Der Vater des Klägers, der dessen Erbe ist, hatte eine Hausratversicherung bei der Beklagten abgeschlossen, der die VHB 84 zugrunde lagen. Nach § 5 Nr. 1 Buchst. a Abs. 1 VHB 84 liegt ein Einbruchdiebstahl u.a. vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht oder einsteigt. In der Nacht vom 17. auf den 18.12.2016 soll ein unbekannter Täter (in Abwesenheit des Versicherungsnehmers) in das Wohngebäude des Versicherungsnehmers eingedrungen sein; er soll sich durch Aufhebeln des linken, geschlossenen Fensters im Erdgeschoss Zutritt verschafft haben, nachdem er zunächst versucht hätte, das mittlere Fenster aufzuhebeln. Die auf Gewährung von Versicherungsschutz gerichtete Klage wurde vom Landgericht zurückgewiesen. Im Beschlusswege nach § 522 ZPO wies das OLG die Berufung des Klägers zurück. Die Revision führte zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das OLG.
Der BGH hielt die Anforderungen, die das OLG an die Darlegung des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls stellte, als überspannt.
Im Rahmen der Sachversicherung seien aus dem Leistungsversprechen des Versicherers abgeleitete Erleichterungen für den Beweis eines bedingungsgemäßen Diebstahls versicherter Sachen zuzubilligen. Er müsse nur das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweisen, mithin ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zuließen (BGH, Urteil vom 08.04.2015 - IV ZR 171/13 -). Dazu gehöre neben der Unauffindbarkeit der am Tatort entwendeten und als gestohlen gemeldeten Sachen, dass – abgesehen von Nachschlüsseldiebstählen – Einbruchsspuren vorhanden seien. Diese Einbruchsspuren müssten nicht stimmig in dem Sinne sein, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen ließen. Da der Versicherungsnehmer idR. keine Zeugen oder sonstige Beweismittel beibringen könne, sei die Versicherungsleistung auch dann zuzuerkennen, wenn sich nach den festgestellten Umständen nur das äußere Geschehen eines Diebstahls darbiete, auch wenn von einem typischen Geschehensablauf nicht gesprochen werden könne.
Das OLG habe darauf abgestellt, dass der Sachverständige das Einstiegfenster erst mit erheblicher Gewaltanwendung und unter Verursachung zuvor nicht vorhandener Einbruchspuren habe öffnen können. Damit aber würde das OLG für den Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls das Vorhandensein eines widerspruchsfreien stimmigen Spurenbildes verlangen. In der Sache vermisse das OLG den Nachweis eines typischen Tatablaufs, der aber keine Voraussetzung für das Vorliegen des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls sei. Nur wenn ein Einbruch auf dem Weg, wie er nach dem äußeren Spurenbild vorzuliegen scheine, aus anderen Gründen völlig auszuschließen sei, könne es trotz Vorhandenseins an sich genügender Spuren am Nachwies der erforderlichen Mindesttatsachen fehlen.
Vorliegend hätte das OLG das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls nicht aufgrund verbliebener Unklarheiten verneinen und dem Kläger einen unzureichenden Vortrag zum Tatgeschehen vorwerfen dürfen. Es habe zu Unrecht eine ins Detail gehende und widerspruchsfreie Schilderung des Tatgeschehens verlangt.
Würde das Vorliegen des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls bejaht, könne der Versicherer darlegen und bewiesen, dass der Versicherungsfall nur vorgetäuscht sei (wofür die Unstimmigkeit im Spurenbild Bedeutung erlangen könne). Dem Versicherer komme ebenfalls eine Beweiserleichterung zu. Erforderlich sei lediglich der Nachweis konkreter Tatsachen, die aber nicht nur mit hinreichender, sondern mit höherer (erheblicher) Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen würden, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht worden sei. Das Fehlen weiterer Spuren für sich oder im Zusammenhang mit anderen Indizien könne ausreichend sein, um eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung zu begründen.
BGH, Urteil vom 17.04.2024 -
IV ZR 91/23 -
Aus den Gründen:
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird der
Beschluss des Oberlandesgerichts München - 14. Zivilsenat - vom 20. März 2023
aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 30.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger
begehrt als Erbe seines während des Rechtsstreits verstorbenen Vaters Deckung
aus einer Hausratversicherung wegen eines behaupteten Einbruchdiebstahls. In
den vom Vater des Klägers mit der Beklagten abgeschlossenen
Versicherungsvertrag sind deren Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen (VHB
84) einbezogen. Gemäß § 5 Nr. 1 Buchst. a Abs. 1 VHB 84 liegt
ein Einbruchdiebstahl unter anderem dann vor, wenn der Dieb in einen Raum eines
Gebäudes einbricht oder einsteigt.
Der Kläger hat
behauptet, in der Nacht vom 17. auf den 18. Dezember 2016 seien während der
Abwesenheit seiner Eltern unbekannte Täter in das versicherte Wohngebäude
eingedrungen. Die Täter hätten sich durch Aufhebeln des linken, geschlossenen
Fensters im Erdgeschoss Zutritt verschafft, nachdem sie zunächst vergeblich
versucht hätten, das mittlere Erdgeschossfenster aufzuhebeln. Sie hätten das
Gebäude nach Wertsachen durchsucht und aus einem Kleiderschrank im Obergeschoss
einen verschlossenen Tresor mit Schriftstücken, Bargeld und Wertgegenständen
entwendet.
Die auf
Gewährung von Versicherungsschutz gerichtete Klage hat vor dem Landgericht
keinen Erfolg gehabt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers durch
Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Mit der
vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision
führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der
Sache an das Berufungsgericht.
I.
Dieses hat ausgeführt, der Kläger habe das äußere Bild des von ihm behaupteten
Einbruchdiebstahls nicht hinreichend bewiesen. Das Landgericht habe die
Spurenlage nicht deshalb offenlassen können, weil ein Versicherungsfall auch
bei einem Einsteigen der Täter in das Gebäude vorliege. Wären die Täter durch
ein angelehntes und nicht verriegeltes Fenster in das Gebäude gelangt, sei dies
ein anderer Sachverhalt als derjenige, den der Kläger zum Gegenstand seiner
Klage gemacht habe. Außerdem liege auf der Hand, dass die festgestellten Spuren
nicht zu einem Einsteigediebstahl passten. Hätten die Täter ohne weiteres ins
Gebäude einsteigen können, lasse sich nicht erklären, warum sie dennoch
Aufbruchspuren erzeugt hätten.
Die mit
sachverständiger Hilfe aufgeklärte Spurenlage vermittele das äußere Bild eines
Einbruchdiebstahls nicht. Die Hebelspuren am mittleren Fenster, das die
Polizeibeamten in Kippstellung vorgefunden hätten, könnten nach den
Feststellungen des Sachverständigen nur bei einem verriegelten Fenster erzeugt
werden. Dafür habe sich der Drehhebel des Fensters - anders als auf einem bei
den Ermittlungsakten befindlichen Foto - in waagerechter Stellung befinden
müssen. Der Einwand, das Fenster habe sich womöglich zur Tatzeit noch nicht in
Kippstellung befunden, beruhe auf einer nur als möglich in den Raum gestellten
Theorie des Klägers, der das Landgericht nicht habe nachgehen müssen. Das
Einstiegsfenster habe der Sachverständige bei seiner Untersuchung in verschlossenem
Zustand nicht von außen öffnen können, obwohl er tiefere Spuren als die von ihm
am Fenster vorgefundenen verursacht habe. Gewaltsam habe er das Fenster erst
öffnen können, als er wesentlich stärkere Gewalt angewandt und damit zuvor
nicht vorhandene Einbruchspuren verursacht habe.
Erfolglos
bleibe der Einwand des Klägers, es sei möglich, dass der Griff des
Einstiegsfensters nicht bis zur Arretierung geschoben gewesen sei, so dass das
Fenster mit geringerem Kraftaufwand habe geöffnet werden können. Zwar sei der
Griff auf einem von der Polizei von außen aufgenommenen Foto nicht zu erkennen
und müsse sich deshalb in nicht verriegelter, senkrechter Position befunden
haben. Wie er in diese Position gelangt sei, habe sich aber nicht feststellen
lassen. Zum vom Kläger gezeichneten äußeren Bild gehöre zudem, dass das Gebäude
ordnungsgemäß verschlossen gewesen sei. Die bloße Möglichkeit, es sei versäumt
worden, das Fenster zu verriegeln, sei keine bestimmte Behauptung des Klägers.
Bei einem unverriegelten Fenster leuchte zudem nicht ein, wieso ein Täter noch
Einbruchspuren anbringe, anstatt schnell und leise einzusteigen.
II. Das
hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die
Anforderungen an die Darlegung des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls
überspannt und seiner diesbezüglichen Prüfung einen falschen Maßstab zugrunde
gelegt.
1. Dem
Versicherungsnehmer einer Sachversicherung sind nach ständiger Rechtsprechung
des Senats aus dem Leistungsversprechen des Versicherers abgeleitete
Erleichterungen für den Beweis eines bedingungsgemäßen Diebstahls versicherter
Sachen zuzubilligen. Er genügt seiner Beweislast bereits dann, wenn er das
äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an
Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
den Schluss auf die Entwendung zulassen (Senatsurteile vom 8. April 2015 - IV
ZR 171/13, VersR 2015, 710 Rn. 13; vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 233/05, VersR
2007, 241 Rn. 9 f.). Zu dem Minimum an Tatsachen, die das äußere Bild eines
Einbruchdiebstahls ausmachen, gehört neben der Unauffindbarkeit der zuvor am
Tatort vorhandenen, als gestohlen gemeldeten Sachen, dass - abgesehen von
Fällen des Nachschlüsseldiebstahls - Einbruchspuren vorhanden sind
(Senatsurteile vom 8. April 2015 aaO; vom 20. Dezember 2006 aaO Rn. 10). Keine
Voraussetzung ist dagegen, dass die festgestellten Spuren stimmig in dem Sinne
sind, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen. Insbesondere
müssen nicht sämtliche typischerweise auftretenden Spuren vorhanden sein
(Senatsurteil vom 8. April 2015 aaO Rn. 22). Zweck der Beweiserleichterung
zugunsten des Versicherungsnehmers, der in aller Regel keine Zeugen oder
sonstigen Beweismittel für den Diebstahl beibringen kann, ist gerade, ihm die
Versicherungsleistung auch dann zuzuerkennen, wenn sich nach den festgestellten
Umständen nur das äußere Geschehen eines Diebstahls darbietet, auch wenn von
einem typischen Geschehensablauf nicht gesprochen werden kann (Senatsurteile
vom 8. April 2015 aaO; vom 18. Oktober 1989 - IVa ZR 341/88, VersR 1990, 45
[juris Rn. 10]; Senatsbeschluss vom 5. November 1986 - IVa ZR 57/86, VersR
1987, 146 [juris Rn. 2]).
2.
Gemessen daran hat das Berufungsgericht den Nachweis des äußeren
Erscheinungsbilds eines Einbruchdiebstahls mit einer nicht tragfähigen
Begründung verneint.
a) Zu
Unrecht stellt es darauf ab, dass der Sachverständige das Einstiegsfenster erst
mit erheblicher Gewaltanwendung und unter Verursachen zuvor nicht vorhandener
Einbruchspuren hat öffnen können. Damit verlangt das Berufungsgericht für den
Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls das Vorhandensein eines
widerspruchsfreien, also stimmigen Spurenbilds und hält dem Kläger darüber
hinaus das Fehlen der bei der behaupteten Vorgehensweise der Täter zu
erwartenden, stärkeren Hebelspuren entgegen. In der Sache vermisst es den
Nachweis eines typischen Tatablaufs, der aber keine Voraussetzung für das
Vorliegen des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls ist.
b) Die
Feststellungen des Berufungsgerichts betreffend die Verriegelung der beiden
Fenster hindern den Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls
ebenfalls nicht. Er scheidet nicht deshalb aus, weil die Hebelspuren am
mittleren Fenster nur bei einem verriegelten Fenster erzeugt werden können, die
Polizeibeamten das Fenster aber in Kippstellung vorgefunden haben und der
Fenstergriff sich auf einem Foto in den Ermittlungsakten nicht in der für eine
Verriegelung notwendigen waagerechten Stellung befunden hat. Entsprechendes
gilt für die nicht aufklärbare Frage der Verriegelung des Einstiegsfensters.
Nur wenn ein Einbruch auf dem Wege, wie er nach dem äußeren Spurenbild
vorzuliegen scheint, aus anderen Gründen völlig auszuschließen ist, kann es
trotz Vorhandenseins an sich genügender Spuren am Nachweis der erforderlichen
Mindesttatsachen fehlen (Senatsurteile vom 8. April 2015 - IV ZR 171/13, VersR
2015, 710 Rn. 22; vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 233/05, VersR 2007, 241 Rn.
13).
So liegt es
hier nicht. Das Berufungsgericht hat das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls
nicht aufgrund der verbleibenden Unklarheiten verneinen und dem Kläger insoweit
einen unzureichenden Vortrag zum Tatgeschehen vorwerfen dürfen. Damit verlangt
es zu Unrecht eine ins Detail gehende und widerspruchsfreie Schilderung des
Tatgeschehens. Die dem Versicherungsnehmer zukommenden Beweiserleichterungen
beruhen auf der Überlegung, dass es wegen des für eine Entwendung typischen
Bemühens des Täters, seine Tat unbeobachtet und unter Zurücklassen möglichst
weniger Tatspuren zu begehen, oft nicht möglich ist, im Nachhinein den
Tatverlauf konkret festzustellen. Da sich der Versicherungsnehmer gerade auch
für solche Fälle mangelnder Aufklärung schützen will, kann nicht angenommen
werden, der Versicherungsschutz solle schon dann nicht eintreten, wenn der
Versicherungsnehmer nicht in der Lage ist, den Ablauf der Entwendung in
Einzelheiten darzulegen und zu beweisen (Senatsurteile vom 8. April 2015 aaO
Rn. 13; vom 20. Dezember 2006 aaO Rn. 9).
3. Die
Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als
richtig dar (§ 561 ZPO). Die im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden
Tatsachen lassen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf einen
bedingungsgemäßen Einbruchdiebstahl zu.
III.
Gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil
sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist.
1.
Sollte nach Aufklärung der weiteren vom Kläger vorgetragenen Tatumstände das
Vorliegen des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls zu bejahen sein, können
die vom Berufungsgericht angenommenen Unstimmigkeiten im Spurenbild für die
Frage einer Vortäuschung des Versicherungsfalls Bedeutung erlangen. Ist dem
Versicherungsnehmer der Beweis des äußeren Erscheinungsbilds eines
Einbruchdiebstahls gelungen, so ist es Sache des Versicherers, seinerseits zu
beweisen, dass der Versicherungsfall nur vorgetäuscht war. Dabei kommen
allerdings nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch ihm
Beweiserleichterungen zu. Erforderlich ist lediglich der Nachweis konkreter
Tatsachen, die allerdings nicht nur mit hinreichender, sondern mit höherer,
nämlich erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass der
Diebstahl nur vorgetäuscht ist (Senatsurteile vom 8. April 2015 - IV ZR 171/13,
VersR 2015, 710 Rn. 14; vom 14. Februar 1996 - IV ZR 334/94, NJW-RR 1996, 981
[juris Rn. 9]). So kann etwa das Fehlen weiterer Spuren für sich allein oder im
Zusammenhang mit anderen Indizien ausreichend sein, um eine erhebliche
Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung zu begründen (Senatsurteil vom 8. April
2015 aaO Rn. 26).
2. Ein
bedingungsgemäßer Einbruchdiebstahl durch Einsteigen in das Gebäude kann nicht
mit der Begründung verneint werden, darin liege prozessual ein anderer
Sachverhalt als derjenige, den der Kläger zum Gegenstand seiner Klage gemacht
habe. Nach allgemeinem Grundsatz macht sich eine Partei die bei einer
Beweisaufnahme zutage tretenden ihr günstigen Umstände regelmäßig zumindest
hilfsweise zu eigen (Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - IV ZR 508/14, r+s 2017,
490 Rn. 23). Der Kläger kann sich deshalb für den Fall, dass ihm der Nachweis
des äußeren Bildes eines Einbrechens nicht gelingt, angesichts der
Feststellungen des Sachverständigen hilfsweise auf ein Eindringen der Täter in
das Gebäude durch ein unverschlossenes Fenster berufen haben. In diesem Fall
wäre zu prüfen, ob darin ein bedingungsgemäßer Einbruchdiebstahl durch
Einsteigen liegt (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1993 - IV ZR 233/92, r+s
1994, 63 [juris Rn. 6, 10]). Dessen Vorliegen kann nicht mit der Erwägung des
Berufungsgerichts verneint werden, die Spurenlage passe nicht zu einem
Einsteigen der Täter in das Gebäude. Der Auffassung, bei Einsteigen der Täter
in das Gebäude ließen sich die festgestellten Aufbruchspuren nicht erklären,
liegt wiederum die Erwartung eines stimmigen Spurenbildes zugrunde. Stattdessen
genügt auch hier, dass die festgestellten Tatsachen nach der Lebenserfahrung
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf ein bedingungsgemäßes
Einsteigen der Täter in das Gebäude zulassen (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember
1993 aaO [juris Rn. 12]).
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