Die Klägerin hatte bei Mietbeginn eine Barkaution geleistet. Der Prozessbevollmächtigte des beklagten Vermieters (bzw. dessen Rechtsnachfolger) rechnete nach Mietende zum 08.11.2019 über diese mit Schreiben vom 20.05.2020 ab und erklärte in Bezug auf eine von ihm behauptete Beschädigung der Mietsache die Aufrechnung. Das Amtsgericht gab der Klage auf Rückzahlung der Kaution einschl. Zinsen statt. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen. § 215 BGB greife nicht, die Forderung sei verjährt. Das sah der BGH anders und hob auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision dessen Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zurück, da das Berufungsgericht wegen angenommener Verjährung eines Aufrechnungsanspruchs mit der Kaution offen ließ, ob ein Schaden, wie beklagtenseits vorgetragen vorlag.
Grundsätzlich müsse der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses über eine gezahlte Baukaution innerhalb angemessener Prüfungsfrist zurückzahlen, sobald er diese zur Sicherung seiner Ansprüche nicht mehr benötige.
§ 390 BGB bestimmt, dass eine Forderung, der eine Einrede (also ein Leistungsverweigerungsrecht) entgegenstünde, nicht aufgerechnet werden könne. Dieser Fall läge aber nicht vor. § 548 Abs. 1 S. 1 BGB enthalte, deren lauf mit Rückerhalt der Mietsache beginne, § 548 Abs, 1 S. 2 BGB. eine gegenüber § 195 BGB abgekürzte Verjährungsfrist von sechs Monaten. Rechtsfehlerhaft sei aber die daraus gezogene Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, zum Zeitpunkt der Abgabe der Aufrechnungserklärung am 20.05.2020 sei die kurze Verjährungsfrist bereits abgelaufen gewesen. § 215 BGB stelle sich als eine Ausnahmevorschrift von § 390 BGB dar. Nach § 215 Alt 1 BGB würde die Verjährung die Aufrechnung nicht ausschließen, wenn der der Aufrechnung zugrunde liegende Anspruch noch nicht zu dem Zeitpunkt verjährt gewesen sei, in dem er erstmals hätte aufgerechnet werden können. Grundlage sei die Aufrechnungslage vor Verjährungseintritt, § 387 BGB. Voraussetzung wären Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, Durchsetzbarkeit der Aktivforderungen des Aufrechnenden und Erfüllbarkeit der Passivforderung des Aufrechnungsgegners.
Allerdings bestand hier keine Gleichartigkeit, da der Beklagte Naturalrestitution gefordert hatte, nicht anstelle dessen eine Entschädigung. Zudem habe auch eine Aufrechnungslage iSv. § 387 BGB im Hinblick auf einen Geldersatz als Schadensersatzanspruch, der dem Rückzahlungsanspruch entgegen gehalten werden könnte, in unverjährter Zeit nicht bestanden. Der Geschädigte habe zwar das Recht, anstelle seines Anspruchs auf Naturalrestitution Geldersatz zu fordern, müsse diese seine Ersetzungsbefugnis aber ausüben und sei danach daran gebunden. Vor dem 20.05.2020 sei aber eine entsprechende Ersetzung nicht erfolgt (empfangsbedürftige Willenserklärung).
Diese Umstände würden aber der Anwendbarkeit von § 215 Alt. 1 BGB nicht entgegen stehen. Eine Barkautionsabrede sei – lägen keine Besonderheiten vor und seien solche auch nicht ersichtlich – sei regelmäßig dahingehend auszulegen, dass die Möglichkeit des Vermieters, sich nach Beendigung des Mietverhältnisses im Rahmen der Kautionsabrechnung hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung der Mietsache durch Aufrechnung befriedigen zu können, nicht an einer fehlenden Ausübung der Ersetzungsbefugnis in unverjährter Zeit scheitern solle. Auch habe der BGH schon klargestellt, dass die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 S. 1 BGB nicht zwangsläufig gegenüber der Kautionsabrechnungsfrist (die mal kürzer, mal länger als sechs Monate sein könne) vorrangig sei.
Der Gesetzgeber ließe auch in der Fallgestaltung des § 215 Alt. 1 BGB die Verjährungseinrede zurückstehen. Dem läge die Erwägung zugrunde, dass ein Schuldner, dem ein Gegenanspruch zustünde, sich hinreichend gesichert ansehen dürfe und nicht durch Verjährungsregelungen frühzeitig zur Durchsetzung seiner Forderung im Wege der Aufrechnung oder Klageerhebung gedrängt werden soll.
Es würde dem beiderseitigen Interesse der Parteien eines Wohnraummietvertrages widersprechen, müsse der Vermieter in unverjährter Zeit seine Ersetzungsbefugnis ausüben. Die Ersetzungsbefugnis eröffne dem Geschädigten die Möglichkeit der Schadensbeseitigung in eigener Regie, wozu er keine nähere Begründung abgeben müsse, den Betrag nicht einmal beziffern müsse. Gerade im Bereich des Wohnraummietrechts sei die Ausübung der Ersetzungsbefugnis die Regel. Mit dem Zugang der Aufrechnungserklärung sei der dem Vermieter zustehende Schadensersatzanspruch in Geld zu erfüllen, womit die Gleichartigkeit der Forderungen und damit die Aufrechnungslage geschaffen sei.
BGH, Urteil vom 10.07.2024 -
VIII ZR 184/23 -
Aus den Gründen:
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das
Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 7. Zivilkammer - vom 25. Juli 2023
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin
war bis zum 8. November 2019 Mieterin einer Wohnung in E. Sie verlangt von dem
im Wege der Erbfolge in das Mietverhältnis auf Vermieterseite eingetretenen
Beklagten die Rückzahlung der von ihr gemäß der mietvertraglichen Vereinbarung
bei Mietbeginn geleisteten Barkaution.
Der spätere
Prozessbevollmächtigte des Beklagten rechnete mit Schreiben vom 20. Mai 2020
über die Mietkaution ab. Dabei bezifferte er diese einschließlich Zinsen auf
785,51 € und rechnete mit nach seiner Behauptung bestehenden Gegenforderungen
wegen Beschädigung der Mietsache in Höhe von 1.175 € auf. Die Klägerin hat
Ansprüche des Beklagten in Abrede gestellt und die Verjährungseinrede erhoben.
Der Beklagte
hat vorgetragen, er habe bereits mit Schreiben vom 26. Februar 2020 über die
Kaution abgerechnet und mit den von ihm behaupteten Gegenansprüchen die
Aufrechnung erklärt. Der Zugang dieses Schreibens bei der Klägerin ist indes
streitig geblieben.
Das Amtsgericht
hat der auf Zahlung von 785,51 € nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben.
Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein
Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision
hat Erfolg.
I.
Das
Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das
Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
Das Amtsgericht
habe zu Recht eine wirksame Aufrechnung des Beklagten verneint und der Klage
auf Rückzahlung der Kaution stattgegeben.
Gemäß
§ 390 BGB könne eine Forderung, der eine Einrede entgegenstehe, nicht
aufgerechnet werden. Hiervon mache § 215 BGB eine Ausnahme für den Fall,
dass eine zwischenzeitlich verjährte Forderung in dem Zeitpunkt, in dem
erstmals habe aufgerechnet werden können, noch nicht verjährt gewesen sei.
Diese Ausnahme greife allerdings vorliegend nicht ein.
Zwar genüge
nach dem Wortlaut des § 215 BGB die Möglichkeit der Aufrechnung in
unverjährter Zeit. Voraussetzung einer Aufrechnung sei jedoch, dass eine
Aufrechnungslage bestehe, was nach § 387 BGB die Gleichartigkeit der zur
Aufrechnung gestellten Forderungen voraussetze.
An der
erforderlichen Gleichartigkeit mangele es, wenn sich - wie hier - eine
Geldforderung (Rückzahlung einer Barkaution) und ein Anspruch auf
Naturalrestitution nach § 280 Abs. 1 BGB beziehungsweise § 823
Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 249 Abs. 1 BGB (Schadensersatz
wegen Beschädigung der Mietsache) gegenüberstünden. Zwar könne der Gläubiger
eines Schadensersatzanspruchs wegen Beschädigung einer Sache nach § 249
Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung des schadensfreien Zustands
"in natura" den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Allerdings
wandele sich der Anspruch - auch wenn in der Praxis seitens des Vermieters bei
Beschädigungen der Mietsache regelmäßig Ersatz in Geld gefordert werde - erst
durch Ausübung der Ersetzungsbefugnis in einen Geldanspruch um. Da der Zugang
des Abrechnungsschreibens vom 26. Februar 2020 nicht nachweisbar sei, seien die
Schadensersatzansprüche erstmals nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend
gemacht worden.
Für die
Anwendung von § 215 BGB genüge auch nicht, dass innerhalb unverjährter
Zeit die Möglichkeit bestanden habe, die Ersetzungsbefugnis - wie dies in der
Praxis bei der Kautionsabrechnung regelmäßig der Fall sein werde - zusammen mit
der Aufrechnungserklärung auszuüben. Ein derartig weites Verständnis würde die
kurze Verjährungsfrist des § 548 BGB unterlaufen, deren Zweck darin
bestehe, mit der Beendigung eines Gebrauchsüberlassungsverhältnisses verbundene
Ansprüche einer beschleunigten Klärung zuzuführen.
Dass die
Verjährung nach § 215 BGB ausnahmsweise unbeachtlich sei, habe seinen
Grund darin, dass derjenige, dessen Forderung der kürzeren Verjährungsfrist
unterliege, in seinem Vertrauen auf die Aufrechnungslage geschützt werden und
nicht zu einer Durchsetzung seiner Forderung gedrängt werden solle.
Diese
Interessenlage sei mit derjenigen des Vermieters, der erst nach Ablauf der
Verjährungsfrist mit Schadensersatzansprüchen an den Mieter herantrete, nicht
vergleichbar. In diesem Fall bestehe keine einem "Stillhalteabkommen"
vergleichbare Situation, vielmehr dürfe der Mieter nach Ablauf der
Verjährungsfrist darauf vertrauen, nicht mehr wegen Veränderungen oder
Verschlechterungen der Mietsache in Anspruch genommen zu werden. Der Vermieter
habe andererseits bereits vor seiner Inanspruchnahme auf Rückzahlung der
Kaution Veranlassung, mit seinen Ansprüchen hervorzutreten, da er zur
Abrechnung der Kaution verpflichtet sei.
Die Kammer
folge - wie bereits das Amtsgericht - insoweit der Ansicht des Kammergerichts
(Beschluss vom 8. Dezember 2019 - 8 U 104/17). Höchstrichterlich sei die Frage
noch nicht entschieden.
II.
Diese
Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Mit der vom
Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf
Rückzahlung der bei Mietbeginn geleisteten Barkaution nicht bejaht werden. Der
Wirksamkeit der vom Beklagten mit Schreiben vom 20. Mai 2020 gegenüber der
Klägerin erklärten Aufrechnung mit den von ihm behaupteten
Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigung der Mietsache (§§ 535, 280
Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 823 Abs. 1, § 249 BGB)
steht die von der Klägerin erhobene Einrede der Verjährung gemäß § 215
Alt. 1 BGB nicht entgegen.
1. Im
Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der
Vermieter jedenfalls aus der der Hingabe der Mietkaution zu Grunde liegenden
Sicherungsabrede verpflichtet ist, eine vom Mieter gezahlte Barkaution
(§ 551 BGB) nach Beendigung des Mietverhältnisses und Ablauf einer
angemessenen Prüfungsfrist zurückzuzahlen, sobald er diese zur Sicherung seiner
Ansprüche nicht mehr benötigt (Senatsurteil vom 18. Januar 2006 - VIII ZR
71/05, NJW 2006, 1422 Rn. 8). Dies ist der Fall, wenn feststeht, dass dem
Vermieter keine Ansprüche mehr zustehen, wegen derer er sich aus der Sicherheit
befriedigen kann (BGH, Urteile vom 20. Juli 2016 - VIII ZR 263/14, NJW 2016,
3231 Rn. 12; vom 24. März 1999 - XII ZR 124/97, BGHZ 141, 160, 162). Denn die
Kaution dient der Sicherung der Ansprüche des Vermieters; dieser soll sich nach
Beendigung des Mietverhältnisses auf einfache Weise, nämlich durch Aufrechnung
gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch befriedigen können (vgl. Senatsurteil
vom 12. Januar 1981 - VIII ZR 332/79, NJW 1981, 976 unter I b bb;
Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 1. Juli 1987 - VIII ARZ 2/87, BGHZ 101,
244, 251), und zwar auch hinsichtlich solcher Forderungen, deren Existenz
zwischen den Mietvertragsparteien streitig ist (Senatsurteile vom 24. Juli 2019
- VIII ZR 141/17, NJW 2019, 3371 Rn. 25 ff.; vom 28. Oktober 2020 - VIII ZR
230/19, NJW-RR 2021, 15 Rn. 47).
2. Von
Rechtsfehlern beeinflusst ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts,
die von dem Beklagten mit Schreiben vom 20. Mai 2020 erklärte Aufrechnung mit
von ihm behaupteten Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigung der Mietsache
nach §§ 535, 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 823
Abs. 1 BGB (vgl. hierzu Senatsurteil vom 28. Februar 2018 - VIII ZR
157/17, BGHZ 218, 22 Rn. 9, 18 f., 30) - zu deren Voraussetzungen das
Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat und deren Bestehen daher
revisionsrechtlich zu unterstellen ist - habe nicht gemäß § 389 BGB zum
Erlöschen des geltend gemachten Kautionsrückzahlungsanspruchs der Klägerin
geführt, weil sie gemäß § 390 BGB unwirksam sei.
a) Nach
der Vorschrift des § 390 BGB kann eine Forderung, der eine Einrede
entgegensteht, nicht aufgerechnet werden. Zu den Einreden gehören sämtliche
Leistungsverweigerungsrechte des bürgerlichen Rechts (BGH, Urteil vom 9.
Oktober 2000 - II ZR 75/99, NJW 2001, 287 unter 3) und damit auch die Einrede
der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB).
b)
Zutreffend hat das Berufungsgericht zu Grunde gelegt, dass für die vorliegend
vom Beklagten geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung der
Mietsache die Vorschrift des § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB eine
gegenüber der in § 195 BGB normierten regelmäßigen Verjährungsfrist von
drei Jahren verkürzte Verjährungsfrist von sechs Monaten vorsieht, die gemäß
§ 548 Abs. 1 Satz 2 BGB mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der
Vermieter die Mietsache zurückerhält. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass
diese kurze Verjährungsfrist vorliegend im Zeitpunkt der - einzig unstreitigen
- Aufrechnungserklärung des Vermieters vom 20. Mai 2020 bereits abgelaufen war,
lässt Rechtsfehler nicht erkennen und wird auch von der Revision nicht
angegriffen.
c) Das
Berufungsgericht hat ebenfalls noch zutreffend gesehen, dass § 215 Alt. 1
BGB eine Ausnahmevorschrift zu § 390 BGB enthält. Es hat dabei jedoch
außer Betracht gelassen, dass die von den Parteien im Mietvertrag getroffene
Barkautionsabrede - unabhängig davon, ob es sich bei ihr um eine vom Vermieter
gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung oder um eine Individualvereinbarung
handelt, wozu das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat -
dahingehend auszulegen ist, dass die Möglichkeit des Beklagten, sich nach
Beendigung des Mietverhältnisses im Rahmen der Kautionsabrechnung hinsichtlich
etwaiger Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung der Mietsache durch
Aufrechnung befriedigen zu können, nicht an einer fehlenden Ausübung der
Ersetzungsbefugnis in unverjährter Zeit scheitern soll.
aa)
Gemäß § 215 Alt. 1 BGB schließt die Verjährung die Aufrechnung nicht aus,
wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals
aufgerechnet werden konnte. Dies setzt das Bestehen einer Aufrechnungslage im
Sinne des § 387 BGB vor Verjährungseintritt voraus (BGH, Urteil vom 19.
Mai 2006 - V ZR 40/05, NJW 2006, 2773 Rn. 9; vgl. auch BGH, Beschluss [Großer
Senat für Zivilsachen] vom 20. Juni 1951 - GSZ 1/51, BGHZ 2, 300, 304 f.;
Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearb. 2019, § 215 Rn. 5;
Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 17. Aufl., § 215 Rn. 1 f.; BT-Drucks. 14/6040,
S. 122). Eine Aufrechnungslage ist gegeben, wenn die in § 387 BGB
normierten Tatbestandsmerkmale Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit,
Durchsetzbarkeit der Aktivforderung des Aufrechnenden und Erfüllbarkeit der
Passivforderung des Aufrechnungsgegners erfüllt sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH,
Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 18/12, NJW 2014, 624 Rn. 11 mwN).
(1) Das
Berufungsgericht hat zu Recht die Gleichartigkeit zwischen dem Anspruch der
klagenden Mieterin auf Rückzahlung der Barkaution als Geldforderung (vgl.
Senatsurteil vom 24. Juli 2019 - VIII ZR 141/17, NJW 2019, 3371 Rn. 17) und dem
(zunächst) auf Naturalrestitution durch den Schädiger (§ 249 Abs. 1
BGB) gerichteten Anspruch des beklagten Vermieters auf Schadensersatz wegen
Beschädigung der Mietsache verneint (vgl. hierzu KG, Beschluss vom 2. Dezember
2019 - 8 U 104/17, juris Rn. 11; AG Ludwigsburg, WuM 2022, 606, 608; LG Berlin,
ZMR 2024, 207 f.; BeckOGK-BGB/Bach, Stand: 1. März 2024, § 215 Rn. 5).
Denn die nach § 249 Abs. 1 BGB geschuldete Naturalrestitution durch
den Schädiger ist nicht auf eine Geldzahlung, sondern auf die Wiederherstellung
des Zustands gerichtet, der bestünde, wenn das schädigende Ereignis nicht
eingetreten wäre.
(2)
Ebenfalls noch rechtsfehlerfrei ist die Annahme des Berufungsgerichts, eine
Aufrechnungslage im Sinne des § 387 BGB habe auch im Hinblick auf den auf
Geldersatz gerichteten Schadensersatzanspruch gemäß § 249 Abs. 2
Satz 1 BGB, welcher gegenüber dem Anspruch auf Rückzahlung der Barkaution
gleichartig ist, in unverjährter Zeit nicht bestanden (vgl. auch KG, Beschluss
vom 2. Dezember 2019 - 8 U 104/17, aaO Rn. 13; AG Ludwigsburg, aaO; LG Berlin,
aaO; BeckOGK-BGB/Bach, aaO).
Zwar kann der
Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs wegen Beschädigung einer Sache nach
§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Naturalrestitution durch den
Schädiger den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (vgl. BGH, Urteile vom
28. Februar 2018 - VIII ZR 157/17, BGHZ 218, 22 Rn. 26; vom 27. Juni 2018 - XII
ZR 79/17, NJW-RR 2018, 1103 Rn. 21). Der Anspruch auf Geldersatz - als
besondere Ausprägung des einheitlichen Schadensersatzanspruchs auf
Vermögensausgleich (vgl. BGH, Urteile vom 9. Dezember 2016 - V ZR 124/16,
NJW-RR 2017, 527 Rn. 30; vom 26. Februar 1991 - XI ZR 331/89, WM 1991, 1002
unter II 2 a; vom 8. Februar 1952 - V ZR 122/50, BGHZ 5, 105, 109; RGZ 126,
401, 403; 71, 212, 214; Staudinger/Höpfner, BGB, Neubearb. 2021, § 249 Rn.
1; BeckOGK-BGB/Brand, Stand: 1. März 2022, § 249 Rn. 57 f., 112 f., 115;
Erman/Ebert, BGB, 17. Aufl., § 249 Rn. 2 f.) - setzt jedoch voraus, dass
der Gläubiger die ihm zustehende Ersetzungsbefugnis ausübt. Es werden nicht von
vornherein mehrere Leistungen geschuldet, sondern der Gläubiger ist nur
berechtigt, an die Stelle der einen geschuldeten Leistung (hier:
Naturalrestitution durch den Schädiger) eine andere Leistung (hier: Geldersatz)
mit der Folge zu setzen, dass fortan nur diese letztere Erfüllung ist (BGH,
Urteile vom 29. Januar 2019 - VI ZR 481/17, NJW 2019, 1669 Rn. 21; vom 8.
Februar 1952 - V ZR 122/50, BGHZ 5, 105, 109; MünchKommBGB/Oetker, 9. Aufl.,
§ 249 Rn. 358). Die Ersetzungsbefugnis ist eine Willenserklärung (BGH,
Urteil vom 29. Januar 2019 - VI ZR 481/17, aaO), zu deren Wirksamkeit es des
Zugangs beim Schuldner bedarf (§ 130 Abs. 1 BGB).
Da das
Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen
festgestellt hat, dass ein Zugang des Abrechnungsschreibens vom 26. Februar
2020 bei der Klägerin nicht bewiesen ist, hat der Beklagte als Gläubiger der
von ihm behaupteten Schadensersatzforderungen wegen Beschädigung der Mietsache
die ihm zustehende Ersetzungsbefugnis erst mit dem Abrechnungsschreiben vom 20.
Mai 2020 und damit nicht innerhalb der Verjährungsfrist des § 548
Abs. 1 BGB ausgeübt.
bb) Dies
steht vorliegend einer Anwendung der Vorschrift des § 215 Alt. 1 BGB
jedoch nicht entgegen (vgl. zu der Thematik auch LG Lübeck, Urteil vom 28. März
2024 - 14 S 117/22, juris Rn. 56 ff.; Streyl, WuM 2024, 241, 247 ff.; Zehelein,
NZM 2022, 937 ff.).
Unter
Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage, welche einer im
Wohnraummietverhältnis getroffenen Barkautionsabrede typischerweise - und
mangels festgestellter oder sonst ersichtlicher Besonderheiten auch hier - zu
Grunde liegt, ist diese regelmäßig dahingehend auszulegen, dass die Möglichkeit
des Vermieters, sich nach Beendigung des Mietverhältnisses im Rahmen der
Kautionsabrechnung hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche wegen
Beschädigung der Mietsache durch Aufrechnung befriedigen zu können, nicht an
einer fehlenden Ausübung der Ersetzungsbefugnis in unverjährter Zeit scheitern
soll.
(1) Die
beiderseitige Interessenlage der Vertragsparteien eines
Wohnraummietverhältnisses ist hinsichtlich der Barkaution im Ausgangspunkt
dadurch gekennzeichnet, dass diese - wie bereits unter II 1 ausgeführt - der
Sicherung der Ansprüche des Vermieters dient. Der Vermieter soll sich nach
Beendigung des Mietverhältnisses auf einfache Weise durch Aufrechnung gegen den
Kautionsrückzahlungsanspruch befriedigen können (vgl. Senatsurteil vom 12.
Januar 1981 - VIII ZR 332/79, NJW 1981, 976 unter I b bb; Senatsbeschluss
[Rechtsentscheid] vom 1. Juli 1987 - VIII ARZ 2/87, BGHZ 101, 244, 251). Ihm
steht dabei eine sich an das Ende des Mietverhältnisses anschließende
angemessene Überlegungs- und Abrechnungsfrist zu (Senatsbeschluss
[Rechtsentscheid] vom 1. Juli 1987 - VIII ARZ 2/87, aaO S. 250; BGH,
Urteile vom 24. März 1999 - XII ZR 124/97, NJW 1999, 1857 unter 1; vom 18.
Januar 2006 - VIII ZR 71/05, NJW 2006, 1422 Rn. 9; vom 20. Juli 2016 - VIII ZR
263/14, NJW 2016, 3231 Rn. 12; vom 24. Juli 2019 - VIII ZR 141/17, NZM 2019,
754 Rn. 20). Die Länge dieser Frist bestimmt sich nach den Umständen des
Einzelfalls; diese können so beschaffen sein, dass auch mehr als sechs Monate
für den Vermieter erforderlich und dem Mieter zumutbar sein können
(Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 1. Juli 1987 - VIII ARZ 2/87, aaO
S. 250 f.; Senatsurteil vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 71/05, aaO Rn. 10;
vgl. BT-Drucks. 14/4553, S. 84, 99).
Für den Fall,
dass der Vermieter Ansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der
Mietsache geltend machen will, kann daher die Abrechnungsfrist in ein
Spannungsverhältnis zu der kurzen Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1
Satz 1 BGB geraten, die eine "möglichst schnelle" Klärung über
bestehende - auch deliktische - Ansprüche bewirken soll (BT-Drucks. 14/4553,
S. 45; Senatsurteil vom 8. November 2017 - VIII ZR 13/17, NJW 2017, 3707
Rn. 29 mwN).
Der Senat hat
allerdings bereits entschieden, dass der Vermieter von Wohnraum nicht schon
deshalb gehindert ist, mit verjährten Schadensersatzansprüchen wegen
Veränderungen oder Verschlechterungen der vermieteten Sache gegen den Anspruch
auf Rückzahlung der Kaution aufzurechnen, weil er die vom Mieter gestellte
Kaution nicht innerhalb von sechs Monaten seit Beendigung des Mietvertrages
abgerechnet hat (Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 1. Juli 1987 - VIII ARZ
2/87, aaO S. 252). Hierdurch ist klargestellt, dass die kurze
Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zwangsläufig
gegenüber der Kautionsabrechnungsfrist vorrangig ist.
Auch in der
Fallgestaltung des § 215 Alt. 1 BGB lässt der Gesetzgeber die
Verjährungseinrede aufgrund einer Interessenabwägung zurückstehen. Dieser
Regelung - beziehungsweise der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur
Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) am
1. Januar 2002 geltenden Vorgängerregelung des § 390 Satz 2 BGB -,
nach welcher eine Aufrechnung trotz Verjährung der Gegenforderung des
Aufrechnenden möglich ist, liegt die Wertung des Gesetzgebers zu Grunde, dass
ein Schuldner, dem ein Gegenanspruch zusteht, kraft dessen er die
Inanspruchnahme durch den Gläubiger erfolgreich abwehren kann, sich als
hinreichend gesichert ansehen darf und durch die Verjährungsregeln nicht zur
frühzeitigen Durchsetzung seiner Forderung im Wege der Aufrechnung oder
Klageerhebung gedrängt werden soll (vgl. BGH, Urteile vom 5. November 2015 -
VII ZR 144/14, NJW 2016, 52 Rn. 11; vom 16. Juni 1967 - V ZR 122/64, BGHZ 48,
116, 117 [zu § 390 Satz 2 BGB aF]; vgl. auch Mugdan, Die gesamten
Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 2, S. 560 f., Band 1,
S. 843; vgl. hierzu und zur Kritik auch BeckOGK-BGB/Bach, Stand: 1. März
2024, § 215 BGB Rn. 6 ff.; MünchKommBGB/Grothe, 9. Aufl., § 215 BGB
Rn. 1 f.; Bydlinski, AcP 196 [1996], 276, 293 ff.). Dabei wurde insbesondere
bei einer in kurzer Frist verjährenden Forderung, der eine in längerer Frist
verjährende Gegenforderung gegenübersteht, der Verlust der
Aufrechnungsmöglichkeit als unbillig angesehen (vgl. Mugdan, aaO).
(2) Im
Hinblick auf den Sinn der Kautionsabrede, dem Vermieter eine Befriedigung durch
Aufrechnung zu ermöglichen, widerspräche es den beiderseitigen Interessen der
Parteien eines Wohnraummietvertrages, wenn die Anwendung der Ausnahmevorschrift
des § 215 Alt. 1 BGB alleine daran scheitern würde, dass der Vermieter in
unverjährter Zeit die ihm zustehende Ersetzungsbefugnis nicht ausgeübt hat.
Hierdurch würde der Ersetzungsbefugnis eine Stellung eingeräumt, die ihr die
Parteien jedenfalls im Wohnraummietverhältnis bei vereinbarter
Barkautionsabrede regelmäßig nicht zukommen lassen wollen.
(a) Die
Ersetzungsbefugnis dient dem Interesse des Geschädigten. Sie soll den
Geschädigten davon befreien, die Sache zur Schadensbeseitigung dem Schädiger
anzuvertrauen, und dem Geschädigten die Möglichkeit eröffnen, die
Schadensbeseitigung in eigener Regie durchzuführen (BGH, Urteile vom 29.
Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184; vom 18. März 2014 - VI ZR 10/13,
NJW 2014, 2874 Rn. 29; vom 12. Februar 2019 - VI ZR 141/18, NJW 2019, 2538 Rn.
24). Ihre Ausübung ist demzufolge für den Geschädigten nicht an bestimmte
formelle Hürden geknüpft; sie bedarf insbesondere keiner Angabe von Gründen
oder näherer Absprachen mit dem Schädiger (BGH, Urteile vom 27. Juni 2018 - XII
ZR 79/17, NJW-RR 2018, 1103 Rn. 22; vom 28. Februar 2018 - VIII ZR 157/17, BGHZ
218, 22 Rn. 27; vom 18. März 2014 - VI ZR 10/13, aaO Rn. 30). Auch eine
Bezifferung des beanspruchten Geldbetrages ist hierfür nicht erforderlich
(MünchKommBGB/Oetker, 9. Aufl., § 249 Rn. 358).
(b)
Jedenfalls im Wohnraummietverhältnis ist es - wie das Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen festgestellt hat - der
Regelfall, dass der Vermieter bei der Beschädigung der Mietsache durch den
Mieter seine Ersetzungsbefugnis ausübt. Dies entspricht dem Interesse des
Vermieters, nach Beendigung des Mietverhältnisses eine Schadensbeseitigung in
eigener Regie vorzunehmen, um deren möglichst zeitnahe und fachgerechte
Durchführung - mit dem Ziel einer möglichst nahtlosen Weitervermietung oder
sonstigen Weiternutzung der Räume - zu gewährleisten.
Die - nach der
geschilderten Interessenlage typischerweise zu erwartende - Ausübung der
Ersetzungsbefugnis erfolgt nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des
Berufungsgerichts in der Regel - zulässigerweise und konkludent (vgl. BGH,
Urteil vom 29. Januar 2019 - VI ZR 481/17, NJW 2019, 1669 Rn. 21 mwN) - bei der
Kautionsabrechnung "zusammen mit der Aufrechnungserklärung". Mit dem
Zugang der Aufrechnungserklärung bei dem Mieter (vgl. zum Zeitpunkt des Zugangs
BGH, Urteil vom 8. November 2011 - XI ZR 341/10, NJW 2012, 445 Rn. 10, 17) ist
der dem Vermieter zustehende Schadensersatzanspruch in Geld zu erfüllen und
wird damit die für eine Aufrechnungslage nach § 387 BGB erforderliche
Gleichartigkeit zu dem Kautionsrückzahlungsanspruch geschaffen.
(c) Die
Verneinung der Anwendbarkeit des § 215 Alt. 1 BGB für das Verhältnis
zwischen dem Anspruch auf Rückzahlung der Barkaution und dem (verjährten)
Anspruch auf Schadensersatz in Geld wegen Beschädigung der Mietsache allein
deshalb, weil der Vermieter die ihm zustehende Ersetzungsbefugnis nach
§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht in unverjährter Zeit ausgeübt hat,
würde den Vermieter, dem für die Abrechnung der Mietkaution eine angemessene
und nicht notwendigerweise auf die kurze Verjährungsfrist des § 548
Abs. 1 Satz 1 BGB beschränkte Frist zur Verfügung steht, zwingen,
gegebenenfalls bereits vor Ablauf dieser Abrechnungsfrist gesondert seine
Ersetzungsbefugnis auszuüben. Dies ließe außer Betracht, dass die
Interessenlage, deren Schutz § 215 Alt. 1 BGB dienen soll, gerade im
Hinblick auf den Sinn der von den Parteien vereinbarten Barkaution auch ohne
Ausübung der Ersetzungsbefugnis gegeben ist. Vor allem würde nicht
berücksichtigt, dass der Mieter an einer isolierten Ausübung der
Ersetzungsbefugnis innerhalb der Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1
Satz 1 BGB regelmäßig kein Interesse hat.
(aa) Der
Vermieter, dessen Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung der Mietsache
zunächst auf Naturalrestitution im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB
gerichtet ist und sich erst durch Ausübung der Ersetzungsbefugnis in einen
Geldersatzanspruch umwandelt, sieht sich dennoch durch die Barkaution, die
gerade dazu dient, ihm nach Beendigung des Mietverhältnisses die leichte
Befriedigung seiner Ansprüche zu ermöglichen, als hinreichend gesichert an,
weil die Ausübung der Ersetzungsbefugnis ohne weitere Voraussetzungen und
konkludent im Rahmen der ohnehin vorzunehmenden Abrechnung möglich ist.
Umgekehrt ist
auch dem Mieter regelmäßig bewusst, dass der Vermieter von der Geltendmachung
von Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigung der Mietsache zunächst deshalb
absieht, weil er sich ohne Weiteres durch Aufrechnung und die damit zugleich
und typischerweise ausgeübte Ersetzungsbefugnis aus dem ihm gerade zu diesem
Zweck gestellten Kautionsguthaben befriedigen kann.
(bb) Die
- für die Anwendbarkeit des § 215 Alt. 1 BGB in Verbindung mit § 387
BGB ausreichende - isolierte Erklärung des Vermieters innerhalb der
Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB, er übe -
möglicherweise auch nur vorsorglich - die ihm zustehende Ersetzungsbefugnis
nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB aus, bringt dem Mieter in der
geschilderten Konstellation keine ersichtlichen Vorteile, weil er bis zu der
Abrechnung des Vermieters über das Kautionsguthaben ohnehin nicht weiß, ob und
gegebenenfalls in welcher Höhe sich dieser auf Schadensersatzansprüche wegen
Beschädigung der Mietsache beruft. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat,
besteht demnach kein berechtigtes Vertrauen des Mieters, nach Ablauf der
Verjährungsfrist nicht mehr - im Wege der Aufrechnung - wegen Veränderungen
oder Verschlechterungen der Mietsache in Anspruch genommen zu werden, solange
der Vermieter noch keine Abrechnung erteilt hat.
d) Das
Berufungsurteil beruht auf dem vorgenannten Rechtsfehler (§ 545
Abs. 1 ZPO). Hätte das Berufungsgericht die gebotene beiderseits
interessengerechte Auslegung vorgenommen, hätte es die Berufung gegen das der
Klage stattgebende Urteil nicht ohne Feststellungen zum Bestehen der zur
Aufrechnung gestellten Schadensersatzforderungen wegen Beschädigung der
Mietsache zurückgewiesen.
Im Zeitpunkt
des Zugangs des Abrechnungsschreibens vom 20. Mai 2020 bei der Klägerin waren
die übrigen Voraussetzungen einer Aufrechnungslage erfüllt, da der Beklagte mit
diesem Schreiben konkludent die ihm zustehende Ersetzungsbefugnis im Rahmen des
§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeübt und damit die Gleichartigkeit
der in Rede stehenden gegenseitigen Ansprüche begründet hat (siehe oben unter
II 2 c bb (2) (b)). Der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der Barkaution
war zumindest erfüllbar und der behauptete Anspruch des Beklagten auf
Schadensersatz wegen Beschädigung der Mietsache fällig.
III.
Nach alledem
kann das angegriffene Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben; es ist
daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die nicht zur End-entscheidung
reife Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses die
erforderlichen Feststellungen dazu treffen kann, ob die vom Beklagten
behaupteten Schadensersatzansprüche gemäß §§ 535, 280 Abs. 1,
§ 241 Abs. 2, § 823 Abs. 1 BGB bestehen.
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