Sonntag, 23. April 2023

Schadensersatz: Darf sich Tiefbauunternehmer auf Kabelpläne verlassen ?

Das Beklagte Tiefbauunternehmen holte bei der Klägerin wegen eines Auftrages, Tiefbauarbeiten in einer Innenstadtstraße von Rostock vorzunehmen, bei der Klägerin eine Leitungsauskunft ein. Darin war ein Kabelverlauf mit einer grünen Linie eingezeichnet und angeben „Kabelbestand in Fremdtrasse“, „Die genaue Lage ist durch Probeschlitze zu ermitteln !“ und „Tiefenlage der Kabel ca. 0,7 m.“. Bei den Arbeiten wurde ein Kabel in einer Tiefe von 3,30 m beschädigt.

Das Landgericht wies die Schadensersatzklage ab. Ein Verschulden der Beklagten, welches nach § 823 BGB erforderlich sei, läge nicht vor. Zwar würde die Rechtsprechung hohe Anforderungen an Tiefbauunternehme stellen, sich vor der Durchführung von Erdarbeiten an öffentlichen Straßenflächen nach der Existenz und dem Verlauf von unterirdisch verlegten Versorgungsleitungen zu erkundigen und sich Gewissheit im Boden zu verschaffen. In Ansehung einer unverhältnismäßig hohen Gefahr durch Beschädigungen an Strom-, Gas-, Wasser- oder Telefonleitungen sei mit äußerster Vorsicht vor allem bei Verwendung von Baggern und anderem schweren Arbeitsgerät vorzugehen. Der Unternehmer habe sich über deren Verlauf vorab zu erkundigen und sich im Rahmen der allgemeinen technischen Erfahrung die Kenntnisse zu verschaffen, welche die sichere Ausführung der Arbeiten voraussetzt. Da die Bauämter regelmäßig Versorgungsleitungen nicht verlegen würden, müsse sich der Unternehmer bei den Versorgungsunternehmen erkundigen und, wenn dies nicht weiterhilft, andere Maßnahmen (wie z.B. Probebohrungen oder Ausgrabungen von Hand in dem Bereich, in dem er ausheben will, vorzunehmen (BGH, Urteil vom 20.12.2005 - VI ZR 33/05 -).

Dem sei die Beklagte hier nachgekommen. Danach habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, dass sich ein Kabel in einer Tiefe von ca. 0,7 m befindet. Der Umstand, dass sich die in einer Fremdtrasse befand habe für den Beklagten keine Veranlassung geben müssen, dass sich die Tiefenangabe nicht auf die Kabel in der Fremdtrasse beziehe; auch bei einem solchen Kabel könne die Klägerin davon Kenntnis haben und Angaben machen, so dann, wenn der Betreiber der Fremdtrasse dies ihr mitteile. Davon habe die Beklagte in Ansehung der konkret mit ca. 0,7 m erfolgten Angabe ausgehen dürfen. Bei fehlender Kenntnis der Tiefenlage hätte die Klägerin die Angabe nicht tätigen dürfen; erst dann hätte sich die Beklagte bei dem Betreiber der Fremdtrasse erkundigen müssen.

Zum Auffinden des Kabels in einer Tiefe von mehr als 3 m habe die Beklagte auch keine Suchschachtung (Probeschlitze) vornehmen müssen, da sie nach der Leitungsauskunft in dieser Tiefe nicht mit Kabeln hätte rechnen müssen. Auch habe es für die Beklagte keine sonstigen Anhaltspunkte gegeben, die auf ein Kabel in dieser Tiefe gedeutet hätten und die Leitungsauskunft falsch sein könnte. Alleine der Umstand, dass die Beklagte (nach klägerischer Angabe) in einer Tiefe von ca. 0,7 m kein Kabel gefunden haben soll, ändere daran nichts. Denn es bestand auch die Möglichkeit, dass sich das Kabel außerhalb des ausgebaggerten Bereichs in einer Tiefe von 0,7 m befinden konnte.

LG Rostock, Urteil vom 20.01.2023 - 2 O 260/22 -


Aus den Gründen:

Tenor

1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Rostock vom 16.05.2022, Az 2 O 260/22, wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die Kosten der Säumnis der Beklagten, die der Beklagten auferlegt werden.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin fordert Schadensersatz wegen Beschädigung eines Glasfaserkabels im Zuge von Bauarbeiten.

Die Beklagte ist ein Tiefbauunternehmen und war damit beauftragt, im Februar 2021 Tiefbauarbeiten in der Innenstadt von Rostock in der R-Straße durchzuführen. Sie holte deshalb bei der Klägerin eine Leitungsauskunft ein, die die Klägerin mit Schreiben vom 20.02.2020 (Anlage BLD 1) beantwortete. Dem Schreiben war ein Planauszug (Anlage BLD 1, S. 3) beigefügt. In diesem ist der Kabelverlauf als grüne Linie eingezeichnet. In der Trassenlegende heißt es in Bezug auf eine grüne Linie wie folgt: „V. Kabelbestand in Fremdtrasse“, „Die genaue Kabellage ist durch PROBESCHLITZE zu ermitteln!“, Tiefenlage der Kabel ca. 0,7 m.“ Wegen der weiteren Einzelheiten der Leitungsauskunft der Klägerin wird auf die Anlage BLD 1 Bezug genommen.

Am 24.02.2021 wurde während der Ausführung der Tiefbauarbeiten der Beklagten in der R-Straße ein Kabel beschädigt. Dieses befand sich in einer Tiefe von ca. 3,30 m. Auf das vor Ort gefertigte Schadensbild (S. 4 der Anspruchsbegründung, Bl. 18 d. A.) wird insoweit Bezug genommen.

Die Klägerin trägt vor:

Sie betreibe ein Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen. Sie sei Eigentümerin eines Glasfasernetzes und erbringe hierüber unterschiedlichste Telekommunikationsdienste für ihre Kunden. Bei dem am 24.02.2021 durch die Tiefbauarbeiten der Beklagten beschädigten Kabel handele es sich um ein in ihrem Eigentum stehendes Glasfaserkabel. Die Beklagte habe ihr Eigentum fahrlässig beschädigt. Die seitens der Beklagten im Jahr 2020 eingeholte Leitungsauskunft sei aufgrund der erst 2021 ausgeführten Bauarbeiten verfrüht gewesen. Ihrer Leitungsauskunft vom 05.02.2020 seien ihre Nutzungsbedingungen mit dem aus der Anlage K4 ersichtlichen Inhalt beigefügt gewesen.

Aus ihrer Leitungsauskunft ergebe sich, dass es sich um ihren Kabelbestand in einer Fremdtrasse, d. h. in einer Trasse eines anderen Betreibers handele. Die Tiefenangaben für den konkreten Verlauf des Glasfaserkabels hätte die Beklagte daher bei dem Betreiber der Kabelanlage erfragen müssen, d. h. dem Unternehmen G.. Es sei zu bestreiten, dass auch dort eine Leitungsauskunft eingeholt worden sei. Bereits aus ihrer Leitungsauskunft ergebe sich, dass sich der Hinweis auf die Regelverlegungstiefe von 0,7 m nicht auf das streitbefangene Glasfaserkabel bezogen habe. Die Beklagte hätte zumindest bei ihr nachfragen müssen, welches Fremdunternehmen die Rohrtrasse erstellt habe, um dort weitere Auskünfte einzuholen. Die Beklagte habe sich nicht darauf verlassen können und dürfen, dass sich die Regelverlegetiefe von 0,7 m auf das streitbefangene Kabel bezogen habe. Die Beklagte hätte auch in einer Tiefe von mehr als 3 m Suchschachtungen durchführen müssen. Da das beschädigte Glasfaserkabel in geschlossener Bauweise, d. h. im Wege einer Bohrung, verlegt worden sei, habe kein Warnband eingebracht werden können.

Es seien um die 2.800 Kunden von dem durch die Beschädigung des Glasfaserkabels bedingten Ausfall der Telekommunikationsverbindung betroffen gewesen. Um die Versorgung umgehend wiederherzustellen, seien am 24.02.2021/25.02.2022 die von der Beschädigung betroffenen Fasern des Kabels zunächst gespleißt und die Störung provisorisch behoben worden. Hierfür seien ausweislich der Rechnung gemäß Anlage K1 Kosten in Höhe von 2.491 € netto entstanden. Die endgültige Reparatur durch Austausch des beschädigten Kabels habe die T. GmbH Ende April 2021 vorgenommen. Hierfür seien ausweislich der Rechnung gemäß Anlage K2 Kosten in Höhe von 11.610,25 € entstanden. Die entstandenen Kosten seien ortsüblich und angemessen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin zu den erforderlichen Schadensbeseitigungsmaßnahmen wird auf den nachgelassenen, fristgerecht bei Gericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 08.12.2022, S. 10 ff., Bl. 86 ff. d. A. Bezug genommen.

Auf Antrag der Klägerin ist gegen die Beklagte am 16.05.2022 ein Versäumnisurteil erlassen worden, durch das die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 14.101,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2022 sowie weitere 953,40 € (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2022 zu zahlen. Die Beklagte hat gegen dieses ihr am 18.05.2022 zugestellte Versäumnisurteil mit am 25.05.2022 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 25.05.2022 Einspruch eingelegt.

Die Klägerin beantragt,

das Versäumnisurteil vom 16.05.2022 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil vom 16.05.2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor:

Sie habe im Zuge der streitgegenständlichen Bauarbeiten zunächst anhand des in dem Planauszug grün eingezeichneten Leitungsverlaufs Suchschachtungen durchgeführt. Es seien auch mehrere Probeschlitze erfolgt, um sicherzustellen, dass sich in einer Tiefe von 0,7 m keine Leitungen der Klägerin befänden. Ihre Mitarbeiter seien dann tatsächlich in dieser Tiefe von 0,7 m auf ein Schutzrohr mit Fremdleitungen getroffen. Dieses Schutzrohr sei sogleich sondiert und derart berücksichtigt worden, dass es im Zuge der Arbeiten nicht beschädigt worden sei. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass das in einer Tiefe von etwa 0,6 m gefundene Schutzrohr der Klägerin zugehörige Leitungen beinhalte. Sie habe deswegen davon ausgehen dürfen und wegen weiterer Schutzmaßnahmen sicher sein können, dass sich unterhalb dieses Schutzrohrs keine weiteren Leitungen befänden und Arbeiten in einer Tiefe von mehr als 3 m gefahrlos auszuführen seien. Sofern es sich bei dem beschädigten Kabel um eine Leitung der Klägerin handele, sei deren Planauskunft falsch gewesen. Auch habe – was unstreitig ist – das Warnband gefehlt. Durch ein Warnband hätte ein Schaden möglicherweise verhindert werden können. Sie treffe kein Verschulden an der Beschädigung des streitgegenständlichen Kabels.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Der zulässige Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 16.05.2022 ist auch in der Sache begründet, was zu dessen Aufhebung und Abweisung der Klage führt. Der Klägerin steht gegen die Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB schon dem Grunde nach kein Schadensersatzanspruch in Höhe von 14.101,25 € wegen Beschädigung eines Glasfaserkabels zu. Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem unstreitig am 24.02.2021 im Zuge von Tiefbauarbeiten der Beklagten beschädigten Kabel um ein Glasfaserkabel der Klägerin handelt. Denn es fehlt jedenfalls an einem Verschulden der Beklagten an der Beschädigung dieses Kabels. Zwar stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen an die Pflicht von Tiefbauunternehmen, sich vor der Durchführung von Erdarbeiten an öffentlichen Straßenflächen nach der Existenz und dem Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu erkundigen. Sie haben sich Gewissheit über die Verlegung von Versorgungsleitungen im Boden zu verschaffen, weil öffentliche Verkehrsflächen regelmäßig auch dazu genutzt werden, dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag dienende Leitungen dort zu verlegen. Um den unverhältnismäßig hohen Gefahren, die durch eine Beschädigung von Strom-, Gas-, Wasser- oder Telefonleitungen hervorgerufen werden können, zu begegnen, ist mit äußerster Vorsicht vor allem bei der Verwendung von Baggern und anderem schweren Arbeitsgerät vorzugehen. So muss sich der betreffende Tiefbauunternehmer dort, wo entsprechend zuverlässige Unterlagen vorhanden sind, über den Verlauf von Versorgungsleitungen erkundigen; im Rahmen der allgemeinen technischen Erfahrung hat er sich die Kenntnisse zu verschaffen, welche die sichere Bewältigung der auszuführenden Arbeiten voraussetzt. Da die Versorgungsleitungen regelmäßig ohne Mitwirkung der kommunalen Bauämter verlegt und unterhalten werden, genügt nicht die Erkundigung bei diesen. Vielmehr besteht im Allgemeinen eine Erkundigungspflichtgegenüber den zuständigen Versorgungsunternehmen. Wenn dies nicht weiterhilft, hat sich der Tiefbauunternehmer die erforderliche Gewissheit durch andere geeignete Maßnahmen zu verschaffen, etwa durch Probebohrungen oder Ausschachtungen von Hand in dem Bereich, den er ausheben will (BGH, Urteil v. 20.12.2005, VI ZR 33/05, juris, Rz 8). Diesen besonderen Erkundigungspflichten ist die Beklagte hier aber nachgekommen. Die Klägerin stellt im nachgelassenen Schriftsatz vom 08.12.2022 nunmehr unstreitig, dass die Beklagte vor Beginn der Bauarbeiten bei der Klägerin eine Leitungsauskunft mit dem aus der Anlage BLD 1 ersichtlichen Inhalt eingeholt hatte. Gemäß dem übersandten Planauszug durfte die Beklagte davon ausgehen, dass sich der grün eingezeichnete Leitungsverlauf, der sich gemäß der Trassenlegende auf den „V. Kabelbestand in Fremdtrasse“ bezog, in einer ungefähren Tiefenlage von ca. 0,7 m befindet. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Tiefenangabe nicht für den grün eingezeichneten Leitungsverlauf gilt, weil es sich um eine Fremdtrasse handelt. Die Angabe zur Tiefenlage enthält in dieser Hinsicht keinerlei Einschränkungen. Der Umstand der Verlegung des Kabels in einer Fremdtrasse als solches gibt noch keinen Anlass zu der Annahme, dass sich die Tiefenangabe nicht auf Kabel in Fremdtrassen bezieht. Denn gleichwohl kann die Klägerin Kenntnis von der Tiefenlage einer Fremdtrasse haben und Angaben hierzu machen, nämlich dann, wenn ihr der Betreiber der Fremdtrasse die Tiefenlage mitgeteilt hatte. Davon durfte auch hier ausgegangen werden, da die Tiefenlage konkret mit ca. 0,7 m benannt worden war. Für den Fall, dass die Klägerin keine Kenntnis von der Tiefenlage der Fremdtrasse gehabt haben sollte, hätte sie diese Tiefenangabe weglassen und deutlich zum Ausdruck bringen müssen, dass ihr die Tiefenlage der Fremdtrasse gerade nicht bekannt ist. Erst dann wäre die Beklagte gehalten gewesen, beim Betreiber der Fremdtrasse weitere Auskünfte einzuholen. Die Beklagte hätte zum Auffinden von Kabeln der Klägerin in einer Tiefe von mehr als 3 m auch keine Suchschachtungen (Probeschlitze) veranlassen müssen. Aufgrund der Leitungsauskunft der Klägerin musste die Beklagte nicht damit rechnen, dass sich in einer Tiefe von mehr als 3 m noch Kabel der Klägerin befinden könnten. Es gibt auch keine weiteren für die Beklagte ohne weiteres sichtbaren äußeren Umstände, die es nahelegten, dass noch in einer Tiefe von mehr als 3 m Kabel der Klägerin liegen und deren Leitungsauskunft falsch sein könnte. Dafür genügt es nicht, dass die Beklagte nach dem Vorbringen der Klägerin in einer Tiefe von ca. 0,7 keine Kabel gefunden haben soll. Denn es bestand die Möglichkeit, dass sich das Kabel der Klägerin außerhalb des ausgebaggerten Bereiches in einer Tiefe von ca. 0,7 m befand.

Auch der seitens der Klägerin erhobene Vorwurf, die Beklagte habe die Leitungsauskunft zu früh eingeholt, rechtfertigt keine Haftung der Beklagten. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin bei einer erst später eingeholten Leitungsauskunft andere Angaben getätigt hätte als tatsächlich in der Anlage BLD 1 geschehen und dies schadensursächlich sein könnte.

Denn der Inhalt der fiktiven Leitungsauskunft, den die Klägerin auf S. 7 der Anspruchsbegründung, Bl. 21 d. A., darstellt, ist in Bezug auf den Leitungsverlauf identisch mit dem Inhalt der ausweislich der Anlage BLD 1, S. 3., tatsächlich erteilten Leitungsauskunft.

Auch die Nutzungsbedingungen der Klägerin gemäß Anlage K4, die der Leitungsauskunft nach dem Vorbringen der Klägerin beigefügt gewesen sein sollen, ändern am fehlenden Verschulden der Beklagten nichts. Ziffer 6.5 betrifft lediglich Leitungen anderer Betreiber, die aus der Leitungsauskunft ersichtlich sind und für deren tatsächliche Lage die Klägerin keine Gewähr übernimmt. Um eine solche Leitung handelt es sich bei einer bloßen Fremdtrasse aber nicht. Gleiches gilt für Ziffer 6.4 dieser Nutzungsbedingungen. Dass die Klägerin für in der Leitungsauskunft getätigte konkrete Angaben zur Lage ihrer eigenen Leitungen keinerlei Gewähr hat übernehmen wollen, ergibt sich aus den Nutzungsbedingungen gerade nicht. Im Übrigen lässt sich allein hiermit ein Verschulden der Beklagten nicht begründen. Vielmehr hätte es dann weiterer äußerlich sichtbarer Hinweise auf das Vorhandensein von Leitungen der Klägerin in einer Tiefe von mehr als 3 m bedurft. Solche gibt es hier aber – wie bereits vorstehend ausgeführt – gerade nicht.

Nach alldem ist die Klage mangels Verschuldens der Beklagten abzuweisen.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 344, 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird gemäß § 3 ZPO auf 14.101,25 € festgesetzt.


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