstag, 1. Juli 2014

Impressumspflicht im Netz

Bild: flown / pixelio.de
Dass ein Impressum auf der eigenen Homepage, aber auch auf den Seiten von facebook, google+ und twitter anzugeben ist, wenn die Seite nicht rein privat genutzt wird, ist zwischenzeitlich allgemein bekannt. Aber die Pflicht besteht auch darüber hinaus, wie die Entscheidung des LG Stuttgart vom 24.04.2014 – 11 O 72/14 – zeigt. Wenn jemand auf einem Portal sich selbst darstellen kann, er also nicht lediglich von Dritten aufgenommen wird und er selbst keinen Einfluss auf sein Profil nehmen kann, sondern Informationen selbst online stellen kann, hat er auch ein Impressum für diesen Teil einzustellen.

Der Entscheidung lag der Eintrag eines Rechtsanwalts auf dem Internetportal kanzlei-seiten.de zugrunde. Die Veröffentlichung sah das Landgericht als eigenständiges Informations- und Kommunikationsangebot des Rechtsanwalts an, der damit für seine anwaltliche Tätigkeit werben wollte.

LG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014 - 11 O 72/14 -

Mietkaution - eine bei Wohnraum nicht jederzeit zugängliche Sicherheit

Bild: Claudia Hautumm / pixelio.de
Der Mieter minderte die Miete. Die Berechtigung zur Minderung war zwischen Mieter und Vermieter streitig. Der Vermieter ließ sich zur Ausgleichung der offenen Mietforderung, bedingt durch die Minderung, die Kaution auszahlen. Der Mieter klagte auf Wiedergutschrift der ausgezahlten Kaution auf das Kautionskonto geklagt, obwohl nach der Regelung im Mietvertrag (§ 7) sich der Vermieter wegen fälliger Ansprüche aus dem Mietverhältnis aus der Kaution befriedigen darf und der Mieter zur Aufstockung des Kautionskontos in diesem Fall verpflichtet wäre.


Amts- und Landgericht Bonn gaben der Klage des Mieters statt; die zugelassene Revision des Vermieters wurde vom BGH mit Urteil vom 07.05.2014 – VIII ZR 234/13 – zurückgewiesen. Vom BGH wurde darauf hingewiesen, dass die Kaution nicht dazu diene, dem Vermieter eine Verwertungsmöglichkeit zur schnellen Befriedigung behaupteter Ansprüche zu eröffnen. Vielmehr wollte der Gesetzgeber mit der treuhänderischen Absonderung des Kautionsbetrages vom Vermögen des Vermieters eine Insolvenzfestigkeit für den Fall der Beendigung des Mietverhältnisses ohne fällige Forderungen des Vermieters erreichen. Dies würde umgangen, wenn während eines laufenden Mietverhältnisses der Zugriff des Vermieters auf die Kaution ermöglicht würde, weshalb auch die benannte Vereinbarung in § 7 des Mietvertrages gem. § 551 Abs. 4 BGB unwirksam sei. Der mit Urteil vom 12.01.1972 – VIII ZR 26/71 – entschiedene Fall wäre hier nicht einschlägig, da es sich dort um ein Geschäftsraummietverhältnis gehandelt habe, auf welches § 551 BGB über die Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten nicht anwendbar war und ist.

BGH, Urteil vom 07.05.2014 - VIII ZR 234/13 -

Sonntag, 22. Juni 2014

AGB und Aushandeln einer Vereinbarung - kein Beweis für Individualvereinbarung durch entsprechende Klausel

Bild: Thorben Wengert / pixelio.de
Um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB iSv. §§ 305ff BGB) handelt es sich bei Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert wurden. Sie unterliegen der AGB-Kontrolle nach §§ 305ff BGB. Inhalt und Gestaltung des Vertrages können für die Annahme sprechen, dass es sich hier um einen solchen handelt, der für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert wurde.  Der Umstand, dass der Vertragstext späterhin nicht wieder verwandt wurde,  ist nicht von Relevanz. Auch soweit in dem Vertrag der Text aufgenommen wird „dass es sich bei dem Generalunternehmervertrag um einen Individualvertrag handelt“ (oder ähnliche Formulierungen) ist dies nicht bedeutsam, worauf der BGH in seinem Urteil vom 20.03.2014 – VII ZR 248/13 – hinwies. Zur Begründung wies der BGH darauf hin, dass (auch im unternehmerischen) Rechtsverkehr die §§ 305ff BGB nicht der Disposition der Parteien unterliegen, sondern zwingendes Recht sind. Individualrechtlich können, so der BGH, diese Zwingenden Bestimmungen nicht ausgeschlossen werden, da dadurch die Prüfung verhindert wird, ob eine gleichberechtigte Verhandlungsposition bestand. Die Vertragsfreiheit über Art. 2 Abs. 1 GG steht dem nicht entgegen,  da dies eine freie Selbstbestimmung zur Voraussetzung hat. Ob also eine Klausel im Vertrag tatsächlich ausgehandelt wurde, lässt sich nicht mit einer dies bestätigenden Klausel beweisen. 

BGH, Urteil vom 20.03.2014 - VII ZR 248/13 -