Die Wohnungseigentümergemeinschaft
war verwalterlos. Der Antragsgegner zu 1. lud zu einer Eigentümerversammlung in
die Wohnung der Antragsgegnerin zu 2. ein. Vom Antragsgegner wurde bei
Amtsgericht der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, mit der den
übrigen drei Eigentümern die Durchführung der Eigentümerversammlung untersagt
werden sollte. Dem Gab das Amtsgericht statt. Im darauf folgendem
Widerspruchsverfahren erklärten die Parteien übereinstimmend die Hauptsache für
erledigt. Das Amtsgericht musste daher nur nach gem. § 91a ZPO über die Kosten
entscheiden und erlegte diese dem Antragsteller mit der Begründung auf, die
Antragsgegner seien nicht passivlegitimiert gewesen (mithin: der Antrag hätte
sich nicht gegen diese richten dürfen).
Die gegen die Entscheidung vom
Antragsteller eingelegte zulässige sofortige Beschwerde wurde vom
Berufungsgericht zurückgewiesen.
Nah § 91a ZPO ist bei einer
übereinstimmenden Erledigungserklärung nach billigem Ermessen nach bisherigen
Sach- und Streitstand über die Kosten zu entscheiden. Dabei, so das Landgericht
zutreffend, sei lediglich eine summarische Prüfung vorzunehmen, bei der das
Gericht in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten bedeutsame
Rechtsfragen zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 28.10.2008 - VIII ZB 28/08 -).
Danach sei die Entscheidung des Amtsgerichts ermessensfehlerfrei.
Die Verwaltung des gemeinschaftlichen
Eigentums obliege nicht den Wohnungseigentümern, sondern (nach des
Gesetzesänderung) nur noch der Wohnungseigentümergemeinschaft, § 18 Abs. 1 WEG.
Damit sei auch der Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung (§ 18 Abs. 2 WEG)
gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten. Mithin obläge es der
Wohnungseigentümergemeinschaft (die aktiv du passiv Prozessführungsbefugt
ist) die erforderlichen Maßnahmen für
eine ordnungsgemäße Verwaltung zu ergreifen, wozu auch die Durchführung der Eigentümerversammlung
gehöre (LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.11.2021 - 2-13 T 69/21 -).
Daraus folge, dass Ansprüche auf
Durchführung oder Unterlassung von Eigentümerversammlungen nicht mehr zwischen
den beteiligten Eigentümern oder (wenn bestellt) Verwalter oder dem
Verwaltungsbeirat auszutragen seien. Andernfalls würden Organe einer
Gemeinschaft oder (bei Beteiligung der Eigentümer) sogar nur Organmitglieder
über interne Rechte und Pflichten streiten. Ein Innerorganstreit sei aber gesellschaftsrechtlich
unzulässig (BGH, Urteil vom 28.11.1988 - II ZR 57/88 -), was nach der neuen Struktur
des WEG-Rechts auf die WEG zu übertragen sei. Hier habe der Antragsteller Rechte
des Verbandes geltend gemacht; nach dem neuen WEG-Recht könnten Eigentümer
gegen den zulässig Einladenden keine rechtlichen Ansprüche (selbst) geltend
machen.
Der Anspruch gegen den Einladenden
hätte mithin von der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden
müssen. Da der Gemeinschaft Ersatzansprüche gegen ihre Organe zustünden, wenn
diese Pflichtwidrigkeiten begehen und sie nach § 31 BGB für deren
Pflichtverletzung haften würden, wäre es ein Wertungswiderspruch, den Verband
mangels Klagebefugnis zu zwingen, Pflichtverletzungen ihrer Organe tatenlos
hinzunehmen um sodann Schadensersatzansprüche geltend zu machen oder für diese
einzustehen. Mithin könnten durch den Verwalter (§ 9b Abs. 1 WEG) oder dem
Verwaltungsbeirat Ansprüche auf Durchführung oder Unterlassung von
Eigentümerversammlungen durchgesetzt werden. Erfolgt hier keine Klage, könne
der einzelne Eigentümer (auch ggf. im Rahmen einer einstweiligen Verfügung)
gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft vorgehen und diese anhalten, die
Ansprüche geltend zu machen. Ein Klagerecht des einzelnen Eigentümers bestünde
auch nicht im Wege der actio pro societate.
Vorliegend handelte es sich um
eine verwalterlose Wohnungseigentümergemeinschaft. In diesem Fall könnten im
Falle der Kompetenzüberschreitung eines Eigentümers die verbliebenen Eigentümer
die Wohnungseigentümergemeinschaft vertreten und so für diese den Anspruch
geltend machen (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.07.2021 - 2-13 S 5/21 -). Ob
vorliegend der Antragsteller die Wohnungseigentümergemeinschaft hätte vertreten
können, müsse nicht geprüft werden, da der Antragsteller ausdrücklich den
Antrag im eigenen Namen und nicht für die Wohnungseigentümergemeinschaft gestellt
habe.
Das Landgericht resümiert, dass
die gesetzlich in § 9b Abs. 1 S. 2 WEG angeordnete Gesamtvertretung bei der
verwalterlosen WEG zu Koordinierungsproblemen führen könne. Damit könne eine
Verhinderung der fehlerhaft einberufenen Versammlung im Vorfeld praktisch
unmöglich werden. Damit würde aber kein Rechtsverlust einhergehen, da die
Möglichkeit bestünde, auf der Versammlung gefasste Beschlüsse anzufechten und
ggf. im Rahmen der einstweiligen Verfügung einstweilen aussetzen zu lassen. Ausdrücklich
weist das Berufungsgericht darauf hin, dass entgegen einer in der Literatur
vertretenen Ansicht, es nicht der Annahme ist, dass gefasste Beschlüsse auf
dieser fehlerhaft geladenen Eigentümerversammlung rechtlich wirkungslose
Nichtbeschlüsse seien (so auch bereits LG Frankfurt am Main, Beschluss vom
15.04.2021 - 2-13 S 87/20 -).
LG Frankfurt am Main,
Beschluss vom 24.02.2022 - 2-13 T 85/21 -