Der Mutter des Erblassers (die Beteiligte) wurde auf deren Antrag am 20.09.2021 ein Erbschein als Alleinerbin erteilt; der Erblasser war kinderlos. Zum Nachlass gehörte ein Grundstück, welches die Beteiligte mit notariellen Vertrag auf ihren Sohn übertrug und an dem sie sich einem lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch vorbehielt; ferner war in dem notariellen Vertrag geregelt, dass sich die Beteiligte für den Fall, dass ihr Sohn ohne Hinterlassung von Abkömmlingen versterben würde. Am 25.10.2021 schloss die Beteiligte einen notariellen Vertrag, bei dem sie als Rückforderungsberechtigte (genannt Erwerberin) als auch als Alleinerbin (genannt Veräußerer) auftrat und erklärte die Einigung, dass das Grundstück auf die Erwerberin übergeht und bewilligte die dann auch im Grundbuch vollzogene Einigung.
Das Nachlassgericht schätzte den Wert des Grundstücks mit € 350.000,00, den Wert des Gesamtnachlasses mit € 375.000,00. Die Beteiligte legte insoweit Beschwerde ein, als der Wert mit mehr als € 25.000,00 festgesetzt wurde. Das Nachlassgericht half der Beschwerde nicht ab. Das zur Entscheidung über die Beschwerde berufene OLG gab der Beschwerde statt.
Bei dem von der beteiligten durch Abschluss des notariellen Vertrages vom 25.10.2021 handele es sich um die Erfüllung des Rückübertragungsanspruchs und mit diesem um die Erfüllung einer vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeit iSv. § 40 Abs. 1 S. 2 GNotKG. Erblasserschulden seien Verbindlichkeiten, die vom Erblasser herrühren und ihm gegenüber bereits bestünden. Abzugrenzen seien sie von Erbfallschulden, bei denen es sich um Verbindlichkeiten handeln würde, die den Erben als solche treffen (§ 1967 Abs. 2 BGB), insbesondere Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse und Auflagen.
Der Rückübertragungsanspruch habe der Beteiligten nicht aus Anlass des Erbfalls zugestanden, sondern da sich durch den Tod des Erblassers ein vertraglicher Rückübertragungsanspruch verwirklicht habe. Dieser sei Gegenstand eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden gewesen (notarieller Übertragungsvertrag auf den Sohn), der eine vorweggenommene Erbfolge regele und eine Vereinbarung für den Fall des Vorversterbens des Sohnes enthalte, mit der der Verbleib des Grundbesitzes im Familienbesitz gesichert werden sollte (BGH, Beschluss vom 05.12.1996 - V ZB 27/96 -).
Nicht entgegenstehen würden der Annahme einer Erblasserschuld die aufschiebenden Bedingungen.
Der Anspruch war durch den Tod des Sohnes aufschiebend bedingt. Erblasserschulden könnten aber nicht nur bereits fest begründete Pflichten sein, sondern grundsätzlich alle vermögensrechtlichen Beziehungen, auch „unfertige“, noch werdende oder schwebende Rechtsbeziehungen, also auch bedingte, befristete oder künftige Bindungen und Lasten. Entscheidend sei lediglich, dass der Verpflichtungsgrund zu Lebzeiten des Erblassers gegeben war. Soweit teilweise aus dem Urteil des BGH vom 07.06.1991 - V ZR 214/89 -, Erblasserschulden seien auch die erst in der Person des Erben entstehenden Verbindlichkeiten, die als solche auch dem Erblasser entstanden wären, wenn er nicht verstorben wäre, abgeleitet würde, es würde sich um eine Erbfallschuld handeln, da sie ohne das Ablebend es Erblassers nicht entstanden wäre, teilweise eine Erblasserschuld angenommen würde, es handele sich um eine Erblasserschuld, da der Anspruch auf Rückforderung der Leistung wegen des Todes des Erblassers ihren Zweck verfehle (§ 812 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 BGB). Der hier erkennende Senat des OLG folgert aus dem vom Erblasser eingegangene, auf seinen Tod aufschiebend bedingte Verpflichtung zur Rückübertragung eine aus dem Wesen des bedingten Rechtsgeschäfts, das tatbestandlich vollendet und voll gültig sei und nur seine Rechtswirkungen bis zum Eintritt oder Ausfall der Bedingung offen halte, eine Erblasserschuld.
Die weitere Bedingung bestünde darin, dass der „Veräußerer“ (hier die Mutter) das Rückforderungsrecht ausüben würde. Dies würde der Annahme der Erblasserschuld nicht entgegenstehen, da für die Entstehung des Rückübertragungsanspruchs eine weitere Willenserklärung von Seiten des Erblassers nicht erforderlich gewesen sei. Dass vorliegend die an Rückübertragungsanspruch geltend machende Beteiligte auch Alleinerbin des Erblassers war, ändere daran nichts. Als Erbin habe sie, nachdem der Erblasser im Übertragungsvertrag bereits die entsprechende Verpflichtungserklärung abgegeben habe, nichts weiter zu tun gehabt, als in Erfüllung des Rückübertragungsanspruchs die Rückauflassung zu erklären.
Da aber die aus der Rückauflassung Berechtigte und die Erbin des Erblassers dieselbe Person sei, mithin Forderung und Schuld in der Person der Beteiligten vereinigt worden seien, läge ein Erlöschen des Rückübertragungsanspruchs qua Konfusion vor. Das aber habe nicht zur Folge, dass Verbindlichkeiten bei der Kostenermittlung nach § 40 Abs. 1 Nr. 2, S. 2 GNotKG nicht zu berücksichtigen seien (BGH, Beschluss vom 26.11.1952 - V BLw 62/52 -). Das folge daraus, dass das Verfügungsrecht, welches durch Erteilung eines Erbscheins dem Erben erteilt würde, für ihn wirtschaftlich und wertmäßig nur insoweit Bedeutung habe, als er nicht ohnehin als Inhaber von Ansprüchen gegen den Erblaser verfügungsberechtigt gewesen sei.
OLG Düsseldorf, Beschluss
vom 11.07.2023 - I-3 Wx 74/23 -
Aus den Gründen:
Tenor
Auf die am 31. März 2022 eingegangene Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Mönchengladbach vom 16. März 2022 geändert:
Der Geschäftswert für das Erbscheinserteilungsverfahren wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Erblasser
verstarb unverheiratet und kinderlos. Die Beteiligte ist seine Mutter. Am 20.
September 2021 erteilte das Nachlassgericht auf Antrag der Beteiligten einen
Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweist.
Zum Nachlass
gehörte das Grundstück V. Straße in M., das die Beteiligte mit notariellem
Vertrag vom 25. Oktober 1999 auf den Erblasser übertragen hatte. Dabei hatte
sie sich den lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch an dem Grundstück
vorbehalten. Unter „IV. Anspruch auf Rückübertragung“ des Vertrags heißt es:
„1. Der Veräußerer behält sich das Recht vor, die Rückübertragung des übertragenen Grundbesitzes zu verlangen, wenn
...
e) der Erwerber ohne Hinterlassung von Abkömmlingen verstirbt,
...“
Mit notariellem
Vertrag vom 25. Oktober 2021 zwischen
a) der Beteiligten, handelnd in ihrer Eigenschaft als Rückforderungsberechtigte aus dem Übertragungsvertrag („Erwerber“) und
b) der Beteiligten als Alleinerbin nach dem Erblasser („Veräußerer“)
erklärte die
Beteiligte, dass sie von dem Rückübertragungsrecht Gebrauch mache. „Veräußerer“
und „Erwerber“ einigten sich, dass das Eigentum an dem Grundbesitz auf den
„Erwerber“ übergehe. Aufgrund der Bewilligung der Beteiligten wurde der
Eigentumswechsel in das Grundbuch eingetragen.
Mit Beschluss
vom 16. März 2022 setzte das Nachlassgericht den Geschäftswert auf 375.000,00 €
fest. Grundlage der Wertfestsetzung waren Angaben der Beteiligten zum Wert des
Nachlasses. Darin hatte sie den Wert des Grundstücks mit 350.000,00 € und den
Wert eines zum Nachlass gehörenden Unternehmens mit 25.000,00 € angegeben.
Mit ihrer
Beschwerde begehrt die Beteiligte Festsetzung des Geschäftswerts auf 25.000,00
€. Sie macht geltend, das Grundstück sei aufgrund der Rückübertragung nicht
Teil des Nachlasses geworden. Sie habe das Grundstück nicht durch Erbfolge,
sondern durch Rückübertragung erlangt.
Das
Nachlassgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 16. Mai 2023 nicht
abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung
vorgelegt. Es hat ausgeführt, der Erblasser sei im Zeitpunkt seines Todes
Eigentümer des Grundbesitzes gewesen, so dass der Grundstückswert dem
Nachlassvermögen zuzurechnen sei. Ob der Erbin der Grundbesitz aufgrund von
Erbfolge oder Rückübertragung zugestanden habe, sei unerheblich.
Wegen der
weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die gem.
§ 83 GNotKG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat
das Nachlassgericht bei der Ermittlung des Geschäftswerts den Grundstückswert
berücksichtigt.
1. Die
Wertfestsetzung richtet sich gem. § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Alt. 1 und S. 2 GNotKG nach dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des
Erbfalls. Vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten werden abgezogen.
a) Bei
dem Anspruch auf Rückübertragung, den die Beteiligte durch Abschluss des
notariellen Vertrages vom 25. Oktober 2021 erfüllt hat, handelt es sich um eine
vom Erblasser herrührende Verbindlichkeit i.S.d. § 40 Abs. 1
S. 2 GNotKG, also um eine sog. Erblasserschuld, nicht eine Erbfallschuld.
aa)
Ausweislich der Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drs. 17/11471, S. 166) sind
Erblasserschulden solche Verbindlichkeiten, die vom Erblasser herrühren und
bereits ihm gegenüber bestanden haben. Erbfallschulden sind dagegen - wie aus
§ 1967 Abs. 2 BGB folgt - die den Erben als solchen treffenden
Verbindlichkeiten, insbesondere solche aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen
und Auflagen. Sie sollen bei der Geschäftswertermittlung unberücksichtigt
bleiben, weil der Aufwand zur Ermittlung dieser oft unsicheren Abzugsposten in
keinem Verhältnis zum kostenrechtlichen Zweck stehe (BR-Drs. a.a.O.; Senat ZEV
2016, 382).
Danach ist der
Rückübertragungsanspruch als Erblasserschuld zu qualifizieren. Denn er stand
der Beteiligten nicht aus Anlass des Erbfalls, sondern deshalb zu, weil sich
durch den Tod des Erblassers ein vertraglich vereinbarter
Rückübertragungstatbestand verwirklichte. Bei dem notariellen
Übertragungsvertrag, der die Rückübertragungsklausel enthält, handelt es sich
um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden. Er regelt eine vorweggenommene Erbfolge
und enthält dabei auch Vereinbarungen, die für den Fall des Vorversterbens des
Erblassers den Verbleib des Grundbesitzes innerhalb der Familie sichern sollten
(vgl. BGHZ 134, 182; Senat a.a.O.). Gegen die Qualifizierung des
Rückübertragungsanspruchs als Erbfallschuld spricht außerdem, dass in Bezug auf
seine Ermittlung keine Unklarheiten bestanden. Es war vielmehr offensichtlich,
auf welchen Grundbesitz sich der Rückübertragungsanspruch bezog (vgl. Senat
a.a.O.).
bb) Dem
steht nicht entgegen, dass der Rückübertragungsanspruch in zweifacher Hinsicht
aufschiebend bedingt ist: Er entsteht nur im Falle des Todes des „Erwerbers“
ohne Hinterlassung von Abkömmlingen (1) und auch nur dann, wenn der
„Veräußerer“ von dem für diesen Fall vorbehaltenen Recht Gebrauch macht, die
Rückforderung des Grundstücks zu verlangen (2).
(1) Dass
der Rückforderungsanspruch unter der aufschiebenden Bedingung des Todes des
„Erwerbers“ ohne Hinterlassung von Abkömmlingen stand, steht seiner
Qualifizierung als Erblasserschuld nicht entgegen. Vom Erblasser herrührende
Verbindlichkeiten sind nicht nur die schon vor dem Erbfall fest begründeten
Pflichten, sondern grundsätzlich alle vermögensrechtlichen Beziehungen, auch
die „unfertigen“, noch werdenden und schwebenden Rechtsbeziehungen des
Erblassers, also auch bedingte, befristete oder künftige Bindungen und Lasten
(Küpper, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022, § 1967 Rn. 9).
Entscheidend ist, dass der Verpflichtungsgrund zu Lebzeiten des Erblassers
gegeben war (Brüner, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 1. Februar 2023, § 1967
Rn. 97).
Allerdings hat
der Bundesgerichtshof (NJW 1991, 2558) im Zusammenhang mit einem
Rückforderungsanspruch des Schenkers gegen die Erben des Beschenkten
festgestellt, Erblasserschulden seien auch die erst in der Person des Erben
entstehenden Verbindlichkeiten, die als solche schon dem Erblasser entstanden
wären, wenn er nicht vor Eintritt der zu ihrer Entstehung nötigen weiteren
Voraussetzung verstorben wäre. Hieraus ist geschlussfolgert worden, es handele
sich nicht um eine Erblasserschuld, sondern um eine Erbfallschuld, weil der
Erblasser keine Leistung geschuldet hätte, wenn er nicht gestorben wäre
(Küpper, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, § 1967 Rn. 13).
Andererseits wird vertreten, Ansprüche auf Rückforderung einer Leistung, die
gerade wegen des Todes des Erblassers ihren Zweck verfehle (§ 812
Abs. 2 S. 2 Alt. 2 BGB), seien ebenfalls Erblasserschulden (OLG
Naumberg ZEV 2014, 205; Lohmann, in: BeckOK BGB, § 1967 Rn. 15).
Nach der
Rechtsprechung des Senats (a.a.O.) handelt es sich in Bezug auf eine vom
Erblasser eingegangene, auf seinen Tod aufschiebend bedingte Verpflichtung zur
Rückübertragung eines Grundstücks um eine Erblasserschuld. Dies folgt aus dem
Wesen des bedingten Rechtsgeschäfts, das tatbestandlich vollendet und voll
gültig ist. Nur seine Rechtswirkungen sind bis zum Eintritt oder Ausfall der
Bedingung in der Schwebe.
(2) Dass
der Rückforderungsanspruch - anders als in der genannten Senatsentscheidung -
unter der weiteren aufschiebenden Bedingung der Ausübung des
Rückforderungsrechts durch den „Veräußerer“ stand, steht seiner Qualifizierung
als Erblasserschuld ebenfalls nicht entgegen. Entscheidend ist, dass der
Erblasser in dem notariellen Vertrag vom 25. Oktober 1999 in der Weise über das
Grundstück verfügt hat, dass zur Entstehung des Rückübereignungsanspruchs eine
weitere Willenserklärung von seiner Seite nicht mehr erforderlich war.
Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof (ZEV 1997, 77) in Bezug auf einen
(u.a.) durch die Rücktrittserklärung eines Vertragspartners aufschiebend
bedingten Rückübereignungsanspruch entschieden, dieser Anspruch richte sich,
wenn er entstehe, entweder gegen den Erwerber oder gegen dessen Erben. Diese
Rechtsfolge ergebe sich schon aus § 1967 Abs. 2 Alt. 1 BGB, weil der
bedingte Anspruch eine Nachlassverbindlichkeit, nämlich eine vom Erblasser
herrührende Verpflichtung sei.
Der Umstand,
dass im vorliegenden Fall die Beteiligte, die den Rückübertragungsanspruch
geltend gemacht hat, zugleich Alleinerbin des Erblassers ist, führt nicht zu
einer anderen Beurteilung. Insbesondere ist deshalb nicht anzunehmen, dass es
sich nicht um einen vom Erblasser herrührenden, sondern vielmehr erst von der
Erbin begründeten Anspruch handele. Denn der Verpflichtungsgrund des
Rückübertragungsanspruchs war bereits durch den notariellen Übertragungsvertrag
vom 25. Oktober 1999 begründet. Dementsprechend hat die Beteiligte die
Rückforderung nicht in ihrer Eigenschaft als Erbin verlangt, sondern in ihrer
Rolle als „Veräußerer“ nach dem Übertragungsvertrag. Als Erbin hatte sie,
nachdem der Erblasser im Übertragungsvertrag bereits die entsprechende Verpflichtungserklärung
abgegeben hatte, nichts weiter zu tun, als in Erfüllung des
Rückübertragungsanspruchs die Rückauflassung zu erklären.
2.
Allerdings ist der Rückübertragungsanspruch durch Konfusion, nämlich infolge
Vereinigung von Forderung und Schuld in der Person der Beteiligten aufgrund der
Beerbung des Erblassers durch sie allein, erloschen (vgl. Blum/Heuser, in:
beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 1. Mai 2023, § 2311 Rn. 7). Dies hat
jedoch nicht zur Folge, dass die Verbindlichkeit bei der Ermittlung der Kosten
gem. § 40 Abs. 1 Nr. 2, S. 2 GNotKG nicht zu
berücksichtigen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 1952 - V BLw 62/52,
BeckRS 1952, 31199413; Sikora, in: Korintenberg, GNotKG, 22. Auflage 2022,
§ 40 Rn. 26; Felix, in: BeckOK Kostenrecht, Stand: 1. April 2023,
§ 40 GNotKG Rn. 54; Pfeiffer, in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 4.
Auflage 2021, § 40 Rn. 3). Vielmehr bleibt es bei dem Grundsatz, dass vom
Erblasser herrührende Schulden ohne jede Einschränkung bei der Bewertung
abgezogen werden. Denn das Verfügungsrecht, das durch die Erteilung eines
Erbscheins dem darin als Erben Ausgewiesenen erteilt wird, hat für ihn
wirtschaftlich und wertmäßig nur insoweit Bedeutung, als er nicht ohnehin als
Inhaber von Ansprüchen gegen den Erblasser verfügungsberechtigt war. Eine
andere Behandlung der Nachlassverbindlichkeiten würde nicht nur für den Erben
bei der Gebührenberechnung zu einem unbilligen Ergebnis führen. Sie hätte
außerdem zur Folge, dass sich der Geschäftswert für die Erbscheinerteilung mit
rückwirkender Kraft ändern würde, wenn infolge Anordnung einer
Nachlassverwaltung oder eines Nachlassinsolvenzverfahrens oder bei Eintritt des
Nacherbfalls die durch Konfusion erloschenen Ansprüche des Erben gegen den
Erblasser nicht als erloschen zu gelten hätten (vgl. §§ 1976, 1991
Abs. 2, 2143, 2377 BGB). Derart schwankende Bewertungen erscheinen
insbesondere für das Verfahrensrecht, in dem die Zulässigkeit eines
Rechtsmittels von der Höhe des Geschäftswerts abhängen kann, nicht tragbar (BGH
a.a.O.).
3. Eine
Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 83 Abs. 3 GNotKG.
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