Die Beteiligten waren in Trennung lebende Eheleute, die je zur ½ Eigentümer des Grundbesitzes waren, zu dem der Beteiligte zu 1 einen Teilungsversteigerungsantrag stellte; seine Ehefrau trat dem Zwangsversteigerungsverfahren bei. Im Versteigerungstermin erklärte der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1 nach der Bieterstunde, er nehme den Zwangsversteigerungsantrag zurück, woraufhin die Beteiligte zu 2 ihren Beitrittsantrag zurücknahm. Auf Frage des Rechtspflegers an den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1, ob er wirklich den Antrag zurücknehmen wolle, erklärte dieser nach Rücksprache mit dem Beteiligten zu 1, die Rücknahme des Versteigerungsantrages werde zurückgenommen und beantragte die Erteilung des Zuschlags, der antragsgemäß erfolgte. Die Beteiligte zu 2 legte gegen den Zuschlagsbeschluss sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht wies diese zurück. Die dagegen eingelegte, vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde wurde vom BGH zurückgewiesen.
Ein Grund zur Versagung des Zuschlags sei nach §§ 100 Abs. 3 iVm $ 83 Br. 6 ZVG u.a. dann gegeben, wenn die Zwangsversteigerung aus sonstigen Gründen unzulässig sei. Die Rücknahme des Antrages nach § 29 ZVG stelle einen solchen Grund dar. Allerdings läge hier keine Rücknahme vor.
Vorliegend äußerte der BGH Bedenken, ob tatsächliche eine Rücknahmeerklärung iSv. § 29 ZVG vorläge. Der Ablauf der Erörterung im Versteigerungstermin nach der Erklärung spreche dafür , dass es auf Seiten des Beteiligten zu 1 und seines Verfahrensbevollmächtigten noch nicht zu einer abschließenden Entscheidung zur Antragsrücknahme gekommen sei. Der Verfahrensbevollmächtigte habe die Äußerung auf Nachfrage des Rechtspflegers revidiert und die die Rücknahme des Versteigerungsantrages zurückgenommen sowie den Zuschlag beantragt. Die Rücknahmeerklärung sei auch nicht im Protokoll aufgenommen worden, wie es erforderlich gewesen wäre, weshalb auch keine Genehmigung erfolgt sei. Allerdings räumt auch der BGH ein, dass die Sitzungsniederschrift nur Beweiszwecken diene und nicht im Sinne eines Formerfordernisses zu verstehen, entspreche es dem Sinn einer Erörterung im Termin, Prozesserklärungen noch einmal zu überdenken.
Allerdings stütze der BGH seine Entscheidung nicht auf vorstehende Erwägungen, sondern darauf, dass der Beteiligte zu 1 die Rücknahmeerklärung noch wirksam widerrufen habe. Zwar sei umstritten, ob ein wirksamer Widerruf der Erklärung nach § 29 ZVG möglich sei. So würde die Ansicht vertreten, es handele sich bei der Rücknahmeerklärung um eine ab dem Eingang bei Gericht unwiderrufliche verfahrensbeendende Prozesshandlung. Richtig sei allerdings die Gegenansicht, dass eine Antragsrücknahme vor Erlass eines Aufhebungsbeschlusses jederzeit widerrufen werden könne, da die Beschlagnahmewirkung nur durch einen konstitutiven Aufhebungsbeschluss entfalle und erst dadurch das Verfahren beendet würde.
Prozesshandlungen seien wegen ihrer prozessgestaltenden Wirkung dann unwiderruflich, wenn sie als sogen. Bewirkungshandlungen die Prozesslage unmittelbar beeinflussen würden (z.B. Rücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels). Soweit aber der bezweckte Erfolg der Prozesshandlungen erst auf Grund eines Tätigwerdens des Gerichts eintrete (sogenannte Erwirkungshandlungen), seien sie solange widerruflich, solange durch sie keine geschützte Position der Gegenseite entstanden sei (BGH, Urteil vom 27.02.2015 - V ZR 128/14 -). Das Tätigwerden verlange eine gerichtliche Entscheidung, durch die auf den Prozess eingewirkt würde. Danach handele es sich bei der Rücknahme des Versteigerungsantrages um eine Erwirkungshandlung, gerichtet auf den Erlass eines Aufhebungsbeschlusses. Nehme der Gläubiger den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung uneingeschränkt zurück, die Beschlagnahmewirkung erst mit dem Aufhebungsbeschluss ende (BGH, Beschluss vom 10.07.2008 - V ZB 130/07 -). Die Beschlagnahme selbst sei nicht durch den Antrag, sondern durch hoheitliches Handeln des Vollstreckungsgerichts bewirkt, woraus folge, dass auch nur das Vollstreckungsgericht nur die hoheitliche Wirkung wieder beseitigen könne. Dazu bedürfe es des konstitutiv wirkenden Aufhebungsbeschlusses. Diese Erwägungen würden auch für das Zwangsversteigerungsverfahren gelten. Die Beschlagnahme des Grundstücks würde mit Zustellung des Anordnungsbeschlusses des Gerichts bei dem Schuldner wirksam (§ 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1 ZVG). Diese Wirkung könne auch nur durch einen Aufhebungsbeschluss beseitigt werden, der deshalb konstitutive Wirkung habe. Das verfahren ende daher, wie sich auch aus dem Wortlaut des § 29 ZVG ergebe, nicht schon durch die Rücknahmeerklärung, sondern erst durch den nachfolgenden gerichtlichen Beschluss.
BGH, Beschluss vom 15.02.2024 - V ZB 44/23 -
Aus den Gründen:
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den
Beschluss des Landgerichts Rottweil - 1. Zivilkammer - vom 14. Juni 2023 wird
auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das
Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 140.000 €.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind in
Trennung lebende Eheleute und jeweils zur Hälfte Eigentümer des im Eingang des
Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes. Zur Aufhebung der Gemeinschaft
beantragte der Beteiligte zu 1 die Teilungsversteigerung; die Beteiligte zu 2
trat dem Zwangsversteigerungsverfahren bei. Im Versteigerungstermin erklärte
der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1, er nehme den Antrag auf
Zwangsversteigerung zurück. Daraufhin nahm die Beteiligte zu 2 ihren
Beitrittsantrag zurück. Auf Nachfrage des Rechtspflegers, ob der Beteiligte zu
1 den Antrag wirklich zurücknehmen wolle, erklärte der
Verfahrensbevollmächtigte nach Rücksprache mit dem Beteiligten zu 1, die
Rücknahme des Vollstreckungsantrags werde zurückgenommen und die Zuschlagserteilung
beantragt.
Antragsgemäß ist der Zuschlag auf
das Meistgebot der Ersteherin erteilt worden. Gegen den Zuschlagsbeschluss hat
die Beteiligte zu 2 sofortige Beschwerde erhoben. Das Landgericht hat die
sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 2
mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Nach Ansicht des
Beschwerdegerichts ist der Zuschlagsbeschluss nicht deswegen aufzuheben, weil
der Antrag auf Teilungsversteigerung zunächst zurückgenommen worden ist. Die
Antragsrücknahme sei wirksam widerrufen worden. Bei der Antragsrücknahme
handele es sich nämlich um eine Erwirkungshandlung. Nach § 29 ZVG ende die
Beschlagnahmewirkung und damit auch das Verfahren erst, wenn das
Vollstreckungsgericht dies konstitutiv festgestellt habe. Erwirkungshandlungen
könnten nach den allgemeinen Grundsätzen so lange widerrufen werden, wie keine
geschützte Position der Gegenseite entstanden sei und das Gericht die zu
erwirkende Handlung noch nicht vollzogen habe.
III.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist
unbegründet. Der Zuschlag ist zu Recht nicht versagt worden. Ein
Versagungsgrund ist nach § 100 Abs. 3 i.V.m. § 83 Nr. 6 ZVG
unter anderem dann gegeben, wenn die Zwangsversteigerung aus einem sonstigen
Grund unzulässig ist. Die Rücknahme des Antrags gemäß § 29 ZVG stellt zwar
einen solchen sonstigen Grund dar (vgl. Böttcher/Böttcher, ZVG, 7. Aufl.,
§ 83 Rn. 7). Im vorliegenden Fall liegt aber jedenfalls im Ergebnis keine
Rücknahme des Vollstreckungsantrags vor.
1. Es ist bereits
zweifelhaft, ob in der Erklärung des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten
zu 1 die Rücknahme des Vollstreckungsantrags gemäß § 29 ZVG zu sehen ist.
Zwar hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1 im Versteigerungstermin
erklärt, er nehme den Vollstreckungsantrag zurück. Dafür, dass es auf Seiten
des Beteiligten zu 1 und seines Verfahrensbevollmächtigten zu diesem Zeitpunkt
noch nicht zu einer abschließenden Entscheidung über eine Antragsrücknahme
gekommen ist, spricht aber der Ablauf der anschließenden Erörterung im
Versteigerungstermin. Auf die Nachfrage des Rechtspflegers, ob dies wirklich so
gewollt sei, revidierte der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1
nämlich seine Äußerung, nahm die Rücknahme des Versteigerungsantrags zurück und
beantragte die Erteilung des Zuschlags. Die Rücknahmeerklärung ist sodann
nicht, wie gemäß § 78, § 80 ZVG i.V.m. § 160 Abs. 3
Nr. 8 ZPO erforderlich, in das Protokoll aufgenommen worden (vgl. dazu
Senat, Beschluss vom 1. Juli 2010 - V ZB 94/10, NJW-RR 2010, 1458 Rn. 12);
dementsprechend ist eine Genehmigung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 3
ZPO unterblieben. Auch wenn die Sitzungsniederschrift lediglich Beweiszwecken
dient und die Genehmigung nicht im Sinne eines Formerfordernisses zu verstehen
ist, sondern nur für die Richtigkeit des Protokolls zusätzliche Gewähr bieten
soll (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 1984 - IVb ZB 53/83, NJW 1984, 1465
f.; Beschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 14/07, NJW-RR 2007, 1451 Rn. 6), dürfte
es dem Sinn einer Erörterung im Termin entsprechen, dass Prozesserklärungen
noch überdacht und gegebenenfalls revidiert werden können, bevor sie endgültig
abgegeben und sodann genehmigt werden.
2. Eine Entscheidung
hierüber kann jedoch dahinstehen. Denn selbst wenn der Beteiligte zu 1 bereits
die Rücknahme des Vollstreckungsantrags erklärt hätte, wäre die
Rücknahmeerklärung, wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt, jedenfalls
wirksam widerrufen worden.
a) Allerdings ist
umstritten, ob eine Antragsrücknahme nach § 29 ZVG wirksam widerrufen
werden kann. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass die Antragsrücknahme
vor Erlass des Aufhebungsbeschlusses widerrufen werden könne, weil die
Beschlagnahmewirkungen nur durch einen konstitutiven Aufhebungsbeschluss
entfielen und somit auch erst hierdurch das Verfahren beendet werde (vgl.
Böttcher/Böttcher, ZVG, 7. Aufl., § 29 Rn. 6 f.; Noethen in
Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl.,
§ 29 Rn. 7). Die insbesondere in der älteren Rechtsprechung und Literatur
vertretene Gegenmeinung sieht in der Rücknahmeerklärung eine ab dem Eingang bei
Gericht unwiderrufliche verfahrensbeendende Prozesshandlung (vgl. AG Bamberg,
Rpfleger 1969, 99; AG Euskirchen, Rpfleger 1973, 149; Löhning/Jobst, ZVG,
§ 29 Rn. 9; Stöber/Nicht, ZVG, 23. Aufl., § 29 Rn. 5; Drischler,
JurBüro 1964, 1, 4; Ordemann, AcP 157 [1958/59], 470, 475). Gestützt wird diese
Auffassung vornehmlich auf ein Verständnis, wonach dem Aufhebungsbeschluss nach
§ 29 ZVG lediglich deklaratorische Wirkung zukomme.
b) Die erstgenannte
Auffassung trifft zu.
aa) Im Ausgangspunkt sind
Prozesshandlungen wegen ihrer prozessgestaltenden Wirkung dann grundsätzlich
unwiderruflich, wenn sie als so genannte Bewirkungshandlungen die Prozesslage
unmittelbar beeinflussen, wie dies etwa bei der Rücknahme der Klage oder der
Rücknahme eines Rechtsmittels der Fall ist (vgl. Senat, Urteil vom 23. Oktober
2015 - V ZR 76/14, NJW 2016, 716 Rn. 18; Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR
128/14, NJW 2015, 2425 Rn. 27; BGH, Urteil vom 18. Oktober 2022 - XI ZR 606/20,
WM 2022, 2421 Rn. 27). Prozesshandlungen, deren bezweckter Erfolg erst auf
Grund eines Tätigwerdens des Gerichts eintritt (so genannte
Erwirkungshandlungen), sind dagegen widerruflich, solange durch sie keine
geschützte Position der Gegenseite entstanden ist (Senat, Urteil vom 27.
Februar 2015 - V ZR 128/14, aaO Rn. 28). Unter dem Tätigwerden des Gerichts ist
dabei eine gerichtliche Entscheidung, durch die auf den Prozess eingewirkt
wird, zu verstehen (vgl. Stein/Jonas/Kern, ZPO, 23. Aufl., vor § 128 Rn.
252; Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., vor § 128 Rn. 14).
bb) Daran gemessen handelt
es sich bei der Rücknahme des Versteigerungsantrags um eine Erwirkungshandlung.
Infolgedessen ist die Rücknahme des Versteigerungsantrags nach § 29 ZVG
als eine auf den Erlass des Aufhebungsbeschlusses gerichtete Prozesshandlung
grundsätzlich bis zum Wirksamwerden des Aufhebungsbeschlusses widerruflich; die
mit der Rücknahme des Versteigerungsantrags bezweckte Verfahrensbeendigung
tritt erst mit dem konstitutiv wirkenden Aufhebungsbeschluss ein.
(1) Geklärt ist in der
Rechtsprechung des Senats, dass dann, wenn der Gläubiger den Antrag auf
Anordnung der Zwangsverwaltung während des Verfahrens uneingeschränkt
zurücknimmt, die Beschlagnahme des Grundstücks und der von ihr umfassten
Gegenstände nicht schon mit dem Eingang der Rücknahmeerklärung bei dem
Vollstreckungsgericht, sondern erst mit dem Aufhebungsbeschluss endet (vgl.
Senat, Beschluss vom 10. Juli 2008 - V ZB 130/07, BGHZ 177, 218 Rn. 9 ff.). Die
Beschlagnahme wird nicht etwa durch den Antrag des Gläubigers auf Anordnung der
Zwangsverwaltung, sondern durch hoheitliches Handeln des
Vollstreckungsgerichts, das für den Staat als Inhaber der Zwangsgewalt tätig
wird, bewirkt und ist somit öffentlich-rechtlicher Natur. Daraus folgt, dass
nur das Vollstreckungsgericht die durch den Anordnungsbeschluss (§§ 20,
146 Abs. 1 ZVG) wirksam gewordene Beschlagnahme wieder beseitigen kann.
Dafür bedarf es eines Aufhebungsbeschlusses (§ 32, § 146 Abs. 1
ZVG), der konstitutiv wirkt. Denn eine hoheitliche Maßnahme kann nicht von
einem Privaten aufgehoben werden. Zudem verlangt der Gesichtspunkt der
Rechtssicherheit, dass die Wirkungen der Beschlagnahme erst mit dem
Aufhebungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts und nicht bereits mit dem
Eingang der Rücknahmeerklärung des Gläubigers bei dem Gericht enden.
(2) Diese Erwägungen gelten
für das Zwangsversteigerungsverfahren gleichermaßen (vgl. § 146
Abs. 1, § 161 Abs. 4 ZVG). Die Beschlagnahme des Grundstücks und
der von ihr umfassten Gegenstände wird im Zwangsversteigerungsverfahren mit dem
Zeitpunkt wirksam, in welchem der Anordnungsbeschluss dem Schuldner zugestellt
wird (§ 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1 ZVG). Weil die Wirkungen der
Beschlagnahme erst durch den Aufhebungsbeschluss beseitigt werden, hat dieser
konstitutive Wirkung. Dementsprechend endet das Verfahren, wie sich aus dem
Wortlaut von § 29 ZVG ergibt, nicht schon durch die Rücknahmeerklärung,
sondern es wird erst durch den der Rücknahmeerklärung nachfolgenden Beschluss
aufgehoben. Das entspricht auch den Erfordernissen der Rechtssicherheit (vgl.
zum Zwangsverwaltungsverfahren Senat, Beschluss vom 10. Juli 2008 - V ZB
130/07, BGHZ 177, 218 Rn. 13).
c) Nach alledem war die
Rücknahme des Vollstreckungsantrags des Beteiligten zu 1 widerruflich. Der
Widerruflichkeit steht eine geschützte Position der Gegenseite (vgl. hierzu
oben Rn. 9) nicht entgegen. Denn durch die etwaige Rücknahme des
Vollstreckungsantrags hat die Beteiligte zu 2 keine schutzwürdige Position
erlangt, die dem Widerruf entgegenstehen könnte.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Bei Beschwerden in Zwangsversteigerungsverfahren kommt eine Erstattung außergerichtlicher Kosten zwar grundsätzlich nicht in Betracht, da sich die Beteiligten nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen. Streiten aber - wie hier - Miteigentümer im Rahmen einer Teilungsversteigerung mit entgegengesetzten Interessen und Anträgen, rechtfertigt der kontradiktorische Charakter der Auseinandersetzung die Anwendung der §§ 91 ff. ZPO (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juli 2006 - V ZB 168/05, NJW-RR 2007, 143 Rn. 10).
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