Das Beklagte Tiefbauunternehmen holte bei der Klägerin wegen eines Auftrages, Tiefbauarbeiten in einer Innenstadtstraße von Rostock vorzunehmen, bei der Klägerin eine Leitungsauskunft ein. Darin war ein Kabelverlauf mit einer grünen Linie eingezeichnet und angeben „Kabelbestand in Fremdtrasse“, „Die genaue Lage ist durch Probeschlitze zu ermitteln !“ und „Tiefenlage der Kabel ca. 0,7 m.“. Bei den Arbeiten wurde ein Kabel in einer Tiefe von 3,30 m beschädigt.
Das Landgericht wies die Schadensersatzklage ab. Ein Verschulden der Beklagten, welches nach § 823 BGB erforderlich sei, läge nicht vor. Zwar würde die Rechtsprechung hohe Anforderungen an Tiefbauunternehme stellen, sich vor der Durchführung von Erdarbeiten an öffentlichen Straßenflächen nach der Existenz und dem Verlauf von unterirdisch verlegten Versorgungsleitungen zu erkundigen und sich Gewissheit im Boden zu verschaffen. In Ansehung einer unverhältnismäßig hohen Gefahr durch Beschädigungen an Strom-, Gas-, Wasser- oder Telefonleitungen sei mit äußerster Vorsicht vor allem bei Verwendung von Baggern und anderem schweren Arbeitsgerät vorzugehen. Der Unternehmer habe sich über deren Verlauf vorab zu erkundigen und sich im Rahmen der allgemeinen technischen Erfahrung die Kenntnisse zu verschaffen, welche die sichere Ausführung der Arbeiten voraussetzt. Da die Bauämter regelmäßig Versorgungsleitungen nicht verlegen würden, müsse sich der Unternehmer bei den Versorgungsunternehmen erkundigen und, wenn dies nicht weiterhilft, andere Maßnahmen (wie z.B. Probebohrungen oder Ausgrabungen von Hand in dem Bereich, in dem er ausheben will, vorzunehmen (BGH, Urteil vom 20.12.2005 - VI ZR 33/05 -).
Dem sei die Beklagte hier nachgekommen. Danach habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, dass sich ein Kabel in einer Tiefe von ca. 0,7 m befindet. Der Umstand, dass sich die in einer Fremdtrasse befand habe für den Beklagten keine Veranlassung geben müssen, dass sich die Tiefenangabe nicht auf die Kabel in der Fremdtrasse beziehe; auch bei einem solchen Kabel könne die Klägerin davon Kenntnis haben und Angaben machen, so dann, wenn der Betreiber der Fremdtrasse dies ihr mitteile. Davon habe die Beklagte in Ansehung der konkret mit ca. 0,7 m erfolgten Angabe ausgehen dürfen. Bei fehlender Kenntnis der Tiefenlage hätte die Klägerin die Angabe nicht tätigen dürfen; erst dann hätte sich die Beklagte bei dem Betreiber der Fremdtrasse erkundigen müssen.
Zum Auffinden des Kabels in einer Tiefe von mehr als 3 m habe die Beklagte auch keine Suchschachtung (Probeschlitze) vornehmen müssen, da sie nach der Leitungsauskunft in dieser Tiefe nicht mit Kabeln hätte rechnen müssen. Auch habe es für die Beklagte keine sonstigen Anhaltspunkte gegeben, die auf ein Kabel in dieser Tiefe gedeutet hätten und die Leitungsauskunft falsch sein könnte. Alleine der Umstand, dass die Beklagte (nach klägerischer Angabe) in einer Tiefe von ca. 0,7 m kein Kabel gefunden haben soll, ändere daran nichts. Denn es bestand auch die Möglichkeit, dass sich das Kabel außerhalb des ausgebaggerten Bereichs in einer Tiefe von 0,7 m befinden konnte.
LG Rostock, Urteil vom
20.01.2023 - 2 O 260/22 -
Aus den Gründen:
Tenor
1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts
Rostock vom 16.05.2022, Az 2 O 260/22, wird aufgehoben. Die Klage wird
abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die Kosten der Säumnis der
Beklagten, die der Beklagten auferlegt werden.
3. Das Urteil
ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin
nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin
fordert Schadensersatz wegen Beschädigung eines Glasfaserkabels im Zuge von
Bauarbeiten.
Die Beklagte
ist ein Tiefbauunternehmen und war damit beauftragt, im Februar 2021
Tiefbauarbeiten in der Innenstadt von Rostock in der R-Straße durchzuführen.
Sie holte deshalb bei der Klägerin eine Leitungsauskunft ein, die die Klägerin
mit Schreiben vom 20.02.2020 (Anlage BLD 1) beantwortete. Dem Schreiben war ein
Planauszug (Anlage BLD 1, S. 3) beigefügt. In diesem ist der Kabelverlauf
als grüne Linie eingezeichnet. In der Trassenlegende heißt es in Bezug auf eine
grüne Linie wie folgt: „V. Kabelbestand in Fremdtrasse“, „Die genaue Kabellage
ist durch PROBESCHLITZE zu ermitteln!“, Tiefenlage der Kabel ca. 0,7 m.“ Wegen
der weiteren Einzelheiten der Leitungsauskunft der Klägerin wird auf die Anlage
BLD 1 Bezug genommen.
Am 24.02.2021
wurde während der Ausführung der Tiefbauarbeiten der Beklagten in der R-Straße
ein Kabel beschädigt. Dieses befand sich in einer Tiefe von ca. 3,30 m. Auf das
vor Ort gefertigte Schadensbild (S. 4 der Anspruchsbegründung, Bl. 18 d.
A.) wird insoweit Bezug genommen.
Die Klägerin
trägt vor:
Sie betreibe
ein Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen. Sie sei Eigentümerin eines
Glasfasernetzes und erbringe hierüber unterschiedlichste
Telekommunikationsdienste für ihre Kunden. Bei dem am 24.02.2021 durch die
Tiefbauarbeiten der Beklagten beschädigten Kabel handele es sich um ein in
ihrem Eigentum stehendes Glasfaserkabel. Die Beklagte habe ihr Eigentum
fahrlässig beschädigt. Die seitens der Beklagten im Jahr 2020 eingeholte Leitungsauskunft
sei aufgrund der erst 2021 ausgeführten Bauarbeiten verfrüht gewesen. Ihrer
Leitungsauskunft vom 05.02.2020 seien ihre Nutzungsbedingungen mit dem aus der
Anlage K4 ersichtlichen Inhalt beigefügt gewesen.
Aus ihrer
Leitungsauskunft ergebe sich, dass es sich um ihren Kabelbestand in einer
Fremdtrasse, d. h. in einer Trasse eines anderen Betreibers handele. Die
Tiefenangaben für den konkreten Verlauf des Glasfaserkabels hätte die Beklagte
daher bei dem Betreiber der Kabelanlage erfragen müssen, d. h. dem Unternehmen
G.. Es sei zu bestreiten, dass auch dort eine Leitungsauskunft eingeholt worden
sei. Bereits aus ihrer Leitungsauskunft ergebe sich, dass sich der Hinweis auf
die Regelverlegungstiefe von 0,7 m nicht auf das streitbefangene Glasfaserkabel
bezogen habe. Die Beklagte hätte zumindest bei ihr nachfragen müssen, welches
Fremdunternehmen die Rohrtrasse erstellt habe, um dort weitere Auskünfte
einzuholen. Die Beklagte habe sich nicht darauf verlassen können und dürfen,
dass sich die Regelverlegetiefe von 0,7 m auf das streitbefangene Kabel bezogen
habe. Die Beklagte hätte auch in einer Tiefe von mehr als 3 m Suchschachtungen
durchführen müssen. Da das beschädigte Glasfaserkabel in geschlossener
Bauweise, d. h. im Wege einer Bohrung, verlegt worden sei, habe kein Warnband
eingebracht werden können.
Es seien um die
2.800 Kunden von dem durch die Beschädigung des Glasfaserkabels bedingten
Ausfall der Telekommunikationsverbindung betroffen gewesen. Um die Versorgung
umgehend wiederherzustellen, seien am 24.02.2021/25.02.2022 die von der
Beschädigung betroffenen Fasern des Kabels zunächst gespleißt und die Störung
provisorisch behoben worden. Hierfür seien ausweislich der Rechnung gemäß
Anlage K1 Kosten in Höhe von 2.491 € netto entstanden. Die endgültige Reparatur
durch Austausch des beschädigten Kabels habe die T. GmbH Ende April 2021
vorgenommen. Hierfür seien ausweislich der Rechnung gemäß Anlage K2 Kosten in
Höhe von 11.610,25 € entstanden. Die entstandenen Kosten seien ortsüblich und
angemessen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin zu den
erforderlichen Schadensbeseitigungsmaßnahmen wird auf den nachgelassenen,
fristgerecht bei Gericht eingegangenen Schriftsatz ihrer
Prozessbevollmächtigten vom 08.12.2022, S. 10 ff., Bl. 86 ff. d. A. Bezug
genommen.
Auf Antrag der
Klägerin ist gegen die Beklagte am 16.05.2022 ein Versäumnisurteil erlassen
worden, durch das die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 14.101,25 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2022
sowie weitere 953,40 € (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) nebst Zinsen in
Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2022 zu zahlen. Die
Beklagte hat gegen dieses ihr am 18.05.2022 zugestellte Versäumnisurteil mit am
25.05.2022 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz ihres
Prozessbevollmächtigten vom 25.05.2022 Einspruch eingelegt.
Die Klägerin beantragt,
das
Versäumnisurteil vom 16.05.2022 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt,
das
Versäumnisurteil vom 16.05.2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte
trägt vor:
Sie habe im
Zuge der streitgegenständlichen Bauarbeiten zunächst anhand des in dem
Planauszug grün eingezeichneten Leitungsverlaufs Suchschachtungen durchgeführt.
Es seien auch mehrere Probeschlitze erfolgt, um sicherzustellen, dass sich in
einer Tiefe von 0,7 m keine Leitungen der Klägerin befänden. Ihre Mitarbeiter
seien dann tatsächlich in dieser Tiefe von 0,7 m auf ein Schutzrohr mit
Fremdleitungen getroffen. Dieses Schutzrohr sei sogleich sondiert und derart
berücksichtigt worden, dass es im Zuge der Arbeiten nicht beschädigt worden
sei. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass das in einer Tiefe von etwa 0,6 m
gefundene Schutzrohr der Klägerin zugehörige Leitungen beinhalte. Sie habe
deswegen davon ausgehen dürfen und wegen weiterer Schutzmaßnahmen sicher sein
können, dass sich unterhalb dieses Schutzrohrs keine weiteren Leitungen
befänden und Arbeiten in einer Tiefe von mehr als 3 m gefahrlos auszuführen
seien. Sofern es sich bei dem beschädigten Kabel um eine Leitung der Klägerin
handele, sei deren Planauskunft falsch gewesen. Auch habe – was unstreitig ist
– das Warnband gefehlt. Durch ein Warnband hätte ein Schaden möglicherweise
verhindert werden können. Sie treffe kein Verschulden an der Beschädigung des
streitgegenständlichen Kabels.
Wegen der
weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt
der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Der zulässige
Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 16.05.2022 ist auch in
der Sache begründet, was zu dessen Aufhebung und Abweisung der Klage führt. Der
Klägerin steht gegen die Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB schon dem
Grunde nach kein Schadensersatzanspruch in Höhe von 14.101,25 € wegen
Beschädigung eines Glasfaserkabels zu. Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem
unstreitig am 24.02.2021 im Zuge von Tiefbauarbeiten der Beklagten beschädigten
Kabel um ein Glasfaserkabel der Klägerin handelt. Denn es fehlt jedenfalls an
einem Verschulden der Beklagten an der Beschädigung dieses Kabels. Zwar stellt
die Rechtsprechung hohe Anforderungen an die Pflicht von Tiefbauunternehmen,
sich vor der Durchführung von Erdarbeiten an öffentlichen Straßenflächen nach
der Existenz und dem Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu
erkundigen. Sie haben sich Gewissheit über die Verlegung von
Versorgungsleitungen im Boden zu verschaffen, weil öffentliche Verkehrsflächen
regelmäßig auch dazu genutzt werden, dem öffentlich-rechtlichen
Versorgungsauftrag dienende Leitungen dort zu verlegen. Um den
unverhältnismäßig hohen Gefahren, die durch eine Beschädigung von Strom-, Gas-,
Wasser- oder Telefonleitungen hervorgerufen werden können, zu begegnen, ist mit
äußerster Vorsicht vor allem bei der Verwendung von Baggern und anderem
schweren Arbeitsgerät vorzugehen. So muss sich der betreffende
Tiefbauunternehmer dort, wo entsprechend zuverlässige Unterlagen vorhanden
sind, über den Verlauf von Versorgungsleitungen erkundigen; im Rahmen der
allgemeinen technischen Erfahrung hat er sich die Kenntnisse zu verschaffen,
welche die sichere Bewältigung der auszuführenden Arbeiten voraussetzt. Da die
Versorgungsleitungen regelmäßig ohne Mitwirkung der kommunalen Bauämter verlegt
und unterhalten werden, genügt nicht die Erkundigung bei diesen. Vielmehr
besteht im Allgemeinen eine Erkundigungspflichtgegenüber den zuständigen
Versorgungsunternehmen. Wenn dies nicht weiterhilft, hat sich der
Tiefbauunternehmer die erforderliche Gewissheit durch andere geeignete
Maßnahmen zu verschaffen, etwa durch Probebohrungen oder Ausschachtungen von
Hand in dem Bereich, den er ausheben will (BGH, Urteil v. 20.12.2005, VI ZR
33/05, juris, Rz 8). Diesen besonderen Erkundigungspflichten ist die Beklagte
hier aber nachgekommen. Die Klägerin stellt im nachgelassenen Schriftsatz vom
08.12.2022 nunmehr unstreitig, dass die Beklagte vor Beginn der Bauarbeiten bei
der Klägerin eine Leitungsauskunft mit dem aus der Anlage BLD 1 ersichtlichen
Inhalt eingeholt hatte. Gemäß dem übersandten Planauszug durfte die Beklagte
davon ausgehen, dass sich der grün eingezeichnete Leitungsverlauf, der sich
gemäß der Trassenlegende auf den „V. Kabelbestand in Fremdtrasse“ bezog, in
einer ungefähren Tiefenlage von ca. 0,7 m befindet. Entgegen der Ansicht der
Klägerin kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Tiefenangabe nicht für
den grün eingezeichneten Leitungsverlauf gilt, weil es sich um eine Fremdtrasse
handelt. Die Angabe zur Tiefenlage enthält in dieser Hinsicht keinerlei Einschränkungen.
Der Umstand der Verlegung des Kabels in einer Fremdtrasse als solches gibt noch
keinen Anlass zu der Annahme, dass sich die Tiefenangabe nicht auf Kabel in
Fremdtrassen bezieht. Denn gleichwohl kann die Klägerin Kenntnis von der
Tiefenlage einer Fremdtrasse haben und Angaben hierzu machen, nämlich dann,
wenn ihr der Betreiber der Fremdtrasse die Tiefenlage mitgeteilt hatte. Davon
durfte auch hier ausgegangen werden, da die Tiefenlage konkret mit ca. 0,7 m
benannt worden war. Für den Fall, dass die Klägerin keine Kenntnis von der
Tiefenlage der Fremdtrasse gehabt haben sollte, hätte sie diese Tiefenangabe
weglassen und deutlich zum Ausdruck bringen müssen, dass ihr die Tiefenlage der
Fremdtrasse gerade nicht bekannt ist. Erst dann wäre die Beklagte gehalten
gewesen, beim Betreiber der Fremdtrasse weitere Auskünfte einzuholen. Die
Beklagte hätte zum Auffinden von Kabeln der Klägerin in einer Tiefe von mehr
als 3 m auch keine Suchschachtungen (Probeschlitze) veranlassen müssen.
Aufgrund der Leitungsauskunft der Klägerin musste die Beklagte nicht damit
rechnen, dass sich in einer Tiefe von mehr als 3 m noch Kabel der Klägerin
befinden könnten. Es gibt auch keine weiteren für die Beklagte ohne weiteres
sichtbaren äußeren Umstände, die es nahelegten, dass noch in einer Tiefe von
mehr als 3 m Kabel der Klägerin liegen und deren Leitungsauskunft falsch sein
könnte. Dafür genügt es nicht, dass die Beklagte nach dem Vorbringen der
Klägerin in einer Tiefe von ca. 0,7 keine Kabel gefunden haben soll. Denn es
bestand die Möglichkeit, dass sich das Kabel der Klägerin außerhalb des
ausgebaggerten Bereiches in einer Tiefe von ca. 0,7 m befand.
Auch der
seitens der Klägerin erhobene Vorwurf, die Beklagte habe die Leitungsauskunft
zu früh eingeholt, rechtfertigt keine Haftung der Beklagten. Es ist nicht
ersichtlich, dass die Klägerin bei einer erst später eingeholten
Leitungsauskunft andere Angaben getätigt hätte als tatsächlich in der Anlage
BLD 1 geschehen und dies schadensursächlich sein könnte.
Denn der Inhalt
der fiktiven Leitungsauskunft, den die Klägerin auf S. 7 der
Anspruchsbegründung, Bl. 21 d. A., darstellt, ist in Bezug auf den
Leitungsverlauf identisch mit dem Inhalt der ausweislich der Anlage BLD 1,
S. 3., tatsächlich erteilten Leitungsauskunft.
Auch die
Nutzungsbedingungen der Klägerin gemäß Anlage K4, die der Leitungsauskunft nach
dem Vorbringen der Klägerin beigefügt gewesen sein sollen, ändern am fehlenden
Verschulden der Beklagten nichts. Ziffer 6.5 betrifft lediglich Leitungen
anderer Betreiber, die aus der Leitungsauskunft ersichtlich sind und für deren
tatsächliche Lage die Klägerin keine Gewähr übernimmt. Um eine solche Leitung
handelt es sich bei einer bloßen Fremdtrasse aber nicht. Gleiches gilt für
Ziffer 6.4 dieser Nutzungsbedingungen. Dass die Klägerin für in der
Leitungsauskunft getätigte konkrete Angaben zur Lage ihrer eigenen Leitungen
keinerlei Gewähr hat übernehmen wollen, ergibt sich aus den Nutzungsbedingungen
gerade nicht. Im Übrigen lässt sich allein hiermit ein Verschulden der
Beklagten nicht begründen. Vielmehr hätte es dann weiterer äußerlich sichtbarer
Hinweise auf das Vorhandensein von Leitungen der Klägerin in einer Tiefe von
mehr als 3 m bedurft. Solche gibt es hier aber – wie bereits vorstehend
ausgeführt – gerade nicht.
Nach alldem ist
die Klage mangels Verschuldens der Beklagten abzuweisen.
II.
Die
prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1,
344, 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert
wird gemäß § 3 ZPO auf 14.101,25 € festgesetzt.
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