Das Amtsgericht (Handelsregister) trug die Beteiligte zu 2. Am 15.09.2021 als neue Geschäftsführerin ein. Der Beteiligte zu 1. beantragte mit der Begründung ihre Löschung als neue Geschäftsführerin im Handelsregister, er habe an deren Bestellung nicht mitgewirkt. Dieser Antrag wurde vom Handelsregister zurückgewiesen. Dagegen wandte sich der Beteiligte zu 1. mit seiner Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abhalf. Das Oberlandesgericht (OLG) wies die Beschwerde als unzulässig zurück.
Gemäß § 395 Abs. 1 S. 1 FamFG erfolge die Löschung einer unzulässigen Eintragung von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständigen Organe. Gleiches gelte für die Löschung nichtiger Gesellschafterbeschlüsse, § 398 FamFG. Allerdings habe der einzelne Gesellschafter einer GmbH (hier der Beteiligte zu 1.) in keinen der benannten Fälle ein eigens Antragsrecht, weshalb ihm auch kein Beschwerderecht nach §§ 58, 59 Abs. 2 FamFG zustünde (BGH, Beschluss vom 15.07.2014 - II ZB 18/13 -). Auch nach § 59 Abs. 1 FamFG ergäbe sich für den Beteiligten zu 1. keine Beschwerdebefugnis.
§ 59 Abs. 1 FamFG verlange eine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in seinen Rechten, was einen unmittelbaren nachteiligen Eingriff in ein diesem zustehendes subjektives Recht erfordere. Die angefochtene Entscheidung müsse also ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren; ein bloß rechtliches oder wirtschaftliches Interesse sei nicht ausreichend (BGH aaO.).
Eine rechtliche Betroffenheit des Beteiligten zu 1. Im vorgenannten Sinne bestünde nicht. Die Eintragung des Geschäftsführers erfolge gem. § 39 Abs. 1 GmbHG und stelle sich als bloße deklaratorische Eintragung dar; sie diene der Bekanntgabe von Tatsachen oder Rechtsverhältnissen, die unabhängig von der Eintragung bestünden und habe keine konstitutive Wirkung. Schon von daher könnten subjektive Rechte des Beteiligten zu 1. nicht beeinträchtigt sein. Ob die Bestellung des Geschäftsführers (oder seien Abberufung) beinhaltender Gesellschafterbeschluss ordnungsgemäß zustande gekommen sei, sei vom Registergericht anhand der eingereichten Urkunde zu prüfen; ob eine darüberhinausgehende Prüfung der Wirksamkeit des Organbeschlusses geprüft werden dürfe, sei umstritten. Trotz der Prüfungskompetenz käme der Handelsregistereintragung keine rechtsschaffende Wirkung zu, weshalb sie im Umkehrschluss auch nicht geeignet sein könne, bestehende Gesellschafterrechte zu beeinträchtigen (OLG Hamburg, Beschluss vom 12.04.2011 - 11 W 25/11 -).
Zudem erhalte der Geschäftsführer eine GmbH seine gesellschaftsrechtliche Vertretungsbefugnis dicht durch die Eintragung im Handelsregister, sondern durch den dieser zugrunde liegenden Gesellschafterbeschluss. Beseitigt würde diese Bindung durch einen nach $$ 47 ff GmbHG gefassten Aufhebungsbeschluss; die Löschung vollziehe sich dann durch die dadurch geschaffene materiell-rechtliche Lage nur deklaratorisch. Prozessual sei die Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses durch Feststellungsklage (§ 256 ZPO) gegenüber der Gesellschaft geltend zu machen und könnten rechtswidrige Gesellschafterbeschlüsse im Wege der Anfechtungsklage zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden. Die Eintragung im Handelsregister beschränke diese Rechte nicht.
Zwar könnte infolge einer fehlerhaft eingetragenen Geschäftsführerposition die Gesellschaft im Außenverhältnis wirksam verpflichtet werden. Alleine deshalb greife aber § 59 Abs. 1 FamFG nicht, da dies nur den Rechtskreis der Gesellschaft betreffe und der Beteiligte zu 1. als Gesellschafter nur mittelbar in seinen Rechten betroffen sein könnte, was nicht ausreichend sei. Es würde sich nur um ein wirtschaftliches Interesse handeln.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.03.2023 - 3 Wx 55/22
-
Aus den Gründen:
Tenor
I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1.
vom 24. März 2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg -
Registergericht - vom 18. Februar 2022 wird verworfen.
II. Der Beteiligte zu 1. hat die
gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen sowie der Beteiligten
zu 2. die ihr in der Beschwerdeinstanz entstandene notwendigen Auslagen zu
erstatten.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht
zugelassen.
IV. Der
Beschwerdewert beträgt 5.000 Euro.
Gründe
I.
Die Beteiligten
zu 2. ist die Ehefrau des am 23. November 2020 verstorbenen bulgarischen
Staatsbürgers M... (nachfolgend: Erblasser). Dieser war bis zu seinem Tod der
alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der ... GmbH. Der Beteiligte zu 1.
ist der Sohn des Erblassers aus erster Ehe. Aus der Ehe mit der Beteiligten zu
2. stammen zwei Kinder.
Der Erblasser
ist aufgrund gesetzlicher Erbfolge von den Beteiligten zu 1. und zu 2. sowie
von seinen beiden Kindern aus zweiter Ehe mit einem Anteil von jeweils einem
Viertel beerbt worden. Die Erbengemeinschaft besteht ungeteilt.
Das Amtsgericht
hat die Beteiligte zu 2. am 15. September 2021 als neue Geschäftsführerin der
... GmbH eingetragen.
Mit dem
Argument, er habe an der Beschlussfassung über die Geschäftsführerbestellung
der Beteiligten zu 2. nicht mitgewirkt, hat der Beteiligte zu 1. unter dem 24.
September 2021 die Löschung dieser Eintragung angeregt.
Das Amtsgericht
hat daraufhin ein Löschungsverfahren eingeleitet, die Löschung der
streitbefangenen Handelsregistereintragung nach § 395 Abs. 1
Satz 1 FamFG jedoch abgelehnt. Es hat angenommen, dass die Beteiligte zu
2. am 26. August 2021 mit einer Dreiviertel-Mehrheit - nämlich mit der eigenen
Stimme und mit den Stimmen ihrer beiden Kinder - rechtswirksam zum gemeinsamen
Vertreter der ungeteilten Erbengemeinschaft im Sinne von § 6 des
Gesellschaftsvertrages bestellt worden sei und in dieser Eigenschaft sodann für
die Erbengemeinschaft rechtsgültig den Beschluss über ihre Berufung als neue
Geschäftsführerin der ... GmbH gefasst habe. Beide Maßnahmen seien von dem
Ergänzungspfleger, der für den seinerzeit noch minderjährigen Sohn A.M...
bestellt worden sei, genehmigt worden.
Dagegen wendet
sich der Beteiligte zu 1. mit seiner Beschwerde. Er ist der Ansicht, die
Beteiligte zu 2. sei rechtswirksam weder zur Vertreterin der Erbengemeinschaft
noch zur Geschäftsführerin der ... GmbH bestellt worden. Nach dem maßgeblichen
bulgarischen Erbstatut sei ein einstimmiger Beschluss aller Miterben notwendig
gewesen, an dem es fehle.
Das Amtsgericht
hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung
vorgelegt.
Wegen der
weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen
in dem amtsgerichtlichen Beschluss sowie auf den Inhalt der Handelsregisterakte
und der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde
ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 382 Abs. 3 FamFG statthaft sowie frist-
und formgerecht gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 FamFG eingelegt. Sie ist aber
unzulässig, weil dem Beteiligten zu 1. kein Beschwerderecht nach § 59
FamFG zusteht. Darauf hat die Beteiligte zu 2. in ihrer Beschwerdeerwiderung
zutreffend hingewiesen.
1. Die
Löschung einer unzulässigen Eintragung im Handelsregister erfolgt gemäß
§ 395 Abs. 1 Satz 1 FamFG von Amts wegen oder auf Antrag der
berufsständigen Organe. Das gleiche gilt für die Löschung von im
Handelsregister eingetragenen nichtigen Gesellschafterbeschlüsse nach
§ 398 FamFG. Der einzelne Gesellschafter einer GmbH hat weder in dem einen
noch in dem anderen Fall ein Antragsrecht. Ihm steht daher auch keine
Beschwerdebefugnis nach §§ 58, 59 Abs. 2 FamFG zu (vgl. BGH,
Beschluss vom 15.7.2014 - II ZB 18/13).
2. Eine
Beschwerdebefugnis ergibt sich für den Beteiligten zu 1. auch nicht aus
§ 59 Abs. 1 FamFG.
a) Nach
dieser Vorschrift steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den angefochtenen
Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Erforderlich ist ein
unmittelbarer, nachteiliger Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes
subjektives Recht. Die angefochtene Entscheidung muss ein bestehendes Recht des
Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder
gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die
mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren. Ein
bloß rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Beseitigung der
angefochtenen registergerichtlichen Entscheidung genügt nicht (BGH, Beschl. v.
15.7.2014 - II ZB 18/13).
b) Eine
rechtliche Betroffenheit des Beteiligten zu 1. in diesem Sinne besteht nicht.
Die Entscheidung des Registergerichts, die Eintragung der Beteiligten zu 2. als
neue Geschäftsführerin der .... GmbH nicht zu löschen, greift nicht nachteilig
in eine vorhandene Rechtsposition des Beteiligten zu 1. ein.
aa) Gem.
§ 39 Abs. 1 GmbHG ist jede Änderung in den Personen der
Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines
Geschäftsführers zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dabei
handelt es sich allerdings um eine bloß deklaratorische Eintragung, die der
Bekanntgabe von Tatsachen oder Rechtsverhältnissen dient, die unabhängig von
der Eintragung bestehen; die Eintragung im Handelsregister hat keine
konstitutive Wirkung (vgl. nur: Stephan/Tieves in Münchener Kommentar GmbHG, 4.
Aufl. 2023, § 39 Rdnr. 51 m.w.N.).
Bereits aus
diesem Grund ist die verweigerte Löschung der streitgegenständlichen
Handelsregistereintragung nicht geeignet, subjektive Rechte des Beteiligten zu
1. zu beeinträchtigen. Das gilt ungeachtet der Frage, in welchem Umfang dem
Registergericht im Eintragungsverfahren ein Prüfungsrecht zusteht. Da der
Anmeldung die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer oder über die
Beendigung der Vertretungsbefugnis beizufügen sind (§ 39 Abs. 2
GmbHG), fällt jedenfalls die Prüfung, ob ein die Eintragung rechtfertigender
Gesellschafterbeschluss ordnungsgemäß zustande gekommen ist, in die
Prüfungskompetenz des Registergerichts. Inwieweit das Registergericht darüber
hinaus zu einer Prüfung der Wirksamkeit des der Anmeldung zugrunde liegenden
Organbeschlusses berechtigt ist, wird in Rechtsprechung und Literatur
unterschiedlich beantwortet (vgl. nur: Noack/Servatius/Haas, GmbH-Gesetz, 23.
Auflage 2022, § 39 Rdnr. 16 m.w.N.; Stephan/Tieves, a.a.O. § 39 Rdnr.
37 - 47 m.w.N.; Wicke in Münchener Kommentar GmbHG, 4. Aufl. 2022, § 9 c
Rdnr. 31). Trotz dieser Prüfungskompetenz des Registergerichts kommt der
Handelsregistereintragung als solcher eine rechtsschaffende Wirkung nicht zu.
Im Umkehrschluss kann sie ebenso wenig geeignet sein, bestehende
Gesellschafterrechte zu beeinträchtigen (vgl. auch OLG Hamburg, Beschl. v. 12.
4. 2011 −11 W 25/11; Fischer in Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2018,
§ 59 Rdnr. 100).
bb) Es
kommt Folgendes hinzu: Der Geschäftsführer einer GmbH erhält seine
gesellschaftsrechtliche Vertretungsbefugnis nicht durch die Eintragung in das Handelsregister,
sondern durch den der Eintragung zugrunde liegenden Gesellschafterbeschluss.
Alleine dieser - und nicht die Eintragung im Handelsregister - bindet überdies
die Gesellschafter der GmbH, den Gewählten zum Geschäftsführer zu bestellen.
Beseitigt wird diese Bindung im gesetzlichen Normalstatut durch einen unter
Beachtung der §§ 47 ff. GmbHG gefassten Aufhebungsbeschluss der
Gesellschafter. Die anschließende Löschung der entsprechenden
Registereintragung vollzieht die durch den Aufhebungsbeschluss geschaffene
materiell-rechtliche Lage nur deklaratorisch nach. Auch Fehler bei der
Willensbildung - seien es formelle Fehler im Rahmen des Beschlussverfahrens wie
etwa Einladungsmängel oder seien es Umstände, die den Gesellschafterbeschluss
materiell fehlerhaft machen - schlagen auf den Gesellschafterbeschluss zurück
und sind in einem gerichtlichen Streitverfahren über die Wirksamkeit des
Bestellungsbeschlusses zu klären. Prozessual wird die Nichtigkeit des
Gesellschafterbeschlusses durch Feststellungsklage (§ 256 ZPO) gegenüber
der Gesellschaft, vertreten durch die Geschäftsführung, geltend gemacht und
können rechtswidrige Gesellschafterbeschlüsse im Wege der Anfechtungsklage zur
gerichtlichen Überprüfung gestellt werden. Die Eintragung des Geschäftsführers
im Handelsregister beschränkt diese rechtlichen Möglichkeiten eines
Gesellschafters, den der Eintragung zugrunde liegenden Bestellungsbeschluss
anzugreifen, nicht. Gleichermaßen tangiert auch die abgelehnte Löschung der
Geschäftsführereintragung nicht die Möglichkeit einer gegen die
Geschäftsführerbestellung gerichteten Anfechtungs- oder Feststellungsklage.
cc) Der
daraus resultierenden Erkenntnis, dass die Registereintragung keinen Eingriff
in die Rechte des Gesellschafters darstellt, können die Rechtsfolgen einer
fehlerhaft eingetragenen Geschäftsführerposition nicht entgegen gehalten
werden. Zwar besteht Einigkeit, dass die Gesellschaft durch die Handlungen des
fehlerhaft Bestellten im Außenverhältnis wirksam verpflichtet wird. Das
begründet indes keine rechtliche Betroffenheit des Beteiligten zu 1. im Sinne
von § 59 Abs. 1 FamFG. Denn die Wirksamkeit der vom fehlerhaft
bestellten Geschäftsführer getätigten Rechtsgeschäfte berührt unmittelbar nur
den Rechtskreis der Gesellschaft; der Beteiligte zu 1. als ihr Gesellschafter
ist demgegenüber nur mittelbar in seinen Rechten betroffen. Das genügt für eine
Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG nicht. Sein bloß
wirtschaftliches Interesse daran, dass der Unternehmenswert - und infolge
dessen auch der Wert seines eigenen Geschäftsanteils - nicht durch die
Rechtshandlungen eines anfechtbar bestellten Geschäftsführers geschmälert wird,
vermittelt ihm gleichfalls keine Beschwerdebefugnis.
III.
Die
Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Danach soll das Gericht die
Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen Beteiligten
auferlegen, der es eingelegt hat. Für einen Ausnahmefall ist hier nichts
ersichtlich.
Für die
Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG
besteht kein Anlass.
Die
Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 36
Abs. 3 GNotKG.
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