Für die (nur) von der Erwerberin beantragte Eigentumsumschreibung wurden die Gerichtskosten nach GNotKG KV Nr. 14110 bei der Beteiligten zu 1. geltend gemacht, die in dem notariellen Vertrag unter § 2 (gegenüber der Erwerberin) erklärte, die Kosten und Gebühren des Vertrages nebst seiner Durchführung zu tragen. Die dagegen von der Beteiligten zu 1. Eingelegte Beschwerde hatte Erfolg.
Eine Haftung nach § 22 Abs. 1 GNotKG schied aus, da die Beteiligte zu 1., wie das OLG feststellte, nicht Antragstellerin war. Den Antrag auf Eigentumsumschreibung im notariellen Vertrag hatte lediglich die Erwerberin gestellt.
Eine Haftung der Beteiligten zu 1. scheide auch auf der Grundlage des § 27 Nr. 2 GNotKG aus. In der in § 2 aufgenommenen Erklärung der Beteiligten zu 1. läge eine Erklärung nur gegenüber der Erwerberin, für die Kosten aufzukommen; darin läge keine wirksame Erklärung zur Haftung für die Gerichtskosten gegenüber dem Gericht. § 27 Nr. 2 GNotKG verlange aber, dass die Erklärung gegenüber dem Gericht abgegeben wird oder diesem mitgeteilt habe. Das ergäbe sich aus der gleichlautenden Norm des § 3 Nr. 2 KostO, zu der der BGH bereits festgestellt habe, dass eine im Notarvertrag geregelte Übernahme von Notarkosten lediglich im Verhältnis zwischen den Vertragspartnern Wirkung entfalte; für eine Wirkung auch gegenüber dem Notar bedürfe es einer nach außen hin wirkenden Erklärung mit Wissen und Wollen des in Anspruch genommenen (BGH, Urteil vom 20.01.2005 - III ZR 278/04 -).
Kostenregelungen in einem Vertrag würden in der Regel nur das Rechtsverhältnis der Vertragsparteien zueinander berühren, nicht aber Ditte begünstigen. Diesen gegenüber müsste eine Haftung direkt übernommen oder erklärt werden, was in der allgemeinen Kostenregelung im Kaufvertrag nicht zu sehen sei.
OLG Hamm, Beschluss vom
31.01.2023 - 15 W 27/23 -
Aus den Gründen:
Tenor
Der Beschluss
vom 6.12.2022 und der Kostenansatz des Amtsgerichts vom 2.11.2022 werden
aufgehoben.
Gründe
Zur
Entscheidung über die Beschwerde ist nach § 81 Abs. 6 GNotKG der
Einzelrichter des Senats berufen.
Die nach
§ 81 Abs. 2 GNotKG zulässige Beschwerde ist auch in der Sache
begründet.
Eine
Kostenhaftung der Beteiligten zu 1) für die Gerichtsgebühren nach GNotKG KV
Nr.14110 für die Eigentumsumschreibung von ihr auf die B mit Sitz in A besteht
nicht.
Die Beteiligte
zu 1) haftet nicht nach § 22 Abs. 1 GNotKG als Antragstellerin, da
den Antrag auf Eigentumsumschreibung nach I. § 4 des notariellen Vertrages
vom 26.07.2022 (UR-Nr.###/2022 der Notarin C in D) nur die Erwerberin, die B
mit Sitz in A, gestellt hat.
Die Beteiligte
zu 1) haftet auch nicht nach § 27 Nr.2 GNotKG.
Entgegen der
vom Grundbuchamt und dem Beteiligten zu 2) eingenommen Rechtsansicht hat die
Beteiligte zu 1) durch die unter III. § 2 des notariellen Vertrages vom
26.07.2022 gegenüber der B mit Sitz in A abgegebene Erklärung, dass sie die
Kosten und Gebühren dieses Vertrages und seiner Durchführung trägt, keine
gegenüber dem Gericht wirksame Erklärung zur Haftung für die Gerichtskosten
abgegeben.
Eine Anwendung
dieser Norm setzt voraus, dass derjenige, der in Anspruch genommen wird, die
Kosten durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung
übernommen hat. In Betracht käme vorliegend nur die zweite Alternative, nämlich
eine dem Grundbuchamt mitgeteilte Erklärung. Der Bundesgerichtshof hat zu der
insoweit gleichlautenden Vorschrift des § 3 Nr.2 KostO ausgeführt, dass
eine Übernahme von Notarkosten in einem Vertrag für sich allein lediglich im
Verhältnis der Vertragsparteien untereinander Wirkung entfaltet und dass es, wenn
eine solche Erklärung Wirkung auch dem Notar gegenüber, also nach außen hin,
entfalten soll, einer Mitteilung der Kostenübernahme mit Wissen und Wollen des
in Anspruch Genommenen bedarf (BGH, Urteil vom 20.01.2005 - III ZR 278/04 - MDR
2005, 644). Entsprechendes gilt auch für eine Erklärung, die gegenüber dem die
Kosten erhebenden Gericht Wirkung entfalten soll (OLG Stuttgart, Beschluss vom
25.01.2019 - 8 W 312/17 - BWNotZ 2019, 89).
Von den
Vertragsparteien getroffene Regelungen, wer welche im Zusammenhang mit dem
Vertrag entstehende Kosten trägt, sollen in der Regel nur eine interne Regelung
der Kostenlast vornehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 29.03.2017 - 15 W 82/16 -
FGPrax 2017, 191). Dass mit dieser Erklärung auch eine direkte Kostenhaftung
gegenüber dem Gericht übernommen werden soll, lässt sich ihr nicht entnehmen.
Dieses ist aber erforderlich, um eine entsprechende Kostenhaftung nach
§ 27 Nr. 2 GNotKG zu begründen (Korintenberg/Wilsch, GNotKG, 22.
Auflage, § 27 Rn.17).
Letztlich ist
der notarielle Vertrag vom 26.07.2022 beim Grundbuchamt nicht mit der Intention
eingereicht worden, eine Kostenhaftung der Beteiligten zu 1) zu begründen,
sondern zur Vollziehung der ausschließlich von der B mit Sitz in A beantragten
Eigentumsumschreibung.
Das Verfahren
der Beschwerde gegen den Kostenansatz ist gebührenfrei (§ 81 Abs.8
GNotKG).
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