Das Vereinsregister hatte die Anmeldung der (einstimmig beschlossenen) satzungsändernden Regelung zur Ausübung von Mitgliedschaftsrechten in einer Mitgliederversammlung im Wege elektronischer Kommunikation des beschwerdeführenden Vereins als zu unbestimmt und daher unzulässig angesehen. Die Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht (OLG) zurückgewiesen.
Das OLG wies darauf hin, dass eine Vereinssatzung sehr wohl die Möglichkeit einer virtuellen Versammlung begründet, auch, dass sie alternativ eine reale und eine virtuelle Versammlung vorsehen würde, ebenso wie Mischformen (Teilnahme physisch oder nach Wahl virtuell) denkbar seien. Dies könne mit Begründung des verein sind ei Satzung aufgenommen werden, aber auch nachträglich.
Das OLG stellte auf die Notwendigkeit einer konkreten Fassung der Satzungsregelung ab. Es müssten zwar nicht sämtliche Einzelheiten der virtuellen Durchführung geregelt werden (wie sie der Entscheidung des OLG Hamm vom 27.09.2022 - 27 W 106/11 - zugrunde gelegen hätten), aber es müsse der Satzung der grundsätzliche Durchführungsweg einer virtuellen Mitgliederversammlung entnommen werden können. Dies gelte insbesondere dann, wenn eine Mischform aus realer und virtueller Mitgliederversammlung zugelassen würde, da sichergestellt werden müsse, dass die virtuell anwesenden ebenso wie die physisch anwesenden Mitgliedre partizipieren können.
Die neue Satzungsregelung, dass ein teil der Mitglieder oder alle ihre Mitgliedsrechte im Wege elektronischer Kommunikation und ohne Anwesenheit am Versammlungsort ausüben könnten, sei dahin auszulegen, dass auch eine rein virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt werden könne und sei nicht unbestimmt. Nicht geregelt sei aber, ob es im Rahmen einer virtuellen Mitgliederversammlung erforderlich sei, dass sämtliche Mitgliedre gleichzeitig unter Nutzung der elektronischen Kommunikationsmittel virtuell anwesend sein müssen, oder ob es ausreichend sei, dass diese auf elektronischen Weg Fragen und Anträge stellen und ihre Stimme abgeben könnten, sie aber nicht gleichzeitig virtuell anwesend sein müssten und auch nicht die Möglichkeit einer Diskussion bestehen müsse. Wegen der Wesentlichkeit sei dies aber in der Satzung zu regeln und könne nicht in das Ermessen des Vorstandes gestellt werden.
Weiterhin enthalte die neue Satzungsregelung keine Regelung dazu, wie die vorgesehene Möglichkeit der Wahrnehmung der Mitgliedsrechte auf elektronischen Weg durch den dies nutzenden Teil der Mitglieder umgesetzt werden soll. Letztlich könne es sich entsprechend der Videoverhandlung nach § 128a ZPO nur um eine reale Mitgliederversammlung handeln, bei der den Mitgliedern freigestellt würde, an dieser virtuell teilzunehmen. In diesem Fall der Mischform müsse aber eine vergleichbare Partizipation der virtuell und physisch anwesenden Mitglieder gewährleistet sein. Wie vorliegend die virtuell teilnehmenden Mitglieder ihre Mitgliedschaftsrechte wahrnehmen können, sei aber nicht geregelt. Es würden insbesondere Regelungen dazu fehlen, dass den virtuell Teilnehmenden wie den real Teilnehmenden die Verfolgung der Mitgliederversammlung ermöglicht werden muss und sie Fragen und Anträge stellen und sich an Abstimmungen beteiligen können. Auch das führe zur Unzulässigkeit der Satzungsregelung.
OLG Hamm, Beschluss vom
04.08.2022 - I-27 W 58/22 -
Aus den Gründen:
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1)
gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Dortmund vom
12.05.2022 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt
der Beteiligte zu 1).
Gründe
Die zulässige
Beschwerde ist unbegründet.
I. Das
Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die neu gefasste Regelung in § 15
der Satzung zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte in der Mitgliederversammlung
im Wege elektronischer Kommunikation zu unbestimmt und daher unzulässig ist.
Grundsätzlich
bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Satzung eines Vereins die Möglichkeit
einer virtuellen Mitgliederversammlung begründet (vgl. Beschluss des hiesigen
Senats vom 27.09.2011, Az. 27 W 106/11; Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht,
12. Auflage 2021, Rn. 788). Ebenso kann die Satzung alternativ eine reale oder
virtuelle Mitgliederversammlung vorsehen (Senat aaO.). Auch eine Mischform
dergestalt, dass den Mitgliedern die Wahl eingeräumt wird, ob sie physisch an
der Mitgliederversammlung teilnehmen oder sich auf eine virtuelle Präsenz
beschränken wollen, ist grundsätzlich zulässig und kann durch entsprechende
Satzungsregelung eingeführt werden (Stöber/Otto aaO.; Fleck, DNotZ 2008, 245
ff.). Es bestehen grundsätzlich auch keine Bedenken, wenn die Möglichkeit einer
virtuellen Mitgliederversammlung oder einer Mischform - wie hier - erst nachträglich
durch entsprechende Satzungsänderung geschaffen wird. Vorliegend kommt insoweit
noch hinzu, dass die Änderung der betreffenden Satzungsregelung (ehemals
§ 14, nunmehr § 15 der Satzung) einstimmig erfolgt ist.
Erforderlich
ist allerdings, dass die Satzungsregelung, mit der die Möglichkeit einer
virtuellen Mitgliederversammlung und/oder Mischform geschaffen wird,
hinreichend konkret gefasst ist (Stöber/Otto aaO.). Die Beteiligten machen zwar
mit der Beschwerde im Ansatz zu Recht geltend, dass die Satzung nicht sämtliche
Einzelheiten der virtuellen Durchführung regeln muss. So ist beispielsweise
eine ähnlich detaillierte Regelung, wie sie der Entscheidung des hiesigen
Senats vom 27.09.2011 (Az. 27 W 106/11) zugrunde lag, nicht zwingend erforderlich.
Der Satzung muss aber zumindest der grundsätzliche Durchführungsweg einer
virtuellen Mitgliederversammlung zu entnehmen sein, wie dies etwa in der von
den Beteiligten in der Beschwerdeschrift angeführten Vereinsregistersache AG
Duisburg VR 50672 der Fall war. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Satzung
eine Mischform aus realer und virtueller Mitgliederversammlung zulässt, weil
für diesen Fall sichergestellt sein muss, dass die virtuell anwesenden
Mitglieder ebenso wie die physisch anwesenden Mitglieder an der Versammlung
partizipieren können (Fleck, DNotZ 2008, 245 ff.).
Die hier in
Rede stehende Regelung in § 15 der Satzung bestimmt, dass die
Mitgliederversammlung auch in der Weise stattfinden kann, dass ein Teil der
Mitglieder oder alle Mitglieder ihre Mitgliedsrechte im Wege elektronischer
Kommunikation und ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort ausüben können. Die
Regelung lässt sich zwar dahin auslegen, dass auch eine vollständig virtuelle
Mitgliederversammlung denkbar ist, so dass sie insoweit nicht zu unbestimmt
ist. Ihr ist aber nicht zu entnehmen, ob es bei einer virtuellen
Mitgliederversammlung erforderlich ist, dass sämtliche Mitglieder gleichzeitig
unter Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel virtuell anwesend sind, oder
ob es ausreichen können soll, dass die Mitglieder zwar auf elektronischem Wege
Fragen und Anträge stellen sowie ihre Stimmen abgeben, sie aber nicht
gleichzeitig virtuell anwesend sein müssen und auch nicht die Möglichkeit einer
Diskussion bestehen muss. Diese Frage ist derart wesentlich, dass sie in der
Satzung geregelt werden muss und nicht dem Ermessen des Vorstandes überlassen
werden kann.
Hinzu kommt,
dass die hier in Rede stehende Satzungsregelung nicht bestimmt, wie die
vorgesehene Möglichkeit der Wahrnehmung der Mitgliedsrechte auf elektronischem
Weg durch einen Teil der Mitglieder faktisch realisiert werden soll. Letztlich
kann es sich hierbei nur um eine reale Mitgliederversammlung handeln, bei der
den Mitgliedern im Vorfeld gestattet wird, an dieser lediglich virtuell
teilzunehmen (insoweit vergleichbar der Video-Verhandlung nach § 128a
ZPO). Wie bereits dargelegt, muss bei einer solchen Mischform eine
vergleichbare Partizipation der virtuell und physisch anwesenden Mitglieder
gewährleistet sein. Die hier in Rede stehende Satzungsregelung lässt hingegen
völlig offen, wie die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte durch die virtuell
anwesenden Mitglieder in diesem Falle erfolgen soll. Ihr ist insbesondere nicht
zu entnehmen, dass dem virtuell anwesenden Mitglied ermöglicht werden muss,
ebenso wie die physisch anwesenden Mitglieder die Mitgliederversammlung zu
verfolgen und in der Versammlung Fragen und Anträge zu stellen sowie sich an
den Abstimmungen zu beteiligen. Auch dies hat die Unzulässigkeit der hier in
Rede stehenden Satzungsregelung zur Folge.
II. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
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