Der Werkunternehmer kann
grundsätzlich bei Streitfällen mit dem
Auftraggeber nicht die Arbeiten einstellen (vgl. auch § 18 Nr. 4 VOB/B).
Allerdings kann ihm ein Leistungsverweigerungsrecht nach den Grundsätzen von
Treu und Glauben (§ 242 BGB) dann zustehen, wenn im Einzelfall bei
objektiver Betrachtung dem
Werkunternehmer die Leistungserbringung nicht zumutbar ist. Ein derartiger Fall
lag einer Entscheidung des OLG Koblenz vom 06.11.2014 zugrunde:
Die Auftraggeberin forderte von
dem Werkunternehmer eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung. Auf diese
notwendige Leistung musste in dem zur Entscheidung stehenden Fall der
Werkunternehmer nicht hinweisen, da er im Rahmen des Bietverfahrens keine (dafür
notwendige) Prüfung des ausgeschriebenen Zustandes des Daches vornehmen musste.
Die Fehlerhaftigkeit der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber geht
nicht zu Lasten des Bieters, wenn er dies nicht erkennen muss. Ist danach auf
Grund der tatsächlichen Umstände eine weitere Leistung notwendig, die mit nicht
unerheblichen Kosten verbunden ist, kann der Werkunternehmer seine weiteren
Leistungen verweigern, wenn wie hier der Auftraggeber jegliche Verhandlung über
eine Mehrvergütung ablehnt. Dies gilt selbst dann, wenn der Werkunternehmer
überzogene Forderungen für die Mehrleistung stellte, der Auftraggeber aber
jegliche Verhandlung vom Grundsatz her ablehnt.
OLG Koblenz, Urteil vom 06.11.2014 – 6 U 245/14 -