Die P. GmbH, ein Mitgliedunternehmen der klagenden gesetzlichen Unfallversicherung, war mit einem zum Schadenszeitpunkt von Z. geführten Transporter bei der Beklagten haftpflichtversichert. Z verunfallte mit dem Transporter, der nach einem rund einem Monat vorher erstellten Bericht des TÜV Süd (von dem der Fuhrparkleiter der P. GmbH wusste) eine Reihe von Mängeln aufwies, und verletzte sich dabei. Die Klägerin machte bei der Beklagten im Hinblick auf ihre dadurch bedingten Aufwendungen Regress geltend. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht gab ihr auf der Grundlage von §§ 110, 111 SGB VII iVm. § 115 VVG statt. Die (zugelassene) Revision führte zur Abweisung der Klage.
Streitig war, ob die Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 110 Abs. 1, 111 S. 1 SGB VII vorlagen. Bei diesem, so der BGH, handele es sich um einen originären, selbständigen Anspruch des Sozialversicherungsträgers, der privatrechtlicher Natur sei, der auch ggf. direkt gegen den Fahrzeug-Haftpflichtversicherer nach § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG geltend gemacht werden könnte. Das Berufungsgericht war davon ausgegangen, dass der Fuhrparkleiter in Ansehung seiner Kenntnis von den Mängeln den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe (§§ 110 Abs. 1 S. 1m 111 S. 1 SGB VII).
Nach § 110 SGB VII würden gemäß § 111 S. 1 SGB VII auch die Vertretenen haften, wenn ein Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs, Abwickler oder Liquidatoren juristischer Personen, vertretungsberechtigte Gesellschafter oder Liquidatoren einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder gesetzliche Vertreter der Unternehmer in Ausführung ihnen zustehender Verrichtungen den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten. Allerdings sei der Fuhrparkleiter nicht Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs der P. GmbH, weshalb eine Haftung der P. GmbH ausscheide und damit auch eine Haftung der Beklagten nach § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG..
Daher musste sich der BGH damit auseinandersetzen, ob – wie teilwiese in Rechtsprechung und Literatur angenommen - § 111 S. 1 SGB VII den §§ 31, 89, 278 BGB vergleichbar ist und für die Anwendbarkeit des § 31 BGB spreche, dass dem Vertreter durch die allgemeine Betriebsreglung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen juristischer Personen zugewiesen seien, so dass er die juristische Person auf diese Weise repräsentiere. Da er gleichsam fremdnützig für das Unternehmen des Vertretenen handele, sei es gerechtfertigt, das zivilrechtliche Repräsentationsprinzip der (Mit-) Haftung des Vertretenen nach §§ 31, 278 und 831 BGB zu übertragen.
Der BGH negierte die Anwendbarkeit der zu § 31 BGB entwickelten Grundsätze zur Repräsentantenhaftung auf § 111 S. 1 SGB VII.
§ 111 S. 1 SGB VII sei enger gefasst als § 31 BGB, insoweit dort neben dem vertretungsberechtigten Organ nur Abwickler oder Liquidatoren juristischer Personen benannt würden, und im Gegensatz zu § 31 BGB keinen Oberbegriff („verfassungsmäßig berufene Vertreter“) enthalte. Auch das Gesetzgebungsverfahren zu § 111 S. 1 SGB VII gebe keine Anhaltspunkte dafür her, dass der Gesetzgeber bei § 111 S. 1 SGB VII von einer Repräsentantenhaftung ausgehen wollte. In Ansehung der Repräsentantenhaftung bei Auslegung und Anwendung des § 31 BGB und der diesbezüglichen „langen Rechtsprechungsgeschichte“ hätte der Gesetzgeber, wenn er bei § 111 SGB VII und den Vorgängervorschriften darauf zurückkommen wollen, nicht nur reichlich Gelegenheit gehabt, sondern sogar mehrfach Anlass gehabt, dies zu regeln. Zudem gäbe es keinen allgemein geltenden Grundsatz der Repräsentantenhaftung.
Eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung des § 111 S. 1 SGB VII im Sinne einer Repräsentantenhaftung würde der Gesetzessystematik widersprechen; Sinn und Zweck würden dem entgegenstehen. §§ 110 f SGB VII würden im System der Haftung nach § 104 ff SGB VII einen spezifischen Zweck erfüllen. Der Gesetzgeber habe dem Sozialversicherungsträger nur dann zu Lasten des Schädigers schadlos stellen wollen, wenn dieser den Schadensfall durch ein besonders missbilligendes Verhalten herbeigeführt habe und in diesem Fall den Regress seinem pflichtgemäßen Ermessen anheim gestellt (§ 110 Abs. 2 SGB VII). Der das Schadensersatzrecht beherrschende Ausgleichsgedanke verliere damit an Gewicht und § 111 S. 1 SGB VUU solle keinen umfassenden Rückgriff nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen gewährleisten. Damit läge keine gesetzliche Lücke vor, die durch eine Analogie geschlossen werden könnte.
BGH, Urteil vom 11.06.2024 -
VI ZR 133/23 -
Aus den Gründen:
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das
Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. März
2023 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das
Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18. November
2021 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin
nimmt als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung die Beklagte nach einem
Verkehrsunfall in Anspruch, der sich mit einem bei der Beklagten
haftpflichtversicherten Werttransporter ereignete.
Am 27. Juni
2017 befuhr der bei der P. GmbH - einem Mitgliedsunternehmen der Klägerin -
beschäftigte Versicherte Z. mit einem - bei der Beklagten
haftpflichtversicherten - Werttransporter der P. GmbH die BAB 8. Als ein vor
ihm fahrender Sattelzug abbremste, stieß der Werttransporter mit der linken
Front gegen das rechte Heck des Sattelzugs. Z. lenkte das Fahrzeug nach rechts
auf den Seitenstreifen, von dem aus es auf das angrenzende Feld rollte. Bei dem
Unfall wurde Z. verletzt.
Der
Werttransporter hatte nach einem Bericht des TÜV Süd vom 23. Mai 2017 eine
Reihe von Mängeln. Der Fuhrparkleiter H. der P. GmbH hatte bereits am 8. Mai
2017 per E-Mail dem Leiter des Flottenmanagements F. mitgeteilt, dass der
Werttransporter erhebliche Mängel aufweise und die Gefahr bestehe, dass etwas
passiere.
Auf den
außergerichtlich geforderten Betrag von 66.975,13 € zahlte die Beklagte
33.566,60 €. Mit der Klage begehrt die Klägerin unter anderem die Zahlung von
weiteren 33.429,04 €.
Das Landgericht
hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das
Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Beklagte zur
Zahlung von 33.429,04 € verurteilt sowie festgestellt, dass die Beklagte zum
Ersatz weiterer Aufwendungen verpflichtet ist. Mit ihrer vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der
Berufung weiter. Für den Fall, dass von einer wirksamen Beschränkung der
Revisionszulassung auszugehen sein sollte, hat die Beklagte insoweit
vorsorglich Nichtzulassungsbeschwerde erhoben.
Entscheidungsgründe
I.
Das
Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein
Anspruch gemäß §§ 110, 111 SGB VII in Verbindung mit § 115 VVG zu. Da
auch der Anspruch des Sozialversicherungsträgers gegen den Versicherer nach
§ 115 VVG gerichtet werden könne, sei die Beklagte passivlegitimiert.
Ferner sei vom Vorliegen eines für die Klägerin eintrittspflichtigen
Versicherungsfalls und der Anwendbarkeit der Regressregelung des § 110 SGB
VII auszugehen. Die Haftung der Versicherungsnehmerin P. GmbH der Beklagten sei
nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII beschränkt, da es sich bei dem
Verkehrsunfall um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII
handele. Die P. GmbH müsse nach § 111 Satz 1 SGB VII -
vergleichbar mit der zu § 31 BGB entwickelten Repräsentantenhaftung -
auch für sonstige Personen haften, denen sie bedeutsame wesensmäßige Funktionen
zur eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen habe und die in Ausführung der
ihnen zustehenden Verrichtungen den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht hätten. Jedenfalls dem insoweit in die Haftung
einbezogenen Fuhrparkleiter H. der P. GmbH, dem der TÜV-Bericht vorgelegen habe
und der bei dem TÜV-Termin vor Ort gewesen sei, dem mithin die vom TÜV
festgestellten Mängel und die damit erhebliche Verkehrsunsicherheit des
Werttransporters bekannt gewesen seien, müsse grobe Fahrlässigkeit in Form
einer schwerwiegenden Verletzung der Überwachungs- und Aufsichtspflicht zur
Last gelegt werden, weil er in Kenntnis der gravierenden Sicherheitsmängel und
der Gefährlichkeit eines weiteren Einsatzes den Werttransporter nicht aus dem
Verkehr gezogen habe (§ 31 Abs. 2 StVZO). Die Voraussetzungen der
deliktischen Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit
§ 115 VVG lägen vor, da dem Fuhrparkleiter H. der P. GmbH grobe
Fahrlässigkeit zur Last zu legen sei, weil er in Kenntnis der gravierenden
Sicherheitsmängel und der Gefährlichkeit eines weiteren Einsatzes das Fahrzeug
weiterhin im Verkehr eingesetzt habe. Es sei von einem gedeckten
Personenschaden auszugehen.
II.
Die Revision
ist ohne Einschränkungen zugelassen.
1. Dem
Berufungsgericht ist die Möglichkeit eröffnet, die Revision nur hinsichtlich
eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des
Gesamtstreitstoffs zuzulassen, auf den auch die Partei selbst die Revision
beschränken könnte. Voraussetzung hierfür ist eine Selbständigkeit des von der
Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinne, dass
dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen
Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein
Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (vgl.
Senat, Urteil vom 29. September 2020 - VI ZR 445/19, juris Rn. 10; BGH,
Urteil vom 13. Mai 2020 - VIII ZR 222/18, NJW 2020, 3258 Rn. 18 mwN).
Eine
Beschränkung der Revisionszulassung, die nicht schon in der Entscheidungsformel
des Berufungsurteils enthalten ist, kann sich auch aus den Entscheidungsgründen
ergeben. Die Entscheidungsformel ist im Lichte der Urteilsgründe auszulegen und
deshalb ist von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen, wenn sich
dies aus den Gründen des Urteils klar ergibt. Das ist regelmäßig dann
anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant
angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des
Streitstoffs stellt, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt
eingelegten Rechtsmittels sein kann (vgl. Senat, Urteil vom 29. September 2020
- VI ZR 445/19, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 13. Mai 2020 - VIII ZR 222/18,
NJW 2020, 3258 Rn. 9 mwN).
2. Das
Berufungsgericht hat die Revisionszulassung im Tenor des Berufungsurteils
uneingeschränkt ausgesprochen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt,
die Revision sei wegen Grundsatzbedeutung mit Blick auf die Frage zuzulassen,
inwieweit eine juristische Person nach der Vorschrift des § 111
Satz 1 SGB VII - vergleichbar mit der zu § 31 BGB entwickelten
Repräsentantenhaftung - auch für sonstige Personen hafte, denen sie bedeutsame
wesensmäßige Funktionen zur eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen habe und
die in Ausführung der ihnen zustehenden Verrichtungen den Versicherungsfall
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hätten.
Ob sich daraus
ein entsprechender Beschränkungswille des Berufungsgerichts hinreichend klar
ergibt, kann offenbleiben. Denn eine entsprechende Beschränkung auf einzelne
Rechtsfragen oder Elemente des Anspruchsgrundes wäre jedenfalls unwirksam.
3. Die
von der Beklagten vorsorglich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist daher
gegenstandslos.
III.
Die Revision
der Beklagten ist begründet und führt zur Zurückweisung der Berufung der
Klägerin. Ihr steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 110 Abs. 1
Satz 1, § 111 Satz 1 SGB VII in Verbindung mit § 115
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 VVG zu.
1. Bei
dem Rückgriffsanspruch gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1, § 111
Satz 1 SGB VII handelt es sich um einen originären, selbständigen Anspruch
des Sozialversicherungsträgers, der privatrechtlicher Natur ist (vgl. BGH,
Urteil vom 9. Dezember 2021 - VII ZR 170/19, VersR 2022, 512 Rn. 15;
Senat, Urteile vom 15. Mai 1973 - VI ZR 160/71, VersR 1973, 818, juris Rn. 31
[zu § 640, § 641 RVO]; vom 27. Juni 2006 - VI ZR 143/05, BGHZ 168,
161 Rn. 14; vom 18. November 2014 - VI ZR 47/13, BGHZ 203, 224 Rn. 35 [zu
§ 110 Abs. 1 SGB VII]). Das Berufungsgericht ist zutreffend davon
ausgegangen, dass die Klägerin als Sozialversicherungsträgerin einen etwaigen
Anspruch nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 VVG direkt
gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer richten kann (vgl. dazu Senat,
Urteil vom 21. Dezember 1971 - VI ZR 137/70, NJW 1972, 445, juris Rn. 26
[zu § 3 Nr. 1 PflVG a.F., § 640 RVO]; OLG Naumburg, Urteil vom
20. Oktober 2014 - 12 U 79/14, juris Rn. 41; Ricke, in BeckOGK, Stand
15.8.2023, SGB VII, § 110 Rn. 6; Schneider, in Langheid/Wandt, MüKo
VVG, 3. Aufl., § 115 Rn. 9; Jahnke, in Stiefel/Maier,
Kraftfahrtversicherung: AKB, 19. Auflage, § 115 VVG, Rn. 19;
Lemcke/Hensen, NJW 2019, 2655, 2656).
2.
Allerdings hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, dass die P. GmbH der
Klägerin haftet, weil ihr Fuhrparkleiter H. den Versicherungsfall, bei dem Z.
verletzt wurde, grob fahrlässig herbeigeführt hatte (§ 110 Abs. 1
Satz 1, § 111 Satz 1 SGB VII).
a) Gemäß
§ 111 Satz 1 SGB VII haften nach Maßgabe des § 110 SGB VII auch
die Vertretenen, wenn ein Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs,
Abwickler oder Liquidatoren juristischer Personen, vertretungsberechtigte
Gesellschafter oder Liquidatoren einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
gesetzliche Vertreter der Unternehmer in Ausführung ihnen zustehender
Verrichtungen den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
haben.
Das
Berufungsgericht hat festgestellt, dass H. Fuhrparkleiter, aber nicht darüber
hinaus Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs der P. GmbH war.
b) Der
Beurteilung des Berufungsgerichts, dass eine juristische Person nach
§§ 110, 111 SGB VII vergleichbar mit der zu § 31 BGB entwickelten
Repräsentantenhaftung auch für sonstige Personen haftet, denen sie bedeutsame
wesensmäßige Funktionen zur eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen hat und
die in Ausführung der ihnen zustehenden Verrichtung den Versicherungsfall
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, folgt der Senat nicht (offen
insoweit BGH, Urteil vom 9. Dezember 2021 - VII ZR 170/19, VersR 2022, 512
Rn. 15; Senat, Urteil vom 8. Oktober 1968 - VI ZR 164/67, VersR 1969, 39,
juris Rn. 14 [zu § 641 RVO]; ablehnend BGH, Urteil vom 7. Dezember 1967 -
III ZR 178/65, VersR 1968, 305, juris Rn. 27 [zu § 904 RVO i.d.F. vom 19.
Juli 1911, RGBl. S. 509, nachfolgend: a.F.]).
aa) Nach
teilweise vertretener Auffassung soll die Haftung gemäß § 111 Satz 1
SGB VII den §§ 31, 89, 278 BGB vergleichbar sein. Da nach dem Willen des
Gesetzgebers durch § 111 Satz 1 SGB VII eine § 31 BGB
entsprechende Haftung normiert sei, seien die von der Rechtsprechung zu
§ 31 BGB entwickelten Grundsätze der Repräsentantenhaftung in gleicher
Weise anzuwenden. Für die Anwendbarkeit des § 31 BGB genüge es, dass dem
Vertreter durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame,
wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbstständigen,
eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen seien, dass er also die juristische
Person auf diese Weise repräsentiere. Dieser Grundsatz sei auf die Haftung des
Unternehmens gemäß § 111 Satz 1 SGB VII anzuwenden, der in gleicher
Weise eine Haftung für Organe normiere (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. März
2010 - 12 U 91/09, BeckRS 2011, 23044; Ricke, in BeckOGK, Stand 15.8.2023, SGB
VII § 111 Rn. 3; Kranig, in Hauck/Noftz SGB VII, 45. EL, § 111
Rn. 9). Habe ein Vertreter einen Versicherungsfall vorsätzlich oder grob
fahrlässig herbeigeführt, sei er den Sozialversicherungsträgern nach § 110
Abs. 1 SGB VII persönlich ersatzpflichtig. Da er fremdnützig für das
Unternehmen des Vertretenen handele, sei es gerechtfertigt, das zivilrechtliche
Repräsentationsprinzip der (Mit-)Haftung des Vertretenen (§§ 31, 278, 831
BGB) zu übertragen. Denn ein Sondervermögen, für das im Wirtschaftsverkehr
gehandelt werde, müsse die Vor- und Nachteile seiner Verselbständigung
(mit-)tragen (vgl. Karmanski, in NK-ArbR, 2. Aufl., SGB VII § 111 Rn. 1;
Ricke, in BeckOGK, Stand 15.8.2023, SGB VII, § 111 Rn. 3). Zusätzlicher
Grund sei, dass die anderenfalls nur haftenden Vertreter die unter Umständen
hohen Schadenssummen selbst nicht tragen könnten, die Unternehmen als
zusätzliche Schuldner selbst aber eher dazu in der Lage seien (vgl. Ricke, in
BeckOGK, Stand 15.8.2023, SGB VII, § 111 Rn. 3).
bb)
Dieser Auffassung schließt sich der Senat nicht an. Die Übertragung der zu
§ 31 BGB entwickelten Grundsätze der Repräsentantenhaftung auf § 111
Satz 1 SGB VII überschritte die Grenzen richterlicher Gesetzesauslegung
und Rechtsfortbildung.
(1) Der
Richter darf sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des
Gesetzes entziehen. Er muss die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren
und den Willen des Gesetzgebers möglichst zuverlässig zur Geltung bringen. Er
hat hierbei den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu folgen. Eine
Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des
Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber
nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen
Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die
Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BVerfGE 128,
193, juris Rn. 53 mwN). Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen,
darf der Richter diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen
verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen, die so im Parlament nicht
erreichbar war (vgl. BVerfGE 82, 6, juris Rn. 20 mwN).
(2) Nach
§ 31 BGB ist der Verein für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand,
ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener
Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene,
zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Oberbegriff
ist mithin der "verfassungsmäßig berufene Vertreter" (vgl. Offenloch,
in BeckOGK, Stand 15.3.2024, § 31 BGB Rn. 44). Über den Wortlaut des
§ 31 BGB hinaus hat die Rechtsprechung eine Repräsentantenhaftung für
solche Personen entwickelt, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und
Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur
selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass sie die
juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren. Da es der juristischen
Person nicht freisteht, selbst darüber zu entscheiden, für wen sie ohne
Entlastungsmöglichkeit haften will, kommt es nicht entscheidend auf die Frage
an, ob die Stellung des "Vertreters" in der Satzung der Körperschaft
vorgesehen ist oder ob er über eine entsprechende rechtsgeschäftliche
Vertretungsmacht verfügt (vgl. BGH, Urteile vom 14. März 2013 - III ZR 296/11,
BGHZ 196, 340 Rn. 12; vom 3. Mai 2007 - IX ZR 218/05, BGHZ 172,
169 Rn. 16; vom 30. Oktober 1967 - VII ZR 82/65, BGHZ 49, 19,
juris Rn. 11; Leuschner, in MüKoBGB, 9. Aufl., § 31 Rn. 14 f.; jew. mwN).
(3) Im
Vergleich zu § 31 BGB ist der Wortlaut des § 111 Satz 1 SGB VII
enger. Er erfasst neben dem Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs nur
Abwickler oder Liquidatoren juristischer Personen. Insbesondere enthält
§ 111 Satz 1 SGB VII im Gegensatz zu § 31 BGB
("verfassungsmäßig berufene Vertreter") keinen Oberbegriff.
(4) Aus
der Gesetzgebungshistorie ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Gesetzgeber auch bei § 111 Satz 1 SGB VII von einer
Repräsentantenhaftung ausgeht.
Vorgängerregelung
des § 111 Satz 1 SGB VII war § 641 RVO, dem wiederum § 904
RVO a.F. voranging. Nach § 904 Satz 1 RVO a.F. haften als Unternehmer
auch (1.) eine Aktiengesellschaft, ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit,
eine eingetragene Genossenschaft, eine Innung oder andere juristische Person
für die durch ein Mitglied des Vorstands, (2.) eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung für die durch einen Geschäftsführer, (3.) eine andere
Handelsgesellschaft für die durch einen Gesellschafter, der zur Geschäftsführung
berechtigt ist, (4.) im Falle der Liquidation eine Handelsgesellschaft, ein
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, eine eingetragene Genossenschaft, eine
Innung oder andere juristische Person für die durch einen der Liquidatoren
herbeigeführten Unfälle, wenn diese Personen dabei eine ihnen zustehende
Verrichtung ausgeführt haben. Bereits der Wortlaut des § 904 RVO a.F.
erfasste ausschließlich das Verschulden organschaftlicher und gesetzlicher
Vertreter (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1967 - III ZR 178/65, VersR 1968,
305, juris Rn. 27 [zu § 904 RVO a.F.]). In den Materialien zu § 904
RVO a.F. heißt es lediglich, die Vorschrift wolle "neben der Haftung der
Bevollmächtigten, Repräsentanten usw., zu denen auch die Geschäftsführer
gehören, die Haftverbindlichkeit der Gesellschaft selbst begründen" (vgl.
Reichstagsprotokoll, 12. Legislaturperiode, Band 274, zu Nr. 340
S. 334 [zu § 902 RVO-E]). Soweit § 904 Satz 1 RVO a.F. in
Anlehnung an die Vorschrift des § 31 BGB gefasst wurde, beschränkt sich
dies auf die abschließende Formulierung "[…], wenn diese Personen dabei
eine ihnen zustehende Verrichtung ausgeführt haben." (vgl.
Reichstagsprotokoll, 12. Legislaturperiode, Band 274, zu Nr. 340
S. 333 f. [zu § 902 RVO-E]). Zudem sollte eine Haftung der
Handelsgesellschaften für nicht geschäftsführende Gesellschafter ausgeschlossen
sein (vgl. Reichstagsprotokoll, 12. Legislaturperiode, Band 274, zu
Nr. 340 S. 334 [zu § 902 RVO-E]).
Gemäß
§ 641 RVO (i.d.F. vom 30. April 1963, BGBl. I S. 241, 262) haftet
nach Maßgabe des § 640 RVO auch der Vertretene, wenn ein Mitglied eines
vertretungsberechtigten Organs, ein Abwickler oder Liquidator einer
juristischen Person, ein vertretungsberechtigter Gesellschafter oder ein
Liquidator einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder ein gesetzlicher
Vertreter des Unternehmers in Ausführung einer ihm zustehenden Verrichtung den
Arbeitsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Neuregelung
in § 641 RVO sollte grundsätzlich § 904 RVO a.F. entsprechen und die
Haftung lediglich entsprechend der Erweiterung der Unfallversicherung auf alle
Unternehmensträger erstrecken sowie klarstellen, dass eine Haftung nur bei
vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung besteht (vgl. BT-Drucks.
02/3318, S. 100 und 03/758, S. 61; Etmer/Schulz, RVO, 14. EL,
§ 641 Ziffer 2.).
Zur Einführung
des § 111 SGB VII heißt es, dass die Vorschrift in entsprechender
Anwendung des § 110 SGB VII die Haftung des Unternehmens bei einem
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verschulden seiner Vertreter wie im
geltenden Recht (§ 641 RVO) regele (vgl. BT-Drucks. 13/2204, S. 101).
Mit der Formulierung "jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen
Schadensersatzes" in § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sollte
ausdrücklich keine Angleichung, sondern ausschließlich eine Beschränkung des
Umfangs der Haftung erreicht werden (vgl. BT-Drucks. 13/2204, S. 101;
Senat, Beschluss vom 24. Januar 2017 - VI ZR 578/15, juris;
Urteile vom 29. Januar 2008 - VI ZR 70/07, NJW 2008, 2033 Rn. 13; vom 27. Juni
2006 - VI ZR 143/05, BGHZ 168, 161 Rn. 11, 14 f.). Auch die Materialien zur
letzten Änderung des § 111 SGB VII anlässlich der gesetzlichen Anerkennung
der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der ab 1. Januar
2024 geltenden Fassung (Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 20. Dezember 2022, BGBl. I
S. 2794), wonach der Haftung auch rechtsfähige Personengesellschaften
unterfallen, verhalten sich nicht zur Zurechnung der Haftung (vgl. BT-Drucks.
20/3900, S. 105).
Demgegenüber
hat die Repräsentantenhaftung bei Auslegung und Anwendung des § 31 BGB
eine lange Rechtsprechungsgeschichte (vgl. nur die Nachweise bei BGH, Urteil
vom 30. Oktober 1967 - VII ZR 82/65, BGHZ 49, 19, juris Rn. 11; siehe weiter
Offenloch, in BeckOGK, Stand 15.3.2024, § 31 BGB Rn. 44.1
["gewohnheitsrechtlich anerkannt"]; Leuschner, in MüKoBGB, 9. Aufl.,
§ 31 Rn. 2 ["gewohnheitsrechtlich verfestigt"]). Wenn der
Gesetzgeber im Zusammenhang mit § 111 SGB VII und den
Vorgängervorschriften darauf hätte zurückgekommen wollen, hätte dazu nicht nur
reichlich Gelegenheit, sondern sogar mehrfach Anlass bestanden.
Im Übrigen gibt
es keinen allgemein geltenden Grundsatz der Repräsentantenhaftung (vgl. etwa in
versicherungsrechtlichen Zusammenhängen BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2024 -
4 StR 293/23, ZfS 2024, 285 Rn. 11; vom 24. Juli 2013 - IV ZR 110/12, ZfS 2013,
633 Rn. 12 f.; BGH, Urteil vom 18. Mai 2011 - IV ZR 168/09, VersR
2011, 1003 Rn. 29 f.).
(5) Eine
erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung des § 111 Satz 1 SGB VII
im Sinne einer Repräsentantenhaftung widerspräche der Gesetzessystematik.
Der Gesetzgeber
hat den Rückgriffsanspruch der Sozialversicherungsträger gemäß §§ 110 ff.
SGB VII besonders ausgestaltet (vgl. BGH, Urteile vom 9. Dezember 2021 -
VII ZR 170/19, VersR 2022, 512 Rn. 17; vom 7. Dezember 1967 - III ZR
178/65, VersR 1968, 305, juris Rn. 27 [zu § 904 RVO a.F.]). Die Regelungen
der §§ 104 ff. SGB VII bilden ein in sich geschlossenes System. Das gilt
insbesondere für die Regressvorschriften der §§ 110 f. SGB VII, die den
Rückgriff eigenständig und ohne Anlehnung an andere Regressmodelle regeln (vgl.
Senat, Urteil vom 27. November 1984 - VI ZR 296/81, VersR 1985, 237, juris
Rn. 9 [zu §§ 636 ff. RVO]).
Bei dem
Rückgriffsanspruch gemäß § 110 Abs. 1, § 111 Satz 1 SGB VII
handelt es sich nicht um einen übergeleiteten Schadensersatzanspruch des
Verletzten, sondern um einen originären, selbständigen Anspruch des
Sozialversicherungsträgers (siehe oben III.1.). Die Vorschrift des § 111
Satz 1 SGB VII begründet eine Haftung der juristischen Person nach Maßgabe
des § 110 SGB VII, indem dieser das Verschulden ihrer
vertretungsberechtigten Organe zugerechnet wird (vgl. BGH, Urteil vom
9. Dezember 2021 - VII ZR 170/19, VersR 2022, 512 Rn. 15). Der
Gesetzgeber hat den Rückgriffsanspruch der Sozialversicherungsträger gemäß
§§ 110 ff. SGB VII besonders ausgestaltet und dabei von einer
weitergehenden Zurechnungsnorm abgesehen. Daher verbietet sich eine über
§ 111 SGB VII hinausgehende Zurechnung des Verschuldens sonstiger Personen
nach anderen Vorschriften (vgl. BGH, Urteile vom 9. Dezember 2021
- VII ZR 170/19, VersR 2022, 512 Rn. 17 [zu § 278
BGB]; vom 7. Dezember 1967 - III ZR 178/65, VersR 1968, 305, juris Rn. 27 [zu § 904
RVO a.F.]).
Nach § 111
Satz 1 SGB VII werden einer rechtsfähigen Personengesellschaft
ausschließlich das Verhalten vertretungsberechtigter Gesellschafter und
Unternehmern ausschließlich das Verhalten gesetzlicher Vertreter zugerechnet.
(6) Sinn
und Zweck der gesetzlichen Regelung sprechen nicht für eine erweiternde
Auslegung oder analoge Anwendung des § 111 Satz 1 SGB VII.
Die §§ 110
f. SGB VII erfüllen im System der Haftung nach §§ 104 ff. SGB VII
einen spezifischen Zweck. Es erschien dem Gesetzgeber angemessen, die
Sozialversicherungsträger nur dann für ihre satzungsgemäßen Aufwendungen zu
Lasten des verantwortlichen Schädigers schadlos zu stellen, wenn der Schädiger
den Schadensfall durch ein besonders zu missbilligendes Verhalten herbeigeführt
hat, andererseits bei Vorliegen dieser Rückgriffsvoraussetzungen den Regress
ihrem pflichtgemäßen Ermessen anheim zu geben (§ 110 Abs. 2 SGB VII).
Damit verliert hier der das Schadensersatzrecht beherrschende Ausgleichsgedanke
an Gewicht. Ersatz soll dem Sozialversicherungsträger im Wesentlichen aus
präventiven, erzieherischen Gründen gewährt werden. Diese spezifische Zweckbestimmung
gibt den §§ 110 f. SGB VII ihr Gepräge (vgl. Senat, Urteile vom 21. Juli
2020 - VI ZR 369/19, VersR 2020, 1476 Rn. 7; vom 15. Juli 2008 -
VI ZR 212/07, NJW 2009, 681 Rn. 31; vom 27. Juni 2006 - VI ZR 143/05,
BGHZ 168, 161 Rn. 8 f.; vom 11. Februar 2003 - VI ZR 34/02,
BGHZ 154, 11, juris Rn. 22 f. [jew. zu §§ 104 ff. SGB VII]; vom
27. November 1984 - VI ZR 296/81, VersR 1985, 237, juris
Rn. 10; vom 20. November 1979 - VI ZR 238/78, BGHZ 75, 328, juris Rn. 9;
vom 28. September 1971 - VI ZR 216/69, BGHZ 57, 96, juris Rn. 15 [jew. zu
§§ 636 ff. RVO]; siehe weiter BGH, Urteil vom 9. Dezember 2021 - VII
ZR 170/19, VersR 2022, 512 Rn. 17).
Danach soll
§ 111 Satz 1 SGB VII keinen umfassenden Rückgriff nach
schadensersatzrechtlichen Grundsätzen gewährleisten. Es kann gerade nicht davon
ausgegangen werden, dass in diesem Regelungszusammenhang ein Sondervermögen
neben Vorteilen auch Nachteile seiner Verselbständigung nach dem
haftungsrechtlichen Repräsentationsprinzip tragen muss.
Schließlich
spricht für die Übertragung der zu § 31 BGB entwickelten Grundsätze der
Repräsentantenhaftung auf § 111 Satz 1 SGB VII nicht, dass ein nach
§ 111 Satz 2, § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Haftender
(zumindest regelmäßig) allein die hohe Haftungssumme nicht tragen könnte. Zwar
können dem persönlich Haftenden weitere Haftende wirtschaftlich zu Gute kommen
und kann deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei der Ermessenausübung
gemäß § 110 Abs. 2 SGB VII berücksichtigt werden. Allerdings ist
diese Entlastungswirkung nicht Regelungszweck des § 111 Satz 1 SGB
VII. Zudem wäre nicht zu erklären, warum auf diesem Wege nur der für eine
juristische Person Handelnde entlastet werden soll.
(7) Nach
alledem ist nicht von einer gesetzlichen Lücke auszugehen, die durch eine
Analogie geschlossen werden könnte. Es obliegt dem Gesetzgeber, über eine
angemessene Haftungsverteilung zu entscheiden.
3. Das Urteil des Berufungsgerichts ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet selbst in der Sache, da sie zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin hat ihre Klage darauf gestützt, dass der Beklagten das Verhalten ihres Fuhrparkleiters H. zuzurechnen sei. Darüber hinaus hat sie nicht geltend gemacht, dass ein Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs der Beklagten den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht habe.
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