Der Antragsteller (AS) begehrte
von seiner von ihm seit 2019 getrennt lebenden Ehefrau (Antragsgegnerin, AG)
die Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung. Das Familiengericht gab
seinem Antrags nicht statt; die dagegen eingelegte Beschwerde des AS wurde vom Oberlandesgericht
zurückgewiesen.
Während des Zusammenlebens erledigte die AG die steuerlichen Belange der Eheleute. Nachdem die Eheleute vom Finanzamt zur Abgabe der Einkommenssteuererklärung für die Jahre 2013 bis 2019 aufgefordert wurden, wandte sich die AG an den AS und erbat von diesem die erforderlichen Unterlagen und wies den AS mehrfach darauf hin, dass eine gemeinsame steuerliche Veranlagung gegenüber einer Einzelveranlagung der Eheleute wirtschaftlich günstiger wäre. Zu dieser Zusammenveranlagung verweigerte der AS allerdings seine Zustimmung. Seit dem 17.12.2020 sind die im Rahmen der Einzelveranlagung gegenüber der AG ergangenen Steuerbescheide (mit Erstattungen von rund € 10.900,00) rechtskräftig. Die mit einer Nachzahlung von rund € 23.000,00 gegenüber dem AS ergangenen Steuerbescheide waren noch nichts bestandkräftig.
Das OLG führte aus, dass sich aus dem Wesen der Ehe grundsätzlich die Verpflichtung ergeben würde, die finanziellen Belastungen des anderen Teils möglichst zu vermindern, soweit dies ohne Verletzung der eigenen Interessen möglich sei. Von daher bestünde für beide Eheleute jeweils die Verpflichtung, einer Zusammenveranlagung zuzustimmen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen Ehegatten verringert würde, der in Anspruch genommene keinen zusätzlichen Belastungen ausgesetzt sei (BGH, Urteil vom 13.10.1976 - IV ZR 104/74 -). Diese Pflicht würde auch nach einer Scheidung als Nachwirkung der Ehe bestehen bleiben (BGH, Urteil vom 12.06.2002 - XII ZR 288/00 -).
Allerdings sei hier die Verpflichtung wirksam abbedungen worden. Aus dem Schriftverkehr ergäbe sich, dass der AS nicht bereit war, einer Zusammenveranlagung zuzustimmen und die Nachteile einer Einzelveranlagung hinnehmen wollte. Dem habe die AG zugestimmt. Damit habe zwischen den Parteien Einvernehmen bestanden, keine Zusammenveranlagung vorzunehmen, sondern die Steuererklärungen getrennt im Sinne einer Einzelveranlagung abzugeben. Am Rechtsbindungswillen würden Zweifel nicht bestehen. Der AS sei von der AG darauf hingewiesen worden, dass er bei einer Einzelveranlagung mehr nachzahlen müsse, er habe aber auf eine Beendigung seiner Betreuung durch den (von der AG beauftragten) Lohnsteuerhilfeverein bestanden, wobei beide Parteien davon ausgegangen wären, dass sich die AG dort weiter betreuen lassen würde. Damit lägen die Voraussetzungen für eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung zur Einzelveranlagung vor und liege nicht nur eine einfache Erklärung des AS vor, keine Zusammenveranlagung zu wollen.
Der grundsätzliche Anspruch aus der ehelichen Verbundenheit und Fürsorgepflicht auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung die aufgrund der rechtsgeschäftlichen Absprache der Beteiligten erloschen. Dies erfasse sowohl die Geltendmachung der Zusammenveranlagung gegenüber dem Finanzamt, wie auch Ausgleichsansprüche im Innenverhältnis der Beteiligten. Gegen die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung würden keine Bedenken bestehen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.11.2005 - 19 W 52/05 -). Während das OLG Frankfurt eine konkludente Vereinbarung als ausreichend ansah, läge hier sogar eine tatsächliche vor.
Der vertraglichen Absprache stünde nicht entgegen, dass der AS im Nachhinein versucht habe, sich von dieser wieder zu lösen, als er von der im Rahmen der Einzelveranlagung entfallenden Nachzahlung erfahren habe. Es würde sich dabei um einen anfechtungsrechtlich unbeachtlichen Motivirrtum handeln. Dem AS seien die erheblichen steuerlichen Nachteile einer Einzelveranlagung durch Erläuterungen der AG und eines Mitarbeiters des Lohnsteuerhilfevereins bekannt gewesen, war aber aus Verärgerung über die AG sowie Unstimmigkeiten über die Kostentragung der Tätigkeit des Lohnsteuerhilfevereins bereit gewesen, etwaige finanzielle Nachteile hinzunehmen.
Die jetzige Verweigerungshaltung der AG sei auch nicht treuwidrig. Der AS habe mit der geschlossenen Vereinbarung auf die sich aus der nachehelichen Solidarität ergebenden Pflichten der AG verzichtet.
OLG Bamberg, Beschluss vom
10.01.2023 - 2 UF 212/22 -
Aus den Gründen:
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers
gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Obernburg a. Main vom
04.11.2022, Az. 3 F 23/22, wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der
Antragsteller macht im Rahmen der von ihm geführten Beschwerde einen Anspruch
auf Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung gegen die Antragsgegnerin
geltend.
1. Die
Beteiligten sind seit Anfang 2019 getrennt lebende Eheleute. Während des
Zusammenlebens der Beteiligten hatte sich die Antragsgegnerin um die
steuerlichen Belange der Eheleute gekümmert. Nachdem beide Eheleute durch das
Finanzamt zur Abgabe von Einkommenssteuererklärungen für den Zeitraum 2013 bis
2019 aufgefordert worden waren, wandte sich die Antragsgegnerin zur
Unterstützung an den Lohnsteuerhilfeverein. Nachfolgend bemühte sich die
Antragsgegnerin um die Zusammenstellung der für die Einreichung einer
Steuererklärung erforderlichen Unterlagen, wobei sie hierfür auch
Steuerunterlagen vom Antragsteller anforderte. Weiterhin wies die
Antragsgegnerin den Antragsteller mehrfach darauf hin, dass eine gemeinsame
steuerliche Veranlagung gegenüber einer Einzelveranlagung der Ehegatten
wirtschaftlich vorteilhaft wäre. Ausgehend von einem WhatsApp-Schriftverkehr
zwischen den Beteiligten am 19.06.2020 verweigerte der Antragsteller jedoch
eine Mitwirkung an einer Zusammenveranlagung und forderte die eigenen Steuerunterlagen
vom Lohnsteuerhilfeverein zurück.
Im Folgenden
reichte daraufhin die Antragsgegnerin ihre Steuererklärung für die Jahre 2013
bis 2019 ein. Es ergingen seit dem 17.12.2020 rechtskräftige Steuerbescheide
mit einer Erstattungsforderung in Höhe von insgesamt ca. 10.900,00 €. Gegenüber
dem Antragsteller ergingen im Rahmen der Einzelveranlagung noch nicht
bestandskräftige Einkommenssteuerbescheide vom 21.12.2020, die für den
Veranlagungszeitraum 2013 bis 2019 eine Nachzahlung von ca. 23.000,00 € enthalten.
Der
Antragsgegner hat erstinstanzlich beantragt, die Antragsgegnerin zur Zustimmung
zur Zusammenveranlagung zu verpflichten. Da seine Steuerbescheide noch nicht
bestandskräftig seien, könnte die erfolgte Einzelveranlagung der Ehegatten noch
entsprechend abgeändert werden. Eine rechtlich bindende Vereinbarung zwischen
den Beteiligten zur Einzelveranlagung sei nicht zustande gekommen.
Die
Antragsgegnerin hat sich demgegenüber auf eine bindende Absprache der
Beteiligten zur Einzelveranlagung berufen.
2. Mit
Endbeschluss vom 04.11.2022 hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Anspruch des
Antragstellers der Einwand der Treuwidrigkeit entgegenstehe. Der Antragsteller
habe durch seine ausdrückliche Verweigerung der Zustimmung zur gemeinsamen
steuerlichen Veranlagung auf die Einhaltung einer entsprechenden Verpflichtung
der Antragsgegnerin verzichtet. Die Antragsgegnerin habe sich darauf einstellen
können, dass es nach Bestandskraft der ihr gegenüber ergangenen Steuerbescheide
bei diesen verbleibe.
3. Mit
seiner am 13.11.2022 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde wendet sich der
Antragsteller gegen die erstgerichtliche Entscheidung. Zwar habe der
Antragsteller ursprünglich keine gemeinsame Veranlagung gewollt. Später habe er
jedoch seine Meinung geändert. Das Amtsgericht habe verkannt, dass die
Verweigerung der Zustimmung zur Zusammenveranlagung durch die Antragsgegnerin
rechtsmissbräuchlich sei. Das Amtsgericht habe bei seiner Entscheidung außer
Betracht gelassen, dass die gemeinsame Veranlagung aufgrund der insgesamt
geringeren Steuerschuld nur vorteilhaft sei. An der Steuerlast der
Antragsgegnerin hätte sich nichts geändert. Es gebe keinen Grund, dem
Antragsgegner durch eine höhere Steuerlast bei Einzelveranlagung zu schaden.
Ein für die Antragsgegnerin wirkender Vertrauenstatbestand hinsichtlich der
Fortgeltung der Einzelveranlagung bestehe nicht, da ihr aus der
Zusammenveranlagung keine Nachteile entstünden. Der Antragsteller beantragt:
Unter Aufhebung
der Entscheidung des Amtsgerichts Obernburg, Familiensachen, Az. 3 F 23/22,
wird die Antragsgegnerin verpflichtet, gegenüber dem Finanzamt ..., Außenstelle
..., der Zusammenveranlagung der Beteiligten zur Einkommenssteuer für die
Veranlagungszeiträume 2013-2019 zuzustimmen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verweist
weiterhin auf die Absprache der Beteiligten, mit der einvernehmlich eine
Einzelveranlagung vereinbart worden sei. Zudem würde ein interner Nachteilsausgleich
zwischen den Beteiligten ins Leere laufen, nachdem die Antragsgegnerin im
Hinblick auf die Bestandskraft der Steuererstattung die erhaltene
Steuerrückzahlung bereits vollständig verbraucht habe.
Der Senat hat
mit Verfügung vom 22.12.2022 gemäß § 117 Abs. 3 FamFG darauf
hingewiesen, dass eine zwischen den Beteiligten geschlossene Vereinbarung über
die Durchführung der Einzelveranlagung dem Anspruch des Antragstellers
entgegenstehen könnte und ein treuwidriges Verhalten der Antragsgegnerin nicht
ersichtlich ist. Hierauf hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 01.01.2023
unter Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunktes erwidert.
Ergänzend wird
auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren
Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 58ff.
FamFG zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Der Senat
entscheidet gemäß § 117 Abs. 3, § 68 Abs. 3 Satz 2
FamFG im schriftlichen Verfahren ohne Durchführung eines Termins und erneuter
Anhörung der Beteiligten, da von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen
Erkenntnisse zu erwarten sind.
Der geltend
gemachte Anspruch auf Zustimmung der Antragsgegnerin zur steuerlichen
Zusammenveranlagung für die Jahre 2013 bis 2019 besteht nicht.
1. Zwar
ergibt sich aus dem Wesen der Ehe für beide Ehegatten grundsätzlich die
Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu
vermindern, soweit dies ohne eine Verletzung eigener Interessen möglich ist. Es
besteht daher für beide Ehegatten jeweils die Verpflichtung, in eine
Zusammenveranlagung einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen
Ehegatten verringert, der in Anspruch genommene aber keiner zusätzlichen
steuerlichen Belastung ausgesetzt wird (grundlegend BGH, Urteil v. 13.10.1976,
Az. IV ZR 104/74). Eine hiernach begründete familienrechtliche Verpflichtung,
der Zusammenveranlagung zuzustimmen, bleibt auch nach der Scheidung als
Nachwirkung der Ehe bestehen (BGH, Urteil v. 12.06.2002, Az. XII ZR 288/00).
2. Die
Verpflichtung zur Zustimmung zur Zusammenveranlagung wurde vorliegend jedoch
von den Beteiligten wirksam abbedungen.
Der
Antragsgegner hat in der Beschwerdeschrift eingeräumt, dass er im Zeitpunkt des
Schriftverkehrs mit der Antragsgegnerin im Juni 2020 keine gemeinsame
Veranlagung wollte und dieses gegenüber der Antragsgegnerin auch so
kommuniziert hat. Aus dem WhatsApp-Schriftverkehr zwischen den Beteiligten vom
19.06.2020 (Anlage A65, Bl. 46 d.A.) ergibt sich, dass der Antragsteller bereit
war, die Nachteile einer Einzelveranlagung hinzunehmen. So wies er die
Antragsgegnerin an, die Bearbeitung seiner steuerlichen Angelegenheiten beim
Lohnsteuerhilfeverein rückgängig zu machen. Vielmehr sollte die Antragsgegnerin
über den Lohnsteuerhilfeverein nur für sich eine Steuererklärung abgeben. Auf
die Antwort der Antragsgegnerin, dass er sich selbständig beim
Lohnsteuerhilfeverein melden solle, um dessen Beauftragung zu beenden,
erwiderte der Antragsteller lediglich mit „Ok“.
Hiermit bestand
zwischen den Beteiligten Einvernehmen darüber, dass keine Zusammenveranlagung
erfolgen sollte, sondern die Steuererklärungen getrennt im Sinne einer
Einzelveranlagung abzugeben waren. Im Hinblick auf die vorangegangenen
umfangreichen Bemühungen der Antragsgegnerin zur Beschaffung der erforderlichen
steuerlichen Unterlagen, der beiden Beteiligten bekannten wirtschaftlichen
Bedeutung der steuerlichen Veranlagung für einen langen Zeitraum (2013 bis
2019) sowie der im Anschluss veranlassten weiteren rechtserheblichen Handlungen
der Antragsgegnerin (Fortführung der Beauftragung des Lohnsteuerhilfevereins
sowie Abgabe der Steuererklärung) besteht am Vorliegen eines
Rechtsbindungswillens kein Zweifel. Dieses gilt umso mehr, als dem
Antragsteller sowohl aufgrund des Hinweises der Antragsgegnerin im
Schriftverkehr vom 19.06.2020 wie auch aufgrund des nicht substantiiert
bestrittenen Telefongesprächs mit dem Sachbearbeiter des Lohnsteuerhilfevereins
Herrn ... bekannt war, dass die Zusammenveranlagung für ihn wirtschaftlich
vorteilhaft wäre.
Entgegen der
Auffassung des Antragstellers im Schriftsatz vom 01.01.2023 beschränkt sich der
Erklärungsgehalt der Mitteilungen der Beteiligten in der Korrespondenz vom
19.06.2020 offenkundig nicht lediglich auf die Verweigerung der Zustimmung des
Antragstellers zur gemeinsamen Veranlagung. Es war dem Antragsteller bekannt,
dass die Antragsgegnerin die bereits beim Lohnsteuerhilfeverein begonnene
Fertigung der Steuererklärungen fortführen wollte und daher eine verbindliche
Antwort benötigte, in welcher Form dieses geschehen sollte. Trotz der von der Antragsgegnerin
erhaltenen Informationen über die wirtschaftlich für ihn nachteilige
Einzelveranlagung (“Dann müsstest du mehr nachzahlen“, vgl. Anlage A65, Bl. 46
dort Ziff. 3) bestand der Antragsteller auf der Beendigung seiner Betreuung
durch den Lohnsteuerhilfeverein, wobei sich aus der Korrespondenz sowie den
Gesamtumständen eindeutig ergibt, dass beide Beteiligte von der Fortführung der
Fertigung der Steuererklärungen der Antragsgegnerin durch den Verein ausgingen.
Damit sind die Voraussetzungen einer rechtsgeschäftlichen Einigung der
Beteiligten über die Einzelveranlagung unzweifelhaft gegeben.
Der aus der
ehelichen Verbundenheit und Fürsorgepflicht grundsätzlich bestehende Anspruch
auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung ist daher aufgrund der rechtsgeschäftlichen
Absprache der Beteiligten erloschen. Dieses umfasst sowohl die Geltendmachung
der Zusammenveranlagung gegenüber dem Finanzamt, wie auch Ausgleichsansprüche
im Innenverhältnis der Beteiligten. Gegen die Wirksamkeit einer solchen
Vereinbarung, die Ehegatten zur steuerlichen Einzelveranlagung und zu den im
Innenverhältnis jeweils zu tragenden Steuerschulden treffen, bestehen keine
Bedenken (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 28.11.2005, Az. 19 W 52/05). Soweit
der Antragsteller mit Schriftsatz vom 01.01.2023 erklärt, der Entscheidung des
Oberlandesgerichts Frankfurt habe ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde
gelegen, wird dieses weder näher erläutert noch entspricht es den Tatsachen.
Vielmehr lag der Entscheidung eine ganz vergleichbare Konstellation zugrunde,
in welcher der Steuerpflichtige zunächst auf Einzelveranlagung bestand und erst
nach Ergehen des (noch nicht bestandskräftigen) Steuerbescheids vor dem
Hintergrund einer drohenden Nachzahlung nachträglich die Zustimmung zur
Zusammenveranlagung geltend machte. Dabei ist der vorliegende Fall nochmals
deutlicher, weil es angesichts der vorstehend dargestellten Umstände nicht des
Rückgriffs auf eine konkludente Vereinbarung bedurfte, da diese vorliegend
ausdrücklich geschlossen wurde.
3. Der
Wirksamkeit dieser vertraglichen Absprache steht nicht entgegen, dass der
Antragsteller im Nachhinein mit der Durchführung des gegenständlichen
Verfahrens versucht hat, sich wieder von ihr zu lösen, als er von der Höhe der
auf ihn im Rahmen der Einzelveranlagung entfallenden Nachzahlung erfahren hat.
Es handelt sich insoweit um einen kein Anfechtungsrecht begründenden
unbeachtlichen Motivirrtum. Nach den festgestellten Gesamtumständen besteht
kein Zweifel daran, dass dem Antragsteller aufgrund der mannigfaltigen Erläuterungen
durch die Antragsgegnerin sowie den Mitarbeiter des Lohnsteuerhilfevereins der
erhebliche steuerliche Nachteil einer getrennten steuerlichen Veranlagung im
Wesentlichen bekannt war. Er war jedoch aufgrund seiner Verärgerung über die
Antragsgegnerin sowie Unstimmigkeiten über die Kostentragung der Tätigkeit des
Lohnsteuerhilfevereins bereit, etwaige finanzielle Nachteile zu tragen.
Auch ist es
seitens der Antragsgegnerin nicht treuwidrig, sich auf das Nichtbestehen des
Anspruchs auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung zu berufen. Der Antragsteller
hat mit der geschlossenen Vereinbarung auf die sich aus der nachehelichen
Solidarität ergebenden Pflichten der Antragsgegnerin verzichtet.
4. Die
Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 97
ZPO.
Die Festsetzung
des Beschwerdewerts folgt aus §§ 40, 42 Abs. 1 FamGKG. Zugrunde
gelegt wird der geschätzte Steuervorteil nach den im Termin vom 23.09.2022
gemachten Angaben zur voraussichtlichen Höhe einer Nachzahlung für den gesamten
Veranlagungszeitraum bei Zusammenveranlagung.
Gründe für die
Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 70 Abs. 2 FamFG).
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