Nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.09.2021 verlängert worden war, leitete der Klägervertreter die Berufungsbegründung über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) versehentlich an das Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Landgerichts, welches diese erst am 11.10.2021 an das Berufungsgericht weiterleitete. Unter Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) verwarf das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig. Dagegen wandte sich der Kläger erfolglos mit seiner Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH).
Der BGH hielt die Rechtsbeschwerde zwar nach §§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 S. 4, 238 Abs. 1 S. 1 ZPO für statthaft, aber wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO für unzulässig. So sei hier weder das rechtliche Gehör (Art. 103 GG) verletzt noch der Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG iVm. Art. 20 Abs. 3 GG).
Die Berufungsbegründung hätte bis zum 30.09.2021 bei dem Berufungsgericht eingehen müssen. Dies sei nicht erfolgt. Die Übersendung an das EGVP des Landgerichts könne die Frist nicht wahren. § 130a Abs. 5 S. 1 ZPO bestimme, dass das elektronische Dokument, dessen sich der Rechtsanwalt bedienen muss, erst wirksam bei dem zuständigen Gericht eingegangen sei, wenn es auf dem gerade für dieses Gericht eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das EGVP gespeichert worden sei, was mit der Übermittlung an das EGVP des Landgerichts nicht erfüllt würde. Das EGVP des Landgerichts sei nicht für den Empfang von Dokumenten für das Berufungsgericht bestimmt. Der Umstand, dass sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht als Intermediär die Dienste des Landesbetriebs Information und Technik Nordrhein-Westfalen in Anspruch nähme könne daran nichts ändern, da beide Gerichte kein gemeinsames EGVP unterhalten, vielmehr durch entsprechende separate Posteingangsschnittstellen gesichert sei, dass der „Client“ eines Gerichts jeweils nur auf die an dieses Gericht adressierten Nachrichten zugreifen könne.
Der Kläger sei auch nicht ohne Verschulden iSv. § 233 S. 1 ZPO verhindert gewesen, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten, weshalb keine Wiedereinsetzung erfolgen könne; der Kläger habe sich das Verschulden seines Rechtsanwalts zurechnen zu lassen. Der Rechtsanwalt habe sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz innerhalb der laufenden Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten würden denjenigen bei (wie früher noch möglicher) Übersendung per Telefax entsprechen, weshalb es auch bei Nutzung des beA notwendig sei, den Versandvorgang zu überprüfen. Die nach § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO übermittelte automatisierte Bestätigung müsse kontrolliert werden und so geprüft werden, ob nach dem Sendeprotokoll die Übersendung an den richtigen Empfänger erfolgte. Diese Kontrolle habe der Rechtsanwalt selbst vorzunehmen, wenn er die Versendung des fristwahrenden Schriftsatzes übernehme. Vorliegend habe aber der Klägervertreter lediglich geprüft, ob die Übermittlung „erfolgreich“ gewesen sei (was im Sendprotokoll auch ausgewiesen wird), nicht aber, ob die Versendung an das richtige Gericht vorgenommen wurde.
Eine Wiedereinsetzung käme schon dann nicht in Betracht, wenn die Möglichkeit bestünde, dass die Versäumung der Frist auf dem festgestellten Verschulden beruht. Im fall der irrtümlichen Übermittlung der Berufungsbegründung an das erstinstanzliche Gericht wirke sich das Verschulden einer Partei bzw. ihres Verfahrensvertreters nicht aus, wenn der Schriftsatz so zeitig bei dem falschen Gericht eingehen würde, dass eine fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden könne. Hier sei das Berufungsgericht davon ausgegangen, der Kläger (Klägervertreter) habe nicht erwarten könne, dass bei einer nur einen Tag vor Fristablauf eingehenden Berufungsbegründung im EGVP eines unzuständigen Gerichts der Schriftsatz rechtzeitig an das Berufungsgericht weitergeleitet würde; diese Erwägung würde keinen Rechtsfehler erkennen lassen.
BGH, Beschluss vom
30.11.2022 - IV ZB 17/22 -
Aus den Gründen:
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 11. Juli 2022 wird auf seine Kosten verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 95.000 € festgesetzt.
Gründe
I. Der
Kläger wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde dagegen, dass das
Berufungsgericht seine Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist
als unzulässig verworfen hat. Hilfsweise erstrebt der Kläger die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Er legte gegen
das am 30. Juni 2021 seinem Prozessbevollmächtigten zugestellte Urteil des
Landgerichts fristgerecht Berufung ein. Die Frist zur Begründung der Berufung
wurde bis zum 30. September 2021 verlängert. Am 29. September 2021 übermittelte
der Klägervertreter die Berufungsbegründungsschrift über das besondere
elektronische Anwaltspostfach (im Folgenden: beA) versehentlich an das
elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (im Folgenden: EGVP) des
Landgerichts. Am 11. Oktober 2021 wurde von dort aus die Berufungsbegründung an
das Berufungsgericht weitergeleitet.
Der Kläger hat
mit am 12. Oktober 2021 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der
Berufungsbegründungsfrist beantragt und zur Begründung ausgeführt, die
komplette Fristenkontrolle einschließlich der Ausgangskontrolle erfolge in
seiner Einzelkanzlei ausschließlich durch ihn. Er habe hinsichtlich der
Berufungsbegründung kontrolliert, ob und wann das Dokument übermittelt worden
sei. Es sei ihm nicht aufgefallen, dass der falsche Empfänger angegeben worden
sei, weil er geglaubt habe, den richtigen Empfänger angeklickt zu haben.
II. Das
Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die
Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es
ausgeführt, der Eingang der Berufungsbegründung in der elektronischen
Eingangseinrichtung des Landgerichts stelle nicht zugleich einen Eingang beim
Berufungsgericht dar. Den Klägervertreter treffe ein dem Kläger nach § 85
Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden, weil er seinen Kontrollpflichten
bezogen auf die Durchsicht des ihm übersandten Übermittlungsprotokolls nicht
gerecht geworden sei, indem er es unterlassen habe zu überprüfen, ob der
Schriftsatz an das richtige Gericht übermittelt worden ist. Die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme auch nicht ausnahmsweise deshalb in
Betracht, weil das Verschulden nicht kausal für die Fristversäumung sei. Das
Landgericht sei nur gehalten gewesen, den falsch adressierten Schriftsatz im
ordentlichen Geschäftsgang weiterzuleiten. Mit Blick auf die am nächsten Tag
ablaufende Frist zur Begründung des Rechtsmittels habe der Kläger nicht
erwarten können, dass der Schriftsatz in dieser kurzen Zeitspanne an das
Berufungsgericht weitergeleitet werde.
III. 1.
Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2
Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber im Übrigen nicht zulässig, da es an den
Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Die Ablehnung der
Wiedereinsetzung und die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzen weder
den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103
Abs. 1 GG) noch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2
Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts (§ 574
Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich.
2. Das
Berufungsgericht hat zu Recht die Berufung des Klägers als unzulässig
verworfen, weil es ohne Rechtsfehler die Frist zur Begründung des Rechtsmittels
als versäumt erachtet und das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht
als ausreichend dargelegt angesehen hat.
a) Bis
zum Ablauf der bis zum 30. September 2021 verlängerten Frist ist keine
Berufungsbegründung beim Berufungsgericht eingegangen. Entgegen der Auffassung
der Rechtsbeschwerde ist die Frist nicht durch die Übersendung an das EGVP des
Landgerichts gewahrt worden.
Ein über das
beA eingereichtes elektronisches Dokument ist erst dann gemäß § 130a
Abs. 5 Satz 1 ZPO wirksam bei dem zuständigen Gericht eingegangen,
wenn es auf dem gerade für dieses Gericht eingerichteten Empfänger-Intermediär
im Netzwerk für das EGVP gespeichert worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11.
Mai 2021 - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 18). Diese Voraussetzung ist mit
der Übermittlung der Berufungsbegründung an das EGVP des Landgerichts nicht
erfüllt. Denn hierbei handelt es sich nicht um die für den Empfang der
Berufungsbegründung bestimmte Einrichtung des Berufungsgerichts nach
§ 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO. Hieran ändert entgegen der Ansicht der
Rechtsbeschwerde nichts, dass ausweislich der vom Kläger vorgelegten
Stellungnahme des Ministeriums der Justiz des Saarlandes vom 15. November 2021
dieses Bundesland sowohl für das Landgericht als auch für das Berufungsgericht
als Intermediär die Dienste des Landesbetriebs Information und Technik
Nordrhein-Westfalen in Anspruch nimmt. Denn Landgericht und Berufungsgericht
unterhalten dort kein gemeinsames EGVP. Vielmehr ist - wie der Kläger durch die
Bezugnahme auf die Stellungnahme der Justizverwaltung selbst vorträgt - durch
die Einrichtung separater Posteingangsschnittstellen sichergestellt, dass der
"Client" eines Gerichts jeweils nur auf die an dieses Gericht
adressierten Nachrichten zugreifen kann. Insbesondere führt - anders als die
Rechtsbeschwerde meint - die Beauftragung eines identischen Dienstleisters für
den Betrieb der jeweiligen Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfächer
nicht dazu, dass der Eingang in dem EGVP eines beliebigen anderen Gerichts die
Anforderungen an einen wirksamen Zugang nach § 130a Abs. 5
Satz 1 ZPO auch für das Gericht erfüllt, in dessen EGVP das elektronisch übersandte
Dokument eigentlich hätte eingehen müssen.
b) Der
Kläger war nicht ohne Verschulden im Sinne von § 233 Satz 1 ZPO
verhindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten; er muss sich
insoweit das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen
(§ 85 Abs. 2 ZPO).
aa) Nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt durch
organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener
Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim
zuständigen Gericht eingeht (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juni 2022 - IV ZB
30/21 juris Rn. 8, BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, NJW 2021,
2201 Rn. 44 m.w.N.). Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit
der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen per beA entsprechen dabei
denjenigen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax (BGH, Beschluss vom
14. Februar 2022 - VIa ZB 6/21 juris Rn. 10). Auch bei der Nutzung des beA ist
es deshalb unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen (BGH, Beschluss vom
11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 21 m.w.N). Aus diesem Grund
umfassen die Kontrollpflichten auch die Überprüfung der nach § 130a
Abs. 5 Satz 2 ZPO übermittelten automatisierten Bestätigung, ob die
Rechtsmittelschrift an das richtige Gericht übermittelt worden ist (vgl. zur
Pflicht einer Überprüfung des Sendeprotokolls hinsichtlich des richtigen
Empfängers nach Übersendung per Telefax BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 aaO Rn.
46, BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2017 - XI ZB 16/17, FamRZ 2018, 610 Rn. 7).
Diese Sorgfaltsanforderungen hat der Rechtsanwalt selbst zu erfüllen, wenn er -
wie hier - persönlich die Versendung der fristwahrenden Schriftsätze übernimmt
(vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2016 - VII ZB 36/15, NJW 2016, 1740 Rn. 9
m.w.N).
bb)
Gemessen hieran konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgehen,
dass der Klägervertreter nicht ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist
zur Begründung der Berufung einzuhalten. Aus dem Vortrag des Klägers anlässlich
der Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags ergibt sich, dass der
Klägervertreter in der festen Überzeugung, die Übersendung an das richtige
Gericht veranlasst zu haben, seine Überprüfung der automatisierten Bestätigung
darauf beschränkt hat, ob der Sendevorgang als solcher erfolgreich war und wann
die Übersendung erfolgt ist. Damit aber ist die Überprüfung, die sich nach dem
zuvor Gesagten gerade auch darauf erstrecken muss, ob die Übermittlung an das
richtige Gericht erfolgt ist, unvollständig geblieben.
Soweit die
Rechtsbeschwerde ausführt, einem Verschulden des Klägervertreters stehe eine
"kognitive Verzerrung ohne zurechenbaren Sorgfaltsverstoß" entgegen,
setzt sie sich in Widerspruch zu dem in der Vorinstanz gehaltenen Vortrag des
Rechtsbeschwerdeführers, wonach der Klägervertreter zum Zeitpunkt der
Versendung der Berufungsbegründung in seiner Fähigkeit zu "konzentrierter
Arbeit … nicht eingeschränkt war" und "weder entsprechende
Beschwerden gehabt" hatte noch "in Behandlung bei einem Arzt"
war (Schriftsatz vom 12. Oktober 2021). Mit Blick auf diese Ausführungen konnte
das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass es dem
Klägervertreter ohne weiteres möglich war, die in der zweiten Zeile der
automatisierten Bestätigung enthaltene Empfängerbezeichnung zu kontrollieren.
Der von der
Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang geltend gemachte Gehörsverstoß besteht
schon deshalb nicht, weil sich das Berufungsgericht mit dieser Frage
auseinandergesetzt hat. Von einer weiteren Begründung hinsichtlich des hier
geltend gemachten Verfahrensmangels wird gemäß §§ 577 Abs. 6
Satz 2, 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
c)
Keinen rechtlichen Bedenken begegnet schließlich die Annahme des
Berufungsgerichts, es sei nicht auszuschließen, dass die Verletzung der
Kontrollpflichten des Klägervertreters ursächlich für die Versäumung der Frist
zur Begründung der Berufung war.
Richtig ist
insoweit der rechtliche Ansatzpunkt des Berufungsgerichts, dass eine
Wiedereinsetzung schon dann nicht in Betracht kommt, wenn die Möglichkeit
besteht, dass die Versäumung der Frist auf dem festgestellten Verschulden
beruht (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2019 - IX ZB 6/18, NJW 2019, 2028 Rn. 16).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirkt sich - auch hiervon
geht das Berufungsgericht zutreffend aus - im Fall der irrtümlichen
Übermittlung der Rechtsmittelbegründung an das erstinstanzliche Gericht ein
Verschulden einer Partei oder ihres Verfahrensbevollmächtigten dann nicht mehr
aus, wenn der die Rechtsmittelbegründung enthaltende Schriftsatz so zeitig
eingeht, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im
ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann (BGH, Beschlüsse
vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11, NJW 2012, 2814 Rn. 26; vom 6. November 2011 -
IX ZB 208/06, NJW-RR 2009, 344 Rn. 7).
Wenn das
Berufungsgericht auf dieser Grundlage davon ausgeht, dass der Kläger für die
nur einen Tag vor Fristablauf im EGVP eines unzuständigen Gerichts eingehende
Rechtsmittelbegründung nicht habe erwarten können, das Landgericht werde den
Schriftsatz rechtzeitig an das Berufungsgericht weiterleiten, lässt dies keine
Rechtsfehler erkennen. Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen sich für diese
Erwägungen des Berufungsgerichts im Einzelfall entgegen der Auffassung der
Rechtsbeschwerde nicht.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen